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{'item': 'W136 2274881-1'}

Obsah (7)§ 16Art. 133§ 13Art. 130§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW136 2274881-1 Spruch, W136 2274881-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde) vom 13.06.2023, (zugestellt am 19.06.2023) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) in Spruchpunkt

§ 16

Abs 3 Z 2 GOG der Zutritt zu allen im Gerichtsgebäude XXXX , untergebrachten Behörden, untersagt.“ und in Spruchpunkt

  1. festgehalten, dass dieses Zutrittsverbot nur für den Fall, dass der BF eine Vorladung zu den im Justizzentrum XXXX untergebrachten Behörden persönlich zu befolgen hat, durch das vorladende Organ – unter Beachtung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 GOG – für diese Gelegenheit ausgesetzt werde. In Spruchpunkt
  2. wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen, da der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

  1. Mit angefochtenem Bescheid des Präsidenten des LG (belangte Behörde) vom 13.06.2023, (zugestellt am 19.06.2023) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) in Spruchpunkt

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG der Zutritt zu allen im Gerichtsgebäude römisch 40 , untergebrachten Behörden, untersagt.“ und in Spruchpunkt

  1. festgehalten, dass dieses Zutrittsverbot nur für den Fall, dass der BF eine Vorladung zu den im Justizzentrum römisch 40 untergebrachten Behörden persönlich zu befolgen hat, durch das vorladende Organ – unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, GOG – für diese Gelegenheit ausgesetzt werde. In Spruchpunkt
  2. wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen, da der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Die Verhängung des Hausverbotes wurde damit begründet, dass der BF am 30.01.2023 im Zuge eines psychologischen Erstgesprächs in der JA XXXX geäußert habe, dass er eine Liste mit Personen habe, die er nach seiner Entlassung umzubringen beabsichtige. An erster Stelle stehe für ihn die näher bezeichnete Richterin Mag. X des XXXX . Nach einem Beschluss des Landesgerichtes XXXX werde der BF zum Stichtag 28.06.2023 bedingt entlassen und sei dem BF die Weisung zu einer Alkoholtherapie und einem Anti-Aggressions-Training erteilt worden. Die Sicherheit der Gerichtsbediensteten und die Notwendigkeit eines ungestörten Arbeitsablaufes würden eine sofortige Umsetzung des Zutrittsverbotes rechtfertigen.Die Verhängung des Hausverbotes wurde damit begründet, dass der BF am 30.01.2023 im Zuge eines psychologischen Erstgesprächs in der JA römisch 40 geäußert habe, dass er eine Liste mit Personen habe, die er nach seiner Entlassung umzubringen beabsichtige. An erster Stelle stehe für ihn die näher bezeichnete Richterin Mag. römisch zehn des römisch 40 . Nach einem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 werde der BF zum Stichtag 28.06.2023 bedingt entlassen und sei dem BF die Weisung zu einer Alkoholtherapie und einem Anti-Aggressions-Training erteilt worden. Die Sicherheit der Gerichtsbediensteten und die Notwendigkeit eines ungestörten Arbeitsablaufes würden eine sofortige Umsetzung des Zutrittsverbotes rechtfertigen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung betreffend die angebliche Äußerung des BF bestritten werde und ein Strafverfahren eingestellt worden sei. Drohungen oder die Wahrmachung von Drohungen seien nicht erfolgt. Nach drei näher genannten forensisch-neuropsychiatrisch und psychiatrisch-kriminalprognostisch Gutachten ergäbe sich, dass eine Gefährdung im Allgemeinen vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten sei, die Problematik des Verhaltens des BF trete lediglich kontextspezifisch auf.
  2. Mit am 11.06.2023 beim BVwG eingelangtem Schreiben wurde die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der BF am 30.01.2023 im Zuge eines psychologischen Erstgesprächs in der JA XXXX geäußert habe, dass er eine Liste mit Personen habe, die er nach seiner Entlassung umzubringen beabsichtige, wo an erster Stelle die Richterin Mag. X des Landesgerichtes XXXX stehe. Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der BF am 30.01.2023 im Zuge eines psychologischen Erstgesprächs in der JA römisch 40 geäußert habe, dass er eine Liste mit Personen habe, die er nach seiner Entlassung umzubringen beabsichtige, wo an erster Stelle die Richterin Mag. römisch zehn des Landesgerichtes römisch 40 stehe. Es steht somit fest, dass der BF mit der beschriebenen Äußerung für die genannte Richterin ein bedrohliches Verhalten gesetzt hat.
  4. Beweiswürdigung: Insoweit der BF ohne nähere Erläuterung bestreitet, die beschriebene Äußerung getätigt zu haben, wird auf Folgendes verwiesen: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Richterin X am 13.02.2023 von der Polizei über die vom BF getätigte Äußerung in Kenntnis gesetzt wurde und am 13.02.2023 dazu zeugenschaftlich vernommen wurde. Dabei gab die Richterin an, dass sie den BF aus ihrer richterlichen Tätigkeit kenne, von ihm regelmäßig schriftliche Eingabe erhalten habe und die Äußerung durchaus ernst nehme. In weiterer Folge hat die Richterin aufgrund dieser Äußerungen in Bezug auf den BF eine Befangenheitsanzeige erstattet und für den Fall der Entlassung des BF um entsprechende Vorkehrungen zu ihrem Schutz ersucht. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Richterin römisch zehn am 13.02.2023 von der Polizei über die vom BF getätigte Äußerung in Kenntnis gesetzt wurde und am 13.02.2023 dazu zeugenschaftlich vernommen wurde. Dabei gab die Richterin an, dass sie den BF aus ihrer richterlichen Tätigkeit kenne, von ihm regelmäßig schriftliche Eingabe erhalten habe und die Äußerung durchaus ernst nehme. In weiterer Folge hat die Richterin aufgrund dieser Äußerungen in Bezug auf den BF eine Befangenheitsanzeige erstattet und für den Fall der Entlassung des BF um entsprechende Vorkehrungen zu ihrem Schutz ersucht. In dem vom BF in seiner Beschwerde angeführten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. XXXX vom 06.06.2023 wird zusammenfassend ausgeführt, dass beim BF eine schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung vorliegt und dass die Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter bestimmten Konstellationen auch Straftaten gegen Leib und Leben, die mit mehr als zweijähriger Haftstrafe bedroht sind, in absehbarer Zukunft begehen werde, hoch ist. Diese kann jedoch bei konsequenter Einhaltung der verhängten Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe auch ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum hintangehalten werden. Im gegenständlichen Gutachten wird auch auf die Strafanzeige der JA XXXX vom 02.02.2023 betreffend die die vom BF getätigten Äußerungen sowie ein E-Mail eines näher genannten Gerichtssachverständigen vom 13.02.2023, in dem dieser über gegen ihn vom BF geäußerte Todesdrohungen berichtet (Seite 6 und 7 des Gutachtens) verwiesen. In dem vom BF in seiner Beschwerde angeführten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. römisch 40 vom 06.06.2023 wird zusammenfassend ausgeführt, dass beim BF eine schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung vorliegt und dass die Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter bestimmten Konstellationen auch Straftaten gegen Leib und Leben, die mit mehr als zweijähriger Haftstrafe bedroht sind, in absehbarer Zukunft begehen werde, hoch ist. Diese kann jedoch bei konsequenter Einhaltung der verhängten Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe auch ohne Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum hintangehalten werden. Im gegenständlichen Gutachten wird auch auf die Strafanzeige der JA römisch 40 vom 02.02.2023 betreffend die die vom BF getätigten Äußerungen sowie ein E-Mail eines näher genannten Gerichtssachverständigen vom 13.02.2023, in dem dieser über gegen ihn vom BF geäußerte Todesdrohungen berichtet (Seite 6 und 7 des Gutachtens) verwiesen. Angesichts der mehrfachen Aktenkundigkeit der vom BF getätigten Äußerung sowie dem Umstand, dass der BF offenkundig ähnliche Äußerungen auch über andere ihm aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren bekannte Organe getätigt hat, kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn er unsubstantiiert bestreitet, die gegenständliche Äußerung getätigt zu haben. Der Umstand, dass ein diesbezüglich gegen ihn geführtes Strafverfahren eingestellt wurde, ist kein Beweis dafür, dass er die Äußerung nicht getätigt habe. Dem Vorbringen des BF, wonach kein sicherheitsrelevantes Verhalten seinerseits stattgefunden habe, ist daher aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im GOG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit

§ 6BVw

GG gegeben.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die im vorliegenden Fall materienspezifischen gesetzlichen Bestimmungen (etwa im GOG) sehen keine Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor. Es ist somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit

Paragraph 6, BVwGG gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt –

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und ist der BF dem ermittelten Sachverhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt –

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß erhoben und ist der BF dem ermittelten Sachverhalt auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Art. 47 GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht.Artikel 47, GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht. Der Verhängung eines Hausverbots steht Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.Der Verhängung eines Hausverbots steht Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. 3.2. Zu A) Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die im Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides erfolgte Aussprache des Hausverbotes rechtmäßig ist.

§ 16Abs.

1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

Paragraph 16, Absatz eins, GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) hat die jeweilige Dienststellenleitung in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen.

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des LG) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG kann die Dienststellenleitung (hier: der Präsident des LG) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote). Punkt 15. der vom Präsidenten des LG am 16.02.2023 zu 201 Jv 338/23w-15 erlassenen Hausordnung lautet: „Der

Punkt 3. das Hausrecht Ausübende kann kurzfristig darüber hinaus weitere zeitlich beschränkte weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, die auch mit einer Beschränkung des Zuganges zum Gerichtsgebäude verbunden sind (§ 3 GOG).„Der

Punkt 3. das Hausrecht Ausübende kann kurzfristig darüber hinaus weitere zeitlich beschränkte weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, die auch mit einer Beschränkung des Zuganges zum Gerichtsgebäude verbunden sind (Paragraph 3, GOG). Diese Maßnahmen können unter anderem sein: […] b) Verbot des Zuganges bestimmter Personen in das Gerichtsgebäude bzw. Verweisung von bestimmten Personen aus dem Gerichtsgebäude (Hausverbote).“ Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden.Zweck des Paragraph 16, GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Es soll dabei ein möglichst vollständiges und ausgewogenes Instrumentarium an allgemein und individuell setzbaren Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit in Gebäuden der Gerichte (und Staatsanwaltschaften) geschaffen werden, ohne dass Rechtsverfolgung und -verteidigung beeinträchtigt werden. Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001).Da es sich bei einem Hausverbot nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001). Das GOG schreibt keine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001). Für die Verhängung eines Hausverbotes nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG müssen zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es ist jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichen; auch wiederholte Verbalinjurien gegen Organe reichen dafür aus.Für die Verhängung eines Hausverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG müssen zwar konkrete, mit einer bestimmten Person in Zusammenhang stehende Sicherheitsbedenken bestehen, es ist jedoch nicht notwendig, dass diese die Schwelle einer verwaltungsrechtlich oder gerichtlich strafbaren Handlung erreichen; auch wiederholte Verbalinjurien gegen Organe reichen dafür aus. Im vorliegenden Fall hat der BF geäußert, dass er beabsichtige, eine näher genannte ihm bekannte Richterin nach seiner Entlassung umzubringen. Es kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass der die Äußerung des BF geeignet ist, konkrete Sicherheitsbedenken seine Person betreffend auszulösen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dem BF den Zugang in das Gerichtsgebäude XXXX zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden dort anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, aggressive und bedrohliche Verhaltensweisen zu beenden und gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des BF zu vermeiden. Aus diesem Grund ist es notwendig, dem BF den Zugang in das Gerichtsgebäude römisch 40 zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden dort anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, aggressive und bedrohliche Verhaltensweisen zu beenden und gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des BF zu vermeiden. Da der BF keine Reue oder Einsicht zeigt, sondern bloß abstreitet, die Äußerung getätigt zu haben, kann das Hausverbot derzeit auch nicht befristet werden. Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da nach dem Gesagten dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt und dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Hausverbotes

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, auf welche verwiesen wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, auf welche verwiesen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2274881.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.