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{'item': 'I414 2282505-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 42§ 45§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlI414 2282505-1 Spruch, I414 2282505-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) beantragte am

  1. Juni 2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses.Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) beantragte am
  2. Juni 2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am
  3. September 2023 stellte ein Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, ein Wirbelsäulenleiden geringen Grades (Pos.Nr. 02.01.01, Gdb 20 v.H.), ein chronisches Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform (Pos.Nr. 04.11.01, Gdb 20 v.H.) und eine Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems (Z.n mehrfachen Venenoperationen) (Pos.Nr. 05.08.01, Gdb 10 v.H.) fest. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. beziffert. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 3 erhöht aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom
  4. Oktober 2023 wurde der Antrag abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Cervikalgie und eines Karpaltunnelsyndroms (an beiden Händen) leide. Diese Leiden würden von der Wirbelsäule bis zu den Schultern und in die Hände ausstrahlen und massive Schmerzen verursachen. Die Schmerzsymptomatik sei begleitet mit Kraftlosigkeit in den Händen, weshalb sie ihre Tätigkeit als Reinigungskraft kaum ausführen könne. In der Nacht müsse sie an beiden Händen eine Schiene anlegen. Aufgrund der varizentypischen Beschwerden an beiden Beinen würden die unteren Extremitäten bei längeren Stehen oder Sitzen Schmerzen verursachen. Als Beweis wurden mehrere ärztliche Befundberichte vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen, unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes, des Amtssachverständigengutachten und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Urkunden, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben. Der gerichtliche Amtssachverständige führte nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am
  5. Jänner 2024 zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung mittleren Grades, Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, an einem chronischen Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform, Funktionseinschränkungen leichten Grades des venösen und lymphatischen Systems und an einer Störung des zentralen Sehens leide. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit
  6. v.H. beziffert. Bei der Beschwerdeführerin sind eine psychiatrische und psychosomatische Diagnostik und Behandlung inklusive kombinierte psychiatrische und somatische Rehabilitation und soziales Coaching erforderlich. Der Hauptbefund, aber auch die weiteren Befunde, können sich signifikant unter Therapien verbessern, daher ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem Jahr zu reevaluieren. Das medizinische Sachverständigengutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom
  7. Februar 2024 vor, dass die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer etwaigen Verhandlung verzichte und mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie einverstanden sei. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
  9. Depressive Störungen mittleren Grades, Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten, Somatisierung, Positionsnummer 03.06.02, Grad der Behinderung 50 v.H.;
  10. Wirbelsäule: Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen ausgeschlossen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Wirbelsäulenleiden, Positionsnummer 02.01.02, Grad der Behinderung 30 v.H.
  11. Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform Chronisches Schmerzsyndrom mit neurologisch bestätigtem zervikogenem Kopfschmerz bzw. Spannungskopfschmerz mit dementsprechender Bedarfsschmerzmedikation, Beschwerden vonseiten operierter, elektrophysiologisch und klinisch aber nicht nachweisbarer Carpaltunnelsyndrome beidseits, Schmerzattacken an mehr als 10 Tagen im Monat, Positionsnummer 04.11.01, Grad der Behinderung 30 v.H.;
  12. Venöses und lymphatisches System, Venöses und lymphatisches System - Funktionseinschränkung leichten Grades. Z.n. mehrfachen Venenoperationen Beine beidseits - Funktionseinschränkung leichten Grades bei sichtbaren Varizen ohne Schädigung und Z.n. 2-maliger Varizenoperation Bein rechts, einmalig links, Positionsnummer 05.08.01, Grad der Behinderung 10 v.H.;
  13. Störung des zentralen Sehens, Positionsnummer 11.02.01, laut Tabelle Grad der Behinderung 10 v.H.; Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 4 und 5 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt sohin 60 v.H.. Es liegt kein Dauerzustand vor. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen befristet bis zum
  14. März 2025 vor.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom
  16. Jänner 2024, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am
  17. Jänner 2024 Darin wurde das vorgelegte frühere Sachverständigengutachten sowie die vorgebrachten ärztlichen Unterlagen angeführt und berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehene Positionsnummer nach der Einschätzungsverordnung. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige konnte sich auch durch persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin ein Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen. Daraus ergeben sich auch die Abweichungen zum Vorgutachten. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychosoziale Problematik aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar ist. Daher resultiert die Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten. Die depressiven Störungen wurden unter der Positionsnummer 03.06.02 neuaufgenommen (Leiden 1), die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nunmehr unter der Positionsnummer 02.01.02 (Leiden 2) und das chronische Schmerzsyndrom unter der Positionsnummer 04.11.01 (Leiden 3) mit einem höheren Rahmensatz eingeschätzt. Die Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems unter der Positionsnummer 05.08.01 (Leiden 4) blieb im Vergleich zum Vorgutachten unverändert. Die Störung des zentralen Sehens unter der Positionsnummer 11.02.01 (Leiden 5) wurde neu eingeschätzt. Da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 negativ wechselseitig beeinflusst, erhöht sich der Grad der Behinderung um eine Stufe. Die Leiden 4 und 5 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Sohin beträgt der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte nachvollziehbar die abweichende Einschätzung zum Vorgutachten mit den neu eingeschätzten Funktionseinschränkungen, insbesondere der depressiven Störungen (Leiden 1), die höhere Einschätzung der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (Leiden 2), den höheren Rahmensatz des chronischen Schmerzsyndroms (Leiden 3) und der neu eingeschätzten Störung des zentralen Sehens (Leiden 5) erklären. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gutachter auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Dass es sich bei den Funktionseinschränkungen um keinen Dauerzustand handelt, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten vom
  18. Jänner
  19. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund der psychiatrischen und psychosomatischen Diagnostik eine kombinierte psychiatrische Behandlung und somatische Rehabilitation und soziales Coaching erforderlich sind. Die Funktionseinschränkungen können sich signifikant unter Therapien verbessern, daher ist der Gesundheitszustand in einem Jahr zu reevaluieren. Das Sachverständigengutachten vom
  20. Jänner 2024 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt zur Stellungnahme übermittelt. Das Bundesamt ist dem Gutachten nicht entgegengetreten. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom
  21. Februar 2024 auf die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erklärte sich mit dem Sachverständigengutachten vom
  22. Jänner 2024 einverstanden. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

Absatz 3, leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Wie ausgeführt, verzichtete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde vom Bundesamt nicht Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Wie ausgeführt, verzichtete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde vom Bundesamt nicht Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG lautet wie folgt: "Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen." § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt: "
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden: Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen – EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen – EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  6. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  7. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung für die von ihr umfassten Bereiche.
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes)- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes) - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom
  6. Jänner 2024 beruhend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am
  7. Jänner 2024 zu Grunde gelegt. Dem Sachverständigengutachten des vom Gericht beauftragten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie folgend, konnte auf Grund der diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin möglich erscheint, war die Einschätzung des Sachverständigen folgend, der Behindertenpass mit
  8. März 2025 zu befristen. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt wurde, und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Feststellung zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I414.2282505.1.00

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