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{'item': 'W179 2228634-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW179 2228634-1 Spruch, W179 2228634-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv XXXX samt Zinsen nach § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum XXXX vor (Spruchpunkt 2.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt iHv römisch 40 samt Zinsen nach Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORF-G) ab (Spruchpunkt 1.), und schrieb dem Rechtsmittelwerber andererseits die Zahlung von Rundfunkgebühren und den damit verbundenen Angaben und Entgelte für den weiteren Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum römisch 40 vor (Spruchpunkt 2.).
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfänglich erhobene Beschwerde und rügt maßgeblich dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit. Unter einem regt die Beschwerde eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267, AEUV zur Klärung der unionsrechtlichen Fragen iZm der eingehobenen Mehrwertsteuer an.
  5. Mit Beschluss vom XXXX , legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache (zu BVwG XXXX ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom
  6. November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vor.
  7. Mit Beschluss vom römisch 40 , legt der Verwaltungsgerichtshof in einer bei ihm anhängigen Revisionssache (zu BVwG römisch 40 ) – die (wie auch das hier gegenständliche Verfahren) in rechtlicher Hinsicht die mehrwertsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgeltes im Lichte der Mehrwertsteuersystem-RL (RL 2006/112/EG vom
  8. November 2006) zum Gegenstand hat – dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vor.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt.
  11. Der EuGH spricht mit Urteil XXXX , im Wesentlichen aus, dass die Mehrwertsteuersystem-RL iVm der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge der Einhebung einer Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt nicht entgegensteht.
  12. Der EuGH spricht mit Urteil römisch 40 , im Wesentlichen aus, dass die Mehrwertsteuersystem-RL in Verbindung mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge der Einhebung einer Mehrwertsteuer auf das ORF-Programmentgelt nicht entgegensteht.
  13. In weiterer Folge entscheidet der Verwaltungsgerichtshof – auf Grundlage des Urteils des EuGH – über das bei ihm anhängige Revisionsverfahren (siehe das Erkenntnis vom XXXX ).
  14. In weiterer Folge entscheidet der Verwaltungsgerichtshof – auf Grundlage des Urteils des EuGH – über das bei ihm anhängige Revisionsverfahren (siehe das Erkenntnis vom römisch 40 ).
  15. Mit Schreiben vom XXXX wird den Parteien des hg Verfahrens einerseits die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 3 Z 2 VwGVG mitgeteilt, andererseits die Möglichkeit eingeräumt, sich zum angeführten Urteil des EuGH sowie zum erwähnten Erkenntnis des VwGH schriftlich zu äußern.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wird den Parteien des hg Verfahrens einerseits die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG mitgeteilt, andererseits die Möglichkeit eingeräumt, sich zum angeführten Urteil des EuGH sowie zum erwähnten Erkenntnis des VwGH schriftlich zu äußern.
  17. In weiterer Folge teilt der Österreichische Rundfunk als mitbeteiligte Partei im Wesentlichen mit, er beantrage weiterhin – sollte die Beschwerde nicht zurückgezogen werden – dieser nicht stattzugeben.
  18. Die belangte Behörde schließt sich vollinhaltlich der Stellungnahme des ORF an.
  19. Mit Schreiben vom XXXX zieht der Beschwerdeführer – vertreten durch XXXX – die Beschwerde zurück.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 zieht der Beschwerdeführer – vertreten durch römisch 40 – die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Sachverhalt:
  22. Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde – vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter XXXX – mit Schreiben vom XXXX zurück.
  23. Der Beschwerdeführer zieht die gegenständliche Beschwerde – vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter römisch 40 – mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
  24. Beweiswürdigung:
  25. Die Beschwerdezurückziehung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom XXXX .
  26. Die Beschwerdezurückziehung ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom römisch 40 .
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  29. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  30. Zu Spruchpunkt B) Revision:
  31. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  32. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2228634.1.00

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