RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW156 2280811-1 Spruch, W156 2280811-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.07.2023, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Spruch des Bescheides vom 29.06.2023 richtiggestellt werde.
- Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Spruch des Bescheides vom 29.06.2023 richtiggestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden könne. Bei der Ausfertigung des Bescheides vom 29.06.2023 sei ein Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltenden Fehler unterlaufen, der hiermit richtiggestellt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ betitelte Klage, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich sein Zustand nicht verbessert habe und Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliege. Sein Behindertenpass sei am 27.06.2023 für weitere fünf Jahre verlängert worden, laut Sachverständigengutachten betrage der Grad der Behinderung 70 %.
- Die Klage wurde am 02.08.2023 von der belangten Behörde an das zuständige Landesgerichts XXXX als Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet und ist dort unter der Zahl XXXX anhängig.
- Die Klage wurde am 02.08.2023 von der belangten Behörde an das zuständige Landesgerichts römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet und ist dort unter der Zahl römisch 40 anhängig.
- Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 brachte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer Beschwerdeergänzung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berichtigungsbescheid nichtig sei, da auch die Begründung richtiggestellt worden sei und es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Eine Berichtigung sei auch dort ausgeschlossen, wo sich eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des angeblich berichtigten Bescheids ergebe. Es sei nicht möglich, einen Bescheid im Wege einer Berichtigung in das genaue Gegenteil zu verkehren. Der Einspruch des unvertretenen Beschwerdeführers hätte von der belangten Behörde jedenfalls zur Verbesserung zurückgestellt werden müssen, da er nicht den Formvorschriften einer Beschwerde entspreche. Die Berichtigung werde nunmehr nachgeholt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Aus anwaltlicher Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da die Rechtsmittelfrist nunmehr bereits abgelaufen sei. Das Wiedereinsetzungsbegehren werde auf die völlig verfehlte und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gestützt. Unter einem werde die Beschwerde nachgeholt.
- Mit Schreiben vom 06.11.2023, einlangend am 08.11.2023, legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme mit Verweis darauf, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, aus, dass mit Bescheid vom 29.06.2023 auf Basis der ärztlichen Begutachtung ausgesprochen worden sei, dass Invalidität nicht mehr vorliege. Wenngleich seitens der Medizin festgestellt worden sei, dass eine Besserung eingetreten und der Beschwerdeführer daher wieder verweisbar sei, sei hinsichtlich der Bescheidbegründung irrtümlich der falsche Bescheid herangezogen worden, da darin festgehalten worden sei, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliege. Unmittelbar nach Bescheiderlassung sei der Irrtum bemerkt und der nunmehrige Beschwerdeführer dahingehend informiert worden, dass er den Bescheid nicht annehmen solle, sodass dieser an die PVA retourniert werde. Am 11.07.2023 sei der Berichtigungsbescheid ergangen, mit welchem offensichtlich die Begründung des Bescheids berichtigt habe werden sollen, dabei sei jedoch der Spruch, nicht aber die Begründung berichtigt worden. § 62 Abs. 4 ASVG biete keine Handhabe für inhaltliche berichtigende Auslegung der Begründung, es mangle gegenständlich auch an der erforderlichen „Offenkundigkeit“ der Unrichtigkeit.
- Mit Schreiben vom 06.11.2023, einlangend am 08.11.2023, legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme mit Verweis darauf, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, aus, dass mit Bescheid vom 29.06.2023 auf Basis der ärztlichen Begutachtung ausgesprochen worden sei, dass Invalidität nicht mehr vorliege. Wenngleich seitens der Medizin festgestellt worden sei, dass eine Besserung eingetreten und der Beschwerdeführer daher wieder verweisbar sei, sei hinsichtlich der Bescheidbegründung irrtümlich der falsche Bescheid herangezogen worden, da darin festgehalten worden sei, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliege. Unmittelbar nach Bescheiderlassung sei der Irrtum bemerkt und der nunmehrige Beschwerdeführer dahingehend informiert worden, dass er den Bescheid nicht annehmen solle, sodass dieser an die PVA retourniert werde. Am 11.07.2023 sei der Berichtigungsbescheid ergangen, mit welchem offensichtlich die Begründung des Bescheids berichtigt habe werden sollen, dabei sei jedoch der Spruch, nicht aber die Begründung berichtigt worden. Paragraph 62, Absatz 4, ASVG biete keine Handhabe für inhaltliche berichtigende Auslegung der Begründung, es mangle gegenständlich auch an der erforderlichen „Offenkundigkeit“ der Unrichtigkeit. Das mit „Einspruch“ titulierte Schreiben vom 19.07.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.07.2023, richtet sich erkennbar auf Feststellung des Vorliegens von Invalidität über den 31.08.2023 hinaus und sei eindeutig als Klage gegen die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde zu werten, nicht aber als Beschwerde gegen die verfahrensrechtliche Berichtigung. Die Klage sei bereits beim zuständigen Landesgericht anhängig. Gemäß § 71 Abs. 1 ASGG sei der Bescheid vom 11.07.2023 aufgrund der Klage außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Aufhebung des Bescheids komme nicht mehr in Betracht. Dass das Schreiben vom 19.07.2023 als rechtzeitige Beschwerde zu werten sei, werde ausdrücklich bestritten.Das mit „Einspruch“ titulierte Schreiben vom 19.07.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.07.2023, richtet sich erkennbar auf Feststellung des Vorliegens von Invalidität über den 31.08.2023 hinaus und sei eindeutig als Klage gegen die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde zu werten, nicht aber als Beschwerde gegen die verfahrensrechtliche Berichtigung. Die Klage sei bereits beim zuständigen Landesgericht anhängig. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG sei der Bescheid vom 11.07.2023 aufgrund der Klage außer Kraft getreten. Die nunmehr beantragte Aufhebung des Bescheids komme nicht mehr in Betracht. Dass das Schreiben vom 19.07.2023 als rechtzeitige Beschwerde zu werten sei, werde ausdrücklich bestritten.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs am 06.11.2023 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, wann ihm der Bescheid vom 29.06.2023 zugegangen sei.
- Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.01.2024 wurde ausgeführt, dass ihm der Bescheid vom 29.06.2023 am 04.07.2023 zugestellt worden sei. Der Rückscheinbrief werde als Beilage vorgelegt. Im Übrigen bleibe der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2023 vollinhaltlich aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der PVA vom 04.10.2018 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rehabilitationsgeld für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität anerkannt. Aufgrund einer Wiederbegutachtung, welche eine eingetretene Besserung ergab, verfasste die belangte Behörde den Bescheid vom 29.06.2023, mit welchem ausgesprochen wurde, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege und das Rehabilitationsgeld daher mit
- August 2023 entzogen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliege und der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung daher mit 31.08.2023 ende. Ab 01.09.2023 bestehe Anspruch auf Invaliditätspension. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.07.2023 zugestellt und blieb unangefochten. Die belangte Behörde verfasste daraufhin den Bescheid vom 11.07.2023, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt lautet: „BESCHEID Der Spruch des Bescheides vom 29.06.2023 wird von Die Wiederbegutachtung hat ergeben, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Nunmehr sind medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig. Das Rehabilitationsgeld ist mit Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, zu entziehen. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung endet daher mit
- August
- Die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht erfüllt. Ab
- September 2023 besteht Anspruch auf Invaliditätspension. auf Die Wiederbegutachtung hat ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand kalkülsrelevant soweit gebessert hat, dass vorübergehend Invalidität nicht mehr vorliegt. Aufgrund der Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit ist das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, zu entziehen. Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung endet mit
- August
- Die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht erfüllt. richtiggestellt. […] BEGRÜNDUNG […] Wenn Sie mit dem Inhalt dieses Bescheides nicht einverstanden sind und beabsichtigen den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen, dann ist zu beachten, dass die geltende Rechtslage zwei Rechtsmittel mit jeweils unterschiedlichen Anfechtungsfristen erfordert. Nämlich einerseits eine Beschwerde gegen die Berichtigung des Bescheides binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides und andererseits eine Klage gegen die Richtigstellung des Spruches selbst binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides und zwar unabhängig vom Beschwerdeverfahren. Rechtsmittel gegen die Berichtigung des Bescheides: B e l e h r u n g ü b e r d a s K l a g e r e c h t Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , einbringen. Das für Sie zuständige Arbeits- und Sozialgericht ist dasGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , einbringen. Das für Sie zuständige Arbeits- und Sozialgericht ist das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht,Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX römisch 40 Liegt Ihr Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht (als Arbeits- und Sozialgericht) seinen Sitz hat, können Sie die Klage auch beim Bezirksgericht des Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Die Klage ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben und hat zu enthalten: […].“ Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit 19.07.2023 eine als „Einspruch“ betitelte Klage, in welchem er ausführte, dass Invalidität dauerhaft vorliege. Diese wurde durch die belangte Behörde an das Landesgericht St. Pölten weitergeleitet, wo nunmehr ein sozialgerichtliches Verfahren zur Geschäftszahl XXXX anhängig ist.Diese wurde durch die belangte Behörde an das Landesgericht St. Pölten weitergeleitet, wo nunmehr ein sozialgerichtliches Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 anhängig ist.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Rechtsanwaltes. Sowohl der Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2023 als auch jener vom 11.07.2023 liegt im Akt ein. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom 29.06.2023 am 04.07.2023 übernommen hat, bringt er in der Stellungnahme vom 23.01.2024 vor und legt überdies eine Kopie des Kuverts vor. Auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2023 wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer telefonisch über den Irrtum im Bescheid vom 29.06.2023 informiert und gebeten worden sei, den Bescheid nicht anzunehmen, sodass dieser an die PVA retourniert werde. Dass die Sendung tatsächlich an die belangte Behörde retourniert worden sei, wird von dieser nicht behauptet. Weiters liegt das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.07.2023 im Akt ein. Die Feststellungen zum sozialgerichtlichen Verfahren beruhen auf den Ausführungen in der Stellungnahme der PVA vom 06.11.2023, welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängig ist.Die Feststellungen zum sozialgerichtlichen Verfahren beruhen auf den Ausführungen in der Stellungnahme der PVA vom 06.11.2023, welche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurden. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 anhängig ist. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der gegenständliche Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und der Beschwerdeführer sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wendet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde3.
- Zu A) römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, enthält der gegenständliche Bescheid vom 11.07.2023 eine Rechtsmittelbelehrung über das Klagerecht an das Arbeits- und Sozialgericht. In der Bescheidbegründung wird allgemein auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids hingewiesen. Mit dem als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittel vom 19.07.2023 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde, da er ausführt, dass sich sein Zustand nicht verbessert habe und seine Invalidität dauerhaft vorliege. Das Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde daher als eine in einer Leistungssache iSd § 65 ASGG erhobene Klage beurteilt und am 02.08.2023 an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet, wo nunmehr ein Verfahren anhängig ist.Mit dem als „Einspruch“ bezeichneten Rechtsmittel vom 19.07.2023 richtete sich der Beschwerdeführer gegen die inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde, da er ausführt, dass sich sein Zustand nicht verbessert habe und seine Invalidität dauerhaft vorliege. Das Rechtsmittel wurde von der belangten Behörde daher als eine in einer Leistungssache iSd Paragraph 65, ASGG erhobene Klage beurteilt und am 02.08.2023 an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet, wo nunmehr ein Verfahren anhängig ist. Ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers tritt nach § 71 Abs. 1 ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss (ErläutRV zu 599 BlgNR
- GP 112). § 71 Abs. 1 zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam (vgl. OGH 10.10.2017, 10 ObS 103/17w mwN.).Ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers tritt nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss (ErläutRV zu 599 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 112). Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam vergleiche OGH 10.10.2017, 10 ObS 103/17w mwN.). Im sozialgerichtlichen Verfahren tritt mit Erhebung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft und die Entscheidungsbefugnis geht auf das Gericht über, das den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbstständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen hat (vgl. OGH 01.03.2011, 10 ObS 6/11x).Im sozialgerichtlichen Verfahren tritt mit Erhebung der Klage der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft und die Entscheidungsbefugnis geht auf das Gericht über, das den durch die Klage geltend gemachten Anspruch selbstständig und unabhängig vom Verfahren vor dem Versicherungsträger auf Basis der Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu prüfen hat vergleiche OGH 01.03.2011, 10 ObS 6/11x). Mit Schriftsatz vom 29.08.2023 und in der Stellungnahme vom 23.01.2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Rechtsmittel vom 19.07.2023 als Beschwerde zu werten sei und der Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 11.07.2023 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Im gegenständlichen Fall trat der gesamte Bescheid der PVA vom 11.07.2023 aber durch die rechtzeitige Klageerhebung des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 ASGG jedenfalls vor Erhebung der Beschwerde außer Kraft. Es liegt somit gegenständlich kein Bescheid (mehr) vor, gegen den eine zulässige Beschwerde erhoben werden könnte.Im gegenständlichen Fall trat der gesamte Bescheid der PVA vom 11.07.2023 aber durch die rechtzeitige Klageerhebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG jedenfalls vor Erhebung der Beschwerde außer Kraft. Es liegt somit gegenständlich kein Bescheid (mehr) vor, gegen den eine zulässige Beschwerde erhoben werden könnte. Mangels Vorliegens eines Bescheids war die Beschwerde gegenständlich zurückzuweisen. 3.
- Zu A) II. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.
- Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit Schriftsatz vom 19.08.2023 wurde „aus anwaltlicher Vorsicht“ ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da zum Zeitpunkt der ersten Vorsprache des Beschwerdeführers in der Kanzlei des Rechtsvertreters die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Dazu ist festzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt - durch die Klageerhebung am 19.07.2023 der angefochtene Bescheid außer Kraft trat, weshalb keine Erledigung mehr existierte, gegen die innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde erhoben hätte werden können. Mangels Vorliegen einer Beschwerdefrist konnte diese auch nicht versäumt werden und ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zurückzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2280811.1.00