RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW142 2264884-1 Spruch, W142 2264884-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zl. 1288427401/211658373, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zl. 1288427401/211658373, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.08.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX in XXXX geboren worden. Er sei 15 Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er habe die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Er verfüge an Familienangehörigen neben Vater und Mutter über drei Brüder sowie drei Schwestern, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Somalia. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. einem Jahr gefasst. Befragt zum Reiseziel (Zielland) gab er an, nur in ein sicheres Land gewollt zu haben. Er sei aus XXXX im Februar 2021 abgereist. Aus Somalia sei er im Februar 2021 ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Er sei 15 Jahre alt und ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Somali an. Er habe die Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Er verfüge an Familienangehörigen neben Vater und Mutter über drei Brüder sowie drei Schwestern, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , Somalia. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er vor ca. einem Jahr gefasst. Befragt zum Reiseziel (Zielland) gab er an, nur in ein sicheres Land gewollt zu haben. Er sei aus römisch 40 im Februar 2021 abgereist. Aus Somalia sei er im Februar 2021 ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er aus, sich bis Februar 2021 in Somalia aufgehalten zu haben. In der Türkei habe er sich ca. 1 Monat aufgehalten. Seit 03.11.2021 sei er in Österreich (Salzburg). Er könne sich nicht an die genaue Reiseroute erinnern. Er könne nur sagen, dass er in der Türkei für ca. einen Monat gewesen sei. Jetzt habe er ein bestimmtes Reiseziel (Zielland), nämlich Österreich, weil Österreich ein sicheres Land sei. Er hoffe, dass er hier bleiben könne und dass er nicht verfolgt werde. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an, dass diese seine Mutter organisiert habe. Er sei gemeinsam mit einem Mann unterwegs gewesen, der mit ihm bis Österreich gereist sei. Er habe sich nicht mit ihm nicht verständigen können, da er Arabisch gesprochen habe. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich hatte eine Freundin, welche der Volksgruppe ‚Al Shabaab‘ angehörte. Sie liebte mich und ich erwiderte die Liebe. Da ihre Angehörigen nicht mit meiner Volksgruppe einverstanden waren, bedrohte, sie mich mit dem Umbringen. Die Drohungen wurden persönlich ausgesprochen und auch via Handy übermittelt. Sie haben auch einmal meinen Bruder zusammengeschlagen, da sie meinten, dass das ich sei. Meine Mutter hat dann gesagt, dass ich flüchten soll.“ Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn diese Leute umbringen würden. Er verneinte befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Ergänzend führte er am Ende der Befragung an, dass er 15 Jahre alt sei und er wolle einfach ohne Angst leben. Er wolle nicht mehr mit der Angst leben, ob er den nächsten Tag noch überlebe oder nicht.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF. Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des Ass. Prof. XXXX vom 23.01.2022 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit XXXX bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des Ass. Prof. römisch 40 vom 23.01.2022 zufolge konnte ein fiktives Geburtsdatum (höchstmögliches Mindestalter) mit römisch 40 bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).
- Am 28.11.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[…] F: Der Dolmetscher ist für die Sprache somali bestellt worden. Sind Sie damit einverstanden, dass Sie in dieser Sprache einvernommen werden? A: Ja. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Gut. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein, es gibt keine Einwände. [ … ] F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ja ich benutze facebook. Mein Benutzername lautet XXXX A: Ja ich benutze facebook. Mein Benutzername lautet römisch 40 F: Haben Sie eine Telefonnummer? A: XXXX A: römisch 40 Gesundheitszustand F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein. F: Nehmen Sie Medikamente bzw. haben Sie ärztliche Befunde? A: Nein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass Anfragen über Ihren Gesundheitszustand bei medizinischen Einrichtungen bzw. behandelnden Ärzten eingeholt werden (Name der Einrichtung bzw. des behandelnden Arztes)? A: Ja ich bin damit einverstanden. Dokumente und Unterlagen F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder Unterlagen dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Nein. F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen? Wenn ja, wo befindet sich dieser? A: Nein. F: Verfügen Sie über sonstige Personendokumente (ID-Card, Geburtsurkunde?) A: Nein. Vorhalt: Sie haben 04.11.2021 bei der LPD Salzburg Fremdenpolizei um Asyl ersucht. Sie wurden am selben Tag vor o.a. Behörde bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese? A: Ja, ich erinnere mich, meine Angaben waren richtig und ich habe die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der EB einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Ja. Es wurde auch rückübersetzt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich habe damals die Wahrheit gesagt, alle meine Fluchtgründe genannt. Heute möchte ich mehr ins Detail gehen. Angaben zur Person und Lebensumständen: F: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Auf meiner Karte steht, dass ich XXXX heiße, aber dies stimmt nicht. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich angegeben, dass ich am XXXX geboren bin und man hat hier eine Altersfeststellung durchgeführt und dort ist herausgekommen, dass ich am XXXX geboren bin.A: Ich heiße römisch 40 . Auf meiner Karte steht, dass ich römisch 40 heiße, aber dies stimmt nicht. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich angegeben, dass ich am römisch 40 geboren bin und man hat hier eine Altersfeststellung durchgeführt und dort ist herausgekommen, dass ich am römisch 40 geboren bin. F: Warum haben Sie damals angegeben am XXXX geboren zu sein?F: Warum haben Sie damals angegeben am römisch 40 geboren zu sein? A: Dies habe ich von meiner Mutter erfahren. F: Wo sind Sie geboren? A: XXXX , Middle ShabelleA: römisch 40 , Middle Shabelle F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Ich habe einen anderen Namen verwendet, als ich mit einem gefälschten Reisepass aus Somalia ausgereist bin. Was für ein Name auf dem gefälschten Dokument angeführt war, weiß ich nicht mehr. F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? A: Somalia F: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe bzw. einem bestimmten Clan an? A: Jaaji F: Wie heißt der Hauptclan? A: Dir F: Gibt es einen Subclan? A: XXXX A: römisch 40 F: Welche Religion haben Sie? A: Islam/Sunnit F: Was für Sprachen sprechen Sie? A: Somali F: Sind Sie verheiratet? A: Nein ich bin ledig F: Haben Sie Kinder? A: Nein F: Wie lange sind Sie zur Schule gegangen? A: 2 ½ Jahre F: Was für eine Schule haben Sie besucht? A: Grundschule F: Können Sie Lesen und Schreiben? A: Ja in somalischer Schrift F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein F: Was für einen Beruf haben Sie zuletzt ausgeübt? A: Ich habe meiner Mutter geholfen. F: Bei was haben Sie Ihrer Mutter geholfen? A: Bei Haushaltstätigkeiten. Die restlichen Geschwister waren alle kleiner als ich. F: Wie war Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation in Somalia? A: Sehr schlecht. F: Wo haben Sie in Somalia gelebt? A: Burdacaar F: Handelt es sich dabei um ein Dorf oder eine Stadt? A: Es handelt sich um ein Dorf. F: In welchem Bundesstaat befindet sich dieser Ort? A: Es befindet sich in der Nähe von Adale, von der Stadt Ali Guduud und im Bundesstaat Hirshabelle und in der Region Middle Shabelle F: Wie war Ihre Wohnsituation? Mit wem haben Sie zusammengelebt? A: Ich habe mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern in einer Blech-/Holzhütte gelebt. F: Befindet sich noch jemand in dieser Hütte? A: Vor zwei Monaten war dort Krieg und meine Mutter und meine Geschwister sind von dort geflohen. F: Zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise hat Ihrer Familie noch in dieser Hütte gelebt? Ist dies richtig? A: Ja dies ist richtig. F: Haben Sie jemals in Mogadishu gelebt? A: Ja. F: Wer sorgte für den Lebensunterhalt in Somalia? A: Meine Mutter hat gearbeitet. F: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? A: Meine Mutter hat Mango und Tomaten verkauft. F: Befinden sich Angehörigen von Ihnen noch in Somalia? A: Meine Eltern und meine Geschwister befinden sich noch in Somalia. Über Nachfrage, wo sich diese befindet, gebe ich an, dass ich dies aktuell nicht weiß. Sie sind vor zwei Monaten geflüchtet. F: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie geflüchtet ist? Anmerkung: Der AW antwortet zögerlich. A: Vor zwei Monaten habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat zu mir gesagt, dass der Krieg begonnen hat und Sie das Dorf verlassen müssten. Dies war der letzte Kontakt mit meiner Mutter. F: Warum hatten Sie seither keinen Kontakt mehr? A: Ich habe versucht Sie zu erreichen, konnte Sie aber nicht erreichen. Ich glaube, dass es dort wo sich meine Mutter befindet kein Signal mehr gibt. F: Was ist mit Ihrem Vater? Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie auch angegeben, dass sich dieser in Somalia befindet. A: Mein Vater hat eine körperliche Behinderung und dieser hatte kein Handy. Deswegen hatte ich immer nur Kontakt mit meiner Mutter. F: Hat sich Ihr Vater ebenfalls in Somalia aufgehalten, als Sie Somalia verlassen haben? A: Ja. F: Wie heißen diese Angehörigen und wie alt sind diese? Vater: XXXX römisch 40 Mutter: XXXX römisch 40 Brüder: XXXX römisch 40 Schwestern: XXXX römisch 40 Meine Brüder sind Zwillinge. F: Haben Sie Kontakt mit irgendjemandem von Ihrer Familie? A: Aktuell nicht, der letzte Kontakt war vor zwei Monaten. Anmerkung: Der AW erzählt, ohne jegliche Emotionen zu zeigen. F: Waren Sie in Somalia bereits in Haft oder sind Sie dort bereits verurteilt worden? A: Nein. F: Haben Sie sich in Österreich schon einmal etwas strafrechtlich zu Schulden kommen lassen? A: Nein. Bezugspersonen in Österreich bzw. im EU-Raum F: Haben Sie Bezugspersonen in Österreich? A: Nein F: Haben Sie Bezugspersonen im EU-Raum? A: Nein. Angaben zu Ihrem Fluchtgrund F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit. Ansonsten hatte ich keine derartigen Problem. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe meine Heimat aus persönlichen Gründen verlassen. Ich habe ein Mädchen in der Schule kennengelernt und ich habe mit diesem Mädchen eine Beziehung begonnen. Ich habe sie geliebt und sie hat mich geliebt. Eines Tages als ich mich mit meiner Freundin an einem Platz gesessen bin. Der Vater meiner Geliebten ist auf der Straße zufällig unterwegs gewesen und er hat uns gesehen. Der Vater war ein Mitglied der al-Shabaab. Ebenfalls war der Onkel meiner Freundin ein Mitglied der al-Shabaab. Als der Vater uns gesehen hat, hat er geschimpft, zu seiner Tochter gesagt, Sie solle nach Hause gehen und mich mit einem Kolbengwehr geschlagen und damit misshandelt. Ich bin nach Hause gegangen und alles meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat gesagt, dass ich dieses Mädchen in Ruhe lassen solle. Nach ca. vier Tagen ist der Onkel meiner Freundin zu mir gekommen. Der Onkel sagte, dass ich mich der al-Shabaab anschließen müsse. Ich hatte Angst und ihm gesagt, dass ich noch Zeit zum Überlegen brauche und dies mit meiner Mutter mitteilen müsse. Ich bin dann nach Hause gegangen und habe dies meiner Mutter erzählt. Mein Vater konnte mir nicht helfen, weil dieser im Rollstuhl gesessen ist. Meine Mutter hat dann Angst gehabt, mir Geld gegeben und mich zu einer Haltestelle gebracht. Ich bin dann in einen großen Lkw, welcher Milch transportierte gestiegen. Dies war in meinem Dorf Burdacaar und ich bin dann mit diesem Lkw nach Mogadischu gefahren. Als ich mich in Mogadischu aufgehalten habe, ist der Onkel nochmals zu mir nach Hause gekommen und hat meinen Vater und meinen Bruder misshandelt. Mein Bruder schaut mir nämlich ähnlich und sie haben Ihn geschlagen. Als sie erfahren haben, dass er nicht ich ist, haben sie ihn in Ruhe gelassen. Mein Onkel mütterlicherseits hat dann einen Schlepper gesucht und ein Visum und einen gefälschten Reisepass organisiert. Ich habe Somalia dann verlassen. F: Wie lange haben Sie in Mogadischu gelebt? A: Ich habe mich sechs Tage in Mogadischu aufgehalten und am siebten Tag bin ich von dort geflohen. F: Welcher Volksgruppe gehörte Ihre Freundin an? A: Abgal. Über Nachfrage gebe ich an, dass sie dem Hauptclan der Hawiye angehört. F: Wann war das, als der Vater Ihrer Geliebten Sie mit dem Kolbengewehr geschlagen hat? A: Als er uns das Erstemal zusammen gesehen hat. F: Aber wann war das? A: Dies ist am 15.02.2021 gewesen. F: Wo sind Sie da gewesen? A: Ich war in Burdacaar. Ich war da bei einem Platz, bei dem ich mit meiner Geliebten zusammengesessen bin. F: Könne Sie das etwas im Detail beschreiben? A: Ich bin mit meiner Geliebten unter einem Baum gesessen. Der Vater meiner Geliebten ist mit mehreren Soldaten, mit anderen Mitgliedern der al-Shabaab auf der Straße zu Fuß unterwegs gewesen. Als er uns gesehen hat, hat er seine Tochter aufgefordert, sofort nach Hause zu gehen. Er sagte zu ihr auch, dass sie nicht mehr mit jemandem eines Minderheitsclans zusammensitzen dürfe. Er hat mich dann mit einem Kolben geschlagen und zu mir gesagt, dass ich seine Tochter in Ruhe lassen solle. F: Bei dem Clan der Dir handelt es sich doch um einen angesehen Clan. Warum stellt dies eine Minderheit dar? A: Der Clan der Dir ist eigentlich ein angesehener Clan. Aber der Subsubclan ist eine Minderheit. XXXX welchem Clan ich angehöre, ist nur für Tierschlachtung zuständig und deswegen sind wir gedemütigt worden.A: Der Clan der Dir ist eigentlich ein angesehener Clan. Aber der Subsubclan ist eine Minderheit. römisch 40 welchem Clan ich angehöre, ist nur für Tierschlachtung zuständig und deswegen sind wir gedemütigt worden. F: Wo hat der Onkel der Freundin Sie rekrutieren wollen? A: Ich war in der Nähe von meinem Zuhause. F: Haben Sie den Onkel dort zufällig getroffen, oder wie ist dies abgelaufen? A: Ich habe Ihn nicht erwartet. Ich denke dies war ein Zufall. Vorhalt: Sie sagten vorher, dass der Onkel zu Ihnen gekommen ist. Ich habe dies so verstanden, dass dieser Sie zuhause aufgesucht hat. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe dies nicht so gesagt. F: Es würde ja Sinn machen, wenn er Sie zuhause aufsucht, wenn er Sie rekrutieren wollte. Was sagen Sie dazu? A: Ja er hat mich gesucht, aber wir haben uns zufällig auf der Straße getroffen. F: Wieso wissen Sie, dass er Sie gesucht hat? A: Er hat mir dies gesagt, als ich Ihn zufällig getroffen hat. Er sagte, dass er zu mir nach Hause kommen wollte. [ … ] F: Wer übte die Kontrolle über Ihr Heimatdorf aus? A: Damals war al-Shabaab an der Macht. F: Von wann bis wann war Ihr Dorf unter der Kontrolle der al-Shabaab? A: Ich weiß nicht, wann diese gekommen sind. Aktuell gibt es dort Krieg. Somalische Soldaten bekämpfen die al-Shabaab. F: Haben Sie al-Shabaab damals gekannt? A: Ich wusste, dass es eine Gruppe ist. F: Was wussten Sie noch über al-Shabaab? A: Das war alles. F: Haben Sie im Fernsehen schon von al-Shabaab gehört? A: Als ich in Somalia war, hatten wir keinen Fernseher. Ich habe aber von Leuten gehört, dass al-Shabaab Anschlage ausübt. F: Wie lange waren Sie mit Ihrer Freundin in einer Beziehung? A: Wir waren fünf Monate in einer Beziehung. F: Woher wissen Sie, dass der Vater Ihrer Freundin der al-Shabaab angehört? Wann haben Sie davon erfahren? A: Ich habe dies früher gehört. Gesehen habe ich dies erst, als ich Ihn das erstemal dort getroffen habe. Vorhalt: Was sagen Sie dazu, dass al-Shabaab laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegenden Länderberichten gerade versucht Hindernisse für Mischehen zwischen „noblen“ Clans und Minderheiten abzuschaffen und damit einen Rekrutierungsanreiz zu schaffen. Wenn dies stimmen würde, müsste der Vater Ihrer Freundin eher für die Beziehung gewesen sein, damit Sie sich Ihnen anschließen. Genau dies wollte Ihr Onkel laut Ihren Erzählungen ja auch. Was sagen Sie dazu? A: Der Vater meiner Freundin war mit unserer Beziehung nicht einverstanden. F: Das haben Sie bereits gesagt. Aber nach Ansicht der Behörde macht dies ja keinen Sinn und müsste der Vater eher für die Beziehung gewesen sein, damit neue Mitglieder einfach rekrutiert werden können. Was sagen Sie dazu? A: Wir waren noch nicht so weit und haben uns noch nicht entschieden zu heiraten. F: Wann ist der Vorfall gewesen, als Ihr Bruder zusammengeschlagen wurde? A: Dies ist gewesen, als ich mein Heimatdorf verlassen habe. Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben meinen Bruder geschlagen. F: Um welchen Bruder handelte es sich, mit dem Sie verwechselt wurden? A: Dies war XXXX A: Dies war römisch 40 Vorhalt: Wie sollten die Angehörigen Sie mit Ihrem Bruder, welcher Ihren Angaben zufolge zumindest 4 Jahre jünger ist als Sie, verwechseln? A: Ich weiß nicht, ob dies das richtige Geburtsdatum meines Bruders ist. Der Doktor hat bei mir auch festgestellt, dass ich 19 Jahre alt bin. Jedenfalls sieht mir mein Bruder sehr ähnlich. F: Warum sollte al-Shabaab Ihren Bruder in Ruhe lassen, wenn die Gruppe ihn doch für Sie hielt? Warum haben al-Shabaab nicht Ihren Bruder rekrutiert? A: Al-Shabaab rekrutiert erst, wenn jemand 15 Jahre oder älter ist und mein Bruder war 14 Jahre alt. Vorhalt: Sie sagten ja selbst, dass Ihr Bruder ähnlich wie Sie aussah und Sie sich bezüglich seines Alters nicht sicher sind. Warum sollte al-Shabaab ihn dann nicht rekrutieren? A: Als sie erfahren haben, dass er nicht ich ist, haben sie ihn in Ruhe gelassen. Anmerkung: Vorhalt wird wiederholt. A: Mein Bruder ist kleiner als ich. Er hatte dieselbe Hautfarbe wie ich. Sie haben ihn dann geschlagen und als sie dann erfahren haben, dass er nicht ich ist, haben sie ihn freigelassen. Vorhalt: Wie sollte al-Shabaab daraufkommen, dass Ihr Bruder erst 14 Jahre alt ist? A: Die Mitglieder der al-Shabaab haben nicht gefragt wie alt er ist. Sie haben zu meiner Mutter gesagt, dass sie mich zur Bestrafung wollten. F: Was herrscht derzeit für ein Bürgerkrieg in Ihrer Region? Wer bekämpft wen? A: Der angesehene Clan, welchem das Dorf gehört und die Regierung zusammen, kämpfen gegen al-Shabaab. F: Hat es neben den zwei beschriebenen Vorfällen, noch weitere Vorfalle oder weiter Drohungen durch Mitglieder der al-Shabaab Ihnen gegenüber gegeben? A: Nein. F: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie auch via Handy bedroht wurden. Warum haben Sie dies heute mit keinem Wort erwähnt? A: Ich wurde nicht persönlich bedroht, sondern mein Onkel mütterlicherseits haben die Mitglieder der al-Shabaab telefonisch kontaktiert und diesem mitgeteilt, dass sie schon wüssten, dass ich mich dort bei ihm aufhalte und dass sie mich bestrafen werden. Mein Onkel hat dann gelogen und gesagt, dass er mich nicht gesehen habe und hat schnell die Schleppung organisiert. F: Wie hat die Diskriminierung Ihres Clans ausgesehen? A: Als ich in die Schule gegangen bin, haben die anderen Schüler nicht neben mir gesessen und ich wurde immer wieder beleidigt. F: Hat es wegen der Demütigung bestimmte Vorfälle gegeben, die Sie hier noch schildern möchten? A: Nein. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Das ist alles. F: Waren Sie oder Ihre Familienmitglieder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung? A: Nein. F: Haben Sie jemals Waffen getragen oder abgefeuert? A: Nein. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Die Gründe warum ich Somalia verlassen habe, sind immer noch präsent. Sie werden mich töten. F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Wenn es Sicherheit geben würde, könnt ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. F: Wären Sie dazu bereit, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. Angaben zu Ihrem Fluchtweg F: Halten Sie die im Rahmen der Erstbefragung vor der Exekutive gemachten Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges vollinhaltlich aufrecht? A: Ja. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen? A: Das Datum kann ich nicht genau sagen, es war als mich die Mitglieder der al-Shabaab zwangsrekrutieren wollten. Dort hat mir meine Mutter Geld gegeben und ich habe die Entscheidung getroffen. Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie den Entschluss ca. schon vor einem Jahr – also indemfall ein Jahr vor der Erstbefragung im November 2020, gefasst hätten. Was sagen Sie dazu? A: Der Mann hat mich gefragt, wie lange ich auf dem Fluchtweg gewesen bin und ich habe dort geantwortet, dass ich ca. ein Jahr auf dem Weg gewesen bin. Vorhalt: Aber das stimmt ja dann auch nicht überein. Vom Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Februar 2021 bis zum November 2021 als Sie den Asylantrag in Österreich gestellt haben, kann es kein Jahr gewesen sein. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nur Zirkaangaben gemacht. F: Wann genau haben Sie Somalia dann tatsächlich verlassen? A: Februar 2021 F: Wo haben Sie sich bis vor Ihrer Ausreise in Somalia aufgehalten? A: Bei meinem Onkel mütterlicherseits. Als dieser dann einen Anruf erhalten hat, hat er mich zum Schlepper gebracht. F: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? A: illegal F: Haben Sie sich auf Ihrer Reise nach Österreich irgendwo länger aufgehalten? A: Ich war einen Monat in der Türkei. Über Nachfrage, wo ich mich sonst aufgehalten habe, gebe ich an, dass ich dies nicht weiß und beim Schlepper gewesen bin. F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am
- November
- F: Warum können Sie so genau sagen, wann Sie nach Österreich eingereist sind? A: Ich habe eine Kopie von der Polizei erhalten und dort steht dieses Datum. F: Haben Sie in einem anderen europäischen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? A: Nein. F: Möchten Sie Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia nehmen? – Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Stellung dazu zu nehmen. [ … ] A: Ja, ich habe verstanden und ich verzichte. Integration in Österreich F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Von der Grundversorgung. F: Wo und wie leben Sie derzeit? A: Ich wohne in einer Flüchtlingsunterkunft mit einem anderen somalischen Staatsangehörigen zusammen. F: Besuchen Sie in Österreich die Schule, einen Kurs oder machen Sie eine Ausbildung? A: Ich habe einen Einstufungstest gemacht und bin auf der Warteliste für einen Sprachtest. F: Was haben Sie für Hobbies? Wie gestalten Sie Ihre Freizeit? A: Ich lese sehr gerne. F: Leisten Sie in der Flüchtlingsunterkunft Unterstützung? Wie sieht diese aus? A: Ja, ich helfe beim Tragen oder bei solchen Sachen. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Österreich? A: Nein F: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt? A: Ich habe mich bereits gut eingelebt und fühle mich sehr Wohl. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Nein. […]“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Dem BF sei jedoch aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimatregion eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar und möglich, zumal auch eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF derzeit nicht zur Verfügung stehe.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Auch würden ihm Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF – entgegen der Beurteilung durch das BFA – sehr wohl asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab drohe. Auch würden ihm Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohen.
- Am 02.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 03.08.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Haben Sie Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein. R: Stimmt das, dass Sie in XXXX geboren sind?R: Stimmt das, dass Sie in römisch 40 geboren sind? BF: Ja. R: Wie viele Jahre besuchten Sie eine Schule? BF: 2,5 Jahre. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Dort habe ich nur Somalisch und Englisch gelernt, wie man schreibt und liest. R: Was war das für eine Schule, eine Grundschule? BF: Ja, es war eine Art von Grundschule. R: Wo haben Sie diese besucht? BF: In unserem Viertel, wo ich wohnte. R: Wo haben Sie ständig gelebt in Somalia? BF: Von meiner Geburt bis 6 Tage vor meiner Ausreise lebte ich dort, ich habe 6 Tage in Mogadischu gelebt, dann flog ich von dort weg. R: Dh., Sie meinen, dass Sie 6 Tage vor Ihrer Ausreise und von Geburt an in XXXX lebten?R: Dh., Sie meinen, dass Sie 6 Tage vor Ihrer Ausreise und von Geburt an in römisch 40 lebten? BF: Ja, richtig. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 3 Brüder und 3 Schwestern. R: Sind da auch Halbgeschwister dabei? BF: Wir haben alle gemeinsame Eltern. R: Sind Sie das älteste Kind Ihrer Eltern? BF: Ja. R: Wo leben derzeit Ihre Eltern und Ihre Geschwister, wissen Sie das? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern, wissen Sie das? BF: Genau erinnere ich mich nicht, aber der Kontakt mit meiner Familie war im September
- R: Wie haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt verdient? BF: Meine Mutter hat uns versorgt, mein Vater war gehbehindert, meine Mutter hatte einen kleinen Tisch vor unserem Haus und hat Obst verkauft und Gemüse. Davon hat sie uns versorgt. R: Seit wann ist Ihr Vater gehbehindert? BF: 5 Jahre bevor ich Somalia verlassen habe. R: Was war die Ursache seiner Gehbehinderung? BF: Er war krank, er hatte keine richtige Behandlung. R: Gehen Ihre Geschwister in die Schule? BF: Nein, aber in die Koranschule. R: Dh., bis sie nach Mogadischu gereist sind, haben sie die Schule besucht? BF: Nein, bevor ich nach Mogadischu fuhr, hörte ich auf, in die Schule zu gehen. R: Dh., wann haben Sie jetzt konkret aufgehört, die Schule zu besuchen? BF:
- R: War es Anfang oder eher Ende 2021? BF: Anfang
- R: Wieso hörten Sie mit der Schule auf? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, ich soll nicht mehr in die Schule gehen. Der Hintergrund sind meine Ausreisegründe, weil der Vater von einem Mädchen Probleme machte. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Eineinhalb Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: Ich glaube, ich war damals 13 Jahre alt. R: Haben Sie die Grundschule vor der Koranschule besucht? BF: Ja, davor. R: Wann haben Sie Somalia verlassen, können Sie sich erinnern? BF: Ja, im Februar
- R: Haben Sie Mogadischu mit dem Flugzeug verlassen? BF: Ja. R: Sind Sie nach Istanbul geflogen? BF: Ja. R: Wie lange waren Sie in Istanbul aufhältig, wissen Sie das? BF: Ich war insgesamt 1 Monat in der Türkei, danach war ich mit einem Schlepper unterwegs, ich weiß nicht, wo wir durchgefahren sind. R: Wissen Sie nun, wie lange Sie in Istanbul aufhältig waren? BF: Ich war einen ganzen Monat in Istanbul in einem Schlepperquartier. R: Sind Sie alleine von Mogadischu bis Istanbul geflogen? BF: Alleine bin ich geflogen, aber der Schlepper hat am Flughafen gewartet. R: Sie meinen am Flughafen Mogadischu? BF: Nein, Istanbul. R: Sie müssen ja mit einem Reisepass ausgereist sein. Wo befindet sich der Reisepass? BF: Der Reisepass war nicht mein Reisepass, aber der Inhaber hat so ähnlich wie ich ausgeschaut. Als ich in Istanbul angekommen bin, hat der Schlepper ihn weggenommen. R: Wie sind Sie dann von Istanbul nach Österreich gereist, wurden Sie begleitet oder sind sie alleine gereist? BF: Ich war nicht alleine, sondern bis nach Österreich war ein Schlepper. R: Dh., der Schlepper hat Sie von Istanbul nach Wien gebracht? BF: Nicht eine Person, sondern es waren verschiedene Personen. R: Wissen Sie den Namen der letzten Person, die Sie nach Wien gebracht hat? BF: Nein. R: Wo hat er Sie dann genau nach Wien hingebracht? BF: Nein, er hat mich nicht nach Wien, sondern nach Salzburg gebracht und hat mich am Bahnhof in Salzburg alleine gelassen. R: Dh., Sie sind mit dem Zug nach Salzburg gefahren? BF: Ja. R: Dieser Schlepper, der Sie nach Salzburg gebracht hat, welche Nationalität hatte er? War er Somalier? BF: Nein, er war Araber. R: Was heißt Araber? BF: Er stammte aus Marokko. R: Wie viel haben Sie für die Reise bis nach Ö bezahlt? BF: Ich weiß es nicht. Meine Mutter hat es bezahlt. R: Woher hatte Ihre Mutter so viel Geld, Ihr Vater war gehbehindert, Ihre Mutter musste alleine die große Familie alleine ernähren. Wie war das möglich? BF: Meine Mutter hatte Haustiere, Ziegen, sie musste sie verkaufen, um meine Ausreise zu finanzieren. R: Schicken Sie ihr von Ö nach Somalia Geld? BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mit ihr. R: An das genaue Abflugdatum erinnern Sie sich nicht? BF: Nein. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Dir ist der Hauptclan, Subclan Jaaji, Subsubclan XXXX . BF: Dir ist der Hauptclan, Subclan Jaaji, Subsubclan römisch 40 . R: In welcher Region liegt Ihr Heimatort? BF: Middle Shabelle. R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort nach Mogadischu gelangt? BF: Ich war mit einem Transportauto unterwegs, es transportierte Milch nach Mogadischu. R: Sind Sie alleine gereist, um nach Mogadischu zu gelangen? BF: Ich bin alleine gereist, aber meine Mutter hat mit einem Beifahrer von diesem Auto gesprochen, sie sagte zu ihm, er solle mich zu meinem Onkel ms bringen. R: Wo lebte der Onkel ms? BF: In Mogadischu. R: Können Sie die genaue Adresse angeben, wo Ihr Onkel in Mogadischu gelebt hat? BF: Nein. Ich weiß es nicht. Ich war das
- Mal in Mogadischu. R: Wie konnten Sie dann zu Ihrem Onkel gelangen, wenn Sie die Adresse nicht nennen können? BF: Während ich unterwegs war, hat meine Mutter mit ihm telefoniert und er hat auf mich gewartet, wo das Transportauto hingelangte. R: Wo war die Endstation dieses Transportautos? BF: Ich weiß es nicht. Mein Onkel war dort, er hat mich abgeholt und brachte mich zu seiner Wohnung. R: War der Onkel verheiratet? BF: Ja, er war verheiratet, aber kinderlos. R: Wie hat Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt verdient? BF: Meistens hat er in einer Autowerkstatt gearbeitet. Manchmal hat er auch in einem Reisebüro gearbeitet, er hatte zwei verschiedene Arbeiten. R: Dh., Ihr Onkel hat Ihnen geholfen aus Mogadischu auszureisen? BF: Das Geld hat meine Mutter bezahlt, aber er kannte den Schlepper. R: Können Sie mir den Namen Ihres Onkels nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was ist der Vorname, was ist der Nachname? BF: Vorname: XXXX . BF: Vorname: römisch 40 . R: Hat Ihre Mutter noch andere Brüder? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter noch andere Schwestern? BF: Auch nicht. R: Hat Ihr Vater Brüder? BF: Nein. R: Hat Ihr Vater Schwestern? BF: Ja, aber sie ist verstorben. R: Dh., Ihr Vater hatte nur eine Schwester, die verstorben ist? BF: Ja. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihrem Onkel in Mogadischu geblieben? BF: Die Gruppe, mit der ich Probleme hatte, hat meinen Onkel angerufen und nach mir gefragt. Das war der Grund, warum mich mein Onkel weggeschickt hat, weil er verneint hat, dass ich dort bin. R: Wann wurde Ihr Onkel angerufen? BF: Es war am
- Tag, als ich bei meinem Onkel in Mogadischu war. R: Waren Sie anwesend, als dieser Anruf kam? BF: Nein, er war draußen. R: Wer hat dann abgehoben? BF: Er hatte sein Handy bei sich. R: Wer hat Ihren Onkel angerufen, welche Gruppe war das? BF: Es war die Al Shabaab-Gruppe. R: Woher hatte diese Al Shabaab-Gruppe die Telefonnummer Ihres Onkels? BF: Ich weiß es nicht, aber wenn Al Shabaab eine Telefonnummer braucht, finden sie es leicht heraus. R: Wieso hat die Al Shabaab vermutet, dass Sie bei Ihrem Onkel in Mogadischu aufhältig sind? BF: Sie haben es vermutet, weil die Al Shabaab draufgekommen sind, dass meine Mutter einen einzigen Bruder hat. Wenn jemand mir helfen würde, würde das nur der Onkel sein. R: Was ist dann daraufhin passiert? Ihr Onkel hat gesagt, dass Sie nicht bei ihm seien, was hat die Al Shabaab dann gemacht? BF: Als mein Onkel von der Al Shabaab angerufen wurde, war er draußen. Nachdem er nach Hause zurückgekommen ist, hat er mir davon erzählt über das Telefonat. Mein Onkel sagte zu mir, wenn Al Shabaab draufkommt, dass du bei mir bist, bist du nicht der einzige, der Probleme mit den Al Shabaab hat, sondern auch ich werde Probleme mit ihnen haben. Am gleichen Tag hat er mich zu einem Schlepperquartier gebracht. Von dort bin ich in die Türkei geflogen. R: Wieso haben Sie Ihren Heimatort verlassen, um nach Mogadischu zu reisen? Was war der Grund? BF: In dieser Schule, in die ich zweieinhalb Jahre ging, war auch ein Mädchen, wir sind zusammen gesessen und haben oft geredet miteinander. Danach haben wir uns gegenseitig geliebt. Ich wusste schon, dass ihr Vater ein Mitglied der Al Shabaab ist, aber ich habe ihren Vater nie gesehen. Eines Tages nach der Schule gingen wir zusammen, wir saßen unter einem Baum, unmittelbar danach ist ihr Vater zu uns gekommen. R: Wieso haben Sie zuvor gesagt, Sie haben den Vater nie gesehen und jetzt sagen Sie, dass der Vater zu Ihnen gekommen sei? BF: Als er zu uns gekommen ist, hat das Mädchen ihn Vater genannt, dann kam ich darauf, dass er der Vater ist. R: Dh., der Vater ist zu ihnen und zum Mädchen zum Baum gekommen? BF: Ja. R: Wo war dieser Baum? BF: In unserem Viertel. R: Wie heißt das Viertel? Können Sie das buchstabieren oder aufschreiben? BF schreibt auf (Beilage ./A): Qabaaji. R: Können Sie sagen, wann dieser Vorfall war? BF: Am 15.02.
- R: Zu dem Zeitpunkt haben Sie die Grundschule besucht? BF: Ja. R: Hat der Vater zu Ihnen etwas gesagt? BF: Zuerst hat er seine Tochter angeschrien, er schickte sie nach Hause. Der Vater war nicht alleine, sie waren zu dritt, alle waren bewaffnet und maskiert. Nachdem seine Tochter weggegangen ist, hat er mich auch angeschrien und gesagt, wenn du dich wieder mit meiner Tochter triffst, werde ich dich töten und er hat angefangen, mich mit dem Gewehrkolben zu schlagen. R: Was meinen Sie mit maskiert? Wieso waren sie maskiert? BF: Der Vater war nicht maskiert, sondern die andern zwei waren maskiert, das machen fast alle Al Shabaab-Mitglieder. R: Dh., dass der Vater mit zwei anderen Al Shaabab-Mitgliedern zu Ihnen zum Baum gekommen ist? BF: Ja. R: Sonst war niemand anwesend, sondern nur der Vater mit 2 Al Shaabab-Mitgliedern? BF: Ja. R: Was haben Sie daraufhin gemacht? Sind Sie weggelaufen? BF: Nachdem sie anfingen, mich mit dem Gewehrkolben zu schlagen, bin ich auf den Boden gefallen, dann bin ich aufgestanden und ging nach Hause. Meine Mutter hat gesehen, dass ich staubig war. Auf Nachfrage habe ich ihr erzählt, was mir passiert ist. Sie sagte, dann gehst du nicht mehr in die Schule und du wirst mir helfen. R: Dh., Sie haben Ihrer Mutter geholfen Gemüse und Obst zu verkaufen? BF: Ja, dann habe ich angefangen meiner Mutter zu helfen Obst und Gemüse zu verkaufen. R: Wie lange haben Sie Ihrer Mutter geholfen? BF: Ich habe auch meiner Mutter früher geholfen, auch während ich noch in die Schule gegangen bin, aber, nachdem sie mir sagte, ich soll nicht mehr in die Schule gehen, habe ich ihr geholfen. Ich habe meiner Mutter geholfen, bis ich nach Mogadischu gefahren bin. R: Dh., wie lange haben Sie nun Ihrer Mutter ausschließlich geholfen und sind nicht in die Schule gegangen? BF: 5 Tage, bevor ich nach Mogadischu gereist bin. R: Wieso wollte der Vater Ihrer Freundin nicht, dass Sie der Freund seiner Tochter sind? Wieso wollte der Vater nicht, dass Sie mit seiner Tochter befreundet sind? BF: Aufgrund meiner Clanzugehörigkeit wollte er es nicht. R: Welchem Clan hat Ihre Freundin angehört? BF: Abgal. R: Dh., der Vater Ihre Freundin war auch Abgal? BF: Ja. R: Wieso sollte er dagegen sein, wenn Sie dem Hauptclan der Dir zugehörig sind? BF: Wir gehören nicht zusammen, Abgal gehört zu den Hawiye und ich gehöre zu den Dir. R: Ist der Vater Ihre Freundin innerhalb dieser 5 Tage, wo Sie ausschließlich Ihrer Mutter beim Verkauf von Obst und Gemüse geholfen haben, nochmals zu Ihnen gekommen? BF: Der Vater dieses Mädchens ist nicht zu mir gekommen, sondern ihr Onkel hat mich zufällig auf der Straße gesehen, er ist auch Mitglied der Al Shabaab und er hat mich mit meinem Namen gerufen „ XXXX “. Dann sagte er zu mir, du sollst zu uns kommen und mit uns zusammenarbeiten. Da ich Angst hatte und nicht nein sagen konnte, bat ich ihn um Bedenkzeit, um mit meiner Mutter darüber zu sprechen. BF: Der Vater dieses Mädchens ist nicht zu mir gekommen, sondern ihr Onkel hat mich zufällig auf der Straße gesehen, er ist auch Mitglied der Al Shabaab und er hat mich mit meinem Namen gerufen „ römisch 40 “. Dann sagte er zu mir, du sollst zu uns kommen und mit uns zusammenarbeiten. Da ich Angst hatte und nicht nein sagen konnte, bat ich ihn um Bedenkzeit, um mit meiner Mutter darüber zu sprechen. R: Woher hat der Onkel Ihrer Freundin Sie gekannt? BF: Er hat mich früher gekannt. R: Wie war das möglich, dass der Onkel Ihrer Freundin Sie früher gekannt hat? BF: An diesem Ort wo wir wohnten, war ein kleines Dorf, der Onkel war oft in diesem Dorf, außerdem kennt jeder jeden in diesem Dorf. R: Dh., XXXX ist ein Dorf?R: Dh., römisch 40 ist ein Dorf? BF: Ja. R: Was ist die nächste größere Stadt von XXXX ? Bitte schreiben Sie Ihren Heimatort auf.R: Was ist die nächste größere Stadt von römisch 40 ? Bitte schreiben Sie Ihren Heimatort auf. BF schreibt auf (Beilage ./B): XXXX .BF schreibt auf (Beilage ./B): römisch 40 . R: Wie heißt die nächstgrößere Stadt von Ihrem Heimatdorf, bitte schreiben Sie dies auf. BF schreibt auf (Beilage ./B): Ali Gaduud. R: Sie haben auf die Beilage ./B Darulsalaam aufgeschrieben, was ist das? BF: Das ist auch eine nächstgrößere Stadt. R: Dh., Sie haben dann mit Ihrer Mutter gesprochen, ob Sie der Al Shabaab beitreten sollen? BF: Dann ging ich nach Hause und habe mit meiner Mutter gesprochen, meine Mutter war dagegen. Sie wollte nicht, dass ich mit der Al Shabaab zusammenarbeite. Meine Mutter sagte zu mir, die Al Shabaab-Leute bringen unschuldige Menschen um und du arbeitest nicht mit diesen zusammen. Dann sagte sie mir, ich schicke dich von da weg. R: Hat Ihr Onkel ms in Mogadischu in einem Haus oder einer Wohnung gelebt? BF: In einem Haus. R: Hat Ihr Onkel ms jetzt in einem Haus gelebt mit angrenzendem Grundstück? Wie können wir uns das vorstellen? BF: Ja, er hat in einer Wohnung gewohnt. R: Können Sie mir sagen, wo diese Wohnung in Mogadischu war, können Sie mir das Viertel bzw. den Bezirk nennen? BF: Ich weiß es nicht. Ich war das erste Mal in Mogadischu. R: Dh., die Mutter hat dann gesagt, Sie sollen nicht mit der Al Shabaab zusammenarbeiten und hat sie gleich weggeschickt? BF: Sie wollte nicht und ich auch nicht, wenn ich dort weiter geblieben wäre, hätten mich die Al Shabaab zwangsweise mitnehmen können. R: Als Sie dann bereits in Mogadischu waren, hat die Al Shabaab Ihre Familie aufgesucht? BF: Ja, während sie in Mogadischu war, waren Al Shabaab-Mitglieder bei unserem Haus, meine Eltern und mein jüngerer Bruder waren zu diesem Zeitpunkt anwesend. Mein jüngerer Bruder sah so ähnlich wie ich aus und sie begannen, ihn zu schlagen, meine Mutter sagte zu ihnen, dass ist XXXX und nicht XXXX und danach hat mein Vater versucht, sie zu stoppen. Sie haben auch ihn geschlagen, obwohl er in einem Rollstuhl sitzt. Einer der Al Shabaab-Mitglieder sagte zu meiner Mutter, wenn meine Mutter mich nicht zu ihnen bringt, werden wir euch alle töten. Dann sind sie gegangen.BF: Ja, während sie in Mogadischu war, waren Al Shabaab-Mitglieder bei unserem Haus, meine Eltern und mein jüngerer Bruder waren zu diesem Zeitpunkt anwesend. Mein jüngerer Bruder sah so ähnlich wie ich aus und sie begannen, ihn zu schlagen, meine Mutter sagte zu ihnen, dass ist römisch 40 und nicht römisch 40 und danach hat mein Vater versucht, sie zu stoppen. Sie haben auch ihn geschlagen, obwohl er in einem Rollstuhl sitzt. Einer der Al Shabaab-Mitglieder sagte zu meiner Mutter, wenn meine Mutter mich nicht zu ihnen bringt, werden wir euch alle töten. Dann sind sie gegangen. R: Woher wissen Sie das? BF: Meine Mutter hat meinen Onkel angerufen. R: Wann war das? BF: Ich war 4 Tage bei ihm zu Hause. R: Dh., Sie waren am
- Tag bei Ihrem Onkel in Mogadischu, als die Mutter Ihren Onkel angerufen hat? BF: Ja. R: Können Sie mir den Namen des Onkels des Mädchens bzw. Ihrer Freundin nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie lange hatten Sie eine Beziehung mit diesem Mädchen? BF: Ca. 5 Monate. R: Kannten Sie den Vater Ihrer Freundin? Haben Sie ihn zuvor auch schon gesehen? BF: Nein. R: Wieso kannten Sie den Vater Ihrer Freundin nicht, wenn Sie in einem kleinen Dorf lebten? BF: Der Vater dieses Mädchens war nicht oft in diesem Dorf, er hat woanders gearbeitet. R: Was hat er gearbeitet? BF: Er war Mitglied der Al Shabaab und arbeitete in einem anderen Dorf. R: In welchem Dorf hat er gearbeitet? BF: Ich weiß es nicht. R: Was glauben Sie, würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatdorf zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst von der Al Shabaab getötet zu werden. R: Können Sie auf Beilage ./ B die Namen Ihrer Geschwister aufschreiben und das derzeitige Alter? BF schreibt auf Beilage ./B: Brüder: XXXX .Brüder: römisch 40 . Schwestern: XXXX . Schwestern: römisch 40 . R: Wieso konnten Sie nicht in einem anderen Teil von Somalia leben? Es wäre doch naheliegend gewesen, dass Sie in Somalia bleiben, weil Sie dort die Sprache beherrschen. BF: Ich könnte nicht woanders in Somalia leben, die Al Shabaab ist fast überall in Somalia, wo sie nicht an der Macht sind, sind ein paar Leute, die heimlich mit ihnen zusammenarbeiten. R: Wie lange mussten Sie mit dem Lkw fahren, um von Ihrem Heimatdorf bis nach Mogadischu zu gelangen? BF: Ich weiß es nicht. Ich hatte damals Angst, aber am gleichen Tag sind wir nach Mogadischu gekommen. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Können Sie uns mehr über diese Beziehung zu Ihre Freundin erzählen? Haben Sie sich oft getroffen? Wie hat das ausgesehen? BF: Ich ging viermal die Woche in die Schule, nachdem der Unterricht zu Ende war, sind wir gemeinsam gegangen, wir sind meistens unter einem Baum gesessen und haben miteinander geredet. Wir mussten immer wieder aufpassen, weil Al Shabaab an der Macht war und wir dürfen nach islamischem Recht nicht miteinander spielen bzw. an einem Ort zusammen sitzen. BFV: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Sie dem Subclan Jaaji und dem Subsubclan XXXX angehören. Können sie über die Stellung des Subclans und Subsubclans innerhalb des Hauptclans etwas erzählen?BFV: Sie haben im Verfahren angegeben, dass Sie dem Subclan Jaaji und dem Subsubclan römisch 40 angehören. Können sie über die Stellung des Subclans und Subsubclans innerhalb des Hauptclans etwas erzählen? BF: XXXX ist ein Minderheitenclan in Somalia, sie werden diskriminiert und sie arbeiten meistens als Handwerker, zB Tiere schlachten, Fischer und Landarbeiter usw. BF: römisch 40 ist ein Minderheitenclan in Somalia, sie werden diskriminiert und sie arbeiten meistens als Handwerker, zB Tiere schlachten, Fischer und Landarbeiter usw. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Welchem Subclan hat Ihre Freundin angehört? BF: Warsangeli. R: Und welchem Subsubclan? BF: Ich weiß es nicht. BFV: In Ihrer Heimatregion war der Clan Ihrer Freundin mehrheitlich vertreten? Wie sah das mit Ihrem Clan aus? BF: Die Mehrheit der Bewohner sind Angehörige der Abgal. Mein Clan ist nicht in der Mehrheit dort, sie sind eine Minderheit. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 Landkarte von Somalia BFV: Der BF hat im Verfahren glaubhaft vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Zum einen durch die Al Shabaab, weil die Familienangehörigen seiner Freundin selbst den Al Shabaab angehören und der Onkel der Freundin ihn bereits rekrutieren wollte. Aus den aktuellen Länderinformationen geht hervor, dass Al Shabaab in Südsomalia weiterhin rekrutiert und Middle Shabelle zu einer der Regionen gehört, die von Aktivitäten der Al Shabaab am meisten betroffen sind (LIB Somalia Seite 29 und Seite 120). Der BF erfüllt damit auch das Risikoprofil laut Country Guidance Somalia von EUAA vom Juni 2022 als Person, die eine Rekurtierung durch Al Shabaab befürchtet sowie lt. UNHCR Guidance zu Somalia v. September
- Aufgrund der Offensive der somalischen Regierung gegen die Al Shabaab in der Region Middle Shabelle und Hiiraan besteht weiterhin großer Rekrutierungsbedarf auf Seiten der Al Shabaab, hierzu wird auf den Asylländerbericht der österr. Botschaft in Nairobi zu Somalia v. November 2022 verwiesen. Weiters droht dem BF eine Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Freundin, weil diese die Beziehung ablehnten aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Er erfüllt damit auch das Risikoprofil von Personen, die in Interclankonflikte involviert sind lt. UNHCR und EUAA. Dem BF ist daher der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen. R: Möchten sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Nein. R: Ist Ihre Freundin mit Ihnen in die gleiche Schulklasse gegangen? BF: Ja. [ … ]BF: Ja. , [ … ] Nach Rückübersetzung gibt der BF an: Ich habe vor der Grundschule die Koranschule besucht.[ … ]“Nach Rückübersetzung gibt der BF an: Ich habe vor der Grundschule die Koranschule besucht., [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 04.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der Dir (Subclan: Jaaji, Subsubclan: XXXX ) anzugehören.Der BF bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er gibt an, dem Clan der Dir (Subclan: Jaaji, Subsubclan: römisch 40 ) anzugehören. Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er gibt an, aus XXXX , Middle Shabelle zu stammen, wo er im Familienverband gelebt hat.Der BF spricht muttersprachlich Somalisch. Er kann lesen und schreiben. Nach eigenen Angaben ist er ledig und kinderlos. Er gibt an, aus römisch 40 , Middle Shabelle zu stammen, wo er im Familienverband gelebt hat. Neben seinen Eltern verfügt er insbesondere über drei Brüder sowie drei Schwestern. Der BF hat in Somalia zumindest zweieinhalb Jahre die Schule besucht. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2022 wurde dem BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge für zwei weitere Jahre verlängert. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 14.03.2023 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 28.6.2022, S. 4f). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022, S. 4). Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daransetzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 Ali, Hodan / The Elephant (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry, https://www.theelephant.info/features/2022/01/28/somalias-famines-government-apathy-and-the-aid-industry/, Zugriff 17.2.2022 AQ10 - Anonyme Quelle 10 (5.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.6.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw25-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.6.2022 BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 FH - Freedom House
(2022a): Freedom in the World 2022 – Somalia, https://freedomhouse.org/country/somalia/freedom-world/2022, Zugriff 24.5.2022 FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022 FP - Foreign Policy (10.2.2021): Will Somalia’s Missed Election Lead to Chaos? https://foreignpolicy.com/2021/02/10/somalia-missed-election-chaos-mogadishu/, Zugriff 13.7.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (28.6.2022): Roble Hands over Office of the Prime Minister Officially to Barre, https://www.ftlsomalia.com/roble-hands-over-office-of-the-prime-minister-officially-to-barre/, Zugriff 29.6.2022 GN - Goobjoog News (9.6.2022): Hassan Sheikh Mohamud inaugurated as Somalia’s 10th president, https://goobjoog.com/english/hassan-sheikh-mohamud-inaugurated-as-somalias-10th-president/, Zugriff 4.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (3.2021): The Impediments To Good Governance In Somalia, http://www.heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/03/Impediments-good-governance-2.pdf, Zugriff 1.6.2022 KM - Keydmedia (8.12.2022): Puntland leader forms an alliance against Hassan Sheikh, https://www.keydmedia.net/news/puntland-leader-forms-an-alliance-against-hassan-sheikh, Zugriff 13.12.2022 Meservey, Joshua / The Heritage Foundation (19.10.2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf, Zugriff 2.6.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 5.12.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (16.9.2022): Exrajudicial killings in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 452, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.6.2022): Editor’s Pick – The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (17.6.2022): Editor’s Pick – Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 Sahan - Sahan / Somali Wire Team (10.6.2022): Editor’s Pick – Fahad’s dance of the seven veils, in: The Somali Wire Issue No. 402, per e-Mail Sahan - Sahan / Somali Wire Team (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail Sahan - Sahan / Matt Bryden (9.2.2021a): Editor’s Pick - Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail SG - Somali Guardian (12.12.2022): Four state leaders consider forming alliance against Somalia’s president, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/four-state-leaders-consider-forming-alliance-against-somalias-president/, Zugriff 15.12.2022 SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis / Salim Said Salim (12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 9.1.2023 SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOM_PAU_Somalia-Protection-Analysis_Feb2022.pdf, Zugriff 25.5.2022 TNYT - The New York Times (14.4.2021): Somalia’s President Extends Term by Two Years, Drawing Condemnation, https://www.nytimes.com/2021/04/14/world/africa/somalia-president.html, Zugriff 13.7.2022 UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.5.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022 UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022 UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 14.03.2023 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022, S. 26), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022, S. 29). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche "Separatisten" verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vgl. HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 9.2.2023). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne - arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v. a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29).HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022, S. 26), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022, S. 29). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022, S. 26). Im Oktober 2020 wurde ein neues Parlament angelobt (HIPS 2021, S. 17). Im Vorfeld trat Präsident Mohamed Abdi Ware zurück, im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022, S. 27; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 29). Dieser Bruch hat eine politische Revolte ausgelöst. Manche "Separatisten" verlangen für die Region Hiiraan nun einen eigenen Bundesstaat (HIPS 2021, S. 17; vergleiche HO 16.2.2021). In Reaktion auf die Wahl von Gudlawe leistet der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud der Regierung von HirShabelle Widerstand. Der General wird von Ältesten und anderen Führern unterstützt. Auch eine Bewegung aus Jareer/Bantu steht in Opposition zur Regierung von HirShabelle (HO 16.2.2021). Huud hat einige Hawiye/Hawadle unter sich vereinigt, während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022, S. 29). Gegenwärtig ist der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat völlig in den Hintergrund getreten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 27), und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan in den letzten Monaten gespielt haben. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v. a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v. a. Angehörige der Hawiye / Gugundhabe (Subclans: Galja'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 9.2.2023). De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan - und nach den Vorfällen im Sommer 2021 auch in Belet Weyne - arbeitet und funktioniert (HIPS 8.2.2022, S. 27). Insgesamt bleibt die Lage v. a. in Hiiraan angespannt (USDOS 12.4.2022, S. 29). Quellen: AQ7 - Anonyme Quelle 7 (2.2022): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 7.7.2022 HO - Hiiraan Online (11.11.2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 7.7.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und