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{'item': 'L502 2186283-2'}

Obsah (31)Art. 133§ 57§ 52§ 54§ 55§ 56§ 4§ 58§ 13§ 10§ 46§ 53Art. 267Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlL502 2186283-2 SpruchL502 2186283-2/11E, L502 2186283-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste mit einem von der Österreichischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Touristenvisum Mitte Oktober 2016 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein.
  2. Sie stellte am 05.01.2017, kurz vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Sie stellte am 05.01.2017, kurz vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.01.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.08.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2022, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 29.11.2022 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.01.2023 stellte sie im Wege ihres anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 54Abs. 1 Z. 2 Asyl

G, in eventu

§ 54Abs. 1 Z. 3 Asyl

G, in eventu

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in eventu

§ 55Abs. 2 Asyl

G, in eventu

§ 56Abs. 1 Asyl

G, in eventu

§ 56Abs. 2 Asyl

G, in eventu

§ 57Abs. 1 Asyl

G. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht.5. Mit Schriftsatz vom 19.01.2023 stellte sie im Wege ihres anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in eventu

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in eventu

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in eventu

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in eventu

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, in eventu

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, in eventu

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. 6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 26.01.2023 wurde sie zur persönlichen Antragstellung, zur genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer gültigen Geburtsurkunde jeweils im Original innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

§ 4Asyl

G-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt wird, und über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G oder

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen werde. Darüber hinaus wurde sie zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 26.01.2023 wurde sie zur persönlichen Antragstellung, zur genauen Bezeichnung des angestrebten Aufenthaltstitels sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer gültigen Geburtsurkunde jeweils im Original innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

Paragraph 4, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt wird, und über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG oder

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Darüber hinaus wurde sie zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert.

  1. Mit Beschluss des VwGH vom 30.01.2023 wurde die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 erhobene Revision zurückgewiesen.
  2. Am 08.02.2023 stellte sie persönlich beim BFA mittels Formularvordruck einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular brachte sie mehrere Bescheinigungsmittel in Vorlage.8. Am 08.02.2023 stellte sie persönlich beim BFA mittels Formularvordruck einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Gemeinsam mit dem ausgefüllten Antragsformular brachte sie mehrere Bescheinigungsmittel in Vorlage.

  1. Mit Schreiben vom 08.02.2023 ersuchte das BFA das Arbeitsmarktservice (AMS) um Bekanntgabe, ob sie unter das Assoziationsabkommen EWG/Türkei falle.
  2. Am 09.02.2023 langte ein entsprechendes Antwortschreiben des AMS beim BFA ein.
  3. Mit Schreiben vom 27.02.2023, beim BFA eingelangt am 28.02.2023, erstattete ihre Vertretung eine Antragsbegründung und stellte zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage der aufgetragenen Urkunden, allenfalls wurde um Fristerstreckung ersucht. Es wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G wiederholt und eventualiter ein Aufenthaltstitel

§ 56Abs. 2 Asyl

G, in eventu

§ 55Abs. 1 Asyl

G und in eventu

§ 55Abs. 2 Asyl

G beantragt. 11. Mit Schreiben vom 27.02.2023, beim BFA eingelangt am 28.02.2023, erstattete ihre Vertretung eine Antragsbegründung und stellte zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage der aufgetragenen Urkunden, allenfalls wurde um Fristerstreckung ersucht. Es wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wiederholt und eventualiter ein Aufenthaltstitel

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG, in eventu

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und in eventu

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG beantragt.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 01.03.2023 wurde ihr eine Fristverlängerung bis zum 22.03.2023 für die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde gewährt. Ihr wurde die Auskunft des AMS zur Kenntnis gebracht und sie wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Reaktion auf dieses Schreiben wurde nicht aktenkundig.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.04.2023 wurde ihr Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2023

§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G wurde

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Gegen sie wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von „0 Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 19.04.2023 wurde ihr Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2023

Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG wurde

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen sie wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von „0 Jahr/Jahren“ befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). 14. Mit Information des BFA vom 20.04.2023 wurde ihr von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.14. Mit Information des BFA vom 20.04.2023 wurde ihr von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 15. Gegen den ihrer Vertretung am 25.04.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2023 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Zudem wurde ein Antrag auf Vorabentscheidung

Art. 267AEUV zur Auslegung des § 4c Ausl

BG iVm Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 iVm Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 ZP des Assoziationsabkommens EWG/Türkei an den EuGH angeregt und die Bestellung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers beantragt sowie vorab die Bestellung eines namentlich genannten Dolmetschers abgelehnt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht. 15. Gegen den ihrer Vertretung am 25.04.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2023 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Zudem wurde ein Antrag auf Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV zur Auslegung des Paragraph 4 c, Ausl

BG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 ARB 1/80 in Verbindung mit Artikel 13, ARB 1/80 und Artikel 41, ZP des Assoziationsabkommens EWG/Türkei an den EuGH angeregt und die Bestellung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers beantragt sowie vorab die Bestellung eines namentlich genannten Dolmetschers abgelehnt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.

  1. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.06.2023 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 21.06.2023 legte ihre Vertretung eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vor.
  3. Das BVwG führte am 31.01.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Vertretung durch. Dabei wurden ihr auch die herangezogenen Länderinformationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
  4. Am 02.02.2024 erstattete ihre Vertretung eine Urkundenvorlage.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität der BF steht fest. Sie ist türkische Staatsangehörige, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum alevitischen Glauben. Sie ist geschieden und hat keine Kinder. Ihre am 29.09.2005 geschlossene Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen wurde rechtskräftig mit 10.04.2018 vor einem türkischen Familiengericht einvernehmlich unter beiderseitigem Verzicht auf gegenseitigen Schadenersatz, Unterhalt und Ersatz von Verfahrenskosten geschieden. In der Folge nahm sie wieder ihren Geburtsnamen an und ließ sich einen bis zum 05.05.2028 gültigen türkischen Personalausweis ausstellen. Sie ist in einem Dorf nahe der Stadt XXXX in der Türkei geboren und aufgewachsen. Sie hat in der Türkei ein oder zwei Jahre eine Grundschule besucht und darüber hinaus keine Schulbildung und keine Berufsausbildung genossen. Sie kann nur schlecht oder gar nicht lesen und schreiben. Vor ihrer Eheschließung lebte sie von den Einkünften ihrer Eltern aus deren Landwirtschaft und Tierzucht. Nach der Eheschließung zog sie mit ihrem damaligen Ehemann nach Istanbul, wo sie für etwa zweieinhalb Jahre als Küchenhilfe bzw. Köchin arbeitete. Von 2011 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im Oktober 2016 war sie Hausfrau. Sie ist in einem Dorf nahe der Stadt römisch 40 in der Türkei geboren und aufgewachsen. Sie hat in der Türkei ein oder zwei Jahre eine Grundschule besucht und darüber hinaus keine Schulbildung und keine Berufsausbildung genossen. Sie kann nur schlecht oder gar nicht lesen und schreiben. Vor ihrer Eheschließung lebte sie von den Einkünften ihrer Eltern aus deren Landwirtschaft und Tierzucht. Nach der Eheschließung zog sie mit ihrem damaligen Ehemann nach Istanbul, wo sie für etwa zweieinhalb Jahre als Küchenhilfe bzw. Köchin arbeitete. Von 2011 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im Oktober 2016 war sie Hausfrau. In der Türkei leben vier Schwestern, die alle verheiratet sind und mit ihren Familien in XXXX leben. Weiter leben in der Türkei fünf Brüder, davon vier in XXXX und einer in Antalya. Die Brüder leben in der Türkei alle von der Landwirtschaft. Sie telefoniert einmal im Monat mit ihren Brüdern und mit einer Schwester. Ihre Eltern sind bereits verstorben.In der Türkei leben vier Schwestern, die alle verheiratet sind und mit ihren Familien in römisch 40 leben. Weiter leben in der Türkei fünf Brüder, davon vier in römisch 40 und einer in Antalya. Die Brüder leben in der Türkei alle von der Landwirtschaft. Sie telefoniert einmal im Monat mit ihren Brüdern und mit einer Schwester. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Bereits am 09.11.2001 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie jedoch mit 05.02.2004 zurückzog. Sie kehrte daraufhin in die Türkei zurück. Sie reiste mit einem von der Österreichischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Schengenvisum der Kategorie C, gültig von 10.10.2016 bis 06.01.2017, am 10.10.2016 auf dem Luftweg erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither aufhält. Am 05.01.2017 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 wurde ihre dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an ihren anwaltlichen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30.08.2022 in Rechtskraft. Sie reiste mit einem von der Österreichischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Schengenvisum der Kategorie C, gültig von 10.10.2016 bis 06.01.2017, am 10.10.2016 auf dem Luftweg erneut in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither aufhält. Am 05.01.2017 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 16.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und ihr eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 wurde ihre dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an ihren anwaltlichen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 30.08.2022 in Rechtskraft. 1.2. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte zunächst am 19.01.2023 schriftlich und – nach erfolgter behördlicher Belehrung – am 08.02.2023 persönlich beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G ein.1.2. Sie kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte zunächst am 19.01.2023 schriftlich und – nach erfolgter behördlicher Belehrung – am 08.02.2023 persönlich beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 26.01.2023 wurde sie unter anderem zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer gültigen Geburtsurkunde jeweils im Original innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

§ 4Asyl

G-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt wird, und über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G oder

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen werde. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 26.01.2023 wurde sie unter anderem zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer gültigen Geburtsurkunde jeweils im Original innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages

Paragraph 4, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde nicht ausgestellt wird, und über die Möglichkeit einer Fristverlängerung belehrt. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG oder

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 27.02.2023, beim BFA eingelangt am 28.02.2023, beantragte sie die Heilung des Mangels der Nichtvorlage der erforderlichen Nachweise und führte dazu aus, dass sie derzeit die aufgetragenen Urkunden noch nicht vorlegen könne. Allenfalls ersuchte sie um Fristerstreckung. Mit Schreiben des BFA vom 01.03.2023 wurde ihr eine Fristverlängerung bis zum 22.03.2023 für die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde jeweils im Original gewährt. Eine entsprechende Reaktion auf dieses Schreiben wurde nicht aktenkundig. Sie legte im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder einen gültigen Reisepass im Original noch eine gültige Geburtsurkunde im Original oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vor. Sie legte auch keinen Nachweis vor, dass und aus welchen Gründen ihr ein Reisedokument nicht ausgestellt wird. Im Zuge ihrer am 05.01.2017 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz wurde ihr türkischer Reisepass, lautend auf ihren früheren Familiennamen ( XXXX ), behördlich sichergestellt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte sie ihren bis zum 05.05.2028 gültigen türkischen Personalausweis lautend auf ihren nunmehrigen Familiennamen im Original dem BFA in Vorlage. Im Zuge ihrer am 05.01.2017 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz wurde ihr türkischer Reisepass, lautend auf ihren früheren Familiennamen ( römisch 40 ), behördlich sichergestellt. Im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren brachte sie ihren bis zum 05.05.2028 gültigen türkischen Personalausweis lautend auf ihren nunmehrigen Familiennamen im Original dem BFA in Vorlage. 1.

  1. Ihre Muttersprache ist Kurdisch-Kurmanji, sie spricht jedoch besser Türkisch. Sie verfügt über nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie hat in der Zeit von 04.04.2022 bis 26.05.2022, von 30.05.2022 bis 26.07.2022, von 12.09.2022 bis 03.11.2022 und von 07.11.2022 bis 20.12.2022 Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht. Aktuell besucht sie einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A
  2. Sie bezog von 07.01.2017 bis 01.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell bestreitet sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres Bruders XXXX . Sie bezog von 07.01.2017 bis 01.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell bestreitet sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe ihres Bruders römisch 40 . Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2022 wurde ihrem vormaligen Arbeitgeber zu ihren Gunsten eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfsköchin (Pizza und Kebab) für die Zeit vom 28.07.2022 bis 27.07.2023 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt. Sie war bei diesem Arbeitgeber von 01.09.2022 bis 20.03.2023 erwerbstätig. Sie meldete zwischenzeitlich ein Gewerbe für den Betrieb eines Cafés an, welches sie aber nie ausübte und mit 27.11.2019 wieder zurücklegte. Sie meldete daraufhin ein freies Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an, welches ihr seit 24.07.2020 zukam, erwirtschaftete daraus ebenfalls keine Einkünfte. Auch dieses Gewerbe hat sie zwischenzeitlich wieder zurückgelegt. Offenbar ging sie einige Monate einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, ohne ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Sie verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR XXXX , für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsstatus mit Arbeitsmarktzugang.Sie verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR römisch 40 , für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsstatus mit Arbeitsmarktzugang. In Österreich leben zwei Brüder und eine Schwester von ihr. Ihr Bruder XXXX ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater von drei Kindern ( XXXX , geboren am XXXX ; XXXX , geboren am XXXX ; XXXX , geboren am XXXX ), die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. In Österreich leben zwei Brüder und eine Schwester von ihr. Ihr Bruder römisch 40 ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und Vater von drei Kindern ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ; römisch 40 , geboren am römisch 40 ; römisch 40 , geboren am römisch 40 ), die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie ist als verwandte haushaltsführende Person bei ihrem Bruder XXXX sozialversicherungsrechtlich mitversichert. Sie ist als verwandte haushaltsführende Person bei ihrem Bruder römisch 40 sozialversicherungsrechtlich mitversichert. Sie war von 09.05.2017 bis 09.05.2019 und ist wieder seit 30.12.2022 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder, XXXX , und dessen Kindern wohnhaft. Zwischenzeitlich war sie von 09.05.2019 bis 15.04.2020 bei der Schwester ihres ehemaligen Lebensgefährten in XXXX , von 15.04.2020 bis 05.10.2020 bei einer Freundin in XXXX , von 05.10.2020 bis 28.10.2021 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten in XXXX und von 28.10.2021 bis 30.12.2022 in einer Wohnung ihres vormaligen Arbeitgebers in XXXX wohnhaft.Sie war von 09.05.2017 bis 09.05.2019 und ist wieder seit 30.12.2022 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder, römisch 40 , und dessen Kindern wohnhaft. Zwischenzeitlich war sie von 09.05.2019 bis 15.04.2020 bei der Schwester ihres ehemaligen Lebensgefährten in römisch 40 , von 15.04.2020 bis 05.10.2020 bei einer Freundin in römisch 40 , von 05.10.2020 bis 28.10.2021 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten in römisch 40 und von 28.10.2021 bis 30.12.2022 in einer Wohnung ihres vormaligen Arbeitgebers in römisch 40 wohnhaft. Sie unterstützt seit mehreren Jahren ihren alleinerziehenden und erwerbstätigen Bruder XXXX und dessen drei minderjährige Kinder. Nachdem die Kindesmutter die Familie im Jahr 2017 bzw. 2018 verlassen hatte, nimmt sie seither eine wichtige Rolle in der Erziehung und Betreuung der Kinder sowie des Haushalts des Bruders ein. Auch während der Zeit, in der sie keinen gemeinsamen Haushalt mit ihnen teilte, übernahm sie die Betreuung der Kinder.Sie unterstützt seit mehreren Jahren ihren alleinerziehenden und erwerbstätigen Bruder römisch 40 und dessen drei minderjährige Kinder. Nachdem die Kindesmutter die Familie im Jahr 2017 bzw. 2018 verlassen hatte, nimmt sie seither eine wichtige Rolle in der Erziehung und Betreuung der Kinder sowie des Haushalts des Bruders ein. Auch während der Zeit, in der sie keinen gemeinsamen Haushalt mit ihnen teilte, übernahm sie die Betreuung der Kinder. Mit ihren weiteren in Österreich wohnhaften Geschwistern führt sie eine normale verwandtschaftliche Beziehung. Die Beschwerdeführerin befand sich von 01.08.2017 bis 05.08.2017 in stationärer Behandlung wegen XXXX . Als Dauermedikation wurde ihr das XXXX verschrieben. Aktuell nimmt sie keine Medikamente ein. Sie besuchte in der Vergangenheit eine muttersprachliche psychosoziale Beratung durch einen Migrationsverein. Sie leidet an keiner psychischen oder psychiatrischen Erkrankung. Darüber hinaus ist sie gesund und voll erwerbsfähig.Die Beschwerdeführerin befand sich von 01.08.2017 bis 05.08.2017 in stationärer Behandlung wegen römisch 40 . Als Dauermedikation wurde ihr das römisch 40 verschrieben. Aktuell nimmt sie keine Medikamente ein. Sie besuchte in der Vergangenheit eine muttersprachliche psychosoziale Beratung durch einen Migrationsverein. Sie leidet an keiner psychischen oder psychiatrischen Erkrankung. Darüber hinaus ist sie gesund und voll erwerbsfähig. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages der BF, der schriftlichen Eingaben ihres Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der von der BF bzw. ihrer Vertretung vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 29.08.2022 sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. Insofern in der Beschwerde die Bestellung eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers beantragt sowie vorab die Bestellung eines namentlich genannten Dolmetschers abgelehnt wurde, sei dazu ausgeführt, dass das BVwG am 31.01.2024 zwar im Beisein des vorab abgelehnten Dolmetschers für die Sprache Türkisch die Verhandlung führte, die BF aber ausdrücklich mehrmals bestätigte, dass sie den Dolmetscher gut verstehe (OZ 8, Seite 3, Seite 11). Weder sie noch ihre Vertretung erhoben Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift (OZ 8, Seite 12). Es wurden auch sonst keine Beanstandungen der Verhandlung ins Treffen geführt. Es kamen für den erkennenden Richter keine Hinweise hervor, die auf Verständigungsschwierigkeiten oder auf eine fehlerhafte Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher hingewiesen hätten. 2.
  5. Die getroffenen Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung, ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen ihrer Verwandten, ihren Reisebewegungen zwischen der Türkei und Österreich, ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit sowie zum Ausgang ihres Asylverfahrens ergaben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022, aus ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2024 und aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Das BVwG ging in seinem Erkenntnis vom 29.08.2022 davon aus, dass sie sich ihr Visum zur legalen Einreise in das Bundesgebiet erschlichen habe, weil sie mit der Absicht nach Österreich gereist sei, um ihrem Ehemann zu folgen und sich hier niederzulassen (Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022, Seite 149). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 31.01.2024 führte sie jedoch glaubhaft aus, dass ihr damaliger Ehemann erst nach ihrer Einreise im Oktober 2016 in das Bundesgebiet unrechtmäßig eingereist sei. Sie sei ursprünglich zu Besuchszwecken in das österreichische Bundesgebiet gekommen und habe sich erst später dazu entschlossen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Für das BVwG kamen im Lichte ihrer Aussagen am 31.01.2024 keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer Erschleichung eines Schengenvisums hervor. Eine Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt ergab, dass das Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 ihrer anwaltlichen Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.08.2022 übermittelt wurde. Nach § 21 Abs. 8 BVwGG erwuchs das Erkenntnis sohin am nächsten Werktag in Rechtskraft. Eine Einsichtnahme in den elektronischen Gerichtsakt ergab, dass das Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 ihrer anwaltlichen Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.08.2022 übermittelt wurde. Nach Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG erwuchs das Erkenntnis sohin am nächsten Werktag in Rechtskraft. 2.
  6. Die Feststellungen zum Verfahrensgang unter 1.
  7. ergaben sich aus dem vorgelegten Behördenakt. Dass ihr türkischer Reisepass, lautend auf ihren alten Familiennamen, bei der Antragstellung auf internationalen Schutz behördlich sichergestellt wurde, war der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres, Stadtpolizeikommando Wels, vom 05.01.2017 zu entnehmen (AS 249). Das BVwG hielt im rechtskräftigen Erkenntnis vom 29.08.2022 wie folgt fest: „Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen gültigen türkischen Personalausweis als Identitätsdokument, die sie im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesamt im Original in Vorlage brachte.“ (Seite 10) „Zur Feststellung betreffend die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass diese bereits vor Bundesamt – auch infolge der Scheidung der Beschwerdeführerin erfolgten Namensänderung (Wiederannahme Nachnamens vor der Eheschließung) – von der Beschwerdeführerin entsprechende Dokumente vorgelegt und geprüft wurden. Die Unterlagen, insbesondere ein Auszug aus dem türkischen Geburtenregister, eine Kopie des Scheidungsurteils sowie eine Kopie des nunmehr bis 2028 gültigen, neuen türkischen Personalausweises liegen zudem im Gerichtakt ein.“ (Seite 149) Aus dem Gerichtsakt ging hervor, dass das BFA mit Mail vom 31.08.2020 im Beschwerdeverfahren auf internationalen Schutz Lichtbilder ihres bis zum 05.05.2028 gültigen türkischen Personalausweises lautend auf ihren nunmehrigen Familiennamen nachreichte. Es war daher festzustellen, dass sie bereits im Asylverfahren ihren türkischen Personalausweis im Original dem BFA vorlegte. 2.
  8. Die Feststellungen unter 1.
  9. ergaben sich ebenfalls aus dem Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022, ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2024, den von ihr vorgelegten Unterlagen und den amtswegig eingeholten Auskünften aus den genannten Datenbanken. Die Feststellungen zu ihrer stationären Behandlung im Jahr 2017 und der Verschreibung einer Dauermedikation war dem Erkenntnis des BVwG zu entnehmen. In der Verhandlung am 31.01.2024 gab sie ausdrücklich an, keine Medikamente einzunehmen, keine Krankheiten zu haben und gesund zu sein. Medizinische Unterlagen, die Gegenteiliges bescheinigt hätten, wurden nicht in Vorlage gebracht, sodass ihren zuletzt gemachten Angaben gefolgt werden konnte.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

  1. Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wonach die BF die Rechte nach Art. 6 des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom
  2. September 1980, Nr. 1/80 (kurz: ARB 1/80), erworben habe, konnte nicht gefolgt werden. Für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kommt es unter anderem auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch mindestens ein Jahr an (VwGH 19.04.2012, 2010/18/0426). Diese Voraussetzung ist fallbezogen nicht erfüllt. Den Feststellungen zufolge war die BF von 01.09.2022 bis 20.03.2023 – sohin knapp sieben Monate – bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der amtswegig durchgeführten AJ-Web Abfrage war nicht zu entnehmen, dass sie ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war. Sie erfüllt daher bereits die zeitliche Komponente des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht. Auf die in diesem Zusammenhang weiter angestellten Überlegungen ihrer Vertretung war daher nicht weiter einzugehen. 1.
  3. Der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wonach die BF die Rechte nach Artikel 6, des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom
  4. September 1980, Nr. 1/80 (kurz: ARB 1/80), erworben habe, konnte nicht gefolgt werden. Für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 kommt es unter anderem auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch mindestens ein Jahr an (VwGH 19.04.2012, 2010/18/0426). Diese Voraussetzung ist fallbezogen nicht erfüllt. Den Feststellungen zufolge war die BF von 01.09.2022 bis 20.03.2023 – sohin knapp sieben Monate – bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der amtswegig durchgeführten AJ-Web Abfrage war nicht zu entnehmen, dass sie ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war. Sie erfüllt daher bereits die zeitliche Komponente des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht. Auf die in diesem Zusammenhang weiter angestellten Überlegungen ihrer Vertretung war daher nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus war darauf hinzuweisen, dass das behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  5. Hauptstück des AsylG ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, mwN).Darüber hinaus war darauf hinzuweisen, dass das behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  6. Hauptstück des AsylG ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182, mwN). Zur Anregung ihrer Vertretung, einen Antrag auf Vorabentscheidung

Art. 267AEUV zur Auslegung des § 4c Ausl

BG iVm Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 iVm Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 ZP des Assoziationsabkommens EWG/Türkei zu stellen, war festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Judikatur des VwGH gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben.Zur Anregung ihrer Vertretung, einen Antrag auf Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV zur Auslegung des Paragraph 4 c, Ausl

BG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Spiegelstrich 1 ARB 1/80 in Verbindung mit Artikel 13, ARB 1/80 und Artikel 41, ZP des Assoziationsabkommens EWG/Türkei zu stellen, war festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und Judikatur des VwGH gegenständlich keinerlei Fragen der Auslegung des Unionsrechts ergeben haben. 2.1. § 56 AsylG lautet:2.1. Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG). § 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 2.
  1. Die BF stellte persönlich (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG) am 08.02.2023 beim BFA einen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die belangte Behörde am 28.02.2023 stellte sie einen auf § 4 AsylG-DV gestützten Antrag auf Heilung in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde. 2.
  2. Die BF stellte persönlich vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG) am 08.02.2023 beim BFA einen Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die belangte Behörde am 28.02.2023 stellte sie einen auf Paragraph 4, AsylG-DV gestützten Antrag auf Heilung in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde. Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2023

§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I) und stellte dazu fest, dass sie ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Heilung des Mangels im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV nicht zuzulassen sei, zumal nicht hervorgekommen sei, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Das Problem liege nicht an einer Unmöglichkeit oder Nichtzumutbarkeit der Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, sondern lediglich daran, dass sich die BF nicht nachweislich um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes bemüht habe. Die belangte Behörde wies ihren Antrag auf Mängelheilung vom 28.02.2023

Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte dazu fest, dass sie ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Heilung des Mangels im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht zuzulassen sei, zumal nicht hervorgekommen sei, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Das Problem liege nicht an einer Unmöglichkeit oder Nichtzumutbarkeit der Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, sondern lediglich daran, dass sich die BF nicht nachweislich um die Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes bemüht habe. 2.

  1. Wie festgestellt wurde, legte sie im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bislang weder einen gültigen Reisepass im Original noch eine gültige Geburtsurkunde im Original oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original vor. Den getroffenen Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass sie bereits im Zuge des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ihren bis 2028 gültigen türkischen Personalausweis, ausgestellt auf ihren aktuellen Familiennamen, im Original dem BFA vorgelegt hat. Im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (§ 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV) war daher für das BVwG keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen. Den getroffenen Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass sie bereits im Zuge des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ihren bis 2028 gültigen türkischen Personalausweis, ausgestellt auf ihren aktuellen Familiennamen, im Original dem BFA vorgelegt hat. Im Hinblick auf das Erfordernis der Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines gleichzuhaltenden Dokuments (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV) war daher für das BVwG keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen. Im Zuge ihrer am 05.01.2017 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz wurde ihr türkischer Reisepass behördlich sichergestellt. Abgesehen davon, dass der sichergestellte Reisepass auf ihren früheren Familiennamen lautete, war auch nicht ersichtlich, bis wann dieser noch gültig ist. Im vorgelegten Behördenakt befand sich keine Kopie des sichergestellten Reisepasses. Im gegenständlichen Verfahren brachte die BF jedenfalls kein gültiges Reisedokument (lautend auf ihren nunmehrigen Namen) in Vorlage und auch keinen Nachweis, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sie brachte lediglich vor, dass sie derzeit die aufgetragenen Urkunden noch nicht vorlegen könne. Ein detaillierteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit diesen oberflächlichen Angaben hat sie nicht nachgewiesen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Damit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV im Hinblick auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zuzulassen war. Im Zuge ihrer am 05.01.2017 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz wurde ihr türkischer Reisepass behördlich sichergestellt. Abgesehen davon, dass der sichergestellte Reisepass auf ihren früheren Familiennamen lautete, war auch nicht ersichtlich, bis wann dieser noch gültig ist. Im vorgelegten Behördenakt befand sich keine Kopie des sichergestellten Reisepasses. Im gegenständlichen Verfahren brachte die BF jedenfalls kein gültiges Reisedokument (lautend auf ihren nunmehrigen Namen) in Vorlage und auch keinen Nachweis, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Sie brachte lediglich vor, dass sie derzeit die aufgetragenen Urkunden noch nicht vorlegen könne. Ein detaillierteres Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit diesen oberflächlichen Angaben hat sie nicht nachgewiesen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Damit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Hinblick auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht zuzulassen war. 2.
  2. Die belangte Behörde hat gegenständlich aber eine Prüfung der Heilung des Mangels nach der Ziffer 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV unterlassen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die auf § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136). 2.
  3. Die belangte Behörde hat gegenständlich aber eine Prüfung der Heilung des Mangels nach der Ziffer 2 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV unterlassen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG ist nur gerechtfertigt, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136). Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG vorzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z. 2 Asyl

G-DV stattzugeben.Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG vorzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, dann ist dem Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  1. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  2. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). 2.
  3. Die BF ist geschieden und kinderlos. Von 09.05.2017 bis 09.05.2019 lebte sie bereits im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder und dessen Kindern. Seit dem 30.12.2022 besteht bis dato wieder ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen. Zwar war sie zwischenzeitig auch andernorts gemeldet und auch wohnhaft, von dort ausgehend pflegte sie aber ebenso ihr enges Verhältnis zu den Kindern und unterstützte sie ihren Bruder und Vater der Kinder in der Haushaltsführung. Sie stellt sohin seit Jahren eine wichtige Bezugsperson für die drei minderjährigen Kinder ihres Bruders dar, da sie nach dem Weggang der Kindesmutter die Rolle der Mutter einnahm was die Betreuung der Kinder und des Haushalts angeht, was sie in der Verhandlung glaubhaft schilderte. Vor diesem Hintergrund finanziert ihr Bruder auch ihren Lebensunterhalt in Österreich und besteht trotz ihrer Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit daher auch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Insgesamt gesehen resultiert aus der Beziehung zu ihrem Bruder und seinen Kindern sohin ein schützenswertes Familienleben Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191).Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191). Mit ihren anderen in Österreich wohnhaften Geschwistern pflegt sie eine zwischen erwachsenen Geschwistern übliche Beziehung. Ein außergewöhnliches Naheverhältnis zu ihnen oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Sie hält sich seit ihrer legalen Einreise im Oktober 2016 durchgängig faktisch in Österreich auf. Sie hielt sich von 10.10.2016 bis 06.01.2017 aufgrund eines Visums C legal im Bundesgebiet auf. Ihr kam daraufhin bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2022 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu. Seither ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Gewicht ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung ihres Antrags im vorherigen Verfahrensgang konnte sie auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen war die bereits mehr als siebenjährige faktische Aufenthaltsdauer zu Gunsten der BF zu gewichten. Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären. Sie bezog von 07.01.2017 bis 01.10.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie ging im Rahmen einer zu ihren Gunsten erteilten Beschäftigungsbewilligung des AMS von 01.09.2022 bis 20.03.2023 einer Erwerbstätigkeit als Hilfsköchin nach und hat in der Vergangenheit auch zwei Gewerbe angemeldet, aus denen sie jedoch keine Einkünfte bezog. Bei der Interessensabwägung war ebenso zu berücksichtigen, dass sie zumindest für kurze Zeit einer illegalen geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nachging. Sie verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR XXXX , für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsstatus mit Arbeitsmarktzugang. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass Einstellungszusagen bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen sind bzw. diesen bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, auch wenn einer Einstellungszusage per se nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit.Sie verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in Vollzeitstellung (40 Wochenstunden) zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR römisch 40 , für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltsstatus mit Arbeitsmarktzugang. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass Einstellungszusagen bei der Beurteilung des Grades der Integration zu berücksichtigen sind bzw. diesen bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, auch wenn einer Einstellungszusage per se nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration im Rahmen einer legalen Erwerbstätigkeit. Trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer verfügt sie nur über geringe Deutschkenntnisse. Sie hat in der Vergangenheit mehrere Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht und nimmt aktuell an einem Kurs auf dem Sprachniveau A1 teil. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen. Es kam nicht hervor, dass sie Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist oder ehrenamtlich tätig war. Sie verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert und spricht neben Kurdisch-Kurmanji auch Türkisch als Mehrheitssprache des Herkunftsstaates. Ebenso war festzustellen, dass sie in der Türkei über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und in der Türkei bereits Berufserfahrung als Küchenhilfe bzw. Köchin sammeln konnte. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Hinsichtlich des Umstandes, dass sie sich in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). 2.
  4. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau einer faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren und einer starken familiären Anbindung im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihrer Neffen und ihrer Nichte, für die sie eine wichtige Bezugsperson darstellt, das Interesse der BF an der Fortführung ihres Privatlebens im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr überwiegt. 2.
  5. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau einer faktischen Aufenthaltsdauer von mehr als sieben Jahren und einer starken familiären Anbindung im Bundesgebiet unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihrer Neffen und ihrer Nichte, für die sie eine wichtige Bezugsperson darstellt, das Interesse der BF an der Fortführung ihres Privatlebens im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an ihrer Rückkehr überwiegt. Im Lichte dieses Ergebnisses der durchgeführten Interessensabwägung lagen die Voraussetzungen für eine Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vor.Im Lichte dieses Ergebnisses der durchgeführten Interessensabwägung lagen die Voraussetzungen für eine Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) vor. Daher war in Stattgebung der Beschwerde der Spruchpunkt I aufzuheben. Daher war in Stattgebung der Beschwerde der Spruchpunkt römisch eins aufzuheben. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig, aber auch nicht schädlich vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).
  6. Da dem Heilungsantrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben war, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG nicht zu Recht.
  7. Da dem Heilungsantrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens stattzugeben war, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht zu Recht. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das BVwG darf daher in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach § 56 AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 08.02.2023

§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl

G umfasst, überschreiten würde.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung war eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag nach Paragraph 56, AsylG dem BVwG verwehrt, da eine solche Prüfung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 08.02.2023

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG umfasst, überschreiten würde. Es war daher mit einer ersatzlosen Behebung des Spruchpunkts II vorzugehen. Es war daher mit einer ersatzlosen Behebung des Spruchpunkts römisch zwei vorzugehen.

  1. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 AsylG zu prüfen haben.
  2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist nun unerledigt und wird das BFA in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG zu prüfen haben. Sollte der Antrag nach § 56 AsylG von der Behörde abgewiesen werden, so hat sie nach § 10 Abs. 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.Sollte der Antrag nach Paragraph 56, AsylG von der Behörde abgewiesen werden, so hat sie nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Da gegenständlich keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliegt, scheidet nach der Judikatur des VwGH die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG aus (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Da gegenständlich keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorliegt, scheidet nach der Judikatur des VwGH die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG aus vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Sollte das BFA im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG abzusprechen haben und sei diesbezüglich auf die bereits oben angestellten Erwägungen zur Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV verwiesen. Sollte das BFA im weiteren Verfahren zum Entschluss kommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG nicht vorliegen, wird es über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG abzusprechen haben und sei diesbezüglich auf die bereits oben angestellten Erwägungen zur Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV verwiesen.
  2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2186283.2.00

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