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{'item': 'W163 2161036-2'}

Obsah (14)§ 88Art. 133§ 9§ 55§ 41a§ 8§ 5§ 17§ 2§ 45§ 13Art. 3Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW163 2161036-2 Spruch, W163 2161036-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 88Abs.

1 Z 2 und Abs. 2a FPG abgewiesen“. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.02.2022 und vom 08.02.2023 werden

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a, FPG abgewiesen“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.02.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.02.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 2. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG.2. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. 3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Schreiben vom 04.04.2023 gab der BF eine Stellungnahme zu seinen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab.
  2. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.02.2022 und 08.02.2023

§ 88Abs.

1 sowie Abs. 2 und Abs. 2a FPG abgewiesen.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.02.2022 und 08.02.2023

Paragraph 88, Absatz eins, sowie Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

  1. Gegen den am 13.04.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 11.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er legte weiters ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom 07.03.2023 vor, demzufolge derzeit keine Reisepässe ausgestellt werden könnten.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 12.06.2023 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 06.02.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab.
  4. Am 08.02.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF sowie seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. I.
  5. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
  6. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
  7. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt die im Spruch angeführten Personalien.
  8. Er befindet sich seit dem Jahr 2015 in Österreich und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerde des BF gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Am 17.10.2017 wurde ihm

§ 88FPG ein Fremdenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, der am 15.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde der dem BF mit Bescheid vom 15.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie

§ 9

BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G erteilt. Der dem BF am 17.10.2017 ausgestellte Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 entzogen. Am 06.09.2022 wurde ihm

§ 41aAbs.

9 NAG erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, der bis 06.09.2023 gültig ist. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf.2. Er befindet sich seit dem Jahr 2015 in Österreich und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerde des BF gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Am 17.10.2017 wurde ihm

Paragraph 88, FPG ein Fremdenpass ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, der am 15.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde der dem BF mit Bescheid vom 15.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie

Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG erteilt. Der dem BF am 17.10.2017 ausgestellte Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 entzogen. Am 06.09.2022 wurde ihm

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, der bis 06.09.2023 gültig ist. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 3. Er beantragte am 23.02.2022 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG.3. Er beantragte am 23.02.2022 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.

  1. Der BF ist in Österreich nicht subsidiär schutzberechtigt und verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Ihm ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
  2. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  3. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  5. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  6. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BF im Verfahren getätigten Angaben.
  7. Die Feststellung, dass er sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 zu entnehmen. Aus einer aktenkundigen Kopie seines Reisepasses ergibt sich, dass ihm am 17.10.2017 ein Fremdenpass ausgestellt wurde. Dass der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 aberkannt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G erteilt wurde, war anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes festzustellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass ihm sein Fremdenpass mit Bescheid vom 21.01.2021 entzogen wurde. Dass ihm erstmals am 06.09.2022 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Da er über einen bis zum 06.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, war festzustellen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2. Die Feststellung, dass er sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 zu entnehmen. Aus einer aktenkundigen Kopie seines Reisepasses ergibt sich, dass ihm am 17.10.2017 ein Fremdenpass ausgestellt wurde. Dass der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 aberkannt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, war anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes festzustellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass ihm sein Fremdenpass mit Bescheid vom 21.01.2021 entzogen wurde. Dass ihm erstmals am 06.09.2022 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Da er über einen bis zum 06.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, war festzustellen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

  1. Die Feststellungen zu den vom BF gestellten Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen.
  2. Dass der BF in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war zu entnehmen, dass ihm zuletzt eine bis 06.09.2023 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt wurde, die

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Demnach war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG.4. Dass der BF in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war zu entnehmen, dass ihm zuletzt eine bis 06.09.2023 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt wurde, die

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Demnach war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde 1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt: „§ 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ 2. Abwägung im gegenständlichen Fall 2.1. Der BF beantragte am 23.02.2022 die Erteilung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG, am 08.02.2023 hingegen die Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG. Die belangte Behörde führte demnach vor der Abweisung seiner Anträge mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2a FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei. 2.1. Der BF beantragte am 23.02.2022 die Erteilung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, am 08.02.2023 hingegen die Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde führte demnach vor der Abweisung seiner Anträge mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2 a, FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. Dem BF kommt in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.04.2023, er sei zwar nicht formell subsidiär Schutzberechtigt, jedoch würden bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Schutzstatus‘ vorliegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 unstrittig der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Asyl

G aberkannt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegt. So verlangt § 88 Abs. 2a FPG explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Dem BF kommt in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.04.2023, er sei zwar nicht formell subsidiär Schutzberechtigt, jedoch würden bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Schutzstatus‘ vorliegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 unstrittig der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, AsylG aberkannt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegt. So verlangt Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die von ihm beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.Auch die von ihm beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. 2.

  1. Selbst wenn der BF im gesamten Verfahren nicht vorbrachte, dass ihm ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 FPG zu erteilen sei, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass auch diese Tatbestände des § 88 FPG nicht erfüllt sind.2.
  2. Selbst wenn der BF im gesamten Verfahren nicht vorbrachte, dass ihm ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 FPG zu erteilen sei, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass auch diese Tatbestände des Paragraph 88, FPG nicht erfüllt sind. 2.2.
  3. Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig hervor, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, weshalb der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 FPG nicht erfüllt ist.2.2.
  4. Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig hervor, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist, weshalb er weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, weshalb der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FPG nicht erfüllt ist. 2.2.1.
  5. Beim BF liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  6. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.2.2.1.
  7. Beim BF liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  8. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm am 06.09.2022 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

§ 41aAbs.

9 NAG, erteilt wurde. Somit ist er seit nicht einmal einem Jahr zur befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm am 15.09.2020 erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.12.2015

§ 13Abs.1 Asyl

G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm am 06.09.2022 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, erteilt wurde. Somit ist er seit nicht einmal einem Jahr zur befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm am 15.09.2020 erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.12.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.

§ 45Abs.

12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Der BF ist zum Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr subsidiär Schutzberechtigt, zumal ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU

§ 45Abs.

12 NAG nicht vor. Darüber hinaus gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an, er habe bisher keine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, weshalb er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.Der BF ist zum Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr subsidiär Schutzberechtigt, zumal ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU

Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht vor. Darüber hinaus gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an, er habe bisher keine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, weshalb er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. 2.2.1.

  1. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 und 5 FPG nicht in Frage.2.2.1.
  2. Da auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der BF den Fremdenpass für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte und er unstrittig keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von ihm erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt, kommt auch die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FPG nicht in Frage. 2.
  3. Da der BF mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.2.3. Da der BF mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.

  1. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG bzw. in der Stellungahme vom 06.02.2024 sowie in der Beschwerdeverhandlung zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK).
  3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bzw. in der Stellungahme vom 06.02.2024 sowie in der Beschwerdeverhandlung zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20 und VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023) zufolge aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und stehe auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfüge und nicht in der Lage sei, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssten, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Beim unbescholtenen BF würden jedoch keine legitimen Eingriffsziele vorliegen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig wären.Der BF führt in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass sich der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20 und VfGH E3849/2022 vom 16.06.2023) zufolge aus Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und stehe auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfüge und nicht in der Lage sei, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssten, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Beim unbescholtenen BF würden jedoch keine legitimen Eingriffsziele vorliegen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig wären. Der vom BF genannten Entscheidung des EGMR ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Der vom BF genannten Entscheidung des EGMR ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  6. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  3. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  4. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.
  5. Der BF stützte seine Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses explizit auf § 88 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a FPG, weshalb angesichts des Verfahrensergebnisses seine Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen war.
  6. Der BF stützte seine Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses explizit auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a, FPG, weshalb angesichts des Verfahrensergebnisses seine Beschwerde mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2161036.2.00

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