RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW170 2284522-1 Spruch, W170 2284522-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung (in Folge: Behörde) vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023
(17), unter Androhung einer Vorführung für den 14.12.2023, bis 07.00 Uhr, zur Stellungskommission Tirol geladen. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Ladungsbescheid des Militärkommandos Tirol, Ergänzungsabteilung (in Folge: Behörde) vom 13.09.2023, Zl. S91280/110-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023
(17), unter Androhung einer Vorführung für den 14.12.2023, bis 07.00 Uhr, zur Stellungskommission Tirol geladen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2023, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde erhoben, die mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 29.11.2023, Zl. P1899142/1-MilKdo T/Kdo/ErgAbt/2023
(2), zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 30.11.2023 zugestellt. Am 12.10.2023 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, dieser, die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 16.01.2024 dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich der Stellung am 14.12.2023 und am 15.12.2023 unterzogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der klaren Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Angaben der Behörde in der Beschwerdevorlage. Diese Angaben wurden dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2024, W170 2284522-1/4Z, vorgehalten und ist der Vertreter bzw. der Beschwerdeführer diesen Angaben – trotz des Hinweises, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben, sollte kein Widerspruch erfolgen, der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde legen wird – nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vorliegt, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der – nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) – angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0177).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht (mehr) vorliegt, wenn der Fremde der in diesem Bescheid verfügten Ladung zum dort genannten Termin freiwillig Folge geleistet hat, weil dann die Verhängung der – nur für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung (des Ausbleibens im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz letzter Halbsatz AVG) – angedrohten Sanktion von vornherein nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 20.12.2007, 2007/21/0140; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0177). 3.
- Genau dieser Sachverhalt ist auch im gegenständlichen Verfahren vorzufinden, der Beschwerdeführer ist der Ladung nachgekommen, somit kommt die zuvor angedrohte zwangsweise Vorführung nicht mehr in Betracht. Es besteht daher kein Rechtschutzinteresse mehr und ist die Beschwerde – unabhängig davon, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt wurde – wegen des Fehlens dieser Prozessvoraussetzung als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage und der unter A) zitierten Rechtsprechung findet sich keine offene Rechtsfrage und ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W170.2284522.1.00