RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlL511 2267430-1 SpruchL511 2267429–1/5EL511 2267430–1/4E, L511 2267429–1/5E, L511 2267430–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der
- XXXX und
- XXXX , geb.: XXXX , beide vertreten durch N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2022, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der
- römisch 40 und
- römisch 40 , geb.: römisch 40 , beide vertreten durch N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2022, römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX , geb.: XXXX aufgrund der ab 09.07.2020 für die XXXX ausgeübten Tätigkeit NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 , geb.: römisch 40 aufgrund der ab 09.07.2020 für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.
- Durch die Abgabe einer Versicherungserklärung samt Unterlagen am 30.07.2020 sowie am 07.09.2020 durch die Zweitbeschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (§ 412a ff ASVG) ausgelöst (PDF 171-196).1.
- Durch die Abgabe einer Versicherungserklärung samt Unterlagen am 30.07.2020 sowie am 07.09.2020 durch die Zweitbeschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (Paragraph 412 a, ff ASVG) ausgelöst (PDF 171-196). 1.
- Im durchgeführten Ermittlungsverfahren der SVS und der nunmehr belangten Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg [ÖGK] wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen (PDF 163-164) und von dieser dazu mit Schreiben vom 18.03.2021 Stellung genommen (PDF 143-155) sowie folgende Unterlagen vorgelegt: Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 29.07.2020 (PDF 193-196), Fragebogen zur Feststellung der GSVG Pflichtversicherung vom 29.07.2020 (PDF 174-177), Erklärung für Kommanditisten der SVS vom 02.11.2020 (PDF 168-170) sowie der Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 (PDF 178-187, 145-154).1.
- Im durchgeführten Ermittlungsverfahren der SVS und der nunmehr belangten Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Salzburg [ÖGK] wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen (PDF 163-164) und von dieser dazu mit Schreiben vom 18.03.2021 Stellung genommen (PDF 143-155) sowie folgende Unterlagen vorgelegt: Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 29.07.2020 (PDF 193-196), Fragebogen zur Feststellung der GSVG Pflichtversicherung vom 29.07.2020 (PDF 174-177), Erklärung für Kommanditisten der SVS vom 02.11.2020 (PDF 168-170) sowie der Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 (PDF 178-187, 145-154). 1.
- Mit Schreiben vom 06.11.2020 und 17.12.2020 teilte die ÖGK der SVS mit, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse von einer ASVG-Versicherungszuordnung ausgegangen werde (PDF 171-172; 161). Die SVS schloss sich dieser Rechtsansicht mit Schreiben vom 04.02.2021 an (PDF 160). 1.
- Mit Versicherungspflichtbescheid vom 13.04.2021, Zahl 04-Dr.Pöschl / JG 04/21, und Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021, Zahl 04-Dr.Pöschl / BVE 04/21, stellte die ÖGK fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der für die erstbeschwerdeführende KG ausgeübten Tätigkeit von 09.07.2020 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2022 GZ: L501 2243456-1/23E und L501 2243457-1/22E, mangels erlassenem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Im Detail siehe die im RIS abrufbaren Entscheidung L501 2243456-1/23E und L501 2243457-1/22E (PDF 35-140).1.
- Mit Versicherungspflichtbescheid vom 13.04.2021, Zahl 04-Dr.Pöschl / JG 04/21, und Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2021, Zahl 04-Dr.Pöschl / BVE 04/21, stellte die ÖGK fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der für die erstbeschwerdeführende KG ausgeübten Tätigkeit von 09.07.2020 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2022 GZ: L501 2243456-1/23E und L501 2243457-1/22E, mangels erlassenem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Im Detail siehe die im RIS abrufbaren Entscheidung L501 2243456-1/23E und L501 2243457-1/22E (PDF 35-140). 1.
- Mit erneut erlassenem Versicherungspflichtbescheid vom 28.11.2022 Zahl: XXXX , stellte die ÖGK (erneut) fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der für die erstbeschwerdeführende KG ausgeübten Tätigkeit von 09.07.2020 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlegen sei (PDF 25-31).1.
- Mit erneut erlassenem Versicherungspflichtbescheid vom 28.11.2022 Zahl: römisch 40 , stellte die ÖGK (erneut) fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der für die erstbeschwerdeführende KG ausgeübten Tätigkeit von 09.07.2020 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei (PDF 25-31). Die ÖGK führte begründend im Wesentlichen aus, die Zweitbeschwerdeführerin sei seit 20.06.2020 im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin der erstbeschwerdeführende KG. Der Komplementär ist mit EUR 70,00, die Kommanditistin mit EUR 30,00 an der KG beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 sei die Kommanditistin von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen, über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehende Beschlüsse, würden einer Mehrheit von 71 % bedürfen, wobei die Stimmgewichtung an die Beteiligungsverhältnisse geknüpft ist. Hinsichtlich bestimmter Beschlüsse einzelner Geschäfte im Bereich des außergewöhnlichen Geschäftsbetriebs sei eine Mehrheit von 75% erforderlich. Der Kommanditistin komme in diesen Fällen eine Sperrminorität zu, welche sich jedoch weder auf die Geschäftsführung noch auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bezöge. Feststellungen zur Art und zum Umfang der konkreten Tätigkeit der Kommanditistin im Betrieb der KG wurden keine getroffen. 1.
- Mit Schreiben vom 20.12.2022 erhoben die erstbeschwerdeführende KG und die zweitbeschwerdeführende Kommanditistin gemeinsam dagegen fristgerecht Beschwerde (PDF 1-23). In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zweitbeschwerdeführerin arbeite aktiv in der KG mit. Sie verfüge jedoch über eine Sperrminorität in allen geschäftlichen Belangen, insbesondere auch die gewöhnlichen Aktivitäten der Gesellschaft betreffend. Es sei daher eine Versicherung nach dem GSVG gegeben. Die Interpretation des Gesellschaftsvertrages durch die ÖGK entspreche nicht den gesellschaftsvertraglichen Tatsachen. Dies sei in einem Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 explizit dargelegt worden. Der Beschwerde waren Schreiben der SVS vom 24.09.2020 und 10.03.2021 an die Zweitbeschwerdeführerin (PDF 9-12), Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 (PDF 13) und Einkommensteuerbescheid 2020 vom 02.03.2022 (PDF 14), sowie erneut der Gesellschaftervertrag vom 26.05.2020 (PDF 15-24) beigelegt.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 21.02.2023 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt als gescanntes PDF-File vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=PDF 1-196]). 2.
- Das BVwG holte Auszüge aus dem Firmenbuch [FB] und dem Gewerberegister [GISA] ein und nahm Einsicht in die im FB gespeicherten Unterlagen (OZ 2). 2.
- Am 18.12.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der alle Verfahrensparteien teilnahmen (OZ 4). In der Verhandlung wurde insbesondere die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin für die KG sowie der Gesellschaftervertrag und -beschluss eingehend erörtert. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die erstbeschwerdeführende XXXX , FN XXXX , [im Folgenden KG] wurde mit 20.06.2020 im Firmenbuch eingetragen. Einziger Komplementär und selbständiger Alleinvertreter der KG ist XXXX , einzige Kommanditistin die Zweitbeschwerdeführerin. Im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig der KG ist „Vermögensberatung“ (OZ 2 FB-Auszug, FB-Urkunden). Die KG verfügt seit 09.07.2020 über die (freie) Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. 1.
- Die erstbeschwerdeführende römisch 40 , FN römisch 40 , [im Folgenden KG] wurde mit 20.06.2020 im Firmenbuch eingetragen. Einziger Komplementär und selbständiger Alleinvertreter der KG ist römisch 40 , einzige Kommanditistin die Zweitbeschwerdeführerin. Im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig der KG ist „Vermögensberatung“ (OZ 2 FB-Auszug, FB-Urkunden). Die KG verfügt seit 09.07.2020 über die (freie) Gewerbeberechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Der Komplementär XXXX ist alleiniger im Firmenbuch eingetragener handels- sowie alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer, GISA-Zahl XXXX , der KG (OZ 2: FB-Auszug, GISA-Auszug). Darüber hinaus ist der Komplementär seit 17.06.2020 Alleingeschäftsführer und (über die Firmenbeteiligung der XXXX GmbH, FN XXXX ) auch Alleingesellschafter der XXXX Vermögensberatungs GmbH, FN XXXX , [im Folgenden GmbH]. Im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig der GmbH ist „gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“. (OZ 2 FB-Auszug, FB-Urkunden).Der Komplementär römisch 40 ist alleiniger im Firmenbuch eingetragener handels- sowie alleiniger gewerberechtlicher Geschäftsführer, GISA-Zahl römisch 40 , der KG (OZ 2: FB-Auszug, GISA-Auszug). Darüber hinaus ist der Komplementär seit 17.06.2020 Alleingeschäftsführer und (über die Firmenbeteiligung der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 ) auch Alleingesellschafter der römisch 40 Vermögensberatungs GmbH, FN römisch 40 , [im Folgenden GmbH]. Im Firmenbuch eingetragener Geschäftszweig der GmbH ist „gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen“. (OZ 2 FB-Auszug, FB-Urkunden). Der Geschäftsführer der GmbH und Komplementär der KG und die Kommanditistin der KG sind miteinander verheiratet und wohnen im gemeinsamen Haushalt in XXXX , XXXX . Der Firmensitz sowohl der GmbH als auch der KG befinden sich in XXXX Der Geschäftsführer der GmbH und Komplementär der KG und die Kommanditistin der KG sind miteinander verheiratet und wohnen im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , römisch 40 . Der Firmensitz sowohl der GmbH als auch der KG befinden sich in römisch 40 1.
- Die GmbH bietet Vermögensberatungen an, etwa hinsichtlich einer Finanzierung für ein Eigenheim, einer Umschuldung, eines Privatkredits oder eines Leasings. Diese Beratungen führt der Geschäftsführer der GmbH durch. Die nach einem Erstgespräch erforderliche Aufbereitung der für die weitere Beratung und Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen wurden durch die GmbH an die KG werkvertraglich ausgelagert. Die KG bereitet diese Unterlagen auf und fordert fehlende Unterlagen (etwa Bankauszüge, Gehaltsbestätigungen, Identitätsnachweise, etc. …) von den Klienten ein. Die im Anschluss daran erfolgende konkrete Maßnahme mit dem Klienten, etwa die Krediteinreichung, oder den Wechsel der Bank, erfolgt durch die GmbH (VHS 4-6). Sowohl gegenüber Klienten, als auch gegenüber Banken oder Leasinggebern tritt ausschließlich die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, auf. Die Datenaufbereitung durch die KG (für die GmbH) erfolgt nahezu ausschließlich durch die Kommanditistin der KG. 1.
- In der GmbH arbeitet neben dem Geschäftsführer der GmbH noch eine Angestellte für Bürotätigkeiten. In der KG arbeitet nahezu ausschließlich die Kommanditistin. Nur bei vielen gleichzeitigen Klientenbearbeitungen hilft der Komplementär (und Geschäftsführer der GmbH) auch bei der Dateneingabe in der KG aus. Sämtliche Entscheidungen in der KG, etwa welcher PC und welche Software gekauft wird, die Anschaffung von Büromöbel oder eines Autos, werden von den Ehegatten (Komplementär und Kommanditistin) gemeinsam getroffen (VHS 5-7). 1.
- Die Kommanditistin erbringt die Leistung der KG für die GmbH persönlich und nahezu ausschließlich alleine. Die Kommanditistin arbeitet täglich ca. 5 bis 6 Stunden, je nach Arbeitsanfall auch mehr. Sie schreibt ihre Arbeitsstunden weder auf, noch werden diese kontrolliert. Sie ist in ihrer Arbeitserbringung sowohl zeitlich als auch örtlich völlig ungebunden. In Krankheitsfällen verschiebt sie ihre Tätigkeit. Ihre Arbeit unterliegt grundsätzlich keiner Kontrolle, diese wird jedoch vor dem Endgespräch mit Klienten der GmbH vom Geschäftsführer der GmbH (ihrem Ehemann) auf Vollständigkeit kontrolliert. Arbeitsbezogene Weisungen bestehen nicht. Die Kommanditistin hat für ihre Tätigkeit keine Einschulung benötigt, da sie bereits seit 2018 in diesem Bereich tätig ist. Als Entgelt für ihre Tätigkeit erhält die Kommanditistin 30 % der Gewinne der KG (VHS 5-8, 10-12). 1.
- Im Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 (PDF 178-187) ist in Punkt III die Gesellschafterbeteiligung im Verhältnis 70 % Komplementär und 30 % Kommanditistin festgelegt. In Punkt VI ist die Geschäftsführung und Vertretung geregelt:1.
- Im Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 (PDF 178-187) ist in Punkt römisch drei die Gesellschafterbeteiligung im Verhältnis 70 % Komplementär und 30 % Kommanditistin festgelegt. In Punkt römisch sechs ist die Geschäftsführung und Vertretung geregelt: „Gemäß § 164 UGB in Verbindung mit § 170 UGB und § 114 UGB ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Ausschließlich die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. […] Die geschäftsführenden Gesellschafter können sich ein vernehmlich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführungsagenden aufgeteilt werden. In diesem Fall kann jeder geschäftsführende Gesellschafter die in seinen Geschäftsführungsbereich fallenden gewöhnlichen Geschäftsmaßnahmen selbständig treffen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen gemäß § 116 Abs. 2 UGB eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter ist die einfache Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss dann gegeben, wenn mindestens 71,00 % der Anwesenden den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen.“„Gemäß Paragraph 164, UGB in Verbindung mit Paragraph 170, UGB und Paragraph 114, UGB ist der Kommanditist von der Geschäftsführung und von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Ausschließlich die unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. […] Die geschäftsführenden Gesellschafter können sich ein vernehmlich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführungsagenden aufgeteilt werden. In diesem Fall kann jeder geschäftsführende Gesellschafter die in seinen Geschäftsführungsbereich fallenden gewöhnlichen Geschäftsmaßnahmen selbständig treffen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen gemäß Paragraph 116, Absatz 2, UGB eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter ist die einfache Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss dann gegeben, wenn mindestens 71,00 % der Anwesenden den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen.“ Jene Geschäfte für die ein Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % erforderlich sind, sind taxativ aufgezählt. Darunter etwa Geschäfte, die zu einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbetriebes führen oder Investitionen in der Höhe von mehr als EUR 100.000,
- Unter VII. Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen ist die Mitarbeit der Kommanditistin in der KG festgehalten.Unter römisch sieben. Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen ist die Mitarbeit der Kommanditistin in der KG festgehalten. „Entsprechend dem Vertrags willen der Gesellschafter wird die Kommanditistin Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten und tätig sein. Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] ist daher ein aktiv mittätiger Mitgesellschafter, verfügt über eine Sperrminorität und ist die Kommanditistin [Name Zweitbeschwerdeführerin] aus diesem Grunde kein kapitalistischer Mitunternehmer im Sinne des § 1 23a EStG 1988.“„Entsprechend dem Vertrags willen der Gesellschafter wird die Kommanditistin Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten und tätig sein. Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] ist daher ein aktiv mittätiger Mitgesellschafter, verfügt über eine Sperrminorität und ist die Kommanditistin [Name Zweitbeschwerdeführerin] aus diesem Grunde kein kapitalistischer Mitunternehmer im Sinne des Paragraph eins, 23a EStG 1988.“ Im Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 wird ergänzend folgendes ausgeführt: „Zur Klarstellung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 26.05.2020 insbesondere Punkt VI. Geschäftsführung und Vertretung,
- Absatz „Entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter ist die einfache Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss dann gegeben, wenn mindestens 71,00 % der Anwesenden den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen.“ erklären die Gesellschafter, dass es anlässlich der Gründung der Gesellschaft und der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vom26.05,2020 ihr ausdrücklicher Wille war und immer noch ist, dass die 71,00 % Regelung (Sperrminorität für die Kommanditistin [Name Zweitbeschwerdeführerin]) für alle Gesellschafterbeschlüsse Gültigkeit hat, auch für Beschlüsse, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Gesellschaft betreffen. Für die „außergewöhnlichen Geschäfte“ ist gemäß Punkt VI. (siehe Seite 6 des Gesellschaftsvertrages) für Gesellschafterbeschlüsse ohnehin eine Mehrheit von 75,00 % notwendig.“„Zur Klarstellung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 26.05.2020 insbesondere Punkt römisch sechs. Geschäftsführung und Vertretung,
- Absatz „Entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter ist die einfache Mehrheit für einen Gesellschafterbeschluss dann gegeben, wenn mindestens 71,00 % der Anwesenden den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen.“ erklären die Gesellschafter, dass es anlässlich der Gründung der Gesellschaft und der Errichtung des Gesellschaftsvertrages vom26.05,2020 ihr ausdrücklicher Wille war und immer noch ist, dass die 71,00 % Regelung (Sperrminorität für die Kommanditistin [Name Zweitbeschwerdeführerin]) für alle Gesellschafterbeschlüsse Gültigkeit hat, auch für Beschlüsse, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die Geschäftsführung der Gesellschaft betreffen. Für die „außergewöhnlichen Geschäfte“ ist gemäß Punkt römisch sechs. (siehe Seite 6 des Gesellschaftsvertrages) für Gesellschafterbeschlüsse ohnehin eine Mehrheit von 75,00 % notwendig.“
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 18.12.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und Einsichtnahme in die BVwG eingeholten Unterlagen (OZ 2), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 18.12.2023 sowie Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) und Einsichtnahme in die BVwG eingeholten Unterlagen (OZ 2), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid (PDF 25-31) ● Beschwerde und Stellungnahme samt Unterlagen (PDF 1-24, PDF 143-155) ● Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 29.07.2020 (PDF 193-196) Versicherungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 29.07.2020 (PDF 193-196) ● Fragebogen zur Feststellung der GSVG Pflichtversicherung vom 29.07.2020 (PDF 174-177) ● Erklärung für Kommanditisten der SVS vom 02.11.2020 (PDF 168-170) ● Gesellschaftsvertrag vom 26.05.2020 (PDF 178-187, 145-154) ● Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 (PDF 13) ● Einkommensteuerbescheid 2020 vom 02.03.2022 (PDF 14) ● Rechtsansicht der ÖGK und SVS (PDF 171-172; 160-161) ● Auszüge aus dem Firmenbuch [FB], dem Gewerberegister [GISA] und dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung [SV] (PDF 141, 115-120; OZ 2) 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen zur Firmenstruktur der erstbeschwerdeführenden KG (Pkt. 1.1-1.2) sowie der vertraglichen Einbindung in die Tätigkeit der GmbH, ergeben sich aus dem Firmenbuch und dem GISA (AZ 5, OZ 2), den im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (VHS /A), sowie den Aussagen des Komplementärs und der Kommanditistin in der Verhandlung. Die Schilderungen in der Verhandlung decken sich mit den Eintragungen im Firmenbuch, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand. 2.2.
- Sowohl im Hinblick auf die Aufteilung der Arbeit zwischen den Ehegatten, als auch auf die gemeinsame Entscheidungsfindung in der KG (Pkt. 1.3) sowie im Hinblick auf die Feststellungen zur Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in der KG (Pkt. 1.4) ist den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung zu Folgen. Die Beantwortung der Fragen erfolgte spontan und detailreich und die Schilderungen konnten auch jeweils nach nachfragenden Unterbrechungen wieder aufgenommen werden, wie dies bei wahrheitsgemäßen Erzählungen erwartbar ist. Ergänzend entsprechen die Schilderungen der Abläufe der Lebensrealität von gemeinsam arbeitenden Paaren. 2.2.
- Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie des -beschlusses sind unmittelbar aus diesen zitiert.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- Zum Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses 3.2.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […].3.2.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). 3.2.
- Im vorliegenden Fall kommt es für die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 4 ASVG entscheidend darauf an, ob die Kommanditistin weisungsgebunden war und/oder einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag, zumal sich die aktive Mitarbeit der Kommanditistin bereits aus dem Gesellschaftsvertrag („Entsprechend dem Vertrags willen der Gesellschafter wird die Kommanditistin Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten und tätig sein.“) ergibt, und damit die Einbindung in den Betrieb der erstbeschwerdeführenden KG evident ist (vgl. VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240; VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, §4).3.2.
- Im vorliegenden Fall kommt es für die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Absatz 4, ASVG entscheidend darauf an, ob die Kommanditistin weisungsgebunden war und/oder einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag, zumal sich die aktive Mitarbeit der Kommanditistin bereits aus dem Gesellschaftsvertrag („Entsprechend dem Vertrags willen der Gesellschafter wird die Kommanditistin Frau [Name Zweitbeschwerdeführerin] in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten und tätig sein.“) ergibt, und damit die Einbindung in den Betrieb der erstbeschwerdeführenden KG evident ist vergleiche VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240; VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, sowie Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, §4). 3.2.
- Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (VwGH 19.12.2012, 2010/08/0240 mwN). 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich, dass die Kommanditistin die Arbeit ausschließlich persönlich erbrachte und von einer vertraglich weder vereinbarten noch ausgeschlossenen Vertretungsmöglichkeit jedenfalls nie Gebrauch gemacht wurde. Eine Weisungsbindung in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen ist weder vereinbart, noch besteht nach dem Gesellschaftsvertrag eine arbeitsbezogene Weisungsbefugnis gegenüber der Kommanditistin. Die Kommanditistin erfüllt den ihr übertragenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass in der Praxis personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse seitens des Geschäftsführers der KG ausgeübt wurden, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort (vgl. dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171). Die Tätigkeit der Kommanditistin unterliegt ausschließlich einer sachbezogenen Kontrolle auf Vollständigkeit durch den Geschäftsführer der GmbH, für die die KG die Datenpflege übernommen hat.Eine Weisungsbindung in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen ist weder vereinbart, noch besteht nach dem Gesellschaftsvertrag eine arbeitsbezogene Weisungsbefugnis gegenüber der Kommanditistin. Die Kommanditistin erfüllt den ihr übertragenen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass in der Praxis personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse seitens des Geschäftsführers der KG ausgeübt wurden, etwa in Bezug auf Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs oder Anwesenheit am Arbeitsort vergleiche dazu VwGH 20.02.2020, Ra2019/08/0171). Die Tätigkeit der Kommanditistin unterliegt ausschließlich einer sachbezogenen Kontrolle auf Vollständigkeit durch den Geschäftsführer der GmbH, für die die KG die Datenpflege übernommen hat. Die Arbeitsgestaltung erfolgte zeitlich völlig frei, und die Kommanditistin war an keine fixen Arbeitszeiten gebunden. Weder wurden Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, noch Urlaubsvereinbarungen geschlossen. Die Arbeitszeiten richteten sich (abgesehen von vorgegebenen Terminen durch den Auftraggeber GmbH) ausschließlich nach ihren Bedürfnissen. Auch örtlich war die Kommanditistin völlig ungebunden, zumal es ihr möglich war, von zu Hause aus zu arbeiten. Dass sie häufig im gemeinsamen Büro mit der GmbH gearbeitet hat, vermag an dieser grundsätzlichen Ungebundenheit nichts zu ändern. Darüber hinaus oblag die Strukturierung der Tätigkeit und der Ablage der Daten, sowie die Büroorganisation der KG ausschließlich der Kommanditistin und sie war berechtigt sich den Ablauf der Arbeit selbst einzuteilen und jederzeit zu ändern. 3.2.
- Dies deckt sich auch mit den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Die erst im Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 (nachträglich) in schriftlicher Form vorgesehene (de facto) gemeinsame Geschäftsführung durch den Komplementär und die Kommanditistin entspricht dem von Beginn an tatsächlich gelebten (vgl. dazu Torggler in Straube/Ratka/Rauter, UGB-Kommentar §105 UGB Rz 83, wonach Abschluss und Änderungen eines Gesellschaftsvertrags grundsätzlich formfrei und auch konkludent möglich sind). Der Wunsch der Gesellschafterinnen, auf aktive Mitarbeit und Mitbestimmung der Kommanditistin in der KG, wird dabei durch eine Sperrminorität der Kommanditistin für alle Gesellschafterbeschlüsse gewährleistet.3.2.
- Dies deckt sich auch mit den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Die erst im Gesellschafterbeschluss vom 02.06.2021 (nachträglich) in schriftlicher Form vorgesehene (de facto) gemeinsame Geschäftsführung durch den Komplementär und die Kommanditistin entspricht dem von Beginn an tatsächlich gelebten vergleiche dazu Torggler in Straube/Ratka/Rauter, UGB-Kommentar §105 UGB Rz 83, wonach Abschluss und Änderungen eines Gesellschaftsvertrags grundsätzlich formfrei und auch konkludent möglich sind). Der Wunsch der Gesellschafterinnen, auf aktive Mitarbeit und Mitbestimmung der Kommanditistin in der KG, wird dabei durch eine Sperrminorität der Kommanditistin für alle Gesellschafterbeschlüsse gewährleistet. 3.2.
- Zusammenfassend hat die Kommanditistin die Tätigkeit zwar ausschließlich persönlich ausgeübt, war in der Arbeitsgestaltung aber sowohl zeitlich als auch örtlich ungebunden. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung spricht gegenständlich bereits stark gegen ein „echtes“ Dienstverhältnis (vgl. dazu etwa OGH 9Oba40/16x sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz98). Ergänzend geht etwa Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz94, davon aus, dass die fehlende Bindung an einen bestimmten Arbeitsort per se die persönliche Unabhängigkeit bedingt.3.2.
- Zusammenfassend hat die Kommanditistin die Tätigkeit zwar ausschließlich persönlich ausgeübt, war in der Arbeitsgestaltung aber sowohl zeitlich als auch örtlich ungebunden. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung spricht gegenständlich bereits stark gegen ein „echtes“ Dienstverhältnis vergleiche dazu etwa OGH 9Oba40/16x sowie Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz98). Ergänzend geht etwa Mosler in Mosler/Müller/ Pfeil, Der SV-Komm, [2015], §4 Rz94, davon aus, dass die fehlende Bindung an einen bestimmten Arbeitsort per se die persönliche Unabhängigkeit bedingt. Das BVwG gelangt daher im vorliegenden Fall zur Ansicht, dass die Rechtsstellung der Kommanditistin durch die Vertragsgestaltung und tatsächliche Übung, sich der eines Komplementärs so weit angenähert hat, dass die Tätigkeit der einer selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011).Das BVwG gelangt daher im vorliegenden Fall zur Ansicht, dass die Rechtsstellung der Kommanditistin durch die Vertragsgestaltung und tatsächliche Übung, sich der eines Komplementärs so weit angenähert hat, dass die Tätigkeit der einer selbständig Erwerbstätigen entspricht vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra2016/08/0011). Es ist daher spruchgemäß festzustellen, dass zwischen der erstbeschwerdeführenden KG und der zweitbeschwerdeführenden Kommanditistin kein Dienstverhältnis vorliegt. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus diesem ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Im gegenständlichen Verfahren lag der Schwerpunkt auf der Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus diesem ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2267430.1.00