RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlI416 2284793-1 SpruchI416 2284793-1/3E, I416 2284793-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 24.08.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, woraufhin in der am 14.09.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.03.2024, festgehalten wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Autoaufbereiter mit einem Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit unterstützen werde.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 24.08.2023 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, woraufhin in der am 14.09.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.03.2024, festgehalten wurde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Autoaufbereiter mit einem Arbeitsausmaß Voll-/Teilzeit unterstützen werde.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 20.09.2023 ein Stellenangebot als Hilfskraft für die Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage bei der „ XXXX Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ (im Folgenden: Dienstgeberin K.) zu.
- Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer am 20.09.2023 ein Stellenangebot als Hilfskraft für die Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage bei der „ römisch 40 Gesellschaft m.b.H. & Co KG“ (im Folgenden: Dienstgeberin K.) zu.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 19.10.2023 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Weiters führte er an, dass er sich bei der Dienstgeberin K. beworben habe und der Dienstgeberin K. gesagt habe, dass er eventuell zum früheren Dienstgeber zurückgehen werde, falls dieser anrufe und ihn wieder anstellen wolle.
- Mit Bescheid vom 24.10.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 16.10.2023 bis 26.11.2023 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Ich habe mich beworben und dem Dienstgeber (Fa. K.) gesagt, dass ich eventuell zum alten Dienstgeber zurückgehe werde, falls er mich anruft und mich wieder anstellen will.“ keine Nachsicht erwirken habe können.
- Mit Bescheid vom 24.10.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 16.10.2023 bis 26.11.2023 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund „Ich habe mich beworben und dem Dienstgeber (Fa. K.) gesagt, dass ich eventuell zum alten Dienstgeber zurückgehe werde, falls er mich anruft und mich wieder anstellen will.“ keine Nachsicht erwirken habe können.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben vom 06.11.2023 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er falsch verstanden worden sei. Er habe sich in dem 15 bis 20 Minuten dauernden Bewerbungsgespräch „in die Ecke getrieben“ gefühlt und sich rechtfertigen wollen, dass nicht er an der Kündigung seines alten Dienstgebers schuld gewesen sei und habe er deshalb gesagt, sein früherer Chef würde ihn nach dreimonatiger Pause zurücknehmen, wenn dies die Lage zulasse. Daraufhin habe er die Frage bekommen, ob er gerne dorthin zurückkehren würde und er habe Ja gesagt, weil er die Arbeit dort geliebt habe, die Atmosphäre „ganz gut“ gewesen sei und „alles drum und dran“ ebenso. Und so sei dieses Bewerbungsgespräch „den Bach runtergegangen“. Fazit sei, er habe diese Worte gesagt, jedoch nicht eigeninitiativ, sondern hätte sich dies aus dem Gesprächsthema „herauskristallisiert“.
- Mit Bescheid vom 04.12.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, als er zu lauten habe, dass eine teilweise Nachsicht von der zu erteilenden Ausschlussfrist hinsichtlich des Arbeitslosengeldbezugs vom 20.11.2023 bis 26.11.2023 befürwortet werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der BF auf die ihm zugewiesene Stelle zwar beworben habe, durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch, er wolle wieder zu seinem früheren Dienstgeber zurückkehren, jedoch das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits während der erteilten Ausschlussfrist ernsthaft bemüht, wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen und werde er ab dem 08.01.2024 bis 12.01.2014 bei der Firma D. GmbH eine Arbeitserprobung als Produktionsarbeiter absolvieren. Aus diesem Grund könne im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG eine teilweise Nachsicht befürwortet werden.
- Mit Bescheid vom 04.12.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, als er zu lauten habe, dass eine teilweise Nachsicht von der zu erteilenden Ausschlussfrist hinsichtlich des Arbeitslosengeldbezugs vom 20.11.2023 bis 26.11.2023 befürwortet werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der BF auf die ihm zugewiesene Stelle zwar beworben habe, durch seine Angaben im Bewerbungsgespräch, er wolle wieder zu seinem früheren Dienstgeber zurückkehren, jedoch das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits während der erteilten Ausschlussfrist ernsthaft bemüht, wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen und werde er ab dem 08.01.2024 bis 12.01.2014 bei der Firma D. GmbH eine Arbeitserprobung als Produktionsarbeiter absolvieren. Aus diesem Grund könne im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG eine teilweise Nachsicht befürwortet werden.
- Am 24.12.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 19.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.03.2018 bis 31.08.2023 als Arbeiter bei der D. OG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und erhielt aufgrund seines Antrags mit Geltendmachungsdatum 24.08.2023 Arbeitslosengeld von 01.09.2023 bis 29.12.2023 sowie von 01.01.2024 bis 07.01.
- Am 13.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der D. OG, dass er voraussichtlich ab 01.12.2023 wieder bei der D. OG eingestellt werden könne. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge von 12.10.2023 bis 04.01.2024 geringfügig als Arbeiter bei der D. OG beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.10.2023 wurde von der D. OG bestätigt, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht garantiert werden könne, ob und wann der Beschwerdeführer vollzeitig eingestellt werden könne. Am 20.09.2023 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot bei der Dienstgeberin K. mit möglichem Arbeitsantritt am 16.10.2023 zugewiesen: „Qualität hat - seit eh und je - Vorrang im Hause XXXX in XXXX . Gleichgültig, ob es sich um den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Finanzierungen, Servicearbeiten, Reparaturen oder Zubehör und Tuning handelt.„Qualität hat - seit eh und je - Vorrang im Hause römisch 40 in römisch 40 . Gleichgültig, ob es sich um den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Finanzierungen, Servicearbeiten, Reparaturen oder Zubehör und Tuning handelt. Das Arbeitsmarktservice XXXX sucht für das Autohaus XXXX zur Verstärkung des Teams im Rahmen einer Personal - VORAUSWAHLDas Arbeitsmarktservice römisch 40 sucht für das Autohaus römisch 40 zur Verstärkung des Teams im Rahmen einer Personal - VORAUSWAHL 1 Hilfskraft m./w. für Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage Sie suchen eine neue Herausforderung? Ein anspruchsvolles und abwechslungsreiches Arbeitsumfeld? Dann Sie sind bei uns richtig! Sie fahren unsere Kunden/Innen-Fahrzeuge in die betriebseigene Autowaschanlage, sorgen für eine sachgemäße und gründliche Pflege unserer Kunden/-Innenfahrzeuge im Außenbereich incl. einer Grobreinigung im Fahrzeuginneren. Anschließend führen Sie die Fahrzeuge auf die vorgesehenen Parkplätze. Weiters erledigen Sie auch anfallende, allgemeine Hausmeister-Aufgaben in unserem Betriebsgelände. Das bringen Sie mit: - Idealerweise Erfahrung in einer Autowaschanlage, in einer Kfz-Werkstatt oder ähnliches, dies ist aber keine Voraussetzung für Ihre Bewerbung - gerne können Sie auch aus jeder anderen Branche kommen, wenn Sie ernsthaftes Interesse an dieser Aufgabe haben - FÜHRERSCHEIN B muss jedenfalls vorhanden sein - Zuverlässige, gründliche und saubere Arbeitsweise - körperlich fit und belastbar - Freundliches und offenes Auftreten gegenüber unseren Kunden/Innen - engagiert und teamfähig - gute Deutschkenntnisse zwecks Verständnis der Arbeitsanweisungen und für die Kundenkontakte sind Voraussetzung Wir geben auch ernsthaft interessierten Bewerber/Innen 50+ gerne eine Chance, wenn die obgenannten Anforderungen erfüllt sind! Das erwartet Sie: - Ein dynamisches, mittelständisches Unternehmen - Einschulung in Ihre Tätigkeit - Leistungsgerechte Entlohnung, eine Überzahlung ist je nach Ihrer persönlichen Qualifikation und Berufserfahrung möglich. Wenn Sie diese Herausforderung anspricht und Sie die angeführten Voraussetzungen erfüllen, richten Sie Ihre Bewerbung mit aktuellen Lebenslauf sowie Ihre letzten Arbeitszeugnisse, per Post oder bevorzugt per Mail, möglichst umgehend an: Arbeitsmarktservice XXXX Arbeitsmarktservice römisch 40 Service für Unternehmen z.Hd. Fr. XXXX z.Hd. Fr. römisch 40 XXXX XXXX Mail: XXXX römisch 40 römisch 40 Mail: römisch 40 Anmerkung: Bitte führen Sie in Ihrer Bewerbung unbedingt die Auftrags(ADG)Nummer an! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hilfskraft m./w. für Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage beträgt 2.234,52 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht seine Gesundheit und Sittlichkeit. Die potentielle Arbeitsstelle bei der Dienstgeberin K. hat sich ca. 12 km vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befunden und hätte der Beschwerdeführer für den Arbeitsweg circa 20 Minuten mit einem Pkw, über welchen der Beschwerdeführer verfügt, bzw. circa 45 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln einrechnen müssen. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die Stelle und kam es in Folge zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch. Es kam jedoch kein Beschäftigungsverhältnis zustande, da der Beschwerdeführer in dem Bewerbungsgespräch ins Treffen führte, dass er voraussichtlich in ca. drei Monaten wieder bei seinem früheren Dienstgeber arbeiten könne und dies auch vorziehen würde. Es war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er es in Kauf, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn er sich an einer dauerhaften Arbeitsaufnahme nicht interessiert zeigt. Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2024 bei der D. GmbH eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Er hat sich bereits während der erteilten Ausschlussfrist ernsthaft bemüht, wieder eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen, weswegen ihm von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Nachsicht von den Rechtsfolgen ab 20.11.2023 gewährt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen betreffend die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeübte Beschäftigung sowie den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und in den Bezugsverlauf. Die Feststellung zum aktuellen Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 24.08.
- Der Inhalt des oben zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass der Arbeitsantritt am 16.10.2023 möglich gewesen wäre, konnte aufgrund des Vermerks in der Niederschrift der belangten Behörde vom 19.10.2023 festgestellt werden und wurde diesem Umstand vom Beschwerdeführer nicht widersprochen. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zu dem potentiellen Arbeitsort basiert auf einer Abfrage in „Google Maps“. Dass der Beschwerdeführer über einen privaten Pkw verfügt, geht aus der Betreuungsvereinbarung vom 14.09.2023 hervor. Dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat und es in weiterer Folge zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch gekommen ist, geht aus dem Akteninhalt, insbesondere seiner Beschwerdeschrift vom 06.11.2023 sowie der Mitteilung der Dienstgeberin K. vom 05.10.2023, hervor. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs ist festzuhalten, dass die Dienstgeberin K. am 05.10.2023 der belangten Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer zum letzten Arbeitgeber zurückkehre. Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angaben im Wesentlichen. Im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 19.10.2023 gab er an: „Ich habe mich beworben und dem Dienstgeber (Fa. K.) gesagt, dass ich eventuell zum alten Dienstgeber zurückgehen werde. Falls er mich anruft und mich wieder anstellen will.“ In seiner Beschwerde vom 06.11.2023 führte er aus, dass er im Vorstellungsgespräch angegeben habe, lieber als Autoaufbereiter anstatt als Waschanlagenbediener zu arbeiten, weil er dahingehend zehn Jahre Erfahrung habe und verschiedene Kurse besucht habe. Er habe sich in weiterer Folge durch die „Fragereien“ „in die Ecke getrieben“ gefühlt. Er habe sich rechtfertigen wollen, dass er an der letzten Kündigung nicht schuld sei. Er habe gesagt, dass seine Ex-Firma ihn nach dreimonatiger Pause zurücknehmen würde, wobei weder er noch sein alter Chef dies garantieren können, weil sie nicht wüssten, wie sich die Auftragslage entwickle. Auf die Frage, ob er gerne zurückgehen würde, habe er Ja gesagt, weil er die Arbeit dort geliebt habe und die Atmosphäre ganz gut gewesen sei. Eine derartige Ankündigung wirkt naturgemäß äußerst abschreckend für eine potentielle Dienstgeberin, zumal aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers angenommen werden muss, dass er das Dienstverhältnis, bezüglich dessen er ein Vorstellungsgespräch führte, nur als „Übergangslösung“ betrachte und bei erster Gelegenheit zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückkehren werde. Aus einer Zusammenschau kam für den erkennenden Senat somit zweifelsfrei hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Vorstellungsgesprächs nicht zustande gekommen ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausgeschriebene Stelle primär an Interessierte an der konkreten, zu besetzenden Stelle vergeben wird. In diesem Sinne ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Wissen um eine Erhöhung ihrer Chancen auf eine Anstellung mitbringt, wenn er seinen Willen an einer Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Das Nichtzustandekommen der Anstellung wurde somit in Kauf genommen, da er letztlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches sein Desinteresse an der ausgeschriebenen Stelle widergespiegelt hat. Sein Beschäftigungsverhältnis bei der D. GmbH seit dem 08.01.2024 ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieses Arbeitsverhältnis erlangte der Beschwerdeführer eigeninitiativ, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt. In seinem Beschwerdeschreiben führte der Beschwerdeführer an, zahlreiche Eigenbewerbungen vorgenommen zu haben. Aufgrund dieser Umstände konnte ein ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers, eine vollversicherte Beschäftigung zu erlangen, festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und ob dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.234,52 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.234,52 brutto pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 12 Kilometern für den Hin- und Rückweg mit dem Pkw ist von ca. 40 Minuten auszugehen. Gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 12 Kilometern für den Hin- und Rückweg mit dem Pkw ist von ca. 40 Minuten auszugehen. Gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Eine schlichte Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht (vgl. VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der Beschwerdeführer legte am 13.09.2023 eine Bestätigung der D. OG vor, gemäß welcher er voraussichtlich ab 01.12.2023 wieder bei der D. OG eingestellt werden könne. Mit Schreiben vom 23.10.2023 bestätigte die D. OG, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht garantiert werden könne, ob und wann der Beschwerdeführer vollzeitig eingestellt werden könne, sodass diesbezüglich keine fixe Einstellungszusage vorlag. Überdies ist gemäß § 9 Abs. 4 AlVG darauf hinzuweisen, dass selbst eine Einstellungszusage der D. OG die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht auszuschließen vermochte.Eine schlichte Zusage, den Arbeitslosen künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht vergleiche VwGH 21.12.2005, 2003/08/0117). Der Beseitigung der Arbeitslosigkeit kommt nämlich Vorrang vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage bzw. einer Einstellungsvereinbarung zu vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der Beschwerdeführer legte am 13.09.2023 eine Bestätigung der D. OG vor, gemäß welcher er voraussichtlich ab 01.12.2023 wieder bei der D. OG eingestellt werden könne. Mit Schreiben vom 23.10.2023 bestätigte die D. OG, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht garantiert werden könne, ob und wann der Beschwerdeführer vollzeitig eingestellt werden könne, sodass diesbezüglich keine fixe Einstellungszusage vorlag. Überdies ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AlVG darauf hinzuweisen, dass selbst eine Einstellungszusage der D. OG die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht auszuschließen vermochte. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, lieber weiter als Autoaufbereiter arbeiten zu wollen, ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass selbst wenn die beschwerdegegenständliche Beschäftigung bei der Dienstgeberin K. als Hilfskraft für die Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage nicht seinem bisherigen Tätigkeitsbereich als Autoaufbereiter entsprochen hätte, der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass eine Beschäftigung als Hilfskraft für die Bedienung und Bestückung der Autowaschanlage bei der Dienstgeberin K. eine künftige Verwendung in seiner bisherigen Tätigkeit als Autoaufbereiter wesentlich erschwert hätte. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung spielt die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen eine entscheidende Rolle. Der Berufsschutz stellt aber nicht ausschließlich auf bestimmte Befähigungsnachweise oder den formellen Abschluss einer Berufsausbildung ab. Auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse stellen eine berufliche Qualifikation dar, die den Berufsschutz begründen (VwGH 20.10.1998, 97/08/0585). Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht auf den Berufsschutz gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG (und auch nicht auf den Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG) berufen kann.Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht auf den Berufsschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG (und auch nicht auf den Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG) berufen kann. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der Niederschrift am 19.10.2023 keine Einwendungen gegen die angebotene berufliche Verwendung vor. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall bewarb sich der Beschwerdeführer zwar auf die ihm zugewiesene Stelle, jedoch zeigte er aufgrund seiner Angaben im Vorstellungsgespräch, wonach er lieber wieder bei seinem alten Dienstgeber arbeiten wolle und es sein könne, dass dieser ihn in ca. drei Monaten wieder einstelle, kein Interesse an einer langfristigen Arbeitsaufnahme bei der zugewiesenen Stelle. Sein Verhalten war damit ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. wurden zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst war und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Die Reaktion der Dienstgeberin K. wird somit als nachvollziehbar erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG auch dann, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die dezidiert als Dauerstellung angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auch dann, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die dezidiert als Dauerstellung angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer - nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel zieht (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019).An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Der Beschwerdeführer hat somit seine Absicht, in ca. drei Monaten bzw. sobald es die wirtschaftliche Lage seines ehemaligen Arbeitgebers erlaube, wieder zu diesem zurückzukehren, klar in den Vordergrund seiner Bewerbung gerückt und somit durch sein Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Er tat sein Desinteresse für die ihm zugewiesene Stelle im Vorstellungsgespräch kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.Der Beschwerdeführer hat somit seine Absicht, in ca. drei Monaten bzw. sobald es die wirtschaftliche Lage seines ehemaligen Arbeitgebers erlaube, wieder zu diesem zurückzukehren, klar in den Vordergrund seiner Bewerbung gerückt und somit durch sein Verhalten in Kauf genommen bzw. bezweckt, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen und ist damit ein bedingter Vorsatz gegeben. Er tat sein Desinteresse für die ihm zugewiesene Stelle im Vorstellungsgespräch kund und setzte damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 16.10.2023 bis 26.11.2023 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Beginn der Frist an diesem Tag auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag widersprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessens-entscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN).Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessens-entscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall am 08.01.2024 ein Dienstverhältnis mit der D. GmbH aufgenommen und ist seither bei diesem Dienstgeber bis zum Entscheidungszeitpunkt laufend erwerbstätig. Der Beschwerdeführer hat sich bereits während der erteilten Ausschlussfrist ernsthaft bemüht, wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen, was von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2023 durch Gewährung teilweiser Nachsicht von den Rechtsfolgen ab 20.11.2023 berücksichtigt wurde. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschäftigungsaufnahme in zeitlicher Nähe (wenn auch nach dem Ende) der verhängten Ausschlussfrist erfolgte, erscheint im Nachhinein (bzw. zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt) das Gewähren einer Nachsicht als im Sinne des Gesetzes gelegen. Der Einschätzung der belangten Behörde, wonach bei dieser Sachlage eine Nachsicht im Rahmen von 7 Tagen vom 42-tägigen Verlust des Arbeitslosengeldes gerechtfertigt erscheint, kann nicht entgegengetreten werden, zumal die Arbeitsaufnahme erst sechs Wochen nach Ende des ursprünglich verhängten Sanktionszeitraums erfolgte. Demnach erweist sich die Ermessensübung der belangten Behörde als im Sinne des Gesetzes erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2284793.1.00