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{'item': 'W117 2285226-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW117 2285226-1 Spruch, , , W117 2285226-1/20E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 30.01.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN St. Marx, gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN St. Marx, gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG, wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter und dem Behördenvertreter wurden die Niederschrift in der Verhandlung vom 30.01.2024 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W117.2285226.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.