1 Z 2 und Abs. 2a FPG abgewiesen“. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Ihre Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.02.2022 und vom 08.02.2023 werden
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a, FPG abgewiesen“. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
2a FPG. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.02.2022 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 2. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 Z 2 FPG.2. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. 3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.3. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
1 sowie Abs. 2 und Abs. 2a FPG abgewiesen.5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 23.02.2022 und 08.02.2023
Paragraph 88, Absatz eins, sowie Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, der am 15.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde der dem BF mit Bescheid vom 15.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie
BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
G erteilt. Der dem BF am 17.10.2017 ausgestellte Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 entzogen. Am 06.09.2022 wurde ihm
9 NAG erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, der bis 06.09.2023 gültig ist. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf.2. Er befindet sich seit dem Jahr 2015 in Österreich und stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerde des BF gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 als unbegründet abgewiesen. Am 17.10.2017 wurde ihm
Paragraph 88, FPG ein Fremdenpass ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, der am 15.10.2020 in Rechtskraft erwuchs, wurde der dem BF mit Bescheid vom 15.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie
Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, AsylG erteilt. Der dem BF am 17.10.2017 ausgestellte Fremdenpass wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 21.01.2021 entzogen. Am 06.09.2022 wurde ihm
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt, der bis 06.09.2023 gültig ist. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 3. Er beantragte am 23.02.2022 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 Z 2 FPG.3. Er beantragte am 23.02.2022 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Am 08.02.2023 stellte er mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG.
G erteilt wurde, war anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes festzustellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass ihm sein Fremdenpass mit Bescheid vom 21.01.2021 entzogen wurde. Dass ihm erstmals am 06.09.2022 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Da er über einen bis zum 06.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, war festzustellen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2. Die Feststellung, dass er sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11.12.2015 mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2018 zu entnehmen. Aus einer aktenkundigen Kopie seines Reisepasses ergibt sich, dass ihm am 17.10.2017 ein Fremdenpass ausgestellt wurde. Dass der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 aberkannt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, AsylG erteilt wurde, war anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes festzustellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass ihm sein Fremdenpass mit Bescheid vom 21.01.2021 entzogen wurde. Dass ihm erstmals am 06.09.2022 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Da er über einen bis zum 06.09.2023 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, war festzustellen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
9 NAG erteilt wurde, die
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Demnach war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG.4. Dass der BF in Österreich nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister war zu entnehmen, dass ihm zuletzt eine bis 06.09.2023 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt wurde, die
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Demnach war festzustellen, dass er im Bundesgebiet über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde 1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.
2a FPG, am 08.02.2023 hingegen die Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht
1 Z 2 FPG. Die belangte Behörde führte demnach vor der Abweisung seiner Anträge mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2a FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei. 2.1. Der BF beantragte am 23.02.2022 die Erteilung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, am 08.02.2023 hingegen die Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Die belangte Behörde führte demnach vor der Abweisung seiner Anträge mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2 a, FPG durch. Sie stellte dabei zu Recht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. Dem BF kommt in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG nicht vorliegen. Sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.04.2023, er sei zwar nicht formell subsidiär Schutzberechtigt, jedoch würden bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Schutzstatus‘ vorliegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 unstrittig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G aberkannt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegt. So verlangt § 88 Abs. 2a FPG explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Dem BF kommt in Österreich unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.04.2023, er sei zwar nicht formell subsidiär Schutzberechtigt, jedoch würden bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Schutzstatus‘ vorliegen, weshalb die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG möglich sei, ist nicht stichhaltig. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 unstrittig der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, AsylG aberkannt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegt. So verlangt Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die von ihm beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
9 NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG.Auch die von ihm beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. 2.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm am 06.09.2022 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
9 NAG, erteilt wurde. Somit ist er seit nicht einmal einem Jahr zur befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm am 15.09.2020 erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“
G, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.12.2015
G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gewährt, aufgrund dessen ihm am 06.09.2022 erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, erteilt wurde. Somit ist er seit nicht einmal einem Jahr zur befristeten Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm am 15.09.2020 erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, AsylG, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 11.12.2015
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.
12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 45, Absatz 12, NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ auch dann erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,). Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum achtzehn Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Der BF ist zum Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr subsidiär Schutzberechtigt, zumal ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU
12 NAG nicht vor. Darüber hinaus gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an, er habe bisher keine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, weshalb er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.Der BF ist zum Zeitpunkt der Stellung seiner Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht mehr subsidiär Schutzberechtigt, zumal ihm dieser Status mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2020 aberkannt wurde. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU
Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht vor. Darüber hinaus gab er in der Beschwerdeverhandlung selbst an, er habe bisher keine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, weshalb er auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt. 2.2.1.
FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.2.3. Da der BF mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist, nicht einzugehen.
2
ZPEMRK dar und stehe auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfüge und nicht in der Lage sei, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssten, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2161036.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.