4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist.Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 gem. Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 und Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021, Zl. I408 2183796-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 21.05.2021 in Rechtskraft. Am 05.05.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 gem. §§ 56 Abs. 1, 58 Abs. 11 Z2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gem. § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und gem. § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist.Am 05.05.2022 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022 gem. Paragraphen 56, Absatz eins, 58, Absatz 11, Z2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gem. Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist. Gleichzeitig wurde gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung im Verfahren aberkannt.Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen die bP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung im Verfahren aberkannt. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbots wurde stattgegeben und dieses ersatzlos behoben. Am 28.07.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Am 28.07.2023 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Gleichzeitig brachte sie einen Antrag auf Mängelheilung ein, da es ihr nachweislich nicht möglich sei, ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde vorzulegen. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2023 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die Kriterien für die Neubeurteilung des Sachverhalts sehr wohl gegeben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls geboten sei. Zum Antrag auf Mängelbehebung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Bescheid zwar Ausführungen zum Antrag auf Mängelbehebung enthalte, ein entsprechender Spruchpunkt jedoch fehle. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.09.2023 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.09.2023 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen. Zur Zurückweisung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht eingetreten und seit der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum von gerade einmal ein paar Monaten vergangen sei. Schon alleine aufgrund dieses kurzen Zeitraums sei eine maßgebliche Veränderung der Lebensumstände unwahrscheinlich und gegenständlich auch tatsächlich nicht gegeben. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung argumentierte das BFA, dass die bP nicht darlegen konnte, weshalb eine Beschaffung der geforderten Dokumente nach § 4 AsylG-DV nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die bP habe nie angegeben, jemals ein Begehren auf Ausstellung eines Reisedokumentes an die Vertretungsbehörde gestellt zu haben, sondern lediglich davon gesprochen, dass die Erlangung eines Reisepasses als solches nicht möglich sein soll. Hervorgehoben wurde, dass die bP im Vorverfahren zum einen eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses und zum anderen Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis im Original vorlegte. Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung argumentierte das BFA, dass die bP nicht darlegen konnte, weshalb eine Beschaffung der geforderten Dokumente nach Paragraph 4, AsylG-DV nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die bP habe nie angegeben, jemals ein Begehren auf Ausstellung eines Reisedokumentes an die Vertretungsbehörde gestellt zu haben, sondern lediglich davon gesprochen, dass die Erlangung eines Reisepasses als solches nicht möglich sein soll. Hervorgehoben wurde, dass die bP im Vorverfahren zum einen eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses und zum anderen Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis im Original vorlegte. Diesbezüglich wurde von der bP am 03.11.2023 der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. , Von der bP wurden im Verfahren folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Kopie abgelaufener irakischer Reisepass ● Kopie des irakischen Personalausweises + ÜB ● Bestätigung der irak. Botschaft, dass Sie über kein auszustellendes Reisepasssystem verfügt ● aktueller Mietvertrag + Überweisungsbelege der Miete ● Auszug aus dem Zentralmelderegister ● Versicherungsdatenauszug vom 07.01.2022 ● Arbeitsvorvertrag vom 29.03.2023 ● Bestätigung BFI vom 23.11.2017 ● Teilnahmebestätigung ÖIF vom 06.06.2019 ● Bestätigung der Stadt Graz vom 16.12.2019 und 02.03.2020 ● Arbeitsbestätigung Bulme vom 01.03.2021 ● Strafregisterauszug vom 23.04.2021 ● Mailverkehr von Frau S.K. mit dem irak. GK vom 13.06.2023 ● Schreiben S.K. vom 28.03.2021 ● Diverse weitere Empfehlungschreiben
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Gem. § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005, wonach Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
RV (1803 BlgNR
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/22/0068). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. VwGH 2013/22/0362).Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hat eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK zu unterbleiben; das VwG hat bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche VwGH 2013/22/0362). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK als ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Das BVwG hat hier nur zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat.Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Das BVwG hat hier nur zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag zurückgewiesen hat. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2023 wurde die Rückkehrentscheidung mit Zustellung am 01.02.2023 rechtskräftig und ist nach wie vor aufrecht. Die bP stellte gegenständlichen Antrag 6 Monate nach Erlassung der Rückehrentscheidung am 25.07.2023 und entschied das Bundesamt darüber am 18.08.2023. Maßgeblicher Prüfungszeitraum hinsichtlich allfällig geänderter Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich ist somit von 30.01.2023 bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 18.08.2023 (BVE vom 26.09.2023) durch das Bundesamt. Von der bP wurde angegeben, dass sie über einen verbindlichen Arbeitsvorvertrag verfüge und am 22.02.2023 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert habe. Weiters wurde zur gelungenen sozialen Integration auf diverse Empfehlungsschreiben verwiesen. Zu letzteren ist auszuführen, dass diese allesamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BVwG vorgelegen sind und bereits berücksichtigt wurden. Zum Arbeitsvorvertrag ist dem BFA zuzustimmen, dass dieser zwar mit 29.03.2023 datiert ist, inhaltlich jedoch dieselbe Arbeitsstelle wie im Vorverfahren beschreibt und insofern nicht von einer (maßgeblichen) Sachverhaltsänderung ausgegangen werden kann. Das BFA erachtete zutreffend auf Grund dieser vorgebrachten Fakten und dem kurzen Zeitraum seit der Erlassung der noch immer aufrechten Rückkehrentscheidung sowie unter Berücksichtigung, dass die bP der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen ist und sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dass hier zu Gunsten der bP kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich machen müsste. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen ist (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Das BFA erachtete zutreffend auf Grund dieser vorgebrachten Fakten und dem kurzen Zeitraum seit der Erlassung der noch immer aufrechten Rückkehrentscheidung sowie unter Berücksichtigung, dass die bP der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen ist und sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, dass hier zu Gunsten der bP kein geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen müsste. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa erkannt, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu verneinen ist vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). Aus dem Vorbringen der bP im Verfahren vor dem BFA und in der Beschwerde ergibt sich kein Sachverhalt, der darauf hindeuten würde, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen hätte. Es war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
G-DV (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, AsylG-DV (Spruchpunkt römisch zwei.):
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nämlich im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
G-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen.
G-DV sind die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV sind die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Eine Mängelheilung gem. § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV kommt schon aufgrund der Volljährigkeit der bP nicht in Betracht. Eine Mängelheilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV kommt schon aufgrund der Volljährigkeit der bP nicht in Betracht.
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde) zulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist gegenständlich bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2023 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist gegenständlich bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 30.01.2023 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist.
G-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die bP stellte einen Mängelheilungsantrag, da es ihr nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die Erlangung der erforderlichen Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde oder einem dem gleichzuhaltenden Dokument) nicht unmöglich bzw. auch nicht unzumutbar. Ein entsprechender gegenteiliger Nachweis wurde von der bP nicht erbracht. Auch für das Bundesverwaltungsgericht haben sich, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, keine Anhaltspunkte ergeben, denen zu entnehmen wäre, aus welchen Gründen es der bP nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Ersatzreisedokumentes bzw. Geburtsurkunde zu beantragen, zumal u.a. eine Kopie ihres, wenn auch nicht mehr gültigen, Reisepasses sowie der irakische Personalausweis in Vorlage gebracht wurden. Die bP hat weder ein gültiges (Ersatz)Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorgelegt und wäre ihr die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe sehr wohl zumutbar. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses sowie Geburtsurkunde im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses sowie Geburtsurkunde im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
G unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil selbst ein darin erörtertes Privat- und Familienleben der bP unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. , Ad B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2183796.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.