Obsah (15)
§ 8§ 71§ 120§ 6§ 7§ 107§ 88§ 9Artikel 5§ 3§ 1§ 45Art. 12§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW112 1403877-2 Spruch, W112 1403877-2/23E W112 1403878-2/19E W112 1403879-2/14EW112 1403879-2/14E, BESCHLUSS Das
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.) erteilt.1. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 22.12.2008, den Beschwerdeführern zugestellt am 29.12.2008, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.07.2007 bzw. 15.11.2007 (Drittbeschwerdeführerin) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Ihnen wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Außerdem widersprachen sich die Angaben der Erstbeschwerdeführerin teilweise und seien auch von den Abläufen und Angaben her nicht nachvollziehbar gewesen. Ferner habe es nicht feststellen können, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Aufgrund der Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, sowie der ärztlichen Schreiben betreffend den Gatten der Erstbeschwerdeführerin, mit dem sie damals noch verheiratet gewesen sei, sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen gewesen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mutter von zwei Kleinkindern mit ihrer Familie in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten hätte können: Die Grundversorgung sei damals nicht als gesichert anzusehen gewesen. Gegen die Abweisung des Asylantrag im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten erhoben die Beschwerdeführer am 09.01.2009 fristgerecht Beschwerde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die Erstbeschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben gemacht, sei unverständlich. Außerdem habe das Bundesasylamt den Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, mit einer Psychologin über ihren Fluchtgrund zu sprechen, völlig unbeachtet gelassen. Hinsichtlich der Fluchtgründe des Gatten der Erstbeschwerdeführerin werde auf dessen eigene Beschwerde. Dass der Zweitbeschwerdeführer misshandelt worden sei, sei jedoch unabhängig davon asylrelevant. Mit Erkenntnis vom 27.08.2009 erkannte der Asylgerichtshof dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer originär, den Beschwerdeführern im Familienverfahren Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zu.
- Mit Bescheid vom 11.11.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem – mittlerweile geschiedenen – Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin den Asylstatus ab (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.). stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Unter einem verhängte es gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot.
- Mit Bescheid vom 11.11.2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem – mittlerweile geschiedenen – Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin den Asylstatus ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Es erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.). stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Unter einem verhängte es gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 erhob er durch seine rechtsfreundliche Vertretung ausschließlich gegen Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot) Beschwerde. Die Aberkennung des Asylstatus erwuchs sohin mit 29.11.2019 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 erhob er durch seine rechtsfreundliche Vertretung ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot) Beschwerde. Die Aberkennung des Asylstatus erwuchs sohin mit 29.11.2019 in Rechtskraft. Mit dem am 12.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herab. Das Erkenntnis fertigte das Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2020 schriftlich aus.
- Das Bundesamt leitete am 27.01.2020 Aberkennungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer ein. Der Bürgermeister der Stadt XXXX erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Da die Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht in Vorlage brachten, konnte ihnen die Daueraufenthaltskarte nicht ausgestellt werden. Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verlieh ihnen der Bürgermeister der Stadt XXXX daher mit Bescheid vom 24.04.2020, zugestellt am 30.04.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin), bzw. mit Bescheid vom 15.06.2020, zugestellt am 17.06.2020 (Zweitbeschwerdeführer).
- Das Bundesamt leitete am 27.01.2020 Aberkennungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer ein. Der Bürgermeister der Stadt römisch 40 erteilte den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Da die Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nicht in Vorlage brachten, konnte ihnen die Daueraufenthaltskarte nicht ausgestellt werden. Die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verlieh ihnen der Bürgermeister der Stadt römisch 40 daher mit Bescheid vom 24.04.2020, zugestellt am 30.04.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin), bzw. mit Bescheid vom 15.06.2020, zugestellt am 17.06.2020 (Zweitbeschwerdeführer).
- Mit Schriftsatz vom 14.05.2020 stellte der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung
§ 71AVG und erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.
bis VI. des Bescheides vom 11.11.
- Das Bundesamt wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 15.5.2020 als verspätet zurück und erkannte einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen den Bescheid vom 15.05.2020 erhob er Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.07.2020 als unbegründet abwies. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14.05.2020 gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides vom 11.11.2019 als verspätet zurück.
- Mit Schriftsatz vom 14.05.2020 stellte der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG und erhob Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des Bescheides vom 11.11.
- Das Bundesamt wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 15.5.2020 als verspätet zurück und erkannte einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Gegen den Bescheid vom 15.05.2020 erhob er Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.07.2020 als unbegründet abwies. Mit Beschluss vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14.05.2020 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des Bescheides vom 11.11.2019 als verspätet zurück.
- Gegen die Bescheide vom 24.04.2020 bzw. 15.06.2020 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.05.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. 12.07.2020 (Zweitbeschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
- Mit Erkenntnis vom 22.09.2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das am 12.02.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Einreiseverbot ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Mit Bescheid vom 01.10.2020 verhängte die Landespolizeidirektion XXXX über den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin
§ 120Abs. 1b i
Vm § 52 Abs. 8 FPG eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 01.10.2020 verhängte die Landespolizeidirektion römisch 40 über den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin
Paragraph 120, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG eine Geldstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise. Am
- 11.2020 erhob er fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das am 12.02.2020 verkündete Erkenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Revision mit Beschluss vom 01.12.2020 die aufschiebende Wirkung zu.
- Mit Urteil vom 25.11.2020 verurteilte das Landesgericht XXXX den Zweitbeschwerdeführer als Jugendlichen wegen versuchter Körperverletzung unter Vorbehalt der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Urteil vom 25.11.2020 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer als Jugendlichen wegen versuchter Körperverletzung unter Vorbehalt der Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Erkenntnis vom 04.12.2020 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die mit den Bescheiden vom 24.04.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. 15.06.2020 (Zweitbeschwerdeführer) erteilten Aufenthaltstitel.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies den Abänderungsantrag des Bundesamtes betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.12.2020 eingeräumte aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 14.12.2020 ab.
- Der Zweitbeschwerdeführer ließ sich am 22.01.2021 die Karte „Daueraufenthalt-EU“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausstellen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, dass es Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet hatte und räumte ihnen Parteiengehör ein. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 erstattete die Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie umfassende Ausführungen zur Geschichte der und der Lage in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN machte und erklärte, dass die Gründe, die zur Asylgewährung an ihren Vater mit Erkenntnis vom 27.08.2009 geführt haben, weiterhin vorliegen. Ausschlussgründe
§ 6Asyl
G 2005 liegen nicht vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei in Österreich. Sie habe keine andere Staatsangehörigkeit erworben, sondern bemühe sich um den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit, sie habe sich seit 2007 nicht in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, liegen immer noch vor. Es gebe nicht einmal ansatzweise einen Grund für die Aberkennung des Asylstatus. Darüber hinaus erstattete sie Vorbringen zu ihrer Integration in Österreich. Sie beantragte die Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Einvernahme der Beschwerdeführerinnen und legte folgende Beweismittel vor: Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 erstattete die Drittbeschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie umfassende Ausführungen zur Geschichte der und der Lage in der Teilrepublik TSCHETSCHENIEN machte und erklärte, dass die Gründe, die zur Asylgewährung an ihren Vater mit Erkenntnis vom 27.08.2009 geführt haben, weiterhin vorliegen. Ausschlussgründe
Paragraph 6, AsylG 2005 liegen nicht vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei in Österreich. Sie habe keine andere Staatsangehörigkeit erworben, sondern bemühe sich um den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit, sie habe sich seit 2007 nicht in ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, liegen immer noch vor. Es gebe nicht einmal ansatzweise einen Grund für die Aberkennung des Asylstatus. Darüber hinaus erstattete sie Vorbringen zu ihrer Integration in Österreich. Sie beantragte die Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Einvernahme der Beschwerdeführerinnen und legte folgende Beweismittel vor: ● Kopie des Konventionspasses der Erstbeschwerdeführerin ● Kopie des Konventionspasses der Drittbeschwerdeführerin ● Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 ● Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.08.2009 ● ZMR-Auszug der Erstbeschwerdeführerin vom 11.03.2020 ● ZMR-Auszug der Drittbeschwerdeführerin vom 11.03.2020 ● Untermietvertrag der Erstbeschwerdeführerin vom 11.03.2020 ● Zeugnis ÖIF Niveau B1 der Erstbeschwerdeführerin vom 14.12.2019 ● Dienstvertrag der Erstbeschwerdeführerin vom 12.11.2020 ● Gehaltsnachweis der Erstbeschwerdeführerin ● AMS-Mitteilung hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ● Bestätigung des Finanzamts XXXX über den Bezug der Familienbeihilfe Bestätigung des Finanzamts römisch 40 über den Bezug der Familienbeihilfe ● Dienstvertrag der Erstbeschwerdeführerin vom 16.04.2020 ● Einkommenssteuerbescheid der Erstbeschwerdeführerin ● Sozialversicherungsdatenauszug der Erstbeschwerdeführerin ● KSV-Auskunft der Erstbeschwerdeführerin 11. Mit Bescheiden vom 13.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2021, erkannte das Bundesamt den Beschwerdeführern den ihnen mit Erkenntnis vom 27.08.2009 zuerkannten Status von Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asy
G 2005 ab, stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), und erkannte den Beschwerdeführern
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheiden vom 13.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2021, erkannte das Bundesamt den Beschwerdeführern den ihnen mit Erkenntnis vom 27.08.2009 zuerkannten Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsyG 2005 ab, stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte den Beschwerdeführern
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe, aufgrund derer den Beschwerdeführern im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war, nicht mehr vorgelegen seien: Dem Familienangehörigen, von dem sie den Status ableiteten (dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin) sei der Asylstatus bereits aberkannt worden. Daher sei ein Endigungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sei wegen der Verleihung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG auch mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung möglich. Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr laufen, im Hinblick auf ihr Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden oder Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb ihnen auch der Status der subsidiär Schutzberechtigen nicht zuzuerkennen gewesen sei.
- Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 04.12.2020 mit Beschluss vom 27.04.2021 ab. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.
- Mit Erkenntnis vom 06.04.2021 wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektion XXXX vom 01.10.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 06.04.2021 wies das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die Beschwerde des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.10.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als unbegründet ab.
- Gegen die Bescheide vom 13.04.2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin mit Schriftsatz vom 07.05.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führten sie aus, dass das Bundesamt von falschen Tatsachen ausgehe, weil sie keine Ausweiskarten betreffend den „Daueraufenthalt-EU“ erhalten haben, die rechtskräftige Erteilung des „Daueraufenthalts-EU“ nicht geprüft worden und der Beschwerdegang weiter offen sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei entgegen ihrem Antrag nicht einvernommen worden. Der Revision des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der minderjährigen Beschwerdeführer sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden und das Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme sei nicht berücksichtigt worden. Auf Grund des ganzheitlichen Bildes der aktuellen Zustände im Herkunftsstaat müssen die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund betrachtet werden. Sippenhaftung und Kollektivbestrafung stehen weiterhin auf der Tagesordnung und völlig unschuldige Verwandte von vermeintlichen Unterstützern des „Terrors“ werden zur Verantwortung gezogen, deren Häuser verbrannt und dem Erdboden gleichgemacht. Besonders Rückkehrer, die vor der Ausreise bereits Probleme mit den Behörden gehabt haben, laufen Gefahr, erneut Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Davor haben sie nach wie vor wohl begründete Angst. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht verändert.
- Mit Urteil vom 13.07.2021 verurteilte das Landesgericht XXXX den Zweitbeschwerdeführer wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und setzte zum Urteil vom 25.11.2020 eine Strafe fest. Der Zweitbeschwerdeführer hatte in XXXX eine andere Person durch die Äußerung „Ich steche dich ab!“ gefährlich bedroht und hat dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung
§ 107St
GB begangen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 15. Mit Urteil vom 13.07.2021 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer wegen einer Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und setzte zum Urteil vom 25.11.2020 eine Strafe fest. Der Zweitbeschwerdeführer hatte in römisch 40 eine andere Person durch die Äußerung „Ich steche dich ab!“ gefährlich bedroht und hat dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, StGB begangen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies die XXXX Landesregierung den Antrag der Erst- und Drittbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab, weil ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden war, der Konventionsreisepass nur auf die Verfahrensidentität ausgestellt worden war und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
- Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies die römisch 40 Landesregierung den Antrag der Erst- und Drittbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab, weil ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden war, der Konventionsreisepass nur auf die Verfahrensidentität ausgestellt worden war und keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt wurden.
- Das Bundesamt stellte dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin am 29.09.2022 einen neuen Konventionsreisepass aus. Mit Erkenntnis vom 21.12.2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das am 12.02.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das Einreiseverbot im Verfahren des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Mit Beschluss vom 03.01.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 06.04.2021 betreffend die Strafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als unzulässig zurück.Mit Beschluss vom 03.01.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 06.04.2021 betreffend die Strafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als unzulässig zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsatz vom 01.03.2023 eine mündliche Verhandlung für den 21.04.2023 an. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 beantragten die Beschwerdeführer die Verlegung der Verhandlung wegen eines Auslandsaufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin von 11.04.2023 bis 25.04.
- Das Bundesverwaltungsgericht verlegte die mündliche Verhandlung am 30.03.2023 auf den 24.05.
- Am 24.05.2023 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihre Vertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache russisch teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „R: Welches Sprachniveau haben Sie auf Deutsch? BF1: Ich habe B
- BF2: Ich mache eine Lehre, ich bin hier aufgewachsen, ich spreche fließend Deutsch. BF3: Ich bin hier geboren, ich kann es auch gut. Für BF1 wird in die Sprache Russisch verdolmetscht. BF2 und BF3 fällt die Verhandlung auf Deutsch leichter. Dessen ungeachtet können Sie jederzeit bei der D rückfragen. […] R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin gut verstehen? BF1: Ja. […] R: Sie beantragten die Verlegung der Verhandlung vom 21.04.2023 mit Schriftsatz vom 28.03.2023 wegen eines Auslandsaufenthaltes. Können Sie Ihren Konventionsreisepass vorlegen? Die Konventionsreisepässe von BF1 und BF3 wurden vorgelegt. Betreffend BF1: ausgestellt am 17.01.2022 mit folgenden Stempeln: Ausreise XXXX 05.02.2022Ausreise römisch 40 05.02.2022 Einreise XXXX 05.09.2022Einreise römisch 40 05.09.2022 Einreise XXXX : 10.02.2022Einreise römisch 40 : 10.02.2022 Ausreise Istanbul: glaublich 10.02.2022 Ausreise Wien Schwechat: 11.04.2023 Ausreise unleserlich Estland: 21.08.2022 Einreise Wien- Schwechat: 25.04.2023 Zwei Arabische Stempel, Flugticket Ägypt Air 25.
- und Visum Türkei, einreise 05.02.2022 Betreffend BF3: ausgestellt 17.01.2022 mit folgenden Stempeln: Ausreise XXXX 05.02.2022Ausreise römisch 40 05.02.2022 Einreise: 10.02.2022 Ausreise Istanbul: unleserlich 0 02 2 Einreise unleserlich Polen: 05.09.2022 Ausreise unleserlich Estland 21.08.2022 Visum Türkei Einreise 05.02.2022 R: Sie ersuchten am 23.
- um die Verlegung der heutigen VH, weil die BF1 und BF3 von Amtswegen einen Daueraufenthalt EU bekommen, aber den Ausweis noch nicht haben. Der solle in 1-2 Wochen da sein. Wenn Sie den Titel in Händen halten, würden Sie die Beschwerden zurückziehen, die Verhandlung sei vielleicht gar nicht mehr nötig. Trifft das zu? RV: Wir wollten sie zurückziehen, jetzt möchten wir sie nicht mehr zurückziehen. Mir ist bewusst, dass die BF den Daueraufenthalt haben. Die BF möchten die Verhandlung heute durchführen.Regierungsvorlage, Wir wollten sie zurückziehen, jetzt möchten wir sie nicht mehr zurückziehen. Mir ist bewusst, dass die BF den Daueraufenthalt haben. Die BF möchten die Verhandlung heute durchführen. R: Worum glauben Sie geht es heute? BF1: Weil wir den Asylstatus nicht verlieren wollen. BF2 und BF3: Wir schließen uns unserer Mutter an. R: Was bedeutet Asyl Ihrer Meinung nach? BF1: Diesen Status haben wir vor 15 Jahren hier bekommen. Es bedeutet Schutz. R: Und was bedeutet Daueraufenthalt EU Ihrer Meinung nach? BF1: Ein Visum. Ein Visum für Europa. Das ist eine Aufenthaltsgenehmigung für Europa. R: Der Daueraufenthalt EU berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Österreich. Er ist das stärkste Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige. Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden. Das ist aber beim Konventionsreisepass nichts Anderes. An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist. Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate, in berücksichtigungswürdigen Gründen mehr als 24 Monate lang außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat aber im EWR-Gebiet niedergelassen ist. In all diesen Fällen würde Asyl viel früher erlöschen. Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genießen Sie innerhalb der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und haben erweiterte Mobilitätsrechte in allen anderen EU Mitgliedstaaten. Selbst für den Fall, dass sie aus Österreich wegziehen: Für die Wiederansiedlung in Österreich gibt es einen besonderen Aufenthaltstitel, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 6 NAG. Umgekehrt ist es ein Asylaberkennungsgrund, wenn der Fremde seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich hat.
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG gibt es auch die Möglichkeit, einen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen. Es gibt die besondere Aufenthaltsverfestigung
§ 9Abs.
5 und 6 BFA-VG. Selbst in einem Auslieferungsverfahren wäre selbstverständlich das Refoulement zu überprüfen. Inwieweit erachten Sie sich also dadurch beschwert, dass Sie den Daueraufenthalt EU haben statt dem Aufenthaltstitel als Asylberechtigte?R: Der Daueraufenthalt EU berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Österreich. Er ist das stärkste Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige. Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden. Das ist aber beim Konventionsreisepass nichts Anderes. An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist. Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate, in berücksichtigungswürdigen Gründen mehr als 24 Monate lang außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat aber im EWR-Gebiet niedergelassen ist. In all diesen Fällen würde Asyl viel früher erlöschen. Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genießen Sie innerhalb der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und haben erweiterte Mobilitätsrechte in allen anderen EU Mitgliedstaaten. Selbst für den Fall, dass sie aus Österreich wegziehen: Für die Wiederansiedlung in Österreich gibt es einen besonderen Aufenthaltstitel, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG. Umgekehrt ist es ein Asylaberkennungsgrund, wenn der Fremde seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich hat.
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gibt es auch die Möglichkeit, einen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen. Es gibt die besondere Aufenthaltsverfestigung
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG. Selbst in einem Auslieferungsverfahren wäre selbstverständlich das Refoulement zu überprüfen. Inwieweit erachten Sie sich also dadurch beschwert, dass Sie den Daueraufenthalt EU haben statt dem Aufenthaltstitel als Asylberechtigte? BF1: 2020 als ich den ersten Bescheid bekommen habe, dass ich ein Visum erhalte, habe ich einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft eingebracht. Man hat mir damals erklärt, dass ich erst fünf Jahre nach der Visaerteilung um die Staatsbürgerschaft ansuchen darf. Deswegen habe ich beschlossen den Bescheid über die Visaerteilung anzufechten. Mein Antrag hat also parallel den Bescheid über die Visaerteilung angefochten und hat einen Antrag auf die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Ich wollte die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. So wurde es mir zumindest erklärt. Das wurde mir so bei der Landesregierung in XXXX erklärt., Ich war dort mit diesem Bescheid und habe erklärt, dass sich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen will. Man hat mir gesagt, dass wenn ich das Visum erhalte, fünf Jahre abwarten muss und dann die Einreichung für die Staatsbürgerschaft möglich sein wird. Voriges Jahr haben wir uns dann an die BBU gewandt. Dort wurde mir erklärt, dass das Verfahren noch läuft und nicht abgeschlossen wurde und deswegen ist das Verfahren in Bezug auf die Staatsbürgerschaft quasi vorläufig eingestellt. BF1: 2020 als ich den ersten Bescheid bekommen habe, dass ich ein Visum erhalte, habe ich einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft eingebracht. Man hat mir damals erklärt, dass ich erst fünf Jahre nach der Visaerteilung um die Staatsbürgerschaft ansuchen darf. Deswegen habe ich beschlossen den Bescheid über die Visaerteilung anzufechten. Mein Antrag hat also parallel den Bescheid über die Visaerteilung angefochten und hat einen Antrag auf die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. Ich wollte die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. So wurde es mir zumindest erklärt. Das wurde mir so bei der Landesregierung in römisch 40 erklärt., Ich war dort mit diesem Bescheid und habe erklärt, dass sich um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen will. Man hat mir gesagt, dass wenn ich das Visum erhalte, fünf Jahre abwarten muss und dann die Einreichung für die Staatsbürgerschaft möglich sein wird. Voriges Jahr haben wir uns dann an die BBU gewandt. Dort wurde mir erklärt, dass das Verfahren noch läuft und nicht abgeschlossen wurde und deswegen ist das Verfahren in Bezug auf die Staatsbürgerschaft quasi vorläufig eingestellt. R: Laut Bescheid der XXXX Landesregierung vom 28.04.2022 haben Sie die Staatsbürgerschaft aus zwei Gründen nicht erhalten. Erstens wegen des anhängigen Asylaberkennungsverfahrens und zweitens, weil der Konventionsreisepass nur auf eine Verfahrensidentität ausgestellt wurde und Sie keine Dokumente vorgelegt wurden. Die Aufenthaltsdauer, stellt das Land XXXX fest, haben Sie erfüllt. R: Laut Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 28.04.2022 haben Sie die Staatsbürgerschaft aus zwei Gründen nicht erhalten. Erstens wegen des anhängigen Asylaberkennungsverfahrens und zweitens, weil der Konventionsreisepass nur auf eine Verfahrensidentität ausgestellt wurde und Sie keine Dokumente vorgelegt wurden. Die Aufenthaltsdauer, stellt das Land römisch 40 fest, haben Sie erfüllt. BF1: Als ich die Dokumente für die Staatsbürgerschaft eingebracht habe, habe ich auf meine Geburtsurkunde als Identitätsnachweis eingebracht. Ich war Flüchtling, die Dokumente wurden mir auf der Flucht weggenommen, ich hatte keine Dokumente. R: Im Asylverfahren haben sie Anderes angegeben: Nämlich dass Sie Ihren Inlandsreisepass nämlich absichtlich liegen gelassen haben, weil man Ihnen das so empfohlen hat und dass Sie mit Dokumenten auf eine andere Identität lautend in die EU eingereist sind. BF1: Ja, so war es auch. R: Wozu benötigen Sie neben des Daueraufenthalts EU noch Asyl? BF1: Das ist sozusagen, dass ich mehr abgesichert bin. BF2: Meine Mutter glaubt, dass wir mit einem Konventionspass besser abgesichert sind, als mit einem Daueraufenthalt EU. Ich glaube diese Ansicht stammt vom Rechtsanwalt. Wenn ich es jetzt richtig verstehe, ist der Konventionspass gar nicht so gut. Habe ich es verstanden, dass die Wahrscheinlichkeit weniger besteht, dass wir zurück in die Heimat müssen? Es geht mehr darum, dass wir unseren Wohnsitz hier sichern wollen und in Österreich bleiben. Wir haben in der Heimat keinen sicheren Aufenthalt. R: Sie fertigen Ihre Beschwerde als XXXX . Heißen Sie XXXX oder XXXX ?R: Sie fertigen Ihre Beschwerde als römisch 40 . Heißen Sie römisch 40 oder römisch 40 ? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . R: Sie rügen, dass XXXX im Aberkennungsverfahren nicht einvernommen wurde. Was kann XXXX aussagen, das zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führt?R: Sie rügen, dass römisch 40 im Aberkennungsverfahren nicht einvernommen wurde. Was kann römisch 40 aussagen, das zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens führt? RV: Was ihre Fluchtgründe sind. Regierungsvorlage, Was ihre Fluchtgründe sind. R an BF3: Was sind Ihre Fluchtgründe? BF3: Ich bin kein Flüchtling, da ich hier geboren bin. Daher habe ich keine Fluchtgründe. R an BF3: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren? BF3: Da hätte ich keinen Schutz und keine Sicherheit. Erstens herrscht dort auch Krieg und zweitens gibt es dort keine gute Lebenssicherung wie hier in Österreich und da ich hier geboren und aufgewachsen bin, habe ich dort auch nicht so gute Möglichkeiten. R: Sehe ich es richtig: BF1 reisten nachdem Sie in POLEN am 20.01.2005 Asyl beantragt hatten am 10.03.2005 aus POLEN aus. Sie reisten mit Ihrem Sohn XXXX nach Österreich ein und stellten am 14.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, Ihr Gatte XXXX zwei Tage später. Nach einem ergebnislosen Dublin-Verfahren wurde am 11.11.2007 wurde ihre Tochter XXXX in Österreich geboren. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Sie gaben in den Einvernahmen am 04.12.2007 und 10.06.2008 zusammengefasst an, dass sich Ihre Probleme von Ihrem Gatten ableiten. Mit Bescheid vom 22.12.2008 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen und Ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigte bis 22.12.2009 erteilt. Die Begründung war, dass Sie auf Grund des Gesundheitszustandes Ihres Gatten den Lebensunterhalt bestreiten hätten müssen und die Gefahr bestand, dass Sie in eine aussichtslose Lage geraten. Gleiche Entscheidungen ergingen in den Verfahren Ihrer Kinder. Dagegen erhoben Sie Beschwerde. Der Asylgerichtshof führte am 29.04.2009 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnissen vom 27.08.2009 gab der Asylgerichtshof Ihrer Beschwerde statt und erkannte Ihnen und Ihren Kindern den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren nach Ihrem Gatten zu. Eine eigene Gefährdung von Ihnen oder Ihren Kindern stellte der AsylGH nicht fest. Das Bundesasylamt erkannte Ihnen daraufhin den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 30.10.2009 ab. Gleichartige Entscheidungen ergingen in den Verfahren Ihrer Kinder. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sehe ich es richtig: BF1 reisten nachdem Sie in POLEN am 20.01.2005 Asyl beantragt hatten am 10.03.2005 aus POLEN aus. Sie reisten mit Ihrem Sohn römisch 40 nach Österreich ein und stellten am 14.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, Ihr Gatte römisch 40 zwei Tage später. Nach einem ergebnislosen Dublin-Verfahren wurde am 11.11.2007 wurde ihre Tochter römisch 40 in Österreich geboren. Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen. Sie gaben in den Einvernahmen am 04.12.2007 und 10.06.2008 zusammengefasst an, dass sich Ihre Probleme von Ihrem Gatten ableiten. Mit Bescheid vom 22.12.2008 wies das Bundesasylamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten abgewiesen und Ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigte bis 22.12.2009 erteilt. Die Begründung war, dass Sie auf Grund des Gesundheitszustandes Ihres Gatten den Lebensunterhalt bestreiten hätten müssen und die Gefahr bestand, dass Sie in eine aussichtslose Lage geraten. Gleiche Entscheidungen ergingen in den Verfahren Ihrer Kinder. Dagegen erhoben Sie Beschwerde. Der Asylgerichtshof führte am 29.04.2009 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnissen vom 27.08.2009 gab der Asylgerichtshof Ihrer Beschwerde statt und erkannte Ihnen und Ihren Kindern den Status von Asylberechtigten im Familienverfahren nach Ihrem Gatten zu. Eine eigene Gefährdung von Ihnen oder Ihren Kindern stellte der AsylGH nicht fest. Das Bundesasylamt erkannte Ihnen daraufhin den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 30.10.2009 ab. Gleichartige Entscheidungen ergingen in den Verfahren Ihrer Kinder. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF1: Ja, es war tatsächlich so, dass ich nichts gemacht habe aufgrund dessen mir eine Gefahr gedroht hätte, aber ich war sehr wohl in Gefahr aufgrund dessen was mein Exmann gemacht hat. BF2: Was meine Mutter damit sagen möchte ist, dass das bei uns in der Heimat sehr brutale Möglichkeiten gib, jemanden zu fassen. Wenn die Behörden versuchen meinen Vater zu fassen und sie finden meine Mutter oder mich vor ihm... das wäre wie eine Erpressung. Ich bin nicht der erste der das so sagt, ich glaube, dass ist auch so bekannt. R: Seither sind Sie durchgehend in Österreich gemeldet, bis 2019 in XXXX . Zwischen 2016 und 2019 waren Sie immer wieder bei einer Reinigungsfirma erwerbstätig, zT geringfügig bei der Firma XXXX Services, 2019 bei XXXX einen Tag beim XXXX , dazwischen haben Sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit 2020 in XXXX . Seit 11.03.2020 in einem Haus für Mutter und Kind der XXXX . Warum?R: Seither sind Sie durchgehend in Österreich gemeldet, bis 2019 in römisch 40 . Zwischen 2016 und 2019 waren Sie immer wieder bei einer Reinigungsfirma erwerbstätig, zT geringfügig bei der Firma römisch 40 Services, 2019 bei römisch 40 einen Tag beim römisch 40 , dazwischen haben Sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit 2020 in römisch 40 . Seit 11.03.2020 in einem Haus für Mutter und Kind der römisch 40 . Warum? BF1: Ich bin damals von XXXX nach XXXX gezogen. Wir waren geschieden, ich war schon lange Zeit alleinerziehend und ich hatte Probleme mit meiner Gesundheit. 2019 bin ich nach XXXX übersiedelt, weil meine Schwester dort lebt.BF1: Ich bin damals von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Wir waren geschieden, ich war schon lange Zeit alleinerziehend und ich hatte Probleme mit meiner Gesundheit. 2019 bin ich nach römisch 40 übersiedelt, weil meine Schwester dort lebt. R: Es geht also nicht um ein Thema um häusliche Gewalt? BF1: Nein, es war nur so, dass ich in XXXX damals keinen ständigen Wohnsitz hatte und man hat mir das vorgeschlagen, der Berater hat mir das vorgeschlagen. Man hat mir das bei einem Amt vorgeschlagen, dass ich dort solange bleibe, solange ich keine andere Wohnung habe.BF1: Nein, es war nur so, dass ich in römisch 40 damals keinen ständigen Wohnsitz hatte und man hat mir das vorgeschlagen, der Berater hat mir das vorgeschlagen. Man hat mir das bei einem Amt vorgeschlagen, dass ich dort solange bleibe, solange ich keine andere Wohnung habe. R: Wo außerhalb der Europäischen Union waren Sie und Ihre Kinder von wann bis wann seit der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten 2009? BF1: Nur in der Türkei und dieses Jahr in Mekka. R: Ich habe in Ihrem Pass eine Reise nach Polen. Wohin sind Sie da gereist? BF1: Nach XXXX mit dem Auto. Mein Sohn hatte dort einen Wettbewerb.BF1: Nach römisch 40 mit dem Auto. Mein Sohn hatte dort einen Wettbewerb. R: Ich habe Ausreisestempel aus Estland vom 21.08.2022 und einen Einreisestempel nach Polen vom 05.09., ich habe aber keinen Einreisestempel nach Estland und keinen Ausreisestempel nach Polen. Ich verstehe das jetzt nicht ganz. BF1: Wir sind mit dem Auto gefahren. R: Die Ausreise aus Estland liegt vor der Einreise nach Polen. Erklären Sie mir, wo wann und warum? BF2: Ich bin Ringer, ich hatte in XXXX , Estland einen Wettbewerb. Wir sind über Wien weiter rauf nach Polen… Litauen direkt mit dem Auto Estland.BF2: Ich bin Ringer, ich hatte in römisch 40 , Estland einen Wettbewerb. Wir sind über Wien weiter rauf nach Polen… Litauen direkt mit dem Auto Estland. R: Sind Sie da nicht über Kaliningrad gefahren, das wäre ein Teil von Russland? BF1: Nein. R: Waren Sie sonst noch wo außerhalb der EU? BF1: 2017 und 2018, auch 2022 in Februar waren wir in der Türkei. Im Sommer fahren wir dorthin ans Meer und im Winter wollte XXXX sich Istanbul anschauen und wir waren fünf Tage in Istanbul. XXXX hat es nicht geschafft mit uns zu fahren, er hat gearbeitet. Wir waren noch in Frankreich am Meer in XXXX . Ansonsten waren wir nur in Österreich.BF1: 2017 und 2018, auch 2022 in Februar waren wir in der Türkei. Im Sommer fahren wir dorthin ans Meer und im Winter wollte römisch 40 sich Istanbul anschauen und wir waren fünf Tage in Istanbul. römisch 40 hat es nicht geschafft mit uns zu fahren, er hat gearbeitet. Wir waren noch in Frankreich am Meer in römisch 40 . Ansonsten waren wir nur in Österreich. R: Ihr Mann sagte am 26.09.2019 aus, dass Sie seit 2012, 2013 geschieden sind und er seither getrennt von Ihnen lebt. Verheiratet waren Sie standesamtlich. Sind Sie auch standesamtlich geschieden? BF1: Das war
- Das war eine gerichtliche Scheidung. Wir sind standesamtlich geschieden, nicht nur nach muslimischen Ritus. R: Wer hat die Obsorge der gemeinsamen Kinder in welchem Ausmaß? BF1: Ich habe die alleinige Obsorge. BF2 und BF3 bestätigen dies. R: Zahlt Ihr Exmann Ihnen oder den Kindern Unterhalt? BF1: Nein. R: Wie ist das Besuchsrecht geregelt? BF1: Der Grund für die Scheidung war, dass er vom Casino abhängig war und wir haben das auf freiwillige Basis gelassen, je nachdem wie er im Stande war konnte er die Kinder sehen. Ich habe keinen Kontakt mehr mit meinem Exmann. R: Wie und wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater? BF2: Ich habe ab und zu Kontakt mit ihm. Sehen kann ich ihn leider nicht so oft, ich rufe ihn an. BF3: Ich habe gar keinen Kontakt zu ihm. R an BF2: Warum können Sie ihn nie oft sehen? BF2: Weil er keine Zeit für mich hat. R: Verstehe ich Sie richtig, er hält sich noch in Österreich auf? BF2: Ich habe ihn seit ca. 1,5 Jahren nicht gesehen. R: Was sagt er am Telefon, wo er ist? BF2: Er verrät mir das nicht. Ich will meinen Vater ja eigentlich sehen, er ist mein Vater, aber es kommt nie dazu. Ich weiß nicht wo er ist, aber ich würde es gerne wissen. R: Am 27.01.2020 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren bei Ihnen und Ihren Kindern ein. Mit Bescheid vom 24.04.2020, Ihnen zugestellt am 30.04.2020 erteilte Ihnen das Magistrat der Stadt XXXX den Daueraufenthalt EU in Form eines Bescheides. Beim Termin am 19.02.2020 haben Sie die für die Ausstellung des Aufenthaltstitels nötigen Unterlagen nicht vorgelegt. Sie wirkten am Verfahren nicht mit. Warum nicht?R: Am 27.01.2020 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren bei Ihnen und Ihren Kindern ein. Mit Bescheid vom 24.04.2020, Ihnen zugestellt am 30.04.2020 erteilte Ihnen das Magistrat der Stadt römisch 40 den Daueraufenthalt EU in Form eines Bescheides. Beim Termin am 19.02.2020 haben Sie die für die Ausstellung des Aufenthaltstitels nötigen Unterlagen nicht vorgelegt. Sie wirkten am Verfahren nicht mit. Warum nicht? BF1: Ich bin mit diesem Dokument hingegangen zur Landesregierung XXXX . Ich habe dort gesagt, dass man mir dieses Dokument gegeben hat, dass ich ein Visum bekomme. Ich habe dort gefragt ob ich mit diesem Visum um die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen kann, weil ich das Ziel hatte von Anfang an, dass ich die Staatsbürgerschaft erwerben will, man hat mir dort gesagt, das sich ab dem Zeitpunkt der Visaerteilung fünf Jahre abwarten muss und dann erst die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Dann habe ich einen Termin beim Anwalt ausgemacht und mich bei ihm beraten lassen. Er hat vorgeschlagen, die Entscheidung über die Visaerteilung anzufechten. BF1: Ich bin mit diesem Dokument hingegangen zur Landesregierung römisch 40 . Ich habe dort gesagt, dass man mir dieses Dokument gegeben hat, dass ich ein Visum bekomme. Ich habe dort gefragt ob ich mit diesem Visum um die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen kann, weil ich das Ziel hatte von Anfang an, dass ich die Staatsbürgerschaft erwerben will, man hat mir dort gesagt, das sich ab dem Zeitpunkt der Visaerteilung fünf Jahre abwarten muss und dann erst die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Dann habe ich einen Termin beim Anwalt ausgemacht und mich bei ihm beraten lassen. Er hat vorgeschlagen, die Entscheidung über die Visaerteilung anzufechten. R: Sie erhoben Beschwerde gegen die Zuerkennung des Daueraufenthalts EU an das LVwG Oberösterreich. Dieses wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.12.2020 als unbegründet ab und stellte fest, dass Ihnen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ordnungsgemäß mitgeteilt wurde und die Erteilung des Daueraufenthalts EU an Sie rechtmäßig war. Sie stellten einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den VfGH. Dieser wies den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2021 ab. Eine Revision wurde nicht eingebracht. Sie bringen in der Beschwerde vor, dass Sie noch keine Ausweiskarten betreffend den Daueraufenthalt EU ausgefolgt worden seien und der Beschwerdeweg gegen die Zuerkennung noch offen sei. Auch wenn Sie bis dato die Karten nicht abgeholt haben, steht doch auf Grund des Erkenntnisses des LVwG fest, dass Ihnen der Daueraufenthalt EU zukommt. Was sagen Sie dazu? BF1: Ich habe einmal den Bescheid angefochten und habe eine negative Entscheidung erhalten, auch das zweite Mal. Das dritte Mal, das war als man mir einen Anwalt von der BBU in XXXX zugestellt hat. Mein Ziel war weder den Daueraufenthalt zu verlieren noch Asyl zu verlieren, sondern die Staatsbürgerschaft zu erwerben.BF1: Ich habe einmal den Bescheid angefochten und habe eine negative Entscheidung erhalten, auch das zweite Mal. Das dritte Mal, das war als man mir einen Anwalt von der BBU in römisch 40 zugestellt hat. Mein Ziel war weder den Daueraufenthalt zu verlieren noch Asyl zu verlieren, sondern die Staatsbürgerschaft zu erwerben. R: Haben Sie bis dato die Staatsbürgerschaft erworben? BF1: Nein, weil man mir gesagt hat, dass das Verfahren noch offen ist. R: Das Bundesamt räumte Ihnen mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Parteiengehör zur Aberkennung des Asylstatus ein. In der Beschwerde rügen Sie, dass diese Stellungnahme in Ihrem Verfahren und dem Ihres Sohnes nicht berücksichtig wurde. Eine Stellungnahme erstatteten Sie nicht, nur im Verfahren von XXXX . Warum?R: Das Bundesamt räumte Ihnen mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Parteiengehör zur Aberkennung des Asylstatus ein. In der Beschwerde rügen Sie, dass diese Stellungnahme in Ihrem Verfahren und dem Ihres Sohnes nicht berücksichtig wurde. Eine Stellungnahme erstatteten Sie nicht, nur im Verfahren von römisch 40 . Warum? RV: Das hat der Anwalt eingebracht.Regierungsvorlage, Das hat der Anwalt eingebracht. R: Die Stellungnahme trifft lange Ausführungen zum Privat- und Familienleben. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Inwieweit ist das Verfahrensgegenstand? RV: Das ist nicht Verfahrensgegenstand.Regierungsvorlage, Das ist nicht Verfahrensgegenstand. R: Mit Bescheid vom 13.04.2021 erkannte Ihnen das Bundesamt den Status der Asylberechtigten ab, stellte fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und erkannte Ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichartige Bescheide ergingen in den Verfahren Ihrer Kinder. In der Beschwerde gegen diese Bescheide brachten Sie vor, dass im Aberkennungsverfahren Ihres Gatten aufschiebende Wirkung gewährt worden sei und das Verfahren noch laufe. Das trifft nicht zu: Das Bundesamt leitete am 10.07.2019 ein Aberkennungsverfahren gegen Ihren Ex-Gatten ein und vernahm ihn am 26.09.2019 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 11.11.2019 erkannte ihm das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot. Ihr Ex-Mann ist dreifach vorbestraft, daher die andere Vorgehensweise. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis wurde am 23.03.2020 schriftlich ausgefertigt. Mit Bescheid vom 13.02.2020 entzog das Bundesamt Ihrem Ex-Gatten den Konventionsreisepass. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das BVwG erkannte der am 23.03.2020 erhobenen außerordentlichen Revision Ihres Ex-Gatten die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 beantragte Ihr Ex-Gatte beim Bundesamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, er sei davon ausgegangen, den gesamten Bescheid angefochten zu haben. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.2020 zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.07.2020 als unbegründet ab, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hingegen hob es ersatzlos auf. Mit Beschluss vom 14.07.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde Ihres Ex-Gatten vom 14.05.2020 gegen Spruchpunkte I.-VI. als verspätet zurück. Gegen diese Entscheidungen erhob Ihr Ex-Gatte weder Beschwerde noch Revision. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde Ihres Ex-Gatten gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020 mit Beschluss vom 22.09.2020 ab und trat die Beschwerde Ihres Ex-Gatten an den VwGH ab. Der VwGH wies den Abänderungsantrag betreffend die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 14.12.2020 ab und erkannte der Revision mit Beschluss vom 14.12.2020 die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Erkenntnis vom 21.12.2022 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG auf. Darin (RZ 11) stellt der VwGH klar, dass Ihr Ex-Gatte nur die Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten hatte. Somit ist die Asylaberkennung in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund rechtswidrigen Inhalts (das Einreiseverbot betreffend) wurde die Entscheidung des BVwG über das Einreiseverbot vom VwGH behoben und ist daher wieder am BVwG anhängig. Warum Ihrem Ex-Gatten dessen ungeachtet am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden, das Bundesamt dürfte die Entscheidung des VwGH falsch verstanden haben. Ein neuer Asylantrag liegt jedenfalls nicht vor, wie das BFA heute auch telefonisch bestätigte (RGR XXXX ). Zusammengefasst bedeutet dies dessen ungeachtet, dass die Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung Ihres Ex-Gatten bereits 2019 in Rechtskraft erwachsen sind, nur noch das Einreiseverbot ist am BVwG anhängig. Er hat trotzdem einen Konventionsreisepass. Möchten Sie dazu etwas angeben?Das Bundesamt leitete am 10.07.2019 ein Aberkennungsverfahren gegen Ihren Ex-Gatten ein und vernahm ihn am 26.09.2019 niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 11.11.2019 erkannte ihm das Bundesamt den Status des Asylberechtigten ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot. Ihr Ex-Mann ist dreifach vorbestraft, daher die andere Vorgehensweise. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des Bescheides mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis wurde am 23.03.2020 schriftlich ausgefertigt. Mit Bescheid vom 13.02.2020 entzog das Bundesamt Ihrem Ex-Gatten den Konventionsreisepass. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das BVwG erkannte der am 23.03.2020 erhobenen außerordentlichen Revision Ihres Ex-Gatten die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 beantragte Ihr Ex-Gatte beim Bundesamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, er sei davon ausgegangen, den gesamten Bescheid angefochten zu haben. Diesen Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.2020 zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.07.2020 als unbegründet ab, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hingegen hob es ersatzlos auf. Mit Beschluss vom 14.07.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde Ihres Ex-Gatten vom 14.05.2020 gegen Spruchpunkte römisch eins.-VI. als verspätet zurück. Gegen diese Entscheidungen erhob Ihr Ex-Gatte weder Beschwerde noch Revision. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Beschwerde Ihres Ex-Gatten gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020 mit Beschluss vom 22.09.2020 ab und trat die Beschwerde Ihres Ex-Gatten an den VwGH ab. Der VwGH wies den Abänderungsantrag betreffend die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 14.12.2020 ab und erkannte der Revision mit Beschluss vom 14.12.2020 die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Erkenntnis vom 21.12.2022 hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BVwG auf. Darin (RZ 11) stellt der VwGH klar, dass Ihr Ex-Gatte nur die Erlassung eines Einreiseverbotes angefochten hatte. Somit ist die Asylaberkennung in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund rechtswidrigen Inhalts (das Einreiseverbot betreffend) wurde die Entscheidung des BVwG über das Einreiseverbot vom VwGH behoben und ist daher wieder am BVwG anhängig. Warum Ihrem Ex-Gatten dessen ungeachtet am 29.09.2022 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden, das Bundesamt dürfte die Entscheidung des VwGH falsch verstanden haben. Ein neuer Asylantrag liegt jedenfalls nicht vor, wie das BFA heute auch telefonisch bestätigte (RGR römisch 40 ). Zusammengefasst bedeutet dies dessen ungeachtet, dass die Asylaberkennung und Rückkehrentscheidung Ihres Ex-Gatten bereits 2019 in Rechtskraft erwachsen sind, nur noch das Einreiseverbot ist am BVwG anhängig. Er hat trotzdem einen Konventionsreisepass. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF1: Nein. Akteneinsicht in den Bescheid vom 11.11.2019 und das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0501 R: Warum sollte Ihnen und den Kindern, wenn Sie nur abgeleitet von Ihrem Mann Asyl gewährt bekommen haben, in der Russischen Föderation Verfolgung drohen, wenn ihm bereits wegen Lageänderung Asyl aberkannt worden ist? BF1: Meiner Meinung nach hat sich die Lage dort nicht geändert. Soweit ich es weiß. R: Sie sagen, Sie waren seit 2009 nicht mehr in Russland. Stimmt das? BF1: Seit
- R: Sie waren auch noch nie in Russland? BF2 und BF3: Nein. BF1: Sie wollen ja auch gar nicht dorthin. Ich schon, wenn alles gut sein wird. R: Mit Daueraufenthalt können Sie das, mit Asyl nicht. R: Sind Sie journalistisch oder als Blogger tätig? BF1: Nein. BF2 und BF3: Nein. R: Sind Sie politisch oder exilpolitisch tätig? BF1: Nein. Ich beschäftige mich nur mit den Kindern. BF2 und BF3: Nein. R: Sind Sie Menschenrechtsverteidiger oder sonst wie zivilgesellschaftlich aktiv? BF1: Ich habe keine Zeit dafür. BF2 und BF3: Nein. R: Gehören Sie dem dschihadistischen oder salafistischen Islam an (Wahabiten)? BF1: Nein. BF2 und BF3: Nein. R: Waren Sie einmal in SYRIEN, im IRAK oder in der UKRAINE? BF1: Nur in Mekka heuer. BF2 und BF3: Nein. R: FRONTEX hatte mitgeteilt, dass Ihr Ex-Gatte über einen von 17.07.2012 bis 17.07.2017 gültigen russischen Reisepass verfügte und mit diesem 2016 in den Herkunftsstaat reiste, um in XXXX Urlaub zu machen und einen Bekannten am Flughafen in XXXX abzuholen. Was sagen Sie zum Russlandaufenthalt Ihres Ex-Gatten?R: FRONTEX hatte mitgeteilt, dass Ihr Ex-Gatte über einen von 17.07.2012 bis 17.07.2017 gültigen russischen Reisepass verfügte und mit diesem 2016 in den Herkunftsstaat reiste, um in römisch 40 Urlaub zu machen und einen Bekannten am Flughafen in römisch 40 abzuholen. Was sagen Sie zum Russlandaufenthalt Ihres Ex-Gatten? BF1: Ich bin in Scheidung mit ihm seit 2011, das Verhältnis zwischen uns ist sehr angespannt. 2013 hatte ich eine Chemotherapie. Da waren andere Dinge in meinem Leben wichtiger. Seit der Scheidung habe ich ein getrenntes Leben. BF2: Ich würde sagen, das war sehr gewagt von ihm. Was das Verhältnis meiner Eltern angeht: Es ist nicht angespannt, sondern sie haben keinen Kontakt zueinander, sie haben nichts mehr miteinander zu tun. R: Sie haben davor geschildert, wenn man Ihres Vaters habhaft werden wollte Sie oder Ihre Mutter vorher erwischt, könnte der Staat Sie für eine Erpressung verwenden. Angesichts dessen, dass Ihrem Vater offensichtlich problemlos ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und er nicht irgendwohin nach Russland gefahren ist, sondern zurück nach Tschetschenien, nach XXXX und dort jemanden von Flughafen abgeholt hat, wo Flughäfen doch immer besonders gesichert sind, und dann nach Österreich zurückgekehrt ist, offenkundig ohne Probleme: Warum sollte dann Ihnen wegen Ihres Vaters Verfolgung drohen?R: Sie haben davor geschildert, wenn man Ihres Vaters habhaft werden wollte Sie oder Ihre Mutter vorher erwischt, könnte der Staat Sie für eine Erpressung verwenden. Angesichts dessen, dass Ihrem Vater offensichtlich problemlos ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und er nicht irgendwohin nach Russland gefahren ist, sondern zurück nach Tschetschenien, nach römisch 40 und dort jemanden von Flughafen abgeholt hat, wo Flughäfen doch immer besonders gesichert sind, und dann nach Österreich zurückgekehrt ist, offenkundig ohne Probleme: Warum sollte dann Ihnen wegen Ihres Vaters Verfolgung drohen? BF2: Ich habe sehr wenig mit meinem Vater zu tun. Ich pflege Kontakt mit ihm, weil er mein Vater ist. Meine Schwester möchte das nicht, ich schon. Ich kann es mir selbst nicht erklären, wie er dahin gekommen ist. Ich vermute, ich habe wenig Kontakt zur Familie meines Vaters, aber soweit ich weiß, ist sein Bruder z.B. Imam, so ein Glaubensgelehrter. Ich vermute, dass er vielleicht ihn abgesichert hat oder seine Probleme geklärt hat. Ich weiß es aber nicht. Was ich aber weiß, was bekannt ist, ist, dass in Tschetschenien und nicht nur in Tschetschenien, das gewisse Machthaber wie Ramsam Kadyrow bekanntlicherweise … man nicht einmal in Wien sicher. R: Ist jemanden von Ihnen in Österreich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen? BF1 – BF3: Nein. BF2: Es gibt dort keine Meinungsfreiheit, man kann dort nicht gegen das Regime sein. Wenn man das tut, dann wird einer der Verwandten entführt, man wird im Internet blamiert. Man wird entführt und gefoltert. Das sind bekannte Methoden, vielleicht kennen Sie die Kadyrowzy, das ist wie seine Privatarmee. Kurz gesagt, man muss auch nur einen kleinen Fehler machen, es ist nicht wichtig. Man schwebt in Lebensgefahr. R an BF1: Möchten Sie etwas dazu sagen? BF1: Nur, dass ich keinen Wunsch verspüre, dorthin zurückzukehren. Solange die Situation so ist, wie sie ist. BF2: Ich bin in Russland bei meiner Oma gemeldet. Ich bin nicht einmal volljährig, ich bin
- Ich habe einen Bescheid bekommen von der Regierung, dass ich zur Armee muss. Das heißt, ich bin kein ausgewachsener Mann. Wenn ich dort wäre, ich bin jemand, der noch nie eine Waffe in der Hand hatte. Und als 17-jähriger bekomme ich irgendein Schreiben, dass ich in die Armee muss. R: Haben Sie dieses Schreiben übermittelt bekommen? BF2: Leider nur ein Foto. BF1: Als XXXX geboren wurde, habe ich dort die Kinderbeihilfe bekommen, weil ich bei meinen Eltern gemeldet war. Ich habe mich nicht abgemeldet, als ich geheiratet habe. Als XXXX geboren wurde, waren wir dort gemeldet. Alle Dokumente waren bei meinen Eltern, bevor wir nach Österreich gekommen sind. Im März oder April 2023 hat mich mein Bruder angerufen und hat mir gesagt, dass uniformierte Personen gekommen sind. In dem Haus lebt jetzt nur meine Mutter, aber zu dem Zeitpunkt war sie bei jemanden zu Besuch. Es war niemand zuhause. Die Leute haben bei den Nachbarn gefragt, wo die Bewohner des Hauses sind. Die Nachbarn haben dann meinen älteren Bruder angerufen und haben gesagt, dass sie befragt wurden. Man hat gefragt, wo ich mich befinde und wo sich mein Sohn befindet, weil wir dort angemeldet sind. Mein Bruder hat daraufhin gesagt, dass wir seit 16 oder 17 Jahren nicht mehr da sind, dass wir nach Europa ausgereist sind und nicht mehr dort leben. Die Leute haben dann dieses Schriftstück gelassen und das ist eine Aufforderung zum Wehrkommando zu kommen, weil mein Sohn im Sommer 18 Jahre alt wird.BF1: Als römisch 40 geboren wurde, habe ich dort die Kinderbeihilfe bekommen, weil ich bei meinen Eltern gemeldet war. Ich habe mich nicht abgemeldet, als ich geheiratet habe. Als römisch 40 geboren wurde, waren wir dort gemeldet. Alle Dokumente waren bei meinen Eltern, bevor wir nach Österreich gekommen sind. Im März oder April 2023 hat mich mein Bruder angerufen und hat mir gesagt, dass uniformierte Personen gekommen sind. In dem Haus lebt jetzt nur meine Mutter, aber zu dem Zeitpunkt war sie bei jemanden zu Besuch. Es war niemand zuhause. Die Leute haben bei den Nachbarn gefragt, wo die Bewohner des Hauses sind. Die Nachbarn haben dann meinen älteren Bruder angerufen und haben gesagt, dass sie befragt wurden. Man hat gefragt, wo ich mich befinde und wo sich mein Sohn befindet, weil wir dort angemeldet sind. Mein Bruder hat daraufhin gesagt, dass wir seit 16 oder 17 Jahren nicht mehr da sind, dass wir nach Europa ausgereist sind und nicht mehr dort leben. Die Leute haben dann dieses Schriftstück gelassen und das ist eine Aufforderung zum Wehrkommando zu kommen, weil mein Sohn im Sommer 18 Jahre alt wird. R: Können Sie dieses Schriftstück vorlegen? RV: Ich kann es Ihnen nachreichen.Regierungsvorlage, Ich kann es Ihnen nachreichen. D liest vom Mobiltelefon von BF1 vor: Es handelt sich um ein Foto eines zum Teil handschriftlich ausgefüllten Formularvordrucks mit dem Titel: Ladung, Serie XXXX betreffend Einberufungskommission 03.04.2023D liest vom Mobiltelefon von BF1 vor: Es handelt sich um ein Foto eines zum Teil handschriftlich ausgefüllten Formularvordrucks mit dem Titel: Ladung, Serie römisch 40 betreffend Einberufungskommission 03.04.2023 R: Warum sollten Sie zum Militärdienst eingezogen werden, wenn Sie ausweislich der Länderberichte (EUAA) als im Ausland Lebender vom Wehrdienst befreit sind? BF2: Ich habe es vorher bereits gesagt, dass dort kein richtiges System ist. R: Einberufungsbefehle sind nur gültig, wenn Sie zu eigenen Handen zugestellt werden. Laut Ihrer Mutter wurde dieses Dokument dort hinterlassen. Das entspricht nicht den russischen Vorschriften für Einberufungsbefehle. Was sagen Sie dazu? BF2: Ich habe keine Ahnung, da kenne ich mich nicht aus. BF1: Wir haben uns nicht abgemeldet, als wir hierherfuhren. Er wird 18 und scheinbar brauchen sie Leute um sie vorzubereiten. R: Sie sagen, Sie haben sich nicht abgemeldet und das Kindergeld bei Ihren Eltern bezogen. Wollen Sie mir sagen, dass Sie die ganze Zeit als in Österreich Asylberechtigte Sozialleistungen [in der Russischen Föderation] bezogen haben und der russische Staat daher davon ausgeht, dass Sie noch dort sind? BF1: Nein, das ist dort anders. Wenn der Briefträger kommt und man unterschreibt dort nicht, dann bekommt man das Geld auch nicht. Wir hatten keine Bankkarte und haben das Geld über die Post bekommen. Mein Bruder hat das damals auch erklärt und die Leute haben gesagt, wenn er irgendwann kommt, dann soll er mit dieser Ladung hingehen. Mein Bruder hat erklärt, dass der Junge krank ist und untauglich ist. R: An welcher Krankheit leiden Sie? BF2: An Multipler Sklerose. BF1: Mein Bruder hat gesagt, dass ich ihm die Diagnose von meinem Sohn schicken soll. R: Haben Sie und die Kinder auch russische Reisepässe? BF1: Mit dem Daueraufenthalt EU würde ich hier in Österreich den russischen Reisepass bekommen. Man hat mir das gesagt, dass ich das brauche. Ich habe nur die Karte und mit dieser Karte, brauche ich einen Pass. R: Mit diesem russischen Pass hätten Sie dann die Voraussetzung für die österreichische Staatsbürgerschaft, das Ihnen laut Staatsbürgerschaft LREG XXXX […] fehlt.R: Mit diesem russischen Pass hätten Sie dann die Voraussetzung für die österreichische Staatsbürgerschaft, das Ihnen laut Staatsbürgerschaft LREG römisch 40 […] fehlt. BF1: Wenn ich das Visum bekomme, dann werde ich das Staatsbürgerschaftsverfahren fortsetzten. R: Ihr Antrag wurde auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abgewiesen, Sie müssen einen neuen Antrag stellen. Aufgrund Ihrer Übersiedelung ist jetzt die oberösterreichische Landesregierung zuständig. R: Ich korrigiere, aufgrund des seit 29.06.2021 neuen Wohnsitzes in XXXX ist wieder die XXXX Landesregierung zuständig.R: Ich korrigiere, aufgrund des seit 29.06.2021 neuen Wohnsitzes in römisch 40 ist wieder die römisch 40 Landesregierung zuständig. R: In Russland gibt es weiterhin die Möglichkeit Wehrersatzdienst zu leisten. Warum sollte das bei Ihm keine Möglichkeit sein? BF1: Wir wollen gar keinen Dienst. BF2: Weil ich nicht nach Russland kann. BF1: Es gibt keinen Ersatzdienst. BF2: Wenn ich einen Ersatzdienst mache, dann in Österreich. Auch wenn ich noch nicht die Staatsbürgerschaft habe, das einzige Land wo mir Zivildienst zusteht ist Österreich, ich lebe hier seit
- R an BF3: Möchten Sie noch etwas angeben? BF3: Nein. R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben? BF2: Nein. R: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben? BF1: Nein. R an RV: Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie noch abschließend etwas angeben?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie noch abschließend etwas angeben? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Möchten Sie zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, etwas anmerken? RV: Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.Regierungsvorlage, Die Stellungnahme erfolgt schriftlich. R setzt dafür eine Frist von 14 Tagen, dies auch zur Vorlage der am Mobiltelefon vorgezeigten Ladung. R: Vom BVwG gibt es bisher einige Erkenntnisse zur fehlenden Beschwer bei § 7 Abs. 3 AsylG 2005, z.B. 23.05.2022, W227, 2237997-1 ua. Die Revision war wegen folgender Fragen zulässig:R: Vom BVwG gibt es bisher einige Erkenntnisse zur fehlenden Beschwer bei Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, z.B. 23.05.2022, W227, 2237997-1 ua. Die Revision war wegen folgender Fragen zulässig: - Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird? - Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erheben? - Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?- Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen? - Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?- Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert? - Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen? Möchten Sie dazu etwas angeben? RV: Auch dies wird schriftlich vorgebracht.Regierungsvorlage, Auch dies wird schriftlich vorgebracht. R: Eine andere Rsp gibt es hg. nur zu Verfahren betreffend die Aberkennung subsidiären Schutzes, wo es eine § 7 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechende Bestimmung nicht gibt (BVwG 05.05.2021, W109 1424637-3; 11.07.2022, W288 2225461-1; 12.04.2022, W291 2222318-2). Auch in diesen Verfahren war die Revision zulässig, wurde vom BFA aber nicht erhoben. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Eine andere Rsp gibt es hg. nur zu Verfahren betreffend die Aberkennung subsidiären Schutzes, wo es eine Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechende Bestimmung nicht gibt (BVwG 05.05.2021, W109 1424637-3; 11.07.2022, W288 2225461-1; 12.04.2022, W291 2222318-2). Auch in diesen Verfahren war die Revision zulässig, wurde vom BFA aber nicht erhoben. Möchten Sie dazu etwas angeben? RV: Auch dies wird schriftlich vorgebracht.Regierungsvorlage, Auch dies wird schriftlich vorgebracht. BF1: Ich habe nächste Woche Dienstag den Termin zur Abholung des Daueraufenthaltes EU. R: Haben Sie die D gut verstanden? BF1: Ja. R: Konnten Sie sich richtig ausdrücken? BF2 und BF3: Ja.“ Die Niederschrift wurde den Beschwerdeführern zur Durchsicht vorgelegt bzw. rückübersetzt. Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit wurden nicht erhoben. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin legten in der mündlichen Verhandlung ihre 2022 ausgestellten Konventionsreisepässe mit zahlreichen Ein- und Ausreisestempel betreffend Österreich, Polen, die Türkei, Estland und Saudi-Arabien sowie jeweils ein Visum für die Türkei vor, der Zweitbeschwerdeführer seine Daueraufenthaltskarte.
- Am 26.05.2023 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie ausführen, dass aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, nicht hervorgehe, dass durch die Erteilung des Daueraufenthalts-EU das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft wegfalle. Tatsächlich beschäftige sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht mit dieser Rechtsfrage. In einem anderen Erkenntnis habe er kürzlich klargestellt, dass das Aufenthaltsrecht als Begünstigter subsidiären Schutzes neben dem Daueraufenthalt-EU weiterbestehen könne und ein gleichzeitiges Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zulässig sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Verwaltungsgerichtshof Asylberechtigte in diesem Zusammenhang schlechter stellen solle. Gerade die Daueraufenthalts-RL sehe Regelungen vor, wenn der Daueraufenthalt neben dem internationalen Schutz bestehe. Die Richtlinie sehe für Begünstigte internationalen Schutzes, denen ein Daueraufenthalt gewährt werde, besondere Garantien vor. Die Richtlinie sehe nicht vor, dass die Erteilung eines Daueraufenthalts zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führe. Der Zweitbeschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr in die RUSSSICHE FÖDERATION als Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den UKRAINE-Krieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. In der Beilage legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer dem Gericht Screenshots betreffend die Beauftragung der fremdenrechtlichen Karten vor. Der vom Zweitbeschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einberufungsbefehl wurde weder im Original, noch in Kopie vorgelegt.
- Am 23.05.2023 wurden der Erst- und Drittbeschwerdeführerin die Karten „Daueraufenthalt-EU“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt.
- Mit Beschluss vom 20.11.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Ex-Mannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gegen das mit Bescheid vom 11.11.2019 gegen ihn erlassene Einreiseverbot ein, weil er seit 26.09.2023 unbekannten Aufenthalts ist. II. Sachverhalt und Erwägungen: römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Sie sind nicht österreichische Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin ist vom Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin seit 2011 geschieden und hatte die alleinige Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer und hat die alleinige Obsorge für die Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit dem Zweitbeschwerdeführer nach Asylantragstellung in POLEN nach Österreich weiter, wo sie am 14.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einem ergebnislosen Dublin-Verfahren wurden die Anträge in Österreich zugelassen. Für die Drittbeschwerdeführerin wurde nach ihrer Geburt im Inland ein Antrag gestellt. Das Bundesasylamt erteilte den Beschwerdeführern und ihrem Gatten/Vater mit Bescheid vom 22.12.2008 subsidiären Schutz auf Grund des Gesundheitszustandes des Gatten/Vaters und des Risikos, dass die Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten wären. Mit Erkenntnissen vom 27.08.2009 erteilte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern Asyl im Familienverfahren, weil ihrem Gatten/Vater der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Eine Gefährdung der Beschwerdeführer wurde nicht festgestellt. Das Bundesasylamt erkannte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 30.10.2009 den Status von subsidiär Schutzberechtigten wegen der Einräumung des Status von Asylberechtigten ab. Mit dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 11.11.2019 erkannte das Bundesamt dem Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Beschwerdeverfahren des Ex-Mannes/Vaters gegen das mit dem Bescheid vom 11.11.2019 verhängte Einreiseverbot wurde im zweiten Rechtsgang vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.11.2023 wegen des unbekannten Aufenthalts des Ex-Mannes/Vaters eingestellt. Dem Ex-Mann/Vater wurde nach Asylaberkennung, während des Revisionsverfahrens betreffend das Einreiseverbot ein Konventionsreisepass ausgestellt. Weder hatte er einen neuen Asylantrag gestellt, noch war ihm erneut Asyl zuerkannt worden. Das Bundesamt leitete am 27.01.2020 Aberkennungsverfahren betreffend die Beschwerdeführer ein. Der Bürgermeister der Stadt XXXX erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 24.04.2020, zugestellt am 30.04.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin), bzw. mit Bescheid vom 15.06.2020, zugestellt am 17.06.2020 (Zweitbeschwerdeführer) Aufenthaltstitel „Dauer-aufenthalt – EU“. Diese Bescheide erwuchsen infolge Beschwerdeabweisung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Rechtskraft.Der Bürgermeister der Stadt römisch 40 erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheiden vom 24.04.2020, zugestellt am 30.04.2020 (Erst- und Drittbeschwerdeführerin), bzw. mit Bescheid vom 15.06.2020, zugestellt am 17.06.2020 (Zweitbeschwerdeführer) Aufenthaltstitel „Dauer-aufenthalt – EU“. Diese Bescheide erwuchsen infolge Beschwerdeabweisung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Rechtskraft. Die Karten „Daueraufenthalt-EU“ wurden dem Zweitbeschwerdeführer am 22.01.2021, der Erst- und Drittbeschwerdeführerin am 23.05.2023 ausgestellt. Mit Bescheiden vom 13.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2021, erkann-te das Bundesamt den Beschwerdeführern den ihnen mit Erkenntnis vom 27.08.2009 zuer-kannten Status von Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z. 2 Asy
G 2005 ab, stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Geset-zes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), und erkannte den Beschwerdeführern
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 13.04.2021, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2021, erkann-te das Bundesamt den Beschwerdeführern den ihnen mit Erkenntnis vom 27.08.2009 zuer-kannten Status von Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsyG 2005 ab, stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Geset-zes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte den Beschwerdeführern
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies die XXXX Landesregierung den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung der Staatsbürgerschaft ab, weil der Konventionsreisepass nur auf ihre Verfahrensidentität ausgestellt war, sie keine Dokumente vorlegte und wegen des anhängigen Asylaberkennungsverfahrens.Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies die römisch 40 Landesregierung den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung der Staatsbürgerschaft ab, weil der Konventionsreisepass nur auf ihre Verfahrensidentität ausgestellt war, sie keine Dokumente vorlegte und wegen des anhängigen Asylaberkennungsverfahrens.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer und ihres Ex-Mannes bzw. Vaters sowie der hg. mündlichen Verhandlung.
- Zur Zurückweisung der Beschwerden 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig (siehe VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607). 3.
- Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Asylgesetz 2005 lautet: „Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.“ § 20 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 20, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: „Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“„Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“ § 45 NAG lautet:Paragraph 45, NAG lautet: „
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
(2)[…] […]
(8)Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(8)Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9)[…] […]
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie
(12)Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“ Art. 14 Richtlinie 2003/109/EG (DaueraufenthaltsRL) lautet:Artikel 14, Richtlinie 2003/109/EG (DaueraufenthaltsRL) lautet: „
(1)Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2)Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten: Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung, für sonstige Zwecke.
(3)In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
(4)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(5)Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind; Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.
(6)Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:Artikel 15, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet: „
(1)Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.
(2)Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen: feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen; eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können
dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen
Artikel 5
Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.
(4)Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon. Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen. Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen: Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots
den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen; sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die
dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind; im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.“ Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:Artikel 16, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet: „
(1)Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(2)Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(3)Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.
(4)Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen: ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon; den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben; den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.
(5)Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.“ § 88 FPG lautet: Paragraph 88, FPG lautet: „
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen; ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sindausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“ 3.
- In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu (auszugsweise) fest: „Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 - soweit hier relevant - die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)‘.„Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des Paragraph 7, AsylG 2005 - soweit hier relevant - die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)‘. Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR
- GP, 8f.):Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 8f.): ‚Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘‚Der bisherige Paragraph 7, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘ Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll. […] Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14
- ff)für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Artikel 14,
- ff)für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte. Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte. § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP, 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ (RV 2144 BlgNR 24. GP, 28).Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in Paragraph 7, Absatz 3, Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 7, AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 37). Paragraph 45, Absatz 12, NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 28). Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird.
§ 1Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem Asyl
G 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
§ 45Abs.
8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
Paragraph 45, Absatz 8, NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Demgegenüber legen - wie bereits dargelegt - die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.Demgegenüber legen - wie bereits dargelegt - die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Artikel 24, Absatz eins, Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
Art. 12Abs.
1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
Artikel 12
, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“ 3.
- Für die gegenständlichen Fälle bedeutet dies: Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts „die Ausnahme“ sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte „in das Regime des NAG“ überzuleiten. Die Beschwerdeführer verfügen über die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Damit befinden sie sich im Regime des NAG. Nach § 20 Abs. 3 NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern. Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch die Aufenthaltstitel nach dem AsylG (siehe dazu Art. 14 ff DaueraufenthaltsRL sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch die Aufenthaltstitel nach dem AsylG (siehe dazu Artikel 14, ff DaueraufenthaltsRL sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Überdies haben sie die Möglichkeit, sich nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG Fremdenpässe ausstellen zu lassen.Überdies haben sie die Möglichkeit, sich nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Fremdenpässe ausstellen zu lassen. Folglich ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum „Daueraufenthalt – EU“ noch Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 besitzen sollten bzw. inwiefern sie durch das Verfügen „nur“ über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beschwert sind. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung taten sie mit dem Vorbringen, dann „mehr abgesichert“ zu sein, Gegenteiliges nicht dar: Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid, mit denen der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung der Staatsbürgerschaft abgewiesen wurden, dass der Grund dafür nicht nur das anhängige Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus war, sondern vor allem, dass der Konventionsreisepass nur auf eine Verfahrensidentität lautete und die Erstbeschwerdeführerin keine Dokumente vorlegte. Anders als beim Asylstatus kann eine Unterschutzstellung durch Vorlage von Dokumenten beim Daueraufenthalt-EU nicht zum Verlust des Status führen. Die Fristen für die Erlangung der Staatsangehörigkeit erfüllt sie auf Grund ihres langen, infolge des Asylstatus rechtmäßigen Inlandsaufenthalts ohnedies. Durch die Asylaberkennung nach Erteilung des Aufenthaltstitels sind zudem der durchgehend rechtmäßige Aufenthalt und Niederlassung gesichert. Da die Beschwerdeführer seit 22.01.2021 rechtskräftig über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen, kamen ihnen bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zwei Aufenthaltstitel parallel zu, die – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen nebeneinander bestehen sollen. Es macht daher für die Rechtstellung der Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob die angefochtene Bescheide aufrecht bleiben oder aufgehoben werden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bescheide haben. Somit hatten die Beschwerdeführer schon bei Einbringung ihrer Beschwerden kein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerden mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen sind. 3.
- Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass dem Familienangehörigen, von dem sie den Status des Asylberechtigten ableiteten, dieser Status seit 2019 rechtskräftig aberkannt ist, er zur Ausreise aus Österreich verpflichtet ist, seit 2023 unbekannten Aufenthalts ist, seit 2012 über einen bis 2017 russischen Reisepass verfügte und 2016 nachweislich in den Herkunftsstaat auf Urlaub fuhr, ebensowenig, dass der vom Zweitbeschwerdeführer als Foto auf einem Mobiltelefon vorgewiesene, aber weder in Kopie noch im Original vorgelegte Einberufungsbefehl diesem nicht zu eigenen Handen zugestellt wurde, mit der Ausnahme von der Wehrpflicht von im Ausland lebenden nicht übereinstimmt, vor dem Hintergrund, dass er nie gemustert wurde nicht plausibel ist und dass es die Möglichkeit gibt, Wehrersatzdienst zu leisten, ebensowenig, dass die Ausreise- und Einreisestempel aus dem und in den Schengenraum betreffend Polen und Estland nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Einklang zu bringen sind. III. Zur Zulässigkeit der Revision römisch drei. Zur Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:In den vorliegenden Fällen ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll: ● Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird? ● Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erheben? ● Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
- Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
§ 7Abs. 3 Asyl
G nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen? Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen