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{'item': 'L529 2271889-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlL529 2271889-1 SpruchL529 2271889-1/10E, L529 2271889-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er stellte nach Einreiseverweigerung nach Deutschland und Rücküberstellung am 25.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch „BF“), ist Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er stellte nach Einreiseverweigerung nach Deutschland und Rücküberstellung am 25.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, dass sein Name auf einer Liste der Staatsanwaltschaft stehe. Nach seiner Ausreise habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. Seine Eltern würden ihn als Terroristen sehen, weil er Fetuallah [Gülen, Anm.] unterstützen würde. römisch eins.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am gleichen Tag gab der BF an, dass sein Name auf einer Liste der Staatsanwaltschaft stehe. Nach seiner Ausreise habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. Seine Eltern würden ihn als Terroristen sehen, weil er Fetuallah [Gülen, Anm.] unterstützen würde. I.
  5. Am 31.03.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen vor und brachte dazu vor, dass er in einem 28-seitigen Dokument eine Auflistung terrorverdächtiger Personen gesehen habe und dass auch sein Name darunter gewesen sei. Er habe zwar keine Ladung bekommen, jedoch habe es nach seiner Ausreise 4 – 5 Razzien bei ihm zu Hause gegeben. Er habe einen Anwalt mit der Prüfung beauftragt, ob gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege.römisch eins.
  6. Am 31.03.2023 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen vor und brachte dazu vor, dass er in einem 28-seitigen Dokument eine Auflistung terrorverdächtiger Personen gesehen habe und dass auch sein Name darunter gewesen sei. Er habe zwar keine Ladung bekommen, jedoch habe es nach seiner Ausreise 4 – 5 Razzien bei ihm zu Hause gegeben. Er habe einen Anwalt mit der Prüfung beauftragt, ob gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege. I.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde darin auf den Umstand verwiesen, dass in der Türkei keine fairen Verfahren für Personen zu erwarten seien, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Insbesondere wurde darin auf den Umstand verwiesen, dass in der Türkei keine fairen Verfahren für Personen zu erwarten seien, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden. I.
  3. Der BF wurde am 09.05.2023 von der Grundversorgung abgemeldet. römisch eins.
  4. Der BF wurde am 09.05.2023 von der Grundversorgung abgemeldet. I.
  5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 15.05.2023 beim BVwG ein.römisch eins.
  6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 15.05.2023 beim BVwG ein. I.
  7. Für den 16.11.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.
  8. Für den 16.11.2023 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Türkei übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.
  9. Am 16.11.2023 wurde von 08.30 bis 14.55 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
  10. Am 16.11.2023 wurde von 08.30 bis 14.55 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  11. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  12. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  14. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  15. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch zwei.1.
  16. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. II.1.
  17. Zur Person des BF römisch zwei.1.
  18. Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei; er gehört der Volksgruppe der Kurden an. Der BF stellte nach Einreiseverweigerung in Deutschland am 25.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner Verfolgung auf Grund seiner Nähe bzw. Sympathisierung für die Gülen-Bewegung. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der BF im behördlichen Verfahren ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage. II.1.
  19. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft.römisch zwei.1.
  20. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: II.2.
  23. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.römisch zwei.2.
  24. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich unbestritten und zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. II.2.
  25. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. römisch zwei.2.
  26. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.
  27. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.2. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, - wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder- wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat. - Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: II.3.3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aufgrund seiner Sympathisierung mit der Gülen Bewegung in der Türkei einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sei.römisch zwei.3.3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er aufgrund seiner Sympathisierung mit der Gülen Bewegung in der Türkei einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sei. Wie nachfolgend dargelegt, enthält der vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt auf den AS 61 - 304 sichtlich im Zuge der behördlichen Einvernahme vorgelegte Dokumente. Die betreffenden Aktenbestandteile sind weder in deutscher Sprache beschriftet noch ließ sie die belangte Behörde vollständig ins Deutsche übersetzen. Auch anderweitig setzte sich die belangte Behörde mit den Unterlagen, die einen zentralen Aspekt des Fluchtvorbringens betreffen sollen, nicht auseinander. Zwar wurden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente und Schreiben in türkischer Sprache vom BFA – zumindest teilweise – einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, doch ist – bedingt durch die Art der Verfahrens- und Aktenführung durch die Behörde – nicht zweifelsfrei feststellbar, ob und wann der BF die Unterlagen vorgelegt hat bzw. worum es sich handelt oder was sie beweisen sollten und konnte dies auch in der hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht geklärt werden. Eine Zurückverweisung ist auch noch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich, zumal sich im Rahmen der Verhandlung herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0086).Zwar wurden die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente und Schreiben in türkischer Sprache vom BFA – zumindest teilweise – einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt, doch ist – bedingt durch die Art der Verfahrens- und Aktenführung durch die Behörde – nicht zweifelsfrei feststellbar, ob und wann der BF die Unterlagen vorgelegt hat bzw. worum es sich handelt oder was sie beweisen sollten und konnte dies auch in der hg. durchgeführten Beschwerdeverhandlung nicht geklärt werden. Eine Zurückverweisung ist auch noch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglich, zumal sich im Rahmen der Verhandlung herausstellen kann, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt vergleiche VwGH 15.12.2023, Ra 2022/08/0086).
  1. a)Beim Inhalt der Aktenseiten 61 – 304 handelt es sich, soweit ersichtlich, um die vom BF vorgelegten Dokumente, wobei dazwischen deutsche Übersetzungen zu finden sind, deren Herkunft bzw. Zuordnung nicht möglich ist.
  2. b)Auf AS 127, 129 und 137 lautet die Überschrift „BFA ÜBERSETZUNG – Dokument 1“ bzw. „BFA-Übersetzung Dokument 2“ bzw. „BFA-Übersetzung Dokument 3“, obwohl es sich dabei um türkische Dokumente handelt.
  3. c)Bei den deutschen Übersetzungen auf AS 171 – 177 ist nicht ersichtlich, zu welchen Dokumenten diese gehören und ob diese Übersetzungen bereits vom Beschwerdeführer vorgelegt oder vom BFA veranlasst wurden.
  4. d)Im Konvolut dieser Dokumente finden sich auch Schriftstücke in türkischer Sprache, deren Übersetzung nicht veranlasst worden ist und die demzufolge in der Entscheidung des BFA keine Berücksichtigung finden konnten (bspw. AS 147ff, 163 – 169, 179f, 183).
  5. e)Im Dokumentenkonvolut scheinen auch Dokumente auf, deren Vorlage der BF bestreitet (AS 127 – 135, 137 – 139, 141 – 145; vgl. Verhandlungsschrift [VHS] S 28).
  6. e)Im Dokumentenkonvolut scheinen auch Dokumente auf, deren Vorlage der BF bestreitet (AS 127 – 135, 137 – 139, 141 – 145; vergleiche Verhandlungsschrift [VHS] S 28).
  7. f)Bei sämtlichen ins Verfahren genommenen Dokumenten fehlt der Hinweis, worum es sich handelt, weshalb sie ins Verfahren aufgenommen wurden und zu welchen Beweiszwecken sie dienen sollten.
  8. g)In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich auch keine Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten, sondern beschränkt sich diese auf den Hinweis, dass „die vorgelegten Unterlagen keine für Sie [den BF, Anm.] nachteiligen Hinweise enthalten“ würden, dies „verstehe sich von selbst“ (AS 358). Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zudem ausführt, dass die vorgelegten Beweismittel nichts über deren Echtheit aussagen würden und dies auch nicht überprüfbar sei (AS 358), ist festzuhalten, dass das BFA den Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert hat, die Dokumente im Original vorzulegen. Die Authentizität der vorgelegten Dokumente kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurden (vgl VfGH 07.03.2012, U1558/11).Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung zudem ausführt, dass die vorgelegten Beweismittel nichts über deren Echtheit aussagen würden und dies auch nicht überprüfbar sei (AS 358), ist festzuhalten, dass das BFA den Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert hat, die Dokumente im Original vorzulegen. Die Authentizität der vorgelegten Dokumente kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurden vergleiche VfGH 07.03.2012, U1558/11).
  9. h)In der hg. Beschwerdeverhandlung wurde versucht, die Herkunft der Dokumente, deren Inhalt und deren Beweiszweck zu ergründen. Dies gelang jedoch nur teilweise, zumal der BF die Vorlage von Aktenteilen bestritt (vgl. lit. e), Dokumente teilweise nicht übersetzt wurden (bspw. AS 147ff, 163ff, 179f, 183) oder aber auch im Dokumentenkonvolut deutsche Übersetzungen vorliegen, deren Herkunft nicht geklärt und deren Zuordnung nicht möglich ist (vgl. lit.c).
  10. h)In der hg. Beschwerdeverhandlung wurde versucht, die Herkunft der Dokumente, deren Inhalt und deren Beweiszweck zu ergründen. Dies gelang jedoch nur teilweise, zumal der BF die Vorlage von Aktenteilen bestritt vergleiche Litera e,), Dokumente teilweise nicht übersetzt wurden (bspw. AS 147ff, 163ff, 179f, 183) oder aber auch im Dokumentenkonvolut deutsche Übersetzungen vorliegen, deren Herkunft nicht geklärt und deren Zuordnung nicht möglich ist vergleiche Litera c,).
  11. i)Unklar ist auch, zu welchen Beweiszwecken die im Akt enthaltenen Chatverläufe (AS 225ff) dienen sollten bzw. weshalb sie ins Verfahren aufgenommen wurden und woher deren Übersetzung (AS 269ff) stammt. Zudem bestritt der BF in der hg. Beschwerdeverhandlung, diesen Chatverlauf als Beweismittel vorgebracht zu haben, zumal es sich nur um normale Chatverläufe einer WhatsAppGruppe aus der militärischen Schule handle, die nichts Relevantes beinhalten würden.
  12. j)Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Dokumenten und – darauf aufbauend – eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (vgl. lit. g). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der BF ein Zertifikat der technischen Universität XXXX vorlegte (AS 83), obwohl er in der niederschriftlichen Einvernahme den Besuch einer militärischen Schule behauptete (AS 55).
  13. j)Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Dokumenten und – darauf aufbauend – eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens vergleiche Litera g,). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der BF ein Zertifikat der technischen Universität römisch 40 vorlegte (AS 83), obwohl er in der niederschriftlichen Einvernahme den Besuch einer militärischen Schule behauptete (AS 55).
  14. k)Weiters fällt auf, dass im Dokumentenkonvolut mehrfach Markierungen mit einem Textmarker vorgenommen oder Vermerke angebracht wurden, doch geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, von wem oder zu welchem Zwecke diese Markierungen und Anmerkungen vorgenommen wurden.
  15. l)Teilweise sind Aktenseiten im vorgelegten Verwaltungsakt vertauscht (bspw. AS 215/217; AS 173 - 176).
  16. m)Bei den AS 305 - 311 dürfte es sich überhaupt um Irrläufer im Akt handeln, da es sich dabei um einen Antrag auf Eheschließung eines Herrn XXXX handelt.
  17. m)Bei den AS 305 - 311 dürfte es sich überhaupt um Irrläufer im Akt handeln, da es sich dabei um einen Antrag auf Eheschließung eines Herrn römisch 40 handelt.
  18. n)Obwohl die vom BF vorgelegten Dokumente in Zusammenschau mit seinem Vorbringen – unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt – darauf schließen lassen, dass der BF eine politische Verfolgung wegen seiner Nähe zur Gülen-Bewegung geltend machen will, fehlen Feststellungen zur Gülen-Bewegung im angefochtenen Bescheid zur Gänze. II.3.3.2. Wie zuvor dargelegt war es dem BVwG auf Grund der geradezu chaotischen und nicht nachvollziehbaren Verfahrens- und Aktenführung durch das BFA auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich, die ins Verfahren eingeführten Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft und ihres Beweiszweckes zu klären, weshalb sich auch kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt und daher die Feststellung zu treffen war, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft ist.römisch zwei.3.3.2. Wie zuvor dargelegt war es dem BVwG auf Grund der geradezu chaotischen und nicht nachvollziehbaren Verfahrens- und Aktenführung durch das BFA auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht möglich, die ins Verfahren eingeführten Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft und ihres Beweiszweckes zu klären, weshalb sich auch kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt und daher die Feststellung zu treffen war, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und das Ermittlungsverfahren grob mangelhaft ist. Das BFA hat es nicht nur unterlassen, die vom BF vorgelegten fremdsprachigen Bescheinigungsmittel vollständig übersetzen zu lassen, es hat sich auch nicht anderweitig damit in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten bzw. den Inhalten dieser Dokumente, die beweiswürdigenden Ausführungen beschränkten sich darauf, dass – nach Ansicht des BFA – die vorgelegten Unterlagen keine für den BF nachteiligen Informationen oder eine eindeutige und unmissverständliche Verfolgung oder Bedrohung aus politischen Gründen enthalten würden. Das BFA legte jedoch nicht dar, wie es zu diesem Schluss gekommen sei, sondern „verstehe sich dies von selbst“. Schon auf Grund des Umstandes, dass es das BFA unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel vollständig in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Hinzu kommt, dass es das BFA auch verabsäumte, Feststellungen zur Situation von Anhängern der Gülen Bewegung nach dem Putschversuch vom Juli 2016 zu treffen, wodurch eine individuelle Prüfung der Gefährdungslage für den BF anhand der konkreten Lage im Herkunftsland ebenfalls unterblieb. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter massiven Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als derart mangelhaft, dass sich kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt; eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes hat bislang nicht stattgefunden. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter massiven Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als derart mangelhaft, dass sich kein schlüssiges Gesamtbild für das BVwG ergibt; eine vollständige Ermittlung des Sachverhaltes hat bislang nicht stattgefunden. Im vorliegenden Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt somit dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Daran anknüpfend ist auch nach derzeitigem Stand nicht zu beurteilen, ob das BFA überhaupt rechtlich die richtigen Schlüsse gezogen hat. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz, welche diese Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt. Es ist daher von einem ungeklärten Sachverhalt bzw. von einem nicht nachvollziehbar begründeten Bescheid auszugehen. Die gegenständlich mangelhafte Art der Verfahrens- und Aktenführung kann nur so interpretiert werden, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde und nicht unerhebliche Ermittlungsschritte auf die Beschwerdeinstanz übergewälzt werden sollten. II.3.3.3. Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen (vgl. Punkt II.3.3.1.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.römisch zwei.3.3.3. Ohne Nachholung der aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen vergleiche Punkt römisch zwei.3.3.1.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten mangelhaften Ermittlungen nachzuholen/zu ergänzen/klarzustellen und die vom BF vorgelegten fremdsprachigen Dokumente vollständig und nachvollziehbar (Wer hat was übersetzt?) einer Übersetzung zuzuführen haben, sich mit der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel – so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen – in der gehörigen Weise auseinanderzusetzen zu haben und in weiterer Folge das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher (auch neu eingelangter) Bescheinigungsmittel (vgl. Anhang zur VHS, OZ 8; OZ 9) einer – schlüssigen und nachvollziehbaren – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die oben aufgelisteten mangelhaften Ermittlungen nachzuholen/zu ergänzen/klarzustellen und die vom BF vorgelegten fremdsprachigen Dokumente vollständig und nachvollziehbar (Wer hat was übersetzt?) einer Übersetzung zuzuführen haben, sich mit der Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel – so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen – in der gehörigen Weise auseinanderzusetzen zu haben und in weiterer Folge das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher (auch neu eingelangter) Bescheinigungsmittel vergleiche Anhang zur VHS, OZ 8; OZ 9) einer – schlüssigen und nachvollziehbaren – Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben. II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2271889.1.00

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