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{'item': 'W116 2284174-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 5§ 14§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW116 2284174-1 Spruch, W116 2284174-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Vw

GVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.02.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung

§ 5Abs.

4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 14.01.2016 fest. Mit Bescheiden vom 22.01.2018 bzw. vom 03.01.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei näher bezeichneten Einrichtungen zugewiesen. 1. Mit Bescheid vom 10.02.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA) aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 14.01.2016 fest. Mit Bescheiden vom 22.01.2018 bzw. vom 03.01.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes bei näher bezeichneten Einrichtungen zugewiesen.

  1. Mit ausgefülltem Formular vom 29.01.2018 bzw. vom 09.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer jeweils einen Aufschub seines Zivildienstes bis Dezember 2019 bzw. bis 13.10.2023, um seine Ausbildung im Lehrberuf Fitnessbetreuer bzw. KFZ-Techniker abschließen zu können. Mit Bescheiden vom 13.02.2018 bzw. vom 13.01.2020 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers längstens bis 30.11.2019 bzw. bis 13.10.2023 aufgeschoben.
  2. Mittels ausgefülltem Formular vom 08.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer erneut Aufschub seines Zivildienstes bis September 2026, um seine Ausbildung im Lehrberuf Forstfacharbeiter abschließen zu können. Ergänzend führte er an, dass er Waisenversorgung beziehen und den Zivildienst nach Vollendung des
  3. Lebensjahres ohnehin antreten würde. Beiliegend wurden sein Lehrvertrag als Facharbeiter der Forstwirtschaft, sein Jahres- und Abschlusszeugnis für Kraftfahrzeugtechnik vom 08.02.2023 und sein Lehrabschlusszeugnis im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik vom 26.07.2023 übermittelt. Nach Aufforderung der Behörde vom 11.09.2023 reichte der Beschwerdeführer am 05.10.2023 bzw. am 13.10.2023 per E-Mail noch seinen Lehrvertrag für den Lehrberuf Facharbeiter der Forstwirtschaft und eine Bestätigung über den Bezug von Waisenrente vom 06.10.2023 nach.
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.10.2023 wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes vom 08.09.2023

§ 14Abs.

2 ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wegfall des Bezugs einer Waisenpension für sich alleine kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG sei. 4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.10.2023 wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes vom 08.09.2023

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wegfall des Bezugs einer Waisenpension für sich alleine kein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG sei.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.11.2023 Beschwerde, worin er zusammenfassend im Wesentlichen ausführte, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, weil der Verlust der Vollwaisenpension einen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Dem Beschwerdeführer sei unter gleichen Voraussetzungen bereits zweimal ein Aufschub gewährt worden. Der Verlust der Vollwaisenrente durch den vorzeitigen Antritt des Zivildienstes und die damit einhergehende Unterbrechung der Ausbildung zum Forstfacharbeiter würden für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen, weil er alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen müsse und durch den vorzeitigen Verlust seiner Eltern von dieser Seite keine Unterstützung erhalten könne. Gerade um diesen Nachteil abzufedern, würde die Vollwaisenrente existieren, die dem Beschwerdeführer zusammen mit seiner Lehrlingsentschädigung ein gutes Auskommen ermöglichen würde.
  2. Mit Anschreiben der ZISA vom 11.01.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 12.01.2016 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 12.01.2016 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2017 an einer näher genannten BAfEP erfolgreich die Matura abgelegt. Im Juli 2020 hat er die Lehrabschlussprüfung zum Fitnesstrainer und im Juli 2023 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker mit gutem Erfolg bestanden (vgl. Prüfungszeugnis vom 26.07.2023). Der Beschwerdeführer hat somit eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm nach der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einen sofortigen Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2017 an einer näher genannten BAfEP erfolgreich die Matura abgelegt. Im Juli 2020 hat er die Lehrabschlussprüfung zum Fitnesstrainer und im Juli 2023 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker mit gutem Erfolg bestanden vergleiche Prüfungszeugnis vom 26.07.2023). Der Beschwerdeführer hat somit eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm nach der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einen sofortigen Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Mit Bescheiden der ZISA vom 13.02.2018 und vom 13.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer bereits zweimal ein Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes erteilt. Mit E-Mail vom 08.09.2023 hat der Beschwerdeführer erneut einen Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes beantragt, weil er im September 2023 eine Ausbildung zum Facharbeiter in der Forstwirtschaft begonnen hat. Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.10.2023 abgewiesen. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verschlechtern und der Abschluss seiner gegenwärtigen Ausbildung nicht wesentlich verzögern. Ein bedeutender Nachteil bzw. eine außergewöhnliche Härte

§°14 Abs. 2 ZDG konnten im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden. Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verschlechtern und der Abschluss seiner gegenwärtigen Ausbildung nicht wesentlich verzögern. Ein bedeutender Nachteil bzw. eine außergewöhnliche Härte

§°14 Absatz 2, ZDG konnten im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (u.a. das Lehrabschlusszeugnis für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik vom 26.07.2023, eine Bestätigung der BVAEB über den Weiterbezug von Waisenpension vom 06.10.2023 und einen Lehrvertrag für den Lehrberuf forstwirtschaftlicher Facharbeiter vom September 2023) und seinem Vorbringen. Die ZISA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils

§ 14Abs.

2 erster Satz ZDG erbringen können. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils

Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbringen können. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere bei der Ableistung des Zivildienstes genügend Zeit bleiben wird, um seine Zukunftspläne weiterverfolgen zu können. Dass der Beschwerdeführer erforderlichenfalls eine Dienstfreistellung für eine allfällige Prüfung beantragen kann und ihm diese zu gewähren ist, ergibt sich aus dem Gesetz. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 3.

  1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht, dass er unter den gleichen Voraussetzungen bereits zweimal einen Aufschub vom ordentlichen Zivildienst erhalten hat und dass der Verlust der Vollwaisenpension bei einem Antritt des Zivildienstes einen bedeutenden Nachteil für ihn darstellen würde. Diese zusammen mit seiner Lehrlingsentschädigung würde ihm nämlich ein gutes Auskommen ermöglichen. 3.
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. […] § 25.

(1)Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: Paragraph 25,
(1)Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
  1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30),
  2. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (Paragraphen 25 a bis 30),
  3. Reisekostenvergütung (§ 31),
  4. Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
  5. Kranken-und Unfallversicherung (§ 33),
  6. Kranken-und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
  7. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
  8. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
  9. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
  10. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
(1a)Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(1a)Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
(2)Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
  1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
  2. Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,), (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000), Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
  3. Bekleidung und
  4. Reinigung der Bekleidung.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 12.01.2016 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter begann er jedoch erst am 04.09.2023, weshalb § 14 Abs. 1 ZDG hier nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an §°14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.
  3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 12.01.2016 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter begann er jedoch erst am 04.09.2023, weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG hier nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an §°14 Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). 3.
  4. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3.
  5. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 3.5. Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 14.01.2016 festgestellt (vgl. Bescheid der ZISA vom 10.02.2016). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt

§ 14Abs.

2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre

§ 14Abs.

2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 3.5. Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 14.01.2016 festgestellt vergleiche Bescheid der ZISA vom 10.02.2016). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. 3.6. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er den Nachweis eines bedeutenden Nachteils

erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG nicht erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, erster Satz, nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2, zweiter Satz, vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. 3.6. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er den Nachweis eines bedeutenden Nachteils

erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht erbracht habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen. 3.

  1. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Lehren, nämlich als Fitnesstrainer und als Kraftfahrzeugtechniker erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würden, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (vgl VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302). 3.
  2. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Lehren, nämlich als Fitnesstrainer und als Kraftfahrzeugtechniker erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würden, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302). Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu § 14 ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 14, ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). Was seine beiden bisherigen Aufschübe betrifft, ist ergänzend darauf aufmerksam zu machen, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch einen wesentlichen Unterschied zum gegenständlichen Verfahren gibt, zumal er bei deren Zuerkennung noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte (vgl. oben). Der letzte Aufschub wurde ihm nämlich mit Bescheid vom 13.01.2020 gewährt, während er seine Lehren als Fitnesstrainer erst im Juli 2020 und als Kraftfahrzeugtechniker am 26.07.2023 erfolgreich beendet hat. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sich die konkreten Umstände bzw. Gesetzeslage nicht geändert hätten, ist daher nicht zu folgen. Was seine beiden bisherigen Aufschübe betrifft, ist ergänzend darauf aufmerksam zu machen, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers doch einen wesentlichen Unterschied zum gegenständlichen Verfahren gibt, zumal er bei deren Zuerkennung noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte vergleiche oben). Der letzte Aufschub wurde ihm nämlich mit Bescheid vom 13.01.2020 gewährt, während er seine Lehren als Fitnesstrainer erst im Juli 2020 und als Kraftfahrzeugtechniker am 26.07.2023 erfolgreich beendet hat. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sich die konkreten Umstände bzw. Gesetzeslage nicht geändert hätten, ist daher nicht zu folgen. Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Derartiges bzw. allfällige Befürchtungen bezüglich der Fortsetzung seiner aktuellen Lehrausbildung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr hat er seine Beschwerde in erster Linie auf finanzielle Bedenken bzw. den Verlust der Waisenpension gestützt. Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Derartiges bzw. allfällige Befürchtungen bezüglich der Fortsetzung seiner aktuellen Lehrausbildung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr hat er seine Beschwerde in erster Linie auf finanzielle Bedenken bzw. den Verlust der Waisenpension gestützt. 3.
  3. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Ableistung des Zivildienstes von einem (erheblichen) Einschnitt in sein Einkommen ausgeht, noch kein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Verlust der Vollwaisenrente für ihn eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, da er mangels einer Unterstützung durch seine verstorbenen Eltern alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. 3.
  4. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Ableistung des Zivildienstes von einem (erheblichen) Einschnitt in sein Einkommen ausgeht, noch kein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Verlust der Vollwaisenrente für ihn eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde, da er mangels einer Unterstützung durch seine verstorbenen Eltern alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche

§ 25

ZDG, insbesondere Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zustehen, um seine soziale Sicherstellung zu gewährleisten. Als Zivildienstleistender hat der Beschwerdeführer neben einer Grundvergütung von monatlich € 585,10 (seit 1. Jänner 2024) und monatlich bis zu rund € 400,00 Verpflegungsgeld bzw. kostenlosen Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit) nämlich auch die Möglichkeit, für eine eigene Wohnung Wohnkostenbeihilfe zu erhalten (vgl. § 23 HGG 2001). Ein bedeutender Nachteil kann in der allfälligen Verschmälerung seines Einkommens aufgrund der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer daher nicht erkannt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche

Paragraph 25, ZDG, insbesondere Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zustehen, um seine soziale Sicherstellung zu gewährleisten. Als Zivildienstleistender hat der Beschwerdeführer neben einer Grundvergütung von monatlich € 585,10 (seit

  1. Jänner 2024) und monatlich bis zu rund € 400,00 Verpflegungsgeld bzw. kostenlosen Mahlzeiten (Frühstück, warme Hauptmahlzeit, eine weitere Mahlzeit) nämlich auch die Möglichkeit, für eine eigene Wohnung Wohnkostenbeihilfe zu erhalten vergleiche Paragraph 23, HGG 2001). Ein bedeutender Nachteil kann in der allfälligen Verschmälerung seines Einkommens aufgrund der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer daher nicht erkannt werden. 3.
  2. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2284174.1.00

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