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{'item': 'G308 2286232-1'}

Obsah (32)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 11§ 127§ 121§ 120§ 20§ 27§ 17Art. 130§ 28§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 67§ 21§ 58§ 291a§ 23§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66Art. 8§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlG308 2286232-1 Spruch, G308 2286232-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.01.2024 wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen die Beschwerdeführerin

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt III.), ihr

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.01.2024 wurde gegen die sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihr

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines entsprechenden Antrages im Juni 2020 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen bis 19.06.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ erhalten habe. Am 10.06.2021 habe sie einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher nach wie vor in Bearbeitung sei. Die Beschwerdeführerin sei beginnend mit Februar 2019 immer wieder mit Unterbrechungen mit Wohnsitzen in Österreich gemeldet und sei nach kurzen Beschäftigungen von 23.12.2020 bis 31.01.2021 und von 01.02.2021 bis 28.02.2021 seit 01.10.2021 laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätige sozialversichert. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich ebenfalls in Strafhaft. Es läge keine maßgebliche soziale Integration im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom November 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin stelle mit ihrem Verhalten daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Darüber hinaus lägen zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügungen zu Geldbußen in Höhe von EUR 50,00 und EUR 100,00 vor. Dadurch liege auch ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

1 und Abs. 2 NAG hinsichtlich einer Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch die NAG-Behörde

§ 52Abs.

4 Z 4 NAG vor. Bosnien und Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Gefahr iSd. §§ 50 ff FPG, sodass sich ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina als zulässig erweise. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und der Beschwerdeführerin auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines entsprechenden Antrages im Juni 2020 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) einen bis 19.06.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ erhalten habe. Am 10.06.2021 habe sie einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher nach wie vor in Bearbeitung sei. Die Beschwerdeführerin sei beginnend mit Februar 2019 immer wieder mit Unterbrechungen mit Wohnsitzen in Österreich gemeldet und sei nach kurzen Beschäftigungen von 23.12.2020 bis 31.01.2021 und von 01.02.2021 bis 28.02.2021 seit 01.10.2021 laufend als gewerblich selbstständig Erwerbstätige sozialversichert. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Der Ehemann der Beschwerdeführerin befinde sich ebenfalls in Strafhaft. Es läge keine maßgebliche soziale Integration im Bundesgebiet vor. Die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom November 2023 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin stelle mit ihrem Verhalten daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Darüber hinaus lägen zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügungen zu Geldbußen in Höhe von EUR 50,00 und EUR 100,00 vor. Dadurch liege auch ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG hinsichtlich einer Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch die NAG-Behörde

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, NAG vor. Bosnien und Herzegowina sei ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es ergebe sich weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Gefahr iSd. Paragraphen 50, ff FPG, sodass sich ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina als zulässig erweise. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und der Beschwerdeführerin auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei. Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Bosnien und Herzegowina zum Stand 10.08.2022. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurden der Beschwerdeführerin im Stande der Strafhaft noch am 10.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. 2. Am 29.01.2024 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.01.2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Verdachts des Diebstahls

§ 127St

GB während der Strafhaft zur Anzeige gebracht wurde.2. Am 29.01.2024 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.01.2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie wegen des Verdachts des Diebstahls

Paragraph 127, StGB während der Strafhaft zur Anzeige gebracht wurde.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.02.2024, beim Bundesamt am 06.02.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewähren und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den persönlichen Verhältnissen und dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zutreffend seien. Hingegen werde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres strafbaren Verhaltens in Österreich nicht als sozial integriert anzusehen sei, zurückgewiesen. Eine einmalige Verurteilung vermöge nicht, eine soziale Integration per se auszuschließen und wäre vielmehr zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin perfekt Deutsch spreche, sie jahrelang kranke und alte Personen gepflegt habe und damit ihre soziale Einstellung im besonderen Maße nachgewiesen habe. Die Berufstätigkeit in einem Pflegeberuf sei gerade während der COVID-19-Pandemie eine besonders belastende und anspruchsvolle gewesen. Sofern es der anspruchsvolle Beruf zugelassen habe, habe sie auch Freundschaften gepflegt und sei als integriert anzusehen. Der Inhalt der im Bescheid angeführten Verwaltungsstrafverfügungen seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt und könnten solche auch nicht zur Begründung eines Einreiseverbotes herangezogen werden. Durch die strafgerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten hinreichend aufgezeigt worden. Es habe sich nur um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt, die Versuchung, die Gegenstände zu vereinnahmen, sei für die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt zu groß gewesen. Sie bereue ihr Fehlverhalten zutiefst und habe teilweise auch Schadensgutmachung geleistet bzw. sei es teilweise beim Versuch geblieben. Sie wolle auch künftig wieder als Kranken- bzw. Altenpflegerin arbeiten und dergestalt dem Pflegenotstand in Österreich entgegenwirken. Es wäre bei der Interessenabwägung jedenfalls von einem Überwiegen der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen. Das kurzfristig zutage getretene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vermöge bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Mehrwert des Verbleibes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zur Leistung von Krankenbetreuung und Pflegeleistungen nicht entgegenzustehen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 09.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug des Zentralen Melderegisters jeweils vom 09.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Personalausweises, AS 47). Die Beschwerdeführerin führt die oben im Spruch angeführte Identität. Sie ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug des Zentralen Melderegisters jeweils vom 09.02.2024 und dort angeführte Ausweisdaten; Kopie des bosnischen Personalausweises, AS 47). Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad XXXX , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der XXXX Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der XXXX Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden (vgl. Fremdenregisterauszug vom 09.02.2024).Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad römisch 40 , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der römisch 40 Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der römisch 40 Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden vergleiche Fremdenregisterauszug vom 09.02.2024). Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die Beschwerdeführerin daher noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister 09.02.2024):Sie weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister 09.02.2024):  28.02.2019 bis 08.07.2019 Nebenwohnsitz  29.05.2020 bis 07.07.2020 Nebenwohnsitz  26.11.2020 bis 03.03.2021 Nebenwohnsitz  23.12.2021 bis 11.01.2022 Nebenwohnsitz  28.06.2023 bis 12.10.2023 Nebenwohnsitz  29.05.2020 bis 27.11.2023 Hauptwohnsitz  13.07.2023 bis 27.11.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt  27.11.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2023, AS 115 ff):Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet vor vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.12.2023, AS 115 ff):  26.11.2020 bis laufend selbstständige Erwerbstätigkeit

GSVG  23.12.2020 bis 31.01.2021 freier Dienstvertrag nach ASVG/BKUVG Ang.  01.02.2021 bis 28.02.2021 freier Dienstvertrag geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang.  01.08.2023 bis 30.09.2023 nicht bezahlte Beiträge nach GSVG Die Beschwerdeführerin übte in Österreich den Beruf einer Pflegehilfe bzw. Krankenpflegerin aus vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).Die Beschwerdeführerin übte in Österreich den Beruf einer Pflegehilfe bzw. Krankenpflegerin aus vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). Die Beschwerdeführerin ist und gesund und arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).Die Beschwerdeführerin ist und gesund und arbeitsfähig vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). 1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet: 1.2.1. Mit Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: XXXX wurde über die Beschwerdeführerin

§ 121Abs. 3 Z 2 i

Vm. § 32 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am XXXX .2022 um XXXX Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl sie als Fremde dazu verpflichtet ist (vgl. aktenkundige Strafverfügung, AS 85 ff).1.2.1. Mit Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am römisch 40 .2022 um römisch 40 Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl sie als Fremde dazu verpflichtet ist vergleiche aktenkundige Strafverfügung, AS 85 ff). 1.2.2. Mit einer weiteren Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin

§ 120Abs. 1 i

Vm. § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am XXXX .2022 um XXXX Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle aus Tschechien kommend angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument benötigen (Passpflicht) (vgl. aktenkundige Verwaltungsstrafverfügung, AS 93 ff).1.2.2. Mit einer weiteren Verwaltungsstrafverfügung vom 05.07.2023, Zahl: römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt, weil sie als Fremde am römisch 40 .2022 um römisch 40 Uhr von der Polizei bei einer Verkehrskontrolle aus Tschechien kommend angehalten wurde und dabei ihr Reisedokument nicht mitgeführt hat, obwohl Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument benötigen (Passpflicht) vergleiche aktenkundige Verwaltungsstrafverfügung, AS 93 ff). 1.2.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2023 festgenommen und über sie in weiterer Folge am XXXX .2023 mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 5 f; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 9 ff; Strafurteil, AS 131).1.2.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und über sie in weiterer Folge am römisch 40 .2023 mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft, AS 5 f; Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, AS 9 ff; Strafurteil, AS 131). 1.2.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 2 erster Fall StGB, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2023 bis XXXX .2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 125 ff; Strafregisterauszug vom 09.02.2024).1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 2, erster Fall StGB, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 125 ff; Strafregisterauszug vom 09.02.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), und zwar die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum zwischen XXXX .2022 und XXXX .2022 einem Paar 22 Stück Golddukaten und Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 54.292,00, im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 einem Mann EUR 350,00 an Bargeld, einen Ehering und einen Siegelring aus Golddukaten zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 550,00, zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einer Frau Goldschmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.100,00, zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einem Mann Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 und diversen Goldschmuck zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 25.600,00, am XXXX .2023 einer Frau eine Schmuckkassette mit Trachtenketten, eine Hublot Uhr aus Gold und zwei Ringe mit Brillanten zu einem Gesamtschaden von 13.500,00, im April 2023 einer Frau einen Ehering, zwei Stück Goldohrringe, eine Goldkette, ein Goldarmband und eine Golduhr zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 3.000,00, sowie im Zeitraum zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 einem Mann eine Armbanduhr, eine Schmuckkassette samt Inhalt, eine Münzsammlung und weiteren Schmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.000,00.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert Nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), und zwar die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 .2022 einem Paar 22 Stück Golddukaten und Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 54.292,00, im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 einem Mann EUR 350,00 an Bargeld, einen Ehering und einen Siegelring aus Golddukaten zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 550,00, zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 einer Frau Goldschmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.100,00, zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 einem Mann Bargeld in Höhe von EUR 15.000,00 und diversen Goldschmuck zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 25.600,00, am römisch 40 .2023 einer Frau eine Schmuckkassette mit Trachtenketten, eine Hublot Uhr aus Gold und zwei Ringe mit Brillanten zu einem Gesamtschaden von 13.500,00, im April 2023 einer Frau einen Ehering, zwei Stück Goldohrringe, eine Goldkette, ein Goldarmband und eine Golduhr zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 3.000,00, sowie im Zeitraum zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 einem Mann eine Armbanduhr, eine Schmuckkassette samt Inhalt, eine Münzsammlung und weiteren Schmuck im Gesamtwert von zumindest EUR 4.000,
  5. Der Gesamtschaden betrug daher EUR 113.542,00.

§ 20St

GB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 20, StGB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei. Der Ehemann der Beschwerdeführer wurde unter einem wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die er gerade verbüßt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer bei der Begehung der Taten. 1.2.

  1. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die dort festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  2. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 11.03.
  3. Die beiden Termine zur allfälligen bedingten Entlassung nach der Hälfte (11.11.2023) sowie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (21.12.2023) sind bereits verstrichen (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 105).1.2.
  4. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 11.03.
  5. Die beiden Termine zur allfälligen bedingten Entlassung nach der Hälfte (11.11.2023) sowie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (21.12.2023) sind bereits verstrichen vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden, AS 105). 1.2.
  6. Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl

§ 127St

GB sowie des Vergehens

§ 27Abs.

2 SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht (vgl. Abschluss-Bericht vom 03.01.2024, AS 223 ff). Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor.1.2.7. Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl

Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens

Paragraph 27, Absatz 2, SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht vergleiche Abschluss-Bericht vom 03.01.2024, AS 223 ff). Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor. 1.3. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und ist mit XXXX , geboren am XXXX , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, gegen welchen jedoch seit 09.12.2023 ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes geführt wird. (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f; E-Mail des Bundesamtes vom 30.11.2023, AS 107; Fremdenregisterauszug vom 13.02.2024 hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin).Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , bosnischer Staatsangehöriger, verheiratet, der in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, gegen welchen jedoch seit 09.12.2023 ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des Bundesamtes geführt wird. vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 71 f; E-Mail des Bundesamtes vom 30.11.2023, AS 107; Fremdenregisterauszug vom 13.02.2024 hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Darüber hinaus leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Bosnien-Herzegowina. Der Vater der Beschwerdeführer lebt abwechselnd in Deutschland und Kroatien (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f).Darüber hinaus leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Familie in Bosnien-Herzegowina. Der Vater der Beschwerdeführer lebt abwechselnd in Deutschland und Kroatien vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). Sie hat in Bosnien eine vierjährige medizinische Schule sowie eine Schule für ökologische Techniker und vier Jahre Medizin auf der Universität in Bosnien studiert, aber nicht abgeschlossen. In Österreich war sie ab November 2020 selbstständig mit einer Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung in Österreich erwerbstätig (vgl. schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). Im Zuge dieser Erwerbstätigkeit beging die Beschwerdeführerin jedoch die verfahrensgegenständlichen Straftaten.Sie hat in Bosnien eine vierjährige medizinische Schule sowie eine Schule für ökologische Techniker und vier Jahre Medizin auf der Universität in Bosnien studiert, aber nicht abgeschlossen. In Österreich war sie ab November 2020 selbstständig mit einer Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung in Österreich erwerbstätig vergleiche schriftliche Stellungnahme, AS 71 f). Im Zuge dieser Erwerbstätigkeit beging die Beschwerdeführerin jedoch die verfahrensgegenständlichen Straftaten. Abgesehen von sozialen Kontakten zu Freunden und Bekannten in Österreich liegen keine Hinweise auf eine maßgebliche soziale oder gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet vor.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde und ferner durch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör, die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerde auch die Feststellungen des Bundesamtes zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu ihren Lebensumständen außer Streit gestellt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Bosnien-Herzegowina ist darüber hinaus ein sicherer Herkunftsstaat nach der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2.
  4. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus liegt eine Kopie eines gültigen bosnischen Personalausweises im Verwaltungsakt ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und hinsichtlich ihres Ehemannes in das Fremden- und Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  5. Zu den Straftaten der Beschwerdeführerin und dem diesen zugrundeliegenden Verhalten: Das strafgerichtliche Urteil der Beschwerdeführerin ist aktenkundig. Die dort getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden. 2.
  6. Zur Lage der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina: Die Beschwerdeführerin selbst brachte keine Rückkehrbefürchtungen vor und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Sie hat durch ihre Mutter und deren Familie in Bosnien-Herzegowina nach wie vor familiäre Bindungen und ist mit entsprechender Unterstützung zu rechnen. Darüber hinaus stehen der Beschwerdeführerin die in Bosnien vorhandenen Sozialbeihilfen zur Verfügung, wie allgemein zugänglichen Quellen entnehmbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend aber ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Arbeit aufgrund ihres persönlichen Profils nicht unmöglich und unzumutbar ist, sodass sich die Beschwerdeführerin, die im Übrigen über qualifizierte Ausbildungen in Gesundheitsberufen verfügt, in Bosnien eine durch eigene Erwerbstätigkeit gesicherte Existenzgrundlage aufbauen kann. Glaubhafte Hinweise auf eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina kamen im Verfahren nicht hervor. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches Grund zur Annahme gäbe, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden und von staatlichen Organe oder Dritten ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Todesstrafe wurde in Bosnien-Herzegowina abgeschafft, wie allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist. Ebenso kann aus ihrem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Bosnien und Herzegowina gilt zudem als sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.I.): 3.
  8. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG),

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: „§ 24.

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. „§ 24.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet: Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet: „§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis

§ 23FPG benötigen würde.“

(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.2. Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad XXXX , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der XXXX Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der XXXX Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden.Am 14.05.2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 als NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“, welcher ihr am 19.06.2020 mit Gültigkeit bis 19.06.2021 erteilt wurde. Am 10.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer „Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger“ mehrere Zweckänderungsanträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Magistrat der Landeshauptstad römisch 40 , auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (welcher am 15.03.2022 abgewiesen wurde) sowie einer „Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft“ beim Amt der römisch 40 Landesregierung (welcher am 09.08.2021 abgewiesen wurde). Über den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Amt der römisch 40 Landesregierung ebenfalls vom 10.06.2021 wurde bis dato noch nicht entschieden. Da die Beschwerdeführerin somit fristgerecht vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger einen Zweckänderungsantrag gestellt hat, über welchen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht entschieden wurde, erweist sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin

§ 31Abs. 1 FPG i

Vm. § 24 Abs. 1 iVm. Abs. 4 NAG als rechtmäßig.Da die Beschwerdeführerin somit fristgerecht vor Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung Selbstständiger einen Zweckänderungsantrag gestellt hat, über welchen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht entschieden wurde, erweist sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin

Paragraph 31, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als rechtmäßig. 3.2.3. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot: Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

§ 11Abs.

1 und Abs. 2 NAG nicht erfülle und damit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Das Bundesamt stützte die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, weil die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, NAG nicht erfülle und damit der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Erlassung eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes setzt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten vergleiche VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mit Verweis auf VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zutreffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der – unter anderem bei der Erstellung der für ein Einreiseverbot zutreffenden – Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 17 mwN). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB), und zwar die Beschwerdeführer und ihr Ehemann zwischen XXXX .2023 und XXXX .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, und die Beschwerdeführerin zudem alleine im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2023 (somit von über einem Jahr) in weiteren sieben Angriffen Bargeld, Schmuck, Uhren und Gold im Gesamtwert von weiteren EUR 105.042,00. Der Gesamtschaden betrug daher EUR 113.542,00.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie zur Leistung von insgesamt EUR 111.092,00, davon EUR 8.500,00 zur ungeteilten Hand mit ihrem Ehemann, an die Privatbeteiligten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert nachgenannten mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Beschwerdeführerin die Taten gewerbsmäßig beging und bereits zwei solche Taten begangen hat (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), und zwar die Beschwerdeführer und ihr Ehemann zwischen römisch 40 .2023 und römisch 40 .2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Paar EUR 500,00 an Bargeld sowie Schmuck und Uhren zu einem Gesamtschaden von zumindest EUR 8.500,00, und die Beschwerdeführerin zudem alleine im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 (somit von über einem Jahr) in weiteren sieben Angriffen Bargeld, Schmuck, Uhren und Gold im Gesamtwert von weiteren EUR 105.042,00. Der Gesamtschaden betrug daher EUR 113.542,00.

§ 20St

GB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 20, StGB wurde der bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Betrag von EUR 1.005,00 für verfallen erklärt. Weiters wurde seitens des Strafgerichtes für den Fall der Rechtskraft des Urteils beschlossen, dass die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin zum Hälftestichtag abgelehnt wird, weil diese aufgrund der Schwere der Tat und deren Begehungsweise aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde unter einem wegen des Vergehens des schweren Diebstahls sowie des Vergehens der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die er gerade verbüßt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich der Beschwerdeführerin als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum sowie die Ausnützung der Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer bei der Begehung der Taten. Die Beschwerdeführerin hat ihre berufliche Stellung als Pflegekraft von wehr- und hilflosen Personen ausgenützt und diese gewerbsmäßig mit einem massiven Schadenswert bestohlen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 11.03.2024. Die beiden Termine zur allfälligen bedingten Entlassung nach der Hälfte (11.11.2023) sowie nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (21.12.2023) sind bereits verstrichen. Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl

§ 127St

GB sowie des Vergehens

§ 27Abs.

2 SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor.Am 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem wegen des Verdachts auf Diebstahl

Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens

Paragraph 27, Absatz 2, SMG im Rahmen der Strafhaft zur Anzeige gebracht. Diesbezüglich liegt noch keine Verurteilung vor. Weiters sind noch zwei Verwaltungsstrafverfügungen aktenkundig, weil die Beschwerdeführerin einerseits als Fremde ihren Reisepass nicht mit sich führte und weiters unter einem auch ohne Reisepass in das Bundesgebiet einreiste. Die Geldstrafe beträgt insgesamt EUR 150,

  1. Die Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrer Verurteilung und den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert (vgl. etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246).Die Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrer Verurteilung und den diesen zugrundliegenden strafbaren Handlungen jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit daher jedenfalls schon deshalb indiziert vergleiche etwa VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Aus dem festgestellten und der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich, dass sie nicht davor zurückschreckt, andere Personen massiv in ihrem Eigentum zu schädigen und dabei ihre Position als Pflegekraft, die Wehr- und Hilflosigkeit ihrer Klienten und den dadurch bedingten, leichten Zugang zu Vermögenswerten auszunützen. Sofern in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, es handle sich dabei lediglich um Gelegenheitsdiebstähle und sei die Versuchung für die Beschwerdeführerin zu groß gewesen, um die Gegenstände nicht an sich zu nehmen, so kann dem angesichts des massiven Schadens von insgesamt über EUR 113.000,00, den zahlreichen Angriffen, des langen Deliktszeitraumes von über einem Jahr und der vom Strafgericht festgestellten Gewerbsmäßigkeit – zumal auch der Ehemann der Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls und Hehlerei verurteilt wurde – jedenfalls nicht gefolgt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von sich aus von weiteren Taten Abstand genommen hätte, wäre sie nicht festgenommen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher unbescholten gewesen sein mag, so handelt es sich doch um ein derart massives strafrechtliches Fehlverhalten, dass das Strafgericht nur mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat und dazu auch noch aus spezialpräventiven Gründen die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu ersten möglichen Zeitpunkt (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) schon mit dem Strafurteil ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe bedingt entlassen und liegt neuerlich eine Anzeige wegen Diebstahls und wegen Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG in der Haft vor.Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von sich aus von weiteren Taten Abstand genommen hätte, wäre sie nicht festgenommen worden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher unbescholten gewesen sein mag, so handelt es sich doch um ein derart massives strafrechtliches Fehlverhalten, dass das Strafgericht nur mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat und dazu auch noch aus spezialpräventiven Gründen die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu ersten möglichen Zeitpunkt (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) schon mit dem Strafurteil ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe bedingt entlassen und liegt neuerlich eine Anzeige wegen Diebstahls und wegen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG in der Haft vor. Eine positive Prognose war in Anbetracht der rezenten gravierenden strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gar nicht möglich. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Die Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 11.03.
  2. Von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich plant, wieder ihrer Erwerbstätigkeit als Pflegekraft aufzunehmen und damit weiteren strafbaren Handlungen ihrerseits Vorschub geleistet würde. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ausgegangen.Das Bundesamt ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgegangen. Damit gefährdet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG, da ihr Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt (vgl. VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) und läge daher grundsätzlich der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und damit der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.Damit gefährdet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aber auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG, da ihr Verhalten – wie soeben dargelegt – sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt vergleiche VwGH vom 27.09.2023, Ra 2022/21/0070, Rn. 12) und läge daher grundsätzlich der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG und damit der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. 3.2.
  3. Privat- und Familienleben: Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG entspricht dabei jener des § 9 Abs. 2 BFA-VG.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG entspricht dabei jener des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit di

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