Obsah (9)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlL529 2284584-1 SpruchL529 2284584-1/3E, L529 2284584-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang I.
- Der Beschwerdeführer, (nachfolgend auch: „BF“) heiratete am 31.12.2019 in der Türkei eine ungarische Staatsbürgerin. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, (nachfolgend auch: „BF“) heiratete am 31.12.2019 in der Türkei eine ungarische Staatsbürgerin. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 10.12.2020, XXXX , wurde dieser Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich daher nicht auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG berufen könne. Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 10.12.2020, römisch 40 , wurde dieser Antrag des BF zurückgewiesen und festgestellt, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und sich daher nicht auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG berufen könne. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 02.06.2021, GZ XXXX und XXXX , wurde die gegen den Bescheid vom 10.12.2020 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen und dem BF der Ersatz der Kosten und Barauslagen auferlegt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 02.06.2021, GZ römisch 40 und römisch 40 , wurde die gegen den Bescheid vom 10.12.2020 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen und dem BF der Ersatz der Kosten und Barauslagen auferlegt. I.2.
- Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Der BF wurde um Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht.römisch eins.2.
- Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen. Der BF wurde um Beantwortung von Fragen und Vorlage entsprechender Belege ersucht. I.2.
- Mit Stellungnahme vom 11.02.2022 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFA nach. Der BF brachte darin zu Ausdruck, dass sich seine Frau und er getrennt hätten, er dennoch aber in Österreich bleiben wolle. Er habe in Österreich gearbeitet, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch arbeitslos bzw. auf Arbeitssuche.römisch eins.2.
- Mit Stellungnahme vom 11.02.2022 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFA nach. Der BF brachte darin zu Ausdruck, dass sich seine Frau und er getrennt hätten, er dennoch aber in Österreich bleiben wolle. Er habe in Österreich gearbeitet, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch arbeitslos bzw. auf Arbeitssuche. I.
- Das BFA wurde am 18.04.2023 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 117
(1)FPG § 12
- Fall StGB verständigt.römisch eins.
- Das BFA wurde am 18.04.2023 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 117,
(1)FPG Paragraph 12,
- Fall StGB verständigt. I.4.
- Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch eins.4.1. Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. I.4.
- Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 14.12.2023 wurde an die vom BF getrennt lebende Ehefrau an deren Wohnadresse zugestellt und von dieser am 21.12.2023 übernommen. römisch eins.4.
- Das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 14.12.2023 wurde an die vom BF getrennt lebende Ehefrau an deren Wohnadresse zugestellt und von dieser am 21.12.2023 übernommen. I.4.
- Im Akt ist keine Erteilung einer Zustellbevollmächtigung an die getrennt lebende Ehefrau inneliegend.römisch eins.4.
- Im Akt ist keine Erteilung einer Zustellbevollmächtigung an die getrennt lebende Ehefrau inneliegend. I.
- Mit Schreiben vom 10.01.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die ergangene Entscheidung des BFA mitgeteilt worden sei. Er verwies auf seine Integrationsbemühungen und ersuchte um Berücksichtigung seines Wunsches, in Österreich verbleiben zu können. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.01.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die ergangene Entscheidung des BFA mitgeteilt worden sei. Er verwies auf seine Integrationsbemühungen und ersuchte um Berücksichtigung seines Wunsches, in Österreich verbleiben zu können. I.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt des BFA langte am 17.01.2024 beim BVwG ein.römisch eins.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt des BFA langte am 17.01.2024 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer heiratete am 31.12.2019 in der Türkei eine ungarische Staatsangehörige. Laut zentralem Melderegister war der Beschwerdeführer von 12.03.2020 - 25.10.2021 an der gleichen Wohnadresse ( XXXX Wien, XXXX ) wie seine Ehefrau gemeldet. Ab 25.10.2021 scheint eine andere Meldeadresse auf – konkret XXXX Wien, XXXX . Die Ehefrau ist nach wie vor an der Adresse XXXX Wien, XXXX gemeldet.Laut zentralem Melderegister war der Beschwerdeführer von 12.03.2020 - 25.10.2021 an der gleichen Wohnadresse ( römisch 40 Wien, römisch 40 ) wie seine Ehefrau gemeldet. Ab 25.10.2021 scheint eine andere Meldeadresse auf – konkret römisch 40 Wien, römisch 40 . Die Ehefrau ist nach wie vor an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 gemeldet. In der Adresszeile des gegenständlich angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten, Schreibens scheint der Name des Beschwerdeführers sowie dessen ab dem 25.10.2021 gemeldete Wohnadresse auf. Das BFA veranlasste die Zustellung des als "Bescheid" bezeichneten Schreibens vom 14.12.2023 mittels RSb an die Ehefrau des Beschwerdeführers an deren Wohnadresse. Der Ehefrau wurde dieses Schreiben auch zugestellt und von dieser am 21.12.2023 übernommen. Eine Zustellvollmacht an die Ehefrau wurde nicht erteilt. Mit dem Schreiben vom 10.01.2024 tat der BF offenbar kund, dass er mit der behördlichen Erledigung nicht einverstanden ist. Wenn auch nicht als Beschwerde bezeichnet, wird das Schreiben als solche gewertet.
- Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den ZMR-Auszügen. Das Datum der Zustellung an die nicht zustellbevollmächtigte Ehefrau des Beschwerdeführers an deren Wohnadresse ergibt sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis (AS 339). Im angefochtenen Bescheid ist in der Adresszeile der Name des Beschwerdeführers samt aktueller Adresse unbestritten ausgewiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides II.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids:römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids: II.3.1.
- Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: römisch zwei.3.1.
- Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: § 5: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5 :, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. §
- Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9.
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […] § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. […] II.3.1.2. Einschlägige Auslegung/Rechtsprechung:römisch zwei.3.1.2. Einschlägige Auslegung/Rechtsprechung: Im Verfahren der Zustellung können Mängel unterschiedlicher Art auftreten:
- a)Mängel, welche die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen. Dazu zählen insbesondere Fehler bei der Bezeichnung des Empfängers, die keine Zweifel an dessen Identität aufkommen lassen (zB falsche Schreibweise des Vornamens; Außerachtlassung des § 15 Abs. 2). Diese Mängel sind von § 7 nicht erfasst; sie bedürfen keiner Heilung.
- a)Mängel, welche die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigen. Dazu zählen insbesondere Fehler bei der Bezeichnung des Empfängers, die keine Zweifel an dessen Identität aufkommen lassen (zB falsche Schreibweise des Vornamens; Außerachtlassung des Paragraph 15, Absatz 2,). Diese Mängel sind von Paragraph 7, nicht erfasst; sie bedürfen keiner Heilung.
- b)Mängel, welche die Wirksamkeit der (ursprünglichen) Zustellung zunächst verhindern, aber durch tatsächliches Zukommen geheilt werden können. Heilbar sind grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen (siehe Pkt c). Heilbar ist die Zustellung an eine Person, die nicht Empfänger des Dokuments (im Sinn der Zustellverfügung) ist. Heilbar sind auch Mängel, die eine Unwirksamkeit der Ersatzzustellung (§ 16) und der Hinterlegung (§ 17) bewirken.
- b)Mängel, welche die Wirksamkeit der (ursprünglichen) Zustellung zunächst verhindern, aber durch tatsächliches Zukommen geheilt werden können. Heilbar sind grundsätzlich alle Zustellmängel, soweit sie nicht einen unrichtigen Empfänger betreffen (siehe Pkt c). Heilbar ist die Zustellung an eine Person, die nicht Empfänger des Dokuments (im Sinn der Zustellverfügung) ist. Heilbar sind auch Mängel, die eine Unwirksamkeit der Ersatzzustellung (Paragraph 16,) und der Hinterlegung (Paragraph 17,) bewirken.
- c)Mängel, die auch durch tatsächliches Zukommen nicht heilbar sind. Wichtigster Fall ist die Fehlbezeichnung des Empfängers. Diese ist nach § 7 nicht heilbar. Eine Heilung kann nur in den Fällen des § 9 Abs. 3 eintreten (Bumberger/Schmid, Kommentar zum ZustG, K3 zu § 7).
- c)Mängel, die auch durch tatsächliches Zukommen nicht heilbar sind. Wichtigster Fall ist die Fehlbezeichnung des Empfängers. Diese ist nach Paragraph 7, nicht heilbar. Eine Heilung kann nur in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 3, eintreten (Bumberger/Schmid, Kommentar zum ZustG, K3 zu Paragraph 7,). In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht. (ebenda, E 43 zu § 7 mHa VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 27.6.1995, 94/04/0206; vgl. auch E 42 zu § 7 ZustG mHaVwGH 14.12.2011, 2009/01/0049, wonach Empfänger“ iSd § 7 ZustG nicht die Person ist, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen). In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. Paragraph 7, ZustG vermag somit die Heilung einer in bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige)Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht. (ebenda, E 43 zu Paragraph 7, mHa VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 27.6.1995, 94/04/0206; vergleiche auch E 42 zu Paragraph 7, ZustG mHaVwGH 14.12.2011, 2009/01/0049, wonach Empfänger“ iSd Paragraph 7, ZustG nicht die Person ist, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen). Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach § 7 Zustellgesetz heilbar ist (ebenda, K7 zu § 5 ZustG). Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach Paragraph 7, Zustellgesetz heilbar ist (ebenda, K7 zu Paragraph 5, ZustG). Ist eine Zustellverfügung unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (VwGH 07.09.1990, 89/18/0180). II.3.1.2. Im konkreten Fallrömisch zwei.3.1.2. Im konkreten Fall Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. § 5 ZustG bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben. Weicht die Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vom Adressaten des zuzustellenden Dokuments (zB eines Bescheides) ab, schadet dies nicht, solange kein Zweifel daran bestehen kann, dass der in der Zustellverfügung genannte Empfänger ident ist mit dem Adressaten des Dokuments (zB falscher Vorname, wenn an der Abgabestelle nur ein Empfänger mit dem betreffenden Nachnamen vorhanden ist). Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach § 7 Zustellgesetz heilbar ist.Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung hängt nicht von einer bestimmten Form der Zustellverfügung ab. Paragraph 5, ZustG bedeutet nicht, dass ein ausdrücklich als „Zustellverfügung“ bezeichneter Teil des zuzustellenden Dokuments oder ein eigenes Dokument „Zustellverfügung“ vorhanden sein muss. Es reicht, wenn aus dem zuzustellenden Dokument oder aus sonstigen Unterlagen hervorgeht, wem die Behörde das Dokument zustellen wollte. Das kann sich auch allein aus der Adressierung eines Dokuments oder aus der Adressierung des Zustellnachweises ergeben. Weicht die Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vom Adressaten des zuzustellenden Dokuments (zB eines Bescheides) ab, schadet dies nicht, solange kein Zweifel daran bestehen kann, dass der in der Zustellverfügung genannte Empfänger ident ist mit dem Adressaten des Dokuments (zB falscher Vorname, wenn an der Abgabestelle nur ein Empfänger mit dem betreffenden Nachnamen vorhanden ist). Wird in der Zustellverfügung eine vom Adressaten des Dokuments verschiedene Person als Empfänger genannt und an diese Person zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der nicht durch tatsächliches Zukommen des Dokuments an den Adressaten des Dokuments nach Paragraph 7, Zustellgesetz heilbar ist. Im gegenständlichen Fall wurde vom BFA die Zustellung des als „Bescheid" bezeichneten Schreibens vom 14.12.2023 an die Ehefrau des Beschwerdeführers an deren Wohnadresse verfügt, ohne dass hiezu eine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer erteilt worden wäre. In Hinblick auf das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren und das von der Behörde als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück handelt es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine unbeteiligte dritte Person, zumal weder eine Zustellungsvollmacht iSd § 9 ZustG erteilt wurde und auch von keiner Ersatzzustellung iSd § 16 ZustG auszugehen ist, da die Zustellung an die Ehefrau nicht an der Abgabestelle des Empfängers (Beschwerdeführes) erfolgte. Im gegenständlichen Fall wurde vom BFA die Zustellung des als „Bescheid" bezeichneten Schreibens vom 14.12.2023 an die Ehefrau des Beschwerdeführers an deren Wohnadresse verfügt, ohne dass hiezu eine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer erteilt worden wäre. In Hinblick auf das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren und das von der Behörde als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück handelt es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine unbeteiligte dritte Person, zumal weder eine Zustellungsvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG erteilt wurde und auch von keiner Ersatzzustellung iSd Paragraph 16, ZustG auszugehen ist, da die Zustellung an die Ehefrau nicht an der Abgabestelle des Empfängers (Beschwerdeführes) erfolgte. Die Erledigung der belangten Behörde vom 14.12.2023 hätte dem Beschwerdeführer selbst an dessen Wohnadresse zugestellt werden müssen. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA ist mangels einer für den Beschwerdeführer rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent - und damit auch nicht anfechtbar - geworden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Ob die Erledigung des BFA dem BF selbst tatsächlich (im Original) zur Kenntnis gebracht oder ihm nur „mitgeteilt“ (AS 343) wurde, ist im gegenständlichen Fall der Judikatur zufolge ohne Bedeutung und war daher nicht weiter zu untersuchen. II.4.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L529.2284584.1.00