RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW142 2201453-2 Spruch, W142 2201453-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 8EMRK vom 28.08.2023 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 28.08.2023 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 18.06.2018 diesen Antrag sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien fest. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom 18.06.2018 diesen Antrag sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter einem erließ das BFA gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien fest. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 mit Erkenntnis vom 22.09.2022, W124 2201453-1/24E, gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 mit Erkenntnis vom 22.09.2022, W124 2201453-1/24E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF sowie zum Privat- und Familienleben und der Integration der BF in Österreich traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen: „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsangehöriger und gibt an, am XXXX in der XXXX Bundesstaat Haryana (Indien), geboren zu sein und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er spricht muttersprachlich Punjabi, aber auch Hindi, Englisch sowie Deutsch. Er wuchs in seiner Heimatstadt auf und besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist indischer Staatsangehöriger und gibt an, am römisch 40 in der römisch 40 Bundesstaat Haryana (Indien), geboren zu sein und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er spricht muttersprachlich Punjabi, aber auch Hindi, Englisch sowie Deutsch. Er wuchs in seiner Heimatstadt auf und besuchte dort zwölf Jahre die Grundschule. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen XXXX . Die Identität des BF kann nicht hinreichend festgestellt werden, er führt jedoch den Namen römisch 40 . Der BF verfügt in Indien über keine Kernfamilie mehr, zumal seine Eltern bereits verstorben sind und er keine Geschwister hat. Zu seinem im Herkunftsstaat aufhältigen Cousin und dem Onkel mütterlicherseits hat er mittlerweile keinen Kontakt mehr, es kam jedoch zwischen diesen zu keinem Zerwürfnis. Demnach ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder Kontakt zu ihnen herstellen kann. Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Nachdem der BF am XXXX einen einmaligen epileptischen Anfall erlitt, wurde er am XXXX in einer Klinik für Neurochirurgie einer Gehirnoperation unterzogen, bei der ein Helminthenabszess (d.h. eine abgekapselte entzündliche Veränderung durch im Gehirngewebe vorliegende parasitäre Würmer) entfernt wurde. Nach der Operation wurde eine infektiologisch parasitologische Therapie etabliert, die mittlerweile beendet werden konnte. Seitdem ist der BF anfallsfrei und ist mit der in der Medizin möglichen Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit neuerlichen cerebralen Krampfanfällen zu rechnen. Da sich seine präoperativ beschriebene linksseitige Halbseitenschwäche vollständig zurückgebildet hat, ist die körperliche Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt. Es ist nunmehr weder eine körperliche Schonung noch eine bestimmte Therapie oder medikamentöse Behandlung notwendig. Bei den Medikamenten, die er derzeit einnimmt, handelt es sich um rezeptpflichtige Analgetika, die gegen Kopfschmerzen helfen. Die neurologische Behandlung seines Helminthenabszesses ist gänzlich abgeschlossen und hat der BF insbesondere keinen Gehirntumor.Der BF ist gesund, leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist arbeitsfähig. Nachdem der BF am römisch 40 einen einmaligen epileptischen Anfall erlitt, wurde er am römisch 40 in einer Klinik für Neurochirurgie einer Gehirnoperation unterzogen, bei der ein Helminthenabszess (d.h. eine abgekapselte entzündliche Veränderung durch im Gehirngewebe vorliegende parasitäre Würmer) entfernt wurde. Nach der Operation wurde eine infektiologisch parasitologische Therapie etabliert, die mittlerweile beendet werden konnte. Seitdem ist der BF anfallsfrei und ist mit der in der Medizin möglichen Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit neuerlichen cerebralen Krampfanfällen zu rechnen. Da sich seine präoperativ beschriebene linksseitige Halbseitenschwäche vollständig zurückgebildet hat, ist die körperliche Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt. Es ist nunmehr weder eine körperliche Schonung noch eine bestimmte Therapie oder medikamentöse Behandlung notwendig. Bei den Medikamenten, die er derzeit einnimmt, handelt es sich um rezeptpflichtige Analgetika, die gegen Kopfschmerzen helfen. Die neurologische Behandlung seines Helminthenabszesses ist gänzlich abgeschlossen und hat der BF insbesondere keinen Gehirntumor. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF 28 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs oder Fettleibigkeit. Der BF gilt hinsichtlich seiner Krankengeschichte nach nicht als Covid-Risiko-Patient. Die Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 08.04.2022 wurde dem BF nachweislich am 14.03.2022 zugestellt. Da er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien, hat er seine Mitwirkungspflichten am Verfahren verletzt. Der BF reiste etwa im August 2015 erstmals ins Bundesgebiet ein und befand sich seither durchgehend in Österreich. [ … ] 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft und hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Er hat im Bundesgebiet zwei Freunde, die ihn finanziell unterstützen, jedoch sind im Verfahren keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Er spricht gebrochen Deutsch und absolvierte bisher keine Deutschkurse. Er ist nicht Mitglied eines Vereins, eines Clubs oder einer sonstigen Organisation und beteiligt sich nicht maßgeblich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich. Der BF war im Bundesgebiet bereits als Zeitungszusteller tätig, ohne dafür über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Er war überdies zumindest bei zwei verschiedenen Transportunternehmen illegal beschäftigt und wurde diesbezüglich gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber durch die Finanzpolizei ein Strafantrag gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG erhoben. Da er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und mangels Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht feststellbar war, ob er zum Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig ist, war nicht davon auszugehen, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Der BF war im Bundesgebiet bereits als Zeitungszusteller tätig, ohne dafür über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen. Er war überdies zumindest bei zwei verschiedenen Transportunternehmen illegal beschäftigt und wurde diesbezüglich gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber durch die Finanzpolizei ein Strafantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erhoben. Da er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und mangels Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht feststellbar war, ob er zum Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig ist, war nicht davon auszugehen, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er trat jedoch bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, zumal gegen ihn mit Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.08.2018 wegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 3 Satz 5 KFG eine Strafe von insgesamt EUR 435,- verhängt wurde. Der Verwaltungsstrafe lag zugrunde, dass der BF am 30.06.2018 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er hat am selben Tag als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert und verweigert, die ihm angebotene Organstrafverfügung zu bezahlen.Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er trat jedoch bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung, zumal gegen ihn mit Strafverfügung der zuständigen Landespolizeidirektion vom 13.08.2018 wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 3, Satz 5 KFG eine Strafe von insgesamt EUR 435,- verhängt wurde. Der Verwaltungsstrafe lag zugrunde, dass der BF am 30.06.2018 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er hat am selben Tag als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert und verweigert, die ihm angebotene Organstrafverfügung zu bezahlen. [ .. ]“ Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs nach Zustellung an den BF am 28.09.2022 in Rechtskraft.
- Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Der BF wurde am 19.08.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen, und sein unrechtmäßiger Aufenthalt wurde festgestellt. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 20.08.2023 ordnete das BFA mittels Mandatsbescheid über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Des Weiteren leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
- Nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 20.08.2023 ordnete das BFA mittels Mandatsbescheid über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Des Weiteren leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
- Am 23.08.2023 wurde dem BFA der mit 22.08.2023 unterzeichnete Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des BF übermittelt, wobei mit Schreiben vom selben Tag seitens des BFA einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF zugestimmt wurde. Am 07.09.2023 wurde das freiwillige Rückkehrverfahren von Seiten der BBU widerrufen, da sich der BF gegen die freiwillige Rückkehr entschieden habe. Er habe seine Meinung geändert und wolle nicht mehr freiwillig nach Indien gehen.
- Am 28.08.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 20.08.2023, gegen die Anordnung sowie die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.08.2023 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023, W294 2277185-1/12Z (ausgefertigt zu W294 2277185-1/15E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom selben Tag diese Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.08.2023 für rechtmäßig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Des Weiteren wurde der BF gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung verpflichtet, der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Am 28.08.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 20.08.2023, gegen die Anordnung sowie die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.08.2023 Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2023, W294 2277185-1/12Z (ausgefertigt zu W294 2277185-1/15E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom selben Tag diese Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.08.2023 für rechtmäßig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Des Weiteren wurde der BF gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung verpflichtet, der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Am 28.08.2023 stellte der BF gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
Im Antragsformular wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er monatlich 1400,00 € aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehe. Er sei im Kleintransport selbstständig tätig. Im Feld „Unterhaltspflichtige Person in Österreich“ führte er eine genannte Person an Im Feld „Integration“ führte er aus, in Österreich seit 2015 aufhältig zu sein. Es lägen keine gemeldeten Arbeitslosenzeiten vor. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 („Prüfung“). Er verfüge weiters über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspreche. 9. Am 28.08.2023 stellte der BF gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
Im Antragsformular wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er monatlich 1400,00 € aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehe. Er sei im Kleintransport selbstständig tätig. Im Feld „Unterhaltspflichtige Person in Österreich“ führte er eine genannte Person an Im Feld „Integration“ führte er aus, in Österreich seit 2015 aufhältig zu sein. Es lägen keine gemeldeten Arbeitslosenzeiten vor. Er verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 („Prüfung“). Er verfüge weiters über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspreche. 10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.09.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei indischer Staatsbürger, ledig und bestünden keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Indien. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (rechtskräftig in zweiter Instanz mit 28.09.2022). Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sich an seinen persönlichen und familiären Verhältnissen laut Aktenlage nichts geändert; diesbezüglich wurde zusätzlich auf die Schubhaftverhandlung vom 04.09.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung aktenkundig nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Erlassung des zurückweisenden Bescheides und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt, sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Er habe seine bestehende Ausreiseverpflichtung seit Rechtskraft der bestehenden Ausreiseverpflichtung somit seit 28.09.2022 keine Folge geleistet, indem er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen habe lassen und bis dato beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Er habe bewusst seinen Aufenthalt im Verborgenen gefristet, ohne der erforderlichen behördlichen Meldung, umso für die Behörde nicht greifbar zu sein, mit der Absicht weiteren drohenden fremdenrechtlichen Maßnahmen seitens der Behörde zu entgehen. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei indischer Staatsbürger, ledig und bestünden keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Indien. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (rechtskräftig in zweiter Instanz mit 28.09.2022). Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sich an seinen persönlichen und familiären Verhältnissen laut Aktenlage nichts geändert; diesbezüglich wurde zusätzlich auf die Schubhaftverhandlung vom 04.09.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung aktenkundig nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Erlassung des zurückweisenden Bescheides und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Er habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt, sowohl seine Sprachkenntnisse als auch die Umstände seiner Lebensführung seien unverändert. Er habe seine bestehende Ausreiseverpflichtung seit Rechtskraft der bestehenden Ausreiseverpflichtung somit seit 28.09.2022 keine Folge geleistet, indem er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen habe lassen und bis dato beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Er habe bewusst seinen Aufenthalt im Verborgenen gefristet, ohne der erforderlichen behördlichen Meldung, umso für die Behörde nicht greifbar zu sein, mit der Absicht weiteren drohenden fremdenrechtlichen Maßnahmen seitens der Behörde zu entgehen. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, den BF zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen, und zu seiner Alltags- und Arbeitsgestaltung hier in Österreich zu befragen. Der BF hätte auch angegeben können, dass er keinerlei nennenswerte Beziehungen mehr zu Indien habe. Er hätte bei seiner Abschiebung nach Indien weder soziale, berufliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auch liege zwischen dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung und des zurückweisenden Bescheides ein Zeitraum von über 14 Monaten, und könne daher nicht von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden. Nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 28.09.2022 habe sich das Berufsleben und das soziale Leben des BF weiterentwickelt, was jedenfalls eine maßgebliche Änderung der Sachlage darstelle. Bei einer Gesamtbetrachtung sei gegenständlich eine abweichende Beurteilung nach Art 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und habe sich eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG daher als unzulässig erwiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA verpflichtet gewesen wäre, den BF zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen, und zu seiner Alltags- und Arbeitsgestaltung hier in Österreich zu befragen. Der BF hätte auch angegeben können, dass er keinerlei nennenswerte Beziehungen mehr zu Indien habe. Er hätte bei seiner Abschiebung nach Indien weder soziale, berufliche noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auch liege zwischen dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung und des zurückweisenden Bescheides ein Zeitraum von über 14 Monaten, und könne daher nicht von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden. Nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 28.09.2022 habe sich das Berufsleben und das soziale Leben des BF weiterentwickelt, was jedenfalls eine maßgebliche Änderung der Sachlage darstelle. Bei einer Gesamtbetrachtung sei gegenständlich eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen und habe sich eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG daher als unzulässig erwiesen. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Mit der Beschwerdevorlage ersuchte das BFA, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 02.11.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das BFA mitgeteilt, dass der BF seinen Reisepass bislang verschleiert habe und dieser von einem Freund des BF letztlich am 27.10.2023 in einem genannten Polizeianhaltezentrum hinterlegt worden sei. Der BF sei am 01.11.2023 in die Heimat abgeschoben worden. Beigelegt waren folgende Unterlagen: - Bericht vom 01.11.2023 über die Abschiebung des BF am 01.11.2023 über den Luftweg nach Dehli / Indien - Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 24.10.2023 - Reisepass (Lichtbilder) - Zustimmungsanfrage betreffend den Antrag auf Unterstützungsleistungen vom 25.10.2023 samt diesbezügliche Äußerung des BFA vom selben Tag - Aktenvermerk des BFA vom 25.10.2023 zwecks freiwillige Rückkehr
- Am 06.11.2023 legte das BFA die eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023 vor, wonach gegen den BF wegen § 231 Abs. 1 StGB von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei.
- Am 06.11.2023 legte das BFA die eine Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 03.11.2023 vor, wonach gegen den BF wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 (rechtskräftig mit 28.09.2022) wurde – in Bestätigung einer diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 16.06.2018 – der Antrag des BF auf internationalen Schutz in vollem Umfang abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Es liegt daher gegen den BF nach wie vor eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA vom 18.09.2023 illegal (im Stand der Schubhaft) im Bundesgebiet auf und ist der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Für den BF wurde am 28.08.2023 ein Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gestellt.
Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für den BF wurde am 28.08.2023 ein Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gestellt.
Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.09.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der BF verfügt im Bundesgebiet nach wie vor über keine Familienangehörige. Er hat in Österreich Freunde, die ihn finanziell unterstützten, jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nach wie vor nicht. Er vermag sich auf grundlegendem Niveau in Deutsch zu verständigen, qualifizierte Sprachkenntnisse der deutschen Sprache wurden nicht substantiiert dargetan. Er ist nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig, übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und beteiligt sich nicht maßgeblich am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Österreich. Er ist nach wie vor gesund, leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit und ist arbeitsfähig. In der Vergangenheit war der BF als Zeitungszusteller tätig und verfügte er über – nicht mehr aufrechte – Gewerbeberechtigungen für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Infolge Beitragsrückstände bei der Krankenkasse sowie Einsetzung eines Masseverwalters durch das Gericht musste er seine unternehmerische Tätigkeit beenden und wurde er auch von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen abgemeldet. Zuletzt war der BF wieder als Zeitungszusteller tätig, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel verfügte, der ihn eine Erwerbstätigkeit erlaubt hätte. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Von 21.02.2023 bis zu seiner Festnahme am 19.08.2023 hielt er sich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Am 19.08.2023 wurde der BF im Zuge seiner – nicht erlaubten – Erwerbstätigkeit bei der Zeitungsverteilung einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei er ein Kraftfahrzeug lenkte und sich zunächst mit einem auf eine andere Person lautenden österreichischen Führerschein auswies. In der Folge konnten seine Identität und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Ab 20.08.2023 befand er sich in Schubhaft. Der BF trat seit Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 22.09.2022 weiter verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung: Mit Strafverfügung einer LPD vom 22.08.2023 wurde über den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein (Tatzeit: 19.08.2023) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 15 Stunden) verhängt (§ 37 Abs.
- iVm 1 Abs. 3 FSG, § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG).Mit Strafverfügung einer LPD vom 22.08.2023 wurde über den BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein (Tatzeit: 19.08.2023) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage, 15 Stunden) verhängt (Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG, Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). Mit Strafverfügung einer LPD vom 30.08.2023 wurde über den BF gemäß § 120 Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 4 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung einer LPD vom 30.08.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, 4 Stunden) verhängt. Strafgerichtlich ist er unbescholten. Von einer Verfolgung des BF wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) wurde von der Staatsanwaltschaft (vorläufig) zurückgetreten.Strafgerichtlich ist er unbescholten. Von einer Verfolgung des BF wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) wurde von der Staatsanwaltschaft (vorläufig) zurückgetreten. Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu der Rückkehrentscheidung vom 22.09.2022 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht. Im Zuge der gegenständlichen Verfahren kam im Vergleich zu der Rückkehrentscheidung vom 22.09.2022 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF keine maßgebliche Änderung ergeben. Der BF wurde am 01.11.2023 nach Indien abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde insbesondere auch in den Gerichtsakt betreffend das Vorverfahren zur Zl. W124 2201453-1 sowie in den Gerichtsakt betreffend die Schubhaftbeschwerde zur Zl. W294 2277185-
- Insbesondere ergibt sich aus dem Gerichtsakt Zl. W124 2201453-1 die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022, wobei dies von dem BF nicht substantiiert bestritten wird. Betreffend die Feststellungen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des BF im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.
- Insbesondere wurden vom BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht (vgl. auch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W294 2277185-1 am 04.09.2023, Verhandlungsprotokoll S. 6). Soweit im Antragsformular Herr „ XXXX “ als unterhaltspflichtige Person angeführt wird, wird zwar nicht verkannt, dass jener dem BF zwar Geldleistungen zur Verfügung stellte bzw. dem BF Unterkunft angeboten hat, aus dieser Gefälligkeit jedoch noch kein intensives Verhältnis resultiert; und ein solches auch nicht substantiiert behauptet wurde. (vgl. aaO S. 12, wobei davon gesprochen wurde, dass der BF Geld auch „zurückgegeben“ habe, bzw. sich Geld „ausgeborgt“ habe). Auch wurde im Vorerkenntnis bereits berücksichtigt, dass der BF im Bundesgebiet Freunde habe, die ihn finanziell unterstützen. Weiters wurde auch keine Integrationsnachweise im gegenständlichen Verfahren vorgelegt. So legte der BF keine Nachweise über die Absolvierung (vertiefender) Deutschkurse oder –prüfungen vor. Ein Deutschzertifikat betreffend das Sprachniveau A2 wurde gegenständlich nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere wurden auch weder Belege betreffend die Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen noch hinsichtlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes, ausreichend substantiiertes Vorbringen zur gesellschaftlichen sowie sozialen Integration des BF in Österreich erstattet. Wesentliche gesundheitliche Probleme des BF wurden nicht vorgebracht. Zumal auch der BF selbst angab, zurzeit gelegentlich in der Nacht Zeitung austeilen zu gehen (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 7), sind keine Zweifel in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit entstanden. Insbesondere ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht ersichtlich, inwiefern maßgebliche, zugunsten des BF zu berücksichtigenden Änderungen in Bezug auf seine berufliche/wirtschaftliche Integration eingetreten sind. So ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, dass er Infolge von Beitragsrückständen bei der Krankenkasse sowie Einsetzung eines Masseverwalters durch das Gericht seine unternehmerische Tätigkeit beenden musste (aaO S. 7) und wurde er auch von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen abgemeldet (vgl. das Ergebnis aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahren; aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt sich entsprechend den Angaben des BF auch, dass seine Gewerbeberechtigungen nicht mehr aufrecht sind). Vielmehr übte der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung unerlaubt weiter eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Dass er zuletzt als Zeitungszusteller tätig war, ergibt sich nämlich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 7). Mangels Vorhandensein eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der ihn diese Erwerbstätigkeit erlauben würde, handelt es sich hierbei um eine nicht erlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Der BF gab auch selbst zu, seinen Verdienst „auf die Hand“ zu bekommen (aaO S. 8). Vor diesem Hintergrund und mangels konkreten Vorbringens war eine maßgebliche Entwicklung im Berufsleben des BF im Bundesgebiet nicht zu erkennen. Auch wurde nicht vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet maßgebliche Kurse, Aus- oder Fortbildungen absolviert hat. Vor dem Hintergrund der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass der BF selbst angab, keinen Fixlohn zu haben, unterschiedliche Bezahlungen zu erhalten und auch selbst einräumte, monatlich aktuell um die 500-700 € zu bekommen (die Angaben im Antragsformular vom 28.08.2023 wonach er monatlich € 1400 verdienen würden, erscheinen vor dem Hintergrund der eben angeführten, aktuelleren Angaben des BF jedenfalls als nicht maßgeblich), kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgegangen werden (aaO). Auch hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt selbst angegeben, keine Vermögenswerte, Ersparnisse oder Barmittel zu haben (aaO). Dass er sich seit 21.02.2023 bis zu seiner Festnahme am 19.08.2023 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (vgl. auch das den BF betreffende Erkenntnis W294 2277185-1/15E). Die Feststellungen zur Festnahme am 19.08.2023 sowie der anfänglichen Verschleierung der Identität durch den BF mittels Verwendung eines fremden österreichischen Führerscheins fußt auf der im Akt einliegenden Anzeige (AS 11) in Verbindung mit den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er dies auch selbst eingestand, und dabei auch angab, gar keinen eigenen Führerschein zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 10). Ebenso wird nicht substantiiert dargetan, dass der BF nunmehr in Bezug auf Indien entwurzelt wäre oder (überhaupt) keine Anknüpfungspunkte in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu haben, zumal jener selbst angab, zumindest noch entfernte Verwandte in Indien zu haben (aaO S. 6). Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der BF ist in Indien geboren und spricht mit Punjabi, Hindi und Englisch auch anerkannte Landessprachen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sich der gesunde und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien die Schule besucht hat.Insbesondere wurden vom BF keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet geltend gemacht vergleiche auch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W294 2277185-1 am 04.09.2023, Verhandlungsprotokoll S. 6). Soweit im Antragsformular Herr „ römisch 40 “ als unterhaltspflichtige Person angeführt wird, wird zwar nicht verkannt, dass jener dem BF zwar Geldleistungen zur Verfügung stellte bzw. dem BF Unterkunft angeboten hat, aus dieser Gefälligkeit jedoch noch kein intensives Verhältnis resultiert; und ein solches auch nicht substantiiert behauptet wurde. vergleiche aaO S. 12, wobei davon gesprochen wurde, dass der BF Geld auch „zurückgegeben“ habe, bzw. sich Geld „ausgeborgt“ habe). Auch wurde im Vorerkenntnis bereits berücksichtigt, dass der BF im Bundesgebiet Freunde habe, die ihn finanziell unterstützen. Weiters wurde auch keine Integrationsnachweise im gegenständlichen Verfahren vorgelegt. So legte der BF keine Nachweise über die Absolvierung (vertiefender) Deutschkurse oder –prüfungen vor. Ein Deutschzertifikat betreffend das Sprachniveau A2 wurde gegenständlich nicht in Vorlage gebracht. Insbesondere wurden auch weder Belege betreffend die Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen noch hinsichtlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes, ausreichend substantiiertes Vorbringen zur gesellschaftlichen sowie sozialen Integration des BF in Österreich erstattet. Wesentliche gesundheitliche Probleme des BF wurden nicht vorgebracht. Zumal auch der BF selbst angab, zurzeit gelegentlich in der Nacht Zeitung austeilen zu gehen (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 7), sind keine Zweifel in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit entstanden. Insbesondere ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht ersichtlich, inwiefern maßgebliche, zugunsten des BF zu berücksichtigenden Änderungen in Bezug auf seine berufliche/wirtschaftliche Integration eingetreten sind. So ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF, dass er Infolge von Beitragsrückständen bei der Krankenkasse sowie Einsetzung eines Masseverwalters durch das Gericht seine unternehmerische Tätigkeit beenden musste (aaO S. 7) und wurde er auch von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen abgemeldet vergleiche das Ergebnis aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahren; aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt sich entsprechend den Angaben des BF auch, dass seine Gewerbeberechtigungen nicht mehr aufrecht sind). Vielmehr übte der BF nach Erlassung der Rückkehrentscheidung unerlaubt weiter eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Dass er zuletzt als Zeitungszusteller tätig war, ergibt sich nämlich aus seinen eigenen Angaben (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 7). Mangels Vorhandensein eines entsprechenden Aufenthaltstitels, der ihn diese Erwerbstätigkeit erlauben würde, handelt es sich hierbei um eine nicht erlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Der BF gab auch selbst zu, seinen Verdienst „auf die Hand“ zu bekommen (aaO S. 8). Vor diesem Hintergrund und mangels konkreten Vorbringens war eine maßgebliche Entwicklung im Berufsleben des BF im Bundesgebiet nicht zu erkennen. Auch wurde nicht vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet maßgebliche Kurse, Aus- oder Fortbildungen absolviert hat. Vor dem Hintergrund der Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass der BF selbst angab, keinen Fixlohn zu haben, unterschiedliche Bezahlungen zu erhalten und auch selbst einräumte, monatlich aktuell um die 500-700 € zu bekommen (die Angaben im Antragsformular vom 28.08.2023 wonach er monatlich € 1400 verdienen würden, erscheinen vor dem Hintergrund der eben angeführten, aktuelleren Angaben des BF jedenfalls als nicht maßgeblich), kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgegangen werden (aaO). Auch hat der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt selbst angegeben, keine Vermögenswerte, Ersparnisse oder Barmittel zu haben (aaO). Dass er sich seit 21.02.2023 bis zu seiner Festnahme am 19.08.2023 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt, folgt aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vergleiche auch das den BF betreffende Erkenntnis W294 2277185-1/15E). Die Feststellungen zur Festnahme am 19.08.2023 sowie der anfänglichen Verschleierung der Identität durch den BF mittels Verwendung eines fremden österreichischen Führerscheins fußt auf der im Akt einliegenden Anzeige (AS 11) in Verbindung mit den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er dies auch selbst eingestand, und dabei auch angab, gar keinen eigenen Führerschein zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2023, zum Verfahren W294 2277185-1 S. 10). Ebenso wird nicht substantiiert dargetan, dass der BF nunmehr in Bezug auf Indien entwurzelt wäre oder (überhaupt) keine Anknüpfungspunkte in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu haben, zumal jener selbst angab, zumindest noch entfernte Verwandte in Indien zu haben (aaO S. 6). Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der BF ist in Indien geboren und spricht mit Punjabi, Hindi und Englisch auch anerkannte Landessprachen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sich der gesunde und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien die Schule besucht hat. Die Feststellungen zu den gegen den BF erlassenen Strafverfügungen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Verständigungen samt Abschriften der jeweiligen Strafverfügungen (AS 275 ff, AS 375 ff). Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF am 01.11.2023 nach Indien abgeschoben wurde, fußt auf der diesbezüglichen Mitteilung des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und Zentrale Melderegister. Entgegen der Beschwerdebehauptung war gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits klar, sodass auch eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unterbleiben konnte. Es obliegt nämlich dem BF selbst, bereits ein (ausreichend) begründetes Antragsvorbringen zu erstatten (vgl. § 58 Abs. 10 AsylG), zumal es sich um in seiner Sphäre gelegenen Umstände handelt. Auch wird in der Beschwerde ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF nicht erstattet.Entgegen der Beschwerdebehauptung war gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits klar, sodass auch eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA im gegenständlichen Verfahren unterbleiben konnte. Es obliegt nämlich dem BF selbst, bereits ein (ausreichend) begründetes Antragsvorbringen zu erstatten vergleiche Paragraph 58, Absatz 10, AsylG), zumal es sich um in seiner Sphäre gelegenen Umstände handelt. Auch wird in der Beschwerde ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF nicht erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 die mit Bescheid vom 16.06.2018, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 die mit Bescheid vom 16.06.2018, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, enthalten im gegenständlichen Verfahren weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründung des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des BF bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden bzw. werden in der Beschwerdeschrift lediglich unbegründet sowie unsubstantiiert (bzw. nicht glaubhaft) Veränderungen des Sachverhaltes behauptet. Überdies führt auch nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages und kann der BF nicht, durch Setzung weiterer Integrationsschritte während eines unrechtmäßigem Aufenthaltes in Österreich, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen unterlaufen. Weder ein Zeitablauf von circa 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse oder Arbeitsplatzzusagen stellen nach der Rechtsprechung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar (VwGH vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Der zeitliche Abstand von lediglich rund einem Jahr zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung (September 2022) und Erlassung des Zurückweisungsbescheides (September 2023), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Gegenständlich ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass der BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Er übte zuletzt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Entscheidungserhebliche Integrationsnachweise wurden nicht vorgelegt. Hinzutritt, dass er erneut verwaltungsstrafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist, zumal er insbesondere erneut gegen das Führerscheingesetz verstoßen hat (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erteilte gültigen Lenkerberechtigung).Der zeitliche Abstand von lediglich rund einem Jahr zwischen Rechtskraft der bestehenden Rückkehrentscheidung (September 2022) und Erlassung des Zurückweisungsbescheides (September 2023), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141). Gegenständlich ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass der BF trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Er übte zuletzt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels eine unerlaubte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aus. Entscheidungserhebliche Integrationsnachweise wurden nicht vorgelegt. Hinzutritt, dass er erneut verwaltungsstrafrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist, zumal er insbesondere erneut gegen das Führerscheingesetz verstoßen hat (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erteilte gültigen Lenkerberechtigung). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen, wobei mangels Anführung eines Antragsdatums (hier: der 28.08.2023) im Bescheidspruch derselbe entsprechend zu berichtigen war.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen, wobei mangels Anführung eines Antragsdatums (hier: der 28.08.2023) im Bescheidspruch derselbe entsprechend zu berichtigen war. Da das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Zurückweisung des Antrages des BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob der Antrag der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zurecht zurückgewiesen wurde.
Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des BF nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass dem BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund des mit Erkenntnisses vom 22.09.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (§ 52 Abs. 8 FPG).Da das BFA keine neuerliche Rückkehrentscheidung erließ, führte es auch keine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durch. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Zurückweisung des Antrages des BF sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zurecht zurückgewiesen wurde.
Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des BF nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar (ebenso stellt auch die Zulässigkeit der Abschiebung gegenständlich keinen Verfahrensgegentand dar). Dies ändert freilich nichts daran, dass dem BF eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund des mit Erkenntnisses vom 22.09.2022 rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung trifft (Paragraph 52, Absatz 8, FPG). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W142.2201453.2.00