Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 125§ 43a§ 6Art. 1§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW163 2124788-2 Spruch, W163 2124788-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang I.1.
- Erstes Verfahrenrömisch eins.1.
- Erstes Verfahren
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2014 unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.03.2016, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.03.2016, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom selben Tag, GZ W218 2124788-1, stattgegeben und dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.10.2018 erging eine gekürzte schriftliche Ausfertigung.3. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom selben Tag, GZ W218 2124788-1, stattgegeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.10.2018 erging eine gekürzte schriftliche Ausfertigung. I.1.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.
- Zweites (Gegenständliches) Verfahren
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2023 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF aufgrund seiner Straffälligkeit eingeleitet.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des BFA vom 16.10.2023 wurde der BF dazu aufgefordert, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus abzugeben.
- Mit Schreiben vom 24.10.2023 und vom 25.10.2023 gab der BF eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan
§ 8Abs. 3a Asyl
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).4. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den am 02.11.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 27.11.2023 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 29.11.2023 vom BFA vorgelegt.
- Am 07.02.2024 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Dieser erklärte sich ausdrücklich damit einverstanden, die Verhandlung in Abwesenheit seines Rechtsvertreters durchzuführen. Ein Behördenvertreter nahm nicht teil. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und Situation der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar (Afghanistan), wo er im Familienverband aufwuchs. Seine Großmutter väterlicherseits hält sich noch in Afghanistan aus, seine restlichen Familienangehörigen, insbesondere auch seine Verlobte, sind mittlerweile nach Pakistan geflohen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar (Afghanistan), wo er im Familienverband aufwuchs. Seine Großmutter väterlicherseits hält sich noch in Afghanistan aus, seine restlichen Familienangehörigen, insbesondere auch seine Verlobte, sind mittlerweile nach Pakistan geflohen. Er besuchte im Herkunftsstaat die Schule, ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist seit mehreren Jahren suchtmittelabhängig und absolvierte bisher keine Entzugstherapie. Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und besuchte in Österreich eine Hauptschule sowie eine HTL. Letztere musste er nach zwei Jahren abbrechen. Von 29.08.2018 bis 29.09.2022 war er beinahe durchgehend als Arbeiter erwerbstätig. Er musste aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit sehr oft den Arbeitgeber wechseln und verlor auch seinen Führerschein. Dass er über eine aktuelle Einstellungszusage verfügt, steht nicht fest. Er hält sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 der Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.Er hält sich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm dieser Status mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Der BF weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf und befindet sich zum Entscheidungszeitpunk in Strafhaft. 2.
- Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28.04.2021, rechtskräftig seit 04.05.2021, AZ XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
§ 125St
GB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
§ 43aAbs. 1 St
GB wurde ein Teil der Geldstrafe, nämlich 90 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2.1. Erstmals wurde der BF im Bundesgebiet mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28.04.2021, rechtskräftig seit 04.05.2021, AZ römisch 40 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB wurde ein Teil der Geldstrafe, nämlich 90 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juli 2020 in einer Flüchtlingsunterkunft dadurch, dass er gegen eine Zimmertür trat, wodurch das Schließblech der Türe aus dem Türrahmen gerissen wurde und ein Riss an der Türe entstand, eine fremde Sache beschädigte, wodurch dem Eigentümer ein Schaden von EUR 1.209,60 entstand. Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit und das Alter unter einundzwanzig Jahren, als straferschwerend kein Grund gewertet. 2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.09.2023, rechtskräftig seit 26.09.2023, AZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.09.2023, rechtskräftig seit 26.09.2023, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift
- im Zeitraum von 12.03.2023 bis 14.03.2023 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar 458,8 Gramm netto Kokain mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von zumindest 56,7%, indem er dieses mit dem Zug aus den Niederlanden nach Österreich transportierte,
- im Zeitraum von 12.03.2023 bis 14.03.2023 in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar 458,8 Gramm netto Kokain mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von zumindest 56,7%, indem er dieses mit dem Zug aus den Niederlanden nach Österreich transportierte,
- im Zeitraum von 12.03.2023 bis 14.03.2023 in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung am 14.03.2023 kurz vor Vöcklabruck in einem Personenzug besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 458,5 Gramm netto Kokain mit einem anzunehmenden Reinheitsgehalt von zumindest 56,7%,
- ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und/oder besessen hat, und zwar – mit Ausnahme der in den Verfahren XXXX , je in den von der zuständigen Staatsanwaltschaft genannten Zeiträumen und Mengen – im Zeitraum Anfang 2021 bis Oktober 2022 etwa zwei bis drei Gramm Kokain wöchentlich, im Zeitraum Oktober 2022 bis 12.03.2023 zwei bis drei Gramm Kokain monatlich sowie im Zeitraum 12.03.2023 bis 14.03.2023 0,3 Gramm netto Kokain und im Zeitraum Anfang 2021 bis 14.03.2023 eine unbekannte Menge Cannabiskraut.
- ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und/oder besessen hat, und zwar – mit Ausnahme der in den Verfahren römisch 40 , je in den von der zuständigen Staatsanwaltschaft genannten Zeiträumen und Mengen – im Zeitraum Anfang 2021 bis Oktober 2022 etwa zwei bis drei Gramm Kokain wöchentlich, im Zeitraum Oktober 2022 bis 12.03.2023 zwei bis drei Gramm Kokain monatlich sowie im Zeitraum 12.03.2023 bis 14.03.2023 0,3 Gramm netto Kokain und im Zeitraum Anfang 2021 bis 14.03.2023 eine unbekannte Menge Cannabiskraut. Als strafmildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen gewertet. Die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stellen, unter Berücksichtigung der Tatumstände, der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe, ein „besonders schweres Verbrechen“ dar.
- Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel liegt gegenständlich ein Asylausschlussgrund vor. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. b) Zur Lage im Herkunftsstaat Auszug aus: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Afghanistan, Version 10, Stand 28.09.2023: Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte zwischen dem 15.08.2021 und dem 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1,088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Die Nationale Widerstandsfront, die Afghanische Freiheitsfront und die Bewegung zur Befreiung Afghanistans (ehemals Afghanische Befreiungsfront) bekannten sich zu Anschlägen in den Provinzen Helmand, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan und Panjsher (UNGA 27.2.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront im Bezirk Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und ISKP (Islamic State Khorasan Province) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) so nahmen die im Lauf des Jahres 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in der ersten Hälfte des Jahres 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). OST-AFGHANISTAN […] Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay. Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen 2022 Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. RW 20.1.2022).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche RW 20.1.2022)., Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022). Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022). Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a). Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022). Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet. Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b). Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022). 2023 Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vgl. 8am 25.1.2023).Die NRF behauptete, am 24.1.2023 in der Provinz Kapisa drei Taliban-Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt zu haben (BAMF 30.6.2023; vergleiche 8am 25.1.2023). Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vgl. 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023).Die AFF gab bekannt, dass drei Taliban-Mitglieder getötet und vier weitere verwundet wurden, nachdem sie am 8.5.2023 einen Raketenangriff auf das Gouverneursbüro der Taliban in Mahmud-i-Raqi, der Hauptstadt der Provinz Kapisa, verübt hatten (Afintl 10.5.2023; vergleiche 8am 9.5.2023). Ein Sprecher der Taliban in Kapisa wies jedoch die Behauptungen der AFF zurück (Afintl 10.5.2023). Zentrale Akteure TALIBAN Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021). […] II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des aktenkundigen rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 24.09.
- II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Er behauptete zwar im gegenständlichen Verfahren, er sei am 20.02.2000 geboren, jedoch gab er in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2018 den XXXX als Geburtsdatum an und wurde dies im bisherigen Verfahren durchgehend festgestellt, weshalb nicht anzunehmen war, dass er am 20.
- geboren sei.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und dem mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Er behauptete zwar im gegenständlichen Verfahren, er sei am 20.02.2000 geboren, jedoch gab er in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2018 den römisch 40 als Geburtsdatum an und wurde dies im bisherigen Verfahren durchgehend festgestellt, weshalb nicht anzunehmen war, dass er am 20.
- geboren sei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zum Heimatort stützen sich auf die bisherigen Angaben des BF im Verfahren. Dasselbe gilt für die Feststellungen, dass sich nur mehr seine Großmutter väterlicherseits im Herkunftsstaat befindet und seine übrigen Familienangehörigen sowie seine Verlobte nach Pakistan geflohen sind. Es war festzustellen, dass er in Afghanistan die Schule besuchte, gesund und arbeitsfähig ist, weil er dies in der Verhandlung vor dem BVwG am 24.09.2018 sowie am 07.02.2023 angab. Dass er an etwaigen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, kam im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen dazu, dass der BF sehr gut Deutsch spricht und im Bundesgebiet die Hauptschule sowie zwei Jahre eine HTL besuchte ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der Tatsache, dass er dabei seine Deutschkenntnisse unter Beweis stellte. Die Feststellungen zu den von ihm in Österreich bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten waren einem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2024 zu entnehmen. Dass er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit mehrmals den Arbeitgeber wechseln musste, seinen Führerschein verlor und bisher keine Entzugstherapie absolvierte, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem BVwG. Es steht nicht fest, dass der BF über eine aktuelle Einstellungszusage verfügt, weil er eine solche im Verfahren nicht vorlegte. Der BF ist wie festgestellt im November 2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm dieser Status mit im Spruch angeführten Bescheid
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt wurde.Der BF ist wie festgestellt im November 2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, was sich aus seinen eigenen Aussagen, dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie der Tatsache ergibt, dass er ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Dass er seit seiner Einreise etwa das Bundesgebiet für längere Zeit verlassen hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass dem BF mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ihm dieser Status mit im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt wurde.
- Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister war zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich derzeit in Strafhaft befindet. Die Feststellungen zu den einzelnen gegen ihn verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und erschwerungsgründen beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigungen. Zur Feststellung, dass die der am 22.09.2023 erfolgten Verurteilung wegen der Verbrechen des § 28 und 28a SMG zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in III.
- verwiesen.Zur Feststellung, dass die der am 22.09.2023 erfolgten Verurteilung wegen der Verbrechen des Paragraph 28 und 28 a SMG zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in römisch drei.
- verwiesen.
- Zur Rückkehrmöglichkeit des BF nach Afghanistan Hinsichtlich der Feststellung, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich ist, folgt aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit August
- Unter Berücksichtigung der Berichtslage ist von extremer Volatilität der Sicherheitslage auszugehen. Zudem stehen den nach außen teils konzilianten Äußerungen der Taliban Berichte über willkürliche Übergriffe auf die Zivilbevölkerung entgegen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban – ist zudem eine Verbesserung der aus den Berichten bekannten angespannten Versorgungslage nicht absehbar. Die vorliegende Situation begründet für den BF als Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht möglich ist, folgt aus den festgestellten, notorischen Ereignissen in Afghanistan seit August
- Unter Berücksichtigung der Berichtslage ist von extremer Volatilität der Sicherheitslage auszugehen. Zudem stehen den nach außen teils konzilianten Äußerungen der Taliban Berichte über willkürliche Übergriffe auf die Zivilbevölkerung entgegen. Vor diesem Hintergrund – insbesondere auch der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban – ist zudem eine Verbesserung der aus den Berichten bekannten angespannten Versorgungslage nicht absehbar. Die vorliegende Situation begründet für den BF als Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Auch in Hinblick auf die unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen und den notorischen Erfahrungen der Ausgestaltung von Ordnung unter den Taliban in den Jahren 1996 bis 2001 in Afghanistan ist ihm eine Rückkehr nicht möglich. II.
- Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. I.2.b):Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch eins.2.b): Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die vom BFA ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.09.2023, Version
- Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) III.
- Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
Grömisch drei.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
§ 6Abs. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.
1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).
§ 6Abs. 2 Asyl
G kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 1.
- Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. 1.
- Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Die Frage, auf welchen Tatbestand des § 6 AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes (vgl. im Spruch angefochtener Bescheid, S. 35 ff). Die Frage, auf welchen Tatbestand des Paragraph 6, AsylG sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ist zwar dem Spruch nicht zu entnehmen, ergibt sich jedoch anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes vergleiche im Spruch angefochtener Bescheid, S. 35 ff). Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom BF zuletzt begangene strafbare Handlung ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Durch das Verhalten des BF sei klar zu erkennen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Schutzstatus des BF auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom BF zuletzt begangene strafbare Handlung ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Bei der Suchtgiftkriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß sei. Durch das Verhalten des BF sei klar zu erkennen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. 1.2.1.
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. 1.2.
- Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 1.2.
- Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen. 1.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.09.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.1.2.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.09.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat. Er hat dieses mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung am 14.03.2023 in einem Personenzug besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Als strafmildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen gewertet.Der Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat. Er hat dieses mit dem Vorsatz erworben und bis zur Sicherstellung am 14.03.2023 in einem Personenzug besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Als strafmildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen gewertet. 1.2.3.
- Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen (vgl. zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bereits mehrfach klar, welche Delikte typischerweise unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind und nennt dabei auch den Drogenhandel als besonders schweres Verbrechen vergleiche zuletzt VwGH 15.03.2022, Ra 2022/20/0035, Rz 12). Der Rechtsprechung des VwGH ist auch zu entnehmen, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 2 SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF beinahe 500 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte, um es im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen und ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel um eine besonders verpönte Begehungsform der §§ 28 und 28a SMG handelt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit beinahe 500 Gramm eine durchaus große, nämlich jedenfalls eine das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge, schmuggelte. Auch wenn der Strafrahmen des § 28a Abs. 2 SMG von einem bis zu zehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Doppelte der Mindeststrafdrohung beträgt. Der Beschwerdeführer brachte das von ihm transportierte Kokain nur deshalb nicht in Verkehr, weil er bereits bei seiner Rückreise im Zug damit betreten wurde.Das - im vorliegenden Fall relevante - Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 2, SMG stellt eine qualifizierte Suchtgiftdelinquenz dar und ist gegenständlich auch als „besonders schweren Verbrechen“ zu qualifizieren. Der aktenkundigen Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF beinahe 500 Gramm Kokain von den Niederlanden nach Österreich transportierte, um es im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen und ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel um eine besonders verpönte Begehungsform der Paragraphen 28 und 28 a SMG handelt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit beinahe 500 Gramm eine durchaus große, nämlich jedenfalls eine das fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigende Menge, schmuggelte. Auch wenn der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG von einem bis zu zehn Jahren nicht annähernd ausgeschöpft wurde, ist beachtlich, dass die Strafe zur Gänze unbedingt verhängt wurde und immerhin das Doppelte der Mindeststrafdrohung beträgt. Der Beschwerdeführer brachte das von ihm transportierte Kokain nur deshalb nicht in Verkehr, weil er bereits bei seiner Rückreise im Zug damit betreten wurde. Auch wenn als strafmildernd die teilweise geständige Verantwortung und die Sicherstellung von Suchtgift gewertet wurde, ist zu beachten, dass der BF gleich wegen zweier Verbrechen sowie mehrerer Vergehen nach dem SMG verurteilt wurde, was einen Straferschwerungsgrund darstellt. Unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH sowie der Tatsache, dass durch den Suchtgifthandel besonders wichtige Rechtsgüter – nämlich Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – verletzt werden, erweist sich die vom BF begangene Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „besonders schweres Verbrechen“. 1.2.3.
- Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“ Der BF beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Der BF beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF während des gesamten Tatzeitraums suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd § 27 Abs. 2 SMG beging, jedoch besuchte er bisher keine Therapie und kann aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten. Dass ihm der Besuch einer hausinternen Suchttherapie in der Justizanstalt vom Strafrichter verwehrt worden sei bzw. er sich dazu überhaupt angemeldet habe, konnte er nicht glaubhaft machen. Da er eigenen Aussagen zufolge wegen seiner Drogenabhängigkeit bereits in der Vergangenheit Probleme hatte, seinen Arbeitsplatz zu halten und ihm deswegen etwa schon sein Führerschein entzogen wurde, kann aufgrund der Tatsache, dass er bisher keine Therapiemaßnahmen in Anspruch nahm, nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft Probleme bei der Aufnahme bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben wird.Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF während des gesamten Tatzeitraums suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd Paragraph 27, Absatz 2, SMG beging, jedoch besuchte er bisher keine Therapie und kann aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten. Dass ihm der Besuch einer hausinternen Suchttherapie in der Justizanstalt vom Strafrichter verwehrt worden sei bzw. er sich dazu überhaupt angemeldet habe, konnte er nicht glaubhaft machen. Da er eigenen Aussagen zufolge wegen seiner Drogenabhängigkeit bereits in der Vergangenheit Probleme hatte, seinen Arbeitsplatz zu halten und ihm deswegen etwa schon sein Führerschein entzogen wurde, kann aufgrund der Tatsache, dass er bisher keine Therapiemaßnahmen in Anspruch nahm, nicht ausgeschlossen werden, dass er auch in Zukunft Probleme bei der Aufnahme bzw. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben wird. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF bisher gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese bereut. Er brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, er habe die Tat lediglich aufgrund seiner Sucht begangen und sei die Menge an Kokain, die er in den Niederlanden gekauft habe, nicht für den Verkauf, sondern für den Eigenkonsum, bestimmt gewesen. Da ihm der Erwerb von kleineren Mengen zu teuer geworden sei, habe er EUR 6.000,- gespart und in Amsterdam eine große Menge an Kokain zu einem guten Preis gekauft. Sodann sei jedoch seine Mutter gestürzt und habe Geld für einen Krankenhausaufenthalt in Pakistan benötigt, weshalb er die Hälfte des Suchtgiftes wieder verkaufen habe wollen. Dies stimmt nicht mit seinen Aussagen in der aktenkundigen Beschuldigtenvernehmung vom 14.03.2023 überein, im Zuge derer er behauptete, er habe in Amsterdam Kokain um EUR 6.000,- gekauft, da er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter schnelles Geld verdienen habe wollen. Er habe von Haus aus geplant, das Kokain in Österreich um EUR 10.000,- zu verkaufen. Obwohl er vor dem BVwG angab, er bereue seine Taten, war aufgrund der Tatsache, dass er diese verharmloste bzw. sich auf die Erkrankung seiner Mutter ausredete, von keinem umfassenden Schuldeingeständnis auszugehen Hinsichtlich seiner Aussage, es gebe trotz der Verurteilung keinen Beweis dafür, dass er jemandem Suchtmittel habe verkaufen wollen, ist festzuhalten, dass das BVwG jedenfalls an den Schuldspruch der Verurteilung des BF gebunden ist, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165). Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, und sich bisher nicht schuldeinsichtig zeigte, konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Hinzu kommt, dass der BF vor seiner Verurteilung wegen Suchtgifthandel bereits wegen des Vergehens der Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt wurde, er in Österreich keine Familienangehörigen hat und auch nicht hervorgekommen ist, dass er über enge soziale Bindungen verfügt. Er hatte bereits in der Vergangenheit Schwierigkeiten, längere Zeit bei einem Arbeitgeber zu bleiben und war vor seiner Inhaftierung zuletzt arbeitslos, weshalb die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft versuchen wird, sich durch den Verkauf von Drogen ein Einkommen zu erwirtschaften. Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des BF sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom BF ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen.Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des BF sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom BF ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. 1.2.3.
- Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen Der BF wurde, wie bereits dargelegt, wegen einem „besonders schweren Verbrechen“ rechtskräftig verurteilt und ist als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen. Es ist somit eine Abwägung der vom BF ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, vorzunehmen. Dabei ist die Gefahr, die vom BF für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht. Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2014 und auf sein bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland, war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit der vom BF begangenen „besonders schweren Verbrechen“, nämlich des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der unbedingten Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für die Volksgesundheit (aufgrund der Einfuhr sowie der beabsichtigten Veräußerung von Drogen in einer die Grenzmenge um ein vielfaches übersteigender Menge), festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, überwiegt. Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen. III.
- Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigtenrömisch drei.
- Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten 2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 2.2.
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. 2.2.1. Dem BF wurde mit im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e Sharif können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG angenommen werden.2.2.1. Dem BF wurde mit im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zumutbar, zumal eine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage auch nicht absehbar ist. Auf Basis der bereits dargestellten Judikatur des EGMR, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs führt aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung der maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die aktuell erkennbare Gefährdungslage bezieht sich ferner auf ganz Afghanistan. Weder Kabul noch Mazar-e Sharif können aktuell als innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG angenommen werden. Der BF wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist.Der BF wurde jedoch von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen ist. 2.2.2. Wie bereits in Punkt III.1. ausführlich dargestellt wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich der Verbrechen der Vorbereitung von Suchgifthandel sowie des Suchtgifthandels verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 2.2.2. Wie bereits in Punkt römisch drei.1. ausführlich dargestellt wurde der BF im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich der Verbrechen der Vorbereitung von Suchgifthandel sowie des Suchtgifthandels verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der BF ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig.Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der BF ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, ist diese mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2.3. Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. bzw. gegen den ersten Teil von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. bzw. gegen den ersten Teil von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2124788.2.00