RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW161 2278700-1 Spruch, W161 2278700-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.05.2023, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.05.2023, Zahl römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 10.02.2022 schriftlich sowie am 25.10.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
- Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe seit vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 10.02.2022 schriftlich sowie am 25.10.2022 persönlich unter Vorlage zahlreicher Urkunden bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Begründend führte sie aus, ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe seit vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Im Befragungsformular führte die BF aus, dass die Ehe am XXXX vor einem Scharia Gericht in XXXX geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland existiert – es sei in einem Haus geführt worden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde über das Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.Im Befragungsformular führte die BF aus, dass die Ehe am römisch 40 vor einem Scharia Gericht in römisch 40 geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland existiert – es sei in einem Haus geführt worden. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde über das Internet aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Zuge der Antragstellung wurden von der BF folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt: - Unterlagen zur BF (Reisepass, Geburtsurkunde, Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister) - Unterlagen zur Bezugsperson (Bescheid über die Gewährung des Status des Asylberechtigten, Karte für Asylberechtigte, Meldezettel, Konventionsreisepass, Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, Geburtsurkunde) - Beschluss, ausgestellt von einem Scharia Gericht betreffend „Klage: Heiratsbestätigung“ vom 23.12.2021 - Heiratsurkunde vom 15.01.2022, wonach eine Ehe am XXXX registriert worden sei – das Datum des Heiratsvertrags wird mit XXXX angegeben- Heiratsurkunde vom 15.01.2022, wonach eine Ehe am römisch 40 registriert worden sei – das Datum des Heiratsvertrags wird mit römisch 40 angegeben - Lichtbilder zum Nachweis einer Eheschließung - Auszug aus dem syrischen Familien-Standesregister vom 15.01.2022
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 27.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt.
- Das BFA teilte in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 27.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson Syrien im XXXX verlassen habe. In ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die Bezugsperson angegeben, dass ihre Mutter gesagt habe, dass die Bezugsperson vor der Ausreise noch heiraten müsse. Die Mutter der Bezugsperson habe dann eine Frau ausgesucht und eine Ehe arrangiert. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden. Die Eheleute hätten nach den Aussagen der Bezugsperson zusammen beim Vater der Bezugsperson gelebt. Die BF sei bei der Eheschließung XXXX Jahre alt gewesen. Es habe eine Hochzeitsfeier stattgefunden, bei der weder die BF noch die Bezugsperson anwesend gewesen sei. In der dazugehörigen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass die Bezugsperson Syrien im römisch 40 verlassen habe. In ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die Bezugsperson angegeben, dass ihre Mutter gesagt habe, dass die Bezugsperson vor der Ausreise noch heiraten müsse. Die Mutter der Bezugsperson habe dann eine Frau ausgesucht und eine Ehe arrangiert. Die Hochzeit habe am römisch 40 stattgefunden. Die Eheleute hätten nach den Aussagen der Bezugsperson zusammen beim Vater der Bezugsperson gelebt. Die BF sei bei der Eheschließung römisch 40 Jahre alt gewesen. Es habe eine Hochzeitsfeier stattgefunden, bei der weder die BF noch die Bezugsperson anwesend gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben; die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen), zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Die Ehe sei laut den Angaben der Bezugsperson arrangiert worden, eine Beziehung oder auch nur näherer Kontakt hätten vor der Eheschließung nicht bestanden. Die Mutter habe vor Ausreise der Bezugsperson gewollt, dass diese noch heirate. Die Mutter habe eine Frau ausgewählt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung (am XXXX ) XXXX Jahre alt gewesen sei. Die Eheleute hätten maximal einen Monat lang zusammen in einem Haushalt gelebt, wobei hierbei nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Die Ausreise der Bezugsperson sei schließlich bereits im XXXX erfolgt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben; die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre public Grundsatz verstoße (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen), zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Die Ehe sei laut den Angaben der Bezugsperson arrangiert worden, eine Beziehung oder auch nur näherer Kontakt hätten vor der Eheschließung nicht bestanden. Die Mutter habe vor Ausreise der Bezugsperson gewollt, dass diese noch heirate. Die Mutter habe eine Frau ausgewählt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung (am römisch 40 ) römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Die Eheleute hätten maximal einen Monat lang zusammen in einem Haushalt gelebt, wobei hierbei nicht von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Die Ausreise der Bezugsperson sei schließlich bereits im römisch 40 erfolgt. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben nicht als gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. Zudem verstoße die Ehe aufgrund der Minderjährigkeit der BF bei der Eheschließung und dem Umstand, dass eine arrangierte Ehe vorliege, gegen den ordre public.
- Mit Schreiben vom 27.04.2023 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
- Am 11.05.2023 brachte die BF durch ihre Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei richtig, dass diese BF bei der Eheschließung erst XXXX Jahre alt gewesen sei. Die Behauptung, dass die Ehe deshalb dem ordre public widerspreche, könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Eine Eheschließung mit XXXX Jahren sei auch in Österreich möglich, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimmen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten habe, dass selbst bei Eheschließungen, bei denen die Ehefrau jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, der konkrete Sachverhalt zu ermitteln sei. Neben dem Alter bei der Eheschließung sei auch auf die Ausgestaltung der Ehe sowie den Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung, aber auch auf den Willen, weiterhin gemeinsam zu leben, abzustellen. Darin wird insbesondere ausgeführt, es sei richtig, dass diese BF bei der Eheschließung erst römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Die Behauptung, dass die Ehe deshalb dem ordre public widerspreche, könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Eine Eheschließung mit römisch 40 Jahren sei auch in Österreich möglich, solange der gesetzliche Vertreter bzw. das Gericht der Eheschließung zustimmen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten habe, dass selbst bei Eheschließungen, bei denen die Ehefrau jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, der konkrete Sachverhalt zu ermitteln sei. Neben dem Alter bei der Eheschließung sei auch auf die Ausgestaltung der Ehe sowie den Willen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung, aber auch auf den Willen, weiterhin gemeinsam zu leben, abzustellen. Es bestehe ein relevanter Unterschied zwischen einer arrangierten Ehe und einer Zwangsheirat. Der Umstand, dass die Mutter der Bezugsperson die Ehefrau vorgeschlagen habe, bedeute nicht, dass die Eheleute nicht freiwillig geheiratet hätten. Die BF sei sowohl bei der Antragstellung als auch bei der persönlichen Vorsprache volljährig gewesen und bemühe sich aktiv um eine Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie sei bereit, dazu erneut befragt zu werden und ihre freie Entscheidung zur Hochzeit sowie zum zukünftigen Zusammenleben darzulegen. Das Ehepaar halte nach wie vor zueinander Kontakt per Telefon bzw. Videotelefonie. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass das Ehepaar nicht bei der Hochzeitsfeier anwesend gewesen sei, schreibe sie selbst unter „herangezogene Beweismittel“ schließlich „Hochzeitsfotos“. Abschließend wurden von der BF weitere Lichtbilder zum Nachweis einer Eheschließung bzw. Beziehung vorgelegt.
- Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Teheran am 11.05.2023 mit, dass die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe. Die Hochzeitsfotos seien bereits vorgelegt worden und würden nichts an der Entscheidung des BFA ändern. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX wortwörtlich angegeben: „Bei meiner Hochzeit wollte meine Familie eine Feier machen und ihre Eltern waren aber dagegen. Wir konnten Sie aber überzeugen, dass eine Feier gemacht wird. Unsere Familien machten dann eine Feier, aber ich und meine Frau waren nicht dabei.“ Zudem habe sie angegeben: „Dort war ich 10 Tage und dann sagte mein Vater, dass ich Syrien verlassen muss und meine Mutter meinte dann, dass ich noch heiraten muss.“ Die Bezugsperson habe in der Einvernahme nicht einmal sagen können, an welchem Tag die Eheschließung stattgefunden habe. Die Bezugsperson habe auf ihrem Mobiltelefon eine Einladungskarte heraussuchen müssen, um das Hochzeitsdatum nennen zu können. Die Hochzeitsfotos seien bereits vorgelegt worden und würden nichts an der Entscheidung des BFA ändern. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 wortwörtlich angegeben: „Bei meiner Hochzeit wollte meine Familie eine Feier machen und ihre Eltern waren aber dagegen. Wir konnten Sie aber überzeugen, dass eine Feier gemacht wird. Unsere Familien machten dann eine Feier, aber ich und meine Frau waren nicht dabei.“ Zudem habe sie angegeben: „Dort war ich 10 Tage und dann sagte mein Vater, dass ich Syrien verlassen muss und meine Mutter meinte dann, dass ich noch heiraten muss.“ Die Bezugsperson habe in der Einvernahme nicht einmal sagen können, an welchem Tag die Eheschließung stattgefunden habe. Die Bezugsperson habe auf ihrem Mobiltelefon eine Einladungskarte heraussuchen müssen, um das Hochzeitsdatum nennen zu können. Zusammenfassend sei nochmals festzuhalten, dass es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Eheschließung nicht gekannt und lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. Zusammenfassend sei nochmals festzuhalten, dass es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Eheschließung nicht gekannt und lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2023 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
- Mit angefochtenem Bescheid vom 14.05.2023 verweigerte die ÖB Teheran – nach negativer Mitteilung des BFA – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei; in diesem Zusammenhang werde auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 26.04.2023 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre.Der Antrag der BF sei dem BFA zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei; in diesem Zusammenhang werde auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 26.04.2023 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall weiterhin nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Hochzeit nicht gekannt und daher lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. Gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage zu entscheiden und der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen. Das BFA habe auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall weiterhin nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Hochzeit nicht gekannt und daher lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage zu entscheiden und der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen neu vorbringt, dass die belangte Behörde im Bescheid keinerlei öffentliche Interessen dargestellt habe, die einen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens rechtfertigen würden. Die ÖB Teheran habe es zudem unterlassen, die Angaben und rechtlichen Ausführungen der Stellungnahme der BF in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Die neuerliche Stellungnahme des BFA sei nicht weitergeleitet worden; aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Stellungnahme der BF und der Erlassung des gegenständlichen Bescheids (11.05.2023/14.05.2023) sei fraglich, ob sich das BFA mit den vorgebrachten Argumenten tatsächlich auseinandergesetzt habe. Eine neuerliche Stellungnahme, in der man sich mit den Argumenten der BF auseinandergesetzt habe, sei nicht vorhanden, auch finde sich keine entsprechende Auseinandersetzung im Bescheid.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.09.2023, eingelangt am 29.09.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 10.02.2022 schriftlich sowie am 25.10.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF. Die beschwerdeführende Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, stellte am 10.02.2022 schriftlich sowie am 25.10.2022 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF. Dem Antrag der BF lagen mehrere Schriftstücke bei. XXXX reiste am XXXX irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 reiste am römisch 40 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX gab im Asylverfahren in seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX an, mit seiner Ehefrau in täglichem Kontakt zu stehen. Zur Frage des Einvernahmeleiters, wie die Bezugsperson die Ehegattin kennen gelernt habe, gab die Bezugsperson an, dass die Mutter der Bezugsperson alles arrangiert habe. Als die Mutter der Bezugsperson erfahren habe, dass die Bezugsperson Syrien verlassen werde, habe die Mutter eine Frau ausgesucht. Die Bezugsperson führte weiter aus, dass die Familie der Bezugsperson eine Feier habe abhalten wollen, die Eltern der BF sich jedoch dagegen ausgesprochen habe. Die Familie der Bezugsperson habe die Eltern der BF von einer Feier überzeugen können. Die BF und die Bezugsperson seien bei der Feier jedoch nicht anwesend gewesen. Die BF legte dann bei der persönlichen Antragstellung Lichtbilder zum Nachweis einer Eheschließung vor; diese würden die BF (im weißen Kleid) und die Bezugsperson (im Anzug) mit Familienangehörigen bei der Eheschließung darstellen. römisch 40 gab im Asylverfahren in seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 an, mit seiner Ehefrau in täglichem Kontakt zu stehen. Zur Frage des Einvernahmeleiters, wie die Bezugsperson die Ehegattin kennen gelernt habe, gab die Bezugsperson an, dass die Mutter der Bezugsperson alles arrangiert habe. Als die Mutter der Bezugsperson erfahren habe, dass die Bezugsperson Syrien verlassen werde, habe die Mutter eine Frau ausgesucht. Die Bezugsperson führte weiter aus, dass die Familie der Bezugsperson eine Feier habe abhalten wollen, die Eltern der BF sich jedoch dagegen ausgesprochen habe. Die Familie der Bezugsperson habe die Eltern der BF von einer Feier überzeugen können. Die BF und die Bezugsperson seien bei der Feier jedoch nicht anwesend gewesen. Die BF legte dann bei der persönlichen Antragstellung Lichtbilder zum Nachweis einer Eheschließung vor; diese würden die BF (im weißen Kleid) und die Bezugsperson (im Anzug) mit Familienangehörigen bei der Eheschließung darstellen. Nach Prüfung der von der BF eingebrachten Stellungnahme wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich einzustufen sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche und zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK geführt werde.Nach Prüfung der von der BF eingebrachten Stellungnahme wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich einzustufen sei, da die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche und zudem kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt werde. Die BF wurde von der ÖB Teheran nicht zu den Umständen der Eheschließung, zur Eheschließung an sich und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben befragt. Auch eine Einvernahme der Bezugsperson (in Österreich) zu den Umständen der Eheschließung, zur Eheschließung an sich und einem allenfalls nachfolgend bestehenden Eheleben erfolgte nicht.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Teheran sowie den darin enthaltenen – von der BF vorgelegten – Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) lauten wie folgt: § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten wie folgt: „§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ „§ 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken und besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 24.04.2020, Ro 2019/20/0004-5). 3.
- Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor:3.
- Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft bzw. liegen solche zur Behebung berechtigende gravierende Ermittlungslücken im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG – unter Berücksichtigung der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen – fallgegenständlich vor: Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF mit der Begründung abgelehnt, dass das BFA auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall weiterhin nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Hochzeit nicht gekannt und daher lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. Die ÖB Teheran hat in Bindung an die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA den Einreiseantrag der BF mit der Begründung abgelehnt, dass das BFA auch nach Prüfung der von der BF erstatteten Stellungnahme mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall weiterhin nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei der Eheschließung um eine arrangierte Ehe handle und die BF und die Bezugsperson nur rund einen Monat lang zusammengelebt hätten. Die Eheleute hätten sich vor der Hochzeit nicht gekannt und daher lediglich vier Wochen miteinander verbracht. Nach Abwägung all dieser Faktoren könne daher eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung und damit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK als nicht gegeben angesehen werden. Die Beziehung zwischen der BF und der Bezugsperson stelle sich als soweit gemindert dar, dass von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht gesprochen werden könne. In der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde insbesondere ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor. Die Ehe verstoße aufgrund der Minderjährigkeit der BF bei der Eheschließung und dem Umstand, dass eine arrangierte Ehe vorliege, gegen den ordre public. Die Ehe sei laut den Angaben der Bezugsperson arrangiert worden, eine Beziehung oder auch nur näherer Kontakt hätten vor der Eheschließung nicht bestanden. Die Mutter habe eine Frau (die BF) ausgewählt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung (am XXXX ) XXXX Jahre alt gewesen sei. Die Eheleute hätten maximal einen Monat lang zusammen in einem Haushalt gelebt, wobei hierbei nicht von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. In der gegenständlichen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde insbesondere ausgeführt, dass die behauptete Ehe dem ordre public widerspreche. Zudem werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben – die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor. Die Ehe verstoße aufgrund der Minderjährigkeit der BF bei der Eheschließung und dem Umstand, dass eine arrangierte Ehe vorliege, gegen den ordre public. Die Ehe sei laut den Angaben der Bezugsperson arrangiert worden, eine Beziehung oder auch nur näherer Kontakt hätten vor der Eheschließung nicht bestanden. Die Mutter habe eine Frau (die BF) ausgewählt, die zum Zeitpunkt der Eheschließung (am römisch 40 ) römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Die Eheleute hätten maximal einen Monat lang zusammen in einem Haushalt gelebt, wobei hierbei nicht von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könne. Weder die BF noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren einer persönlichen Befragung unterzogen, obwohl dies gerade im vorliegenden Fall notwendig gewesen wäre, um einerseits – auch im Hinblick auf die mit der persönlichen Antragstellung der BF vorgelegten Unterlagen (Beschluss vom 23.12.2021, wonach ein Scharia-Gericht die Ehe[schließung] zwischen der BF und der Bezugsperson bestätigt habe; Heiratsurkunde vom 15.01.2022, ausgestellt von der „Zentralen Zivilbehörde Syriens“; Auszug aus dem syrischen Familien-Standesregister vom 15.01.2022; Auszüge aus dem syrischen Personenstandsregister) – abzuklären, ob eine nach dem syrischen Recht gültige Ehe vor Einreise der Bezugsperson geschlossen wurde. Die BF (geb. am XXXX ) war zum Zeitpunkt der Eheschließung ( XXXX ) unzweifelhaft XXXX Jahre alt und ist daher zuerst zu prüfen, ob die Erfordernisse des syrischen Rechts in Bezug auf die Eheschließung einer Minderjährigen eingehalten wurden. Die einschlägigen Bestimmungen des syrischen Rechts zum XXXX sind dabei der Entscheidung der belangten Behörde bzw. der Wahrscheinlichkeitsprognose zu Grunde zu legen, der BF zuvor zur Kenntnis zu bringen und ist dann in weiterer Folge mit zielgerichteten Befragungen zu ermitteln, ob diese syrischen Bestimmungen auch eingehalten wurden. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden als erforderlich erweisen. Die BF (geb. am römisch 40 ) war zum Zeitpunkt der Eheschließung ( römisch 40 ) unzweifelhaft römisch 40 Jahre alt und ist daher zuerst zu prüfen, ob die Erfordernisse des syrischen Rechts in Bezug auf die Eheschließung einer Minderjährigen eingehalten wurden. Die einschlägigen Bestimmungen des syrischen Rechts zum römisch 40 sind dabei der Entscheidung der belangten Behörde bzw. der Wahrscheinlichkeitsprognose zu Grunde zu legen, der BF zuvor zur Kenntnis zu bringen und ist dann in weiterer Folge mit zielgerichteten Befragungen zu ermitteln, ob diese syrischen Bestimmungen auch eingehalten wurden. Damit im Zusammenhang stehend könnte sich auch eine eingehende Prüfung in Bezug auf die Unbedenklichkeit der vorgelegten Urkunden als erforderlich erweisen. Des weiteren sind auch im Zuge der Befragungen Ermittlungen im Zusammenhang mit den vorliegenden „Hochzeitsfotos“ anzustellen; brachte die Bezugsperson schließlich vor, dass das Ehepaar bei den Hochzeitsfeierlichkeiten nicht anwesend gewesen sei, während die BF bei der persönlichen Antragstellung plötzlich diesbezügliche Lichtbilder vorlegte. Zudem ist die genaue Ausgestaltung eines allenfalls nachfolgend bestehenden Ehelebens zu erfragen. Die BF und die Bezugsperson müssen auch im Zusammenhang mit einer – der Rechtsprechung entsprechenden – Prüfung eines möglichen ordre public Verstoßes (im Hinblick auf eine Kinderehe und auch einer Zwangsehe) einer persönlichen sowie eingehenden Befragung zu den Umständen der Eheschließung und den damit einhergehenden Motivationen bzw. Überlegungen unterzogen werden. Es ist zu ermitteln, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des/der Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird – neben der stets bei der Prüfung nach § 6 IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung – regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001).Die BF und die Bezugsperson müssen auch im Zusammenhang mit einer – der Rechtsprechung entsprechenden – Prüfung eines möglichen ordre public Verstoßes (im Hinblick auf eine Kinderehe und auch einer Zwangsehe) einer persönlichen sowie eingehenden Befragung zu den Umständen der Eheschließung und den damit einhergehenden Motivationen bzw. Überlegungen unterzogen werden. Es ist zu ermitteln, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des/der Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Dabei wird – neben der stets bei der Prüfung nach Paragraph 6, IPRG zu beachtenden Intensität der Inlandsbeziehung – regelmäßig dem Alter der Ehegatten und im Besonderen der daraus resultierenden Einsichtsfähigkeit nicht unwesentliche Bedeutung zukommen. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH 10.06.2021, Ro 2021/18/0001). Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen und damit einhergehenden Feststellungen können unter Berücksichtigung des Akteninhalts und den bislang erfolgten Ermittlungen nicht durchgeführt bzw. getroffen werden. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006). Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des § 11 a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen des Paragraph 11, a FPG bzw. des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung und der Zurückverweisung des gegenständlichen Bescheides vorzugehen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2278700.1.00