RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW179 2263606-1 Spruch, W179 2263606-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom XXXX statt. Im Übrigen wies sie seinen Antrag ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für den Zeitraum vom römisch 40 statt. Im Übrigen wies sie seinen Antrag ab.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde und beantragt, den Rechtsmittelwerber von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (auch) für den Zeitraum XXXX zu befreien.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde und beantragt, den Rechtsmittelwerber von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (auch) für den Zeitraum römisch 40 zu befreien.
- Im Nachgang des hiergerichtlichen Parteiengehörs vom XXXX teilt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei über die Aufforderung zur Stellungnahme überrascht, weil „bereits im XXXX eine finale Bereinigung der Causa stattgefunden“ habe. Und weiter: „Ich gehe davon aus, dass keine weiteren Ansprüche der GIS mehr gegen mich bestehen und erachte die Causa daher als erledigt. Falls Sie dazu anderslautende Informationen haben sollten, bitte ich um Info. Falls nicht[,] ist die Causa erledigt und der Akt kann geschlossen werden.“
- Im Nachgang des hiergerichtlichen Parteiengehörs vom römisch 40 teilt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er sei über die Aufforderung zur Stellungnahme überrascht, weil „bereits im römisch 40 eine finale Bereinigung der Causa stattgefunden“ habe. Und weiter: „Ich gehe davon aus, dass keine weiteren Ansprüche der GIS mehr gegen mich bestehen und erachte die Causa daher als erledigt. Falls Sie dazu anderslautende Informationen haben sollten, bitte ich um Info. Falls nicht[,] ist die Causa erledigt und der Akt kann geschlossen werden.“
- Nach daraufhin erfolgter hg Aufforderung an die Parteien, den Verfahrensstand des Administrativverfahrens zu spezifizieren, teilt zunächst die belangte Behörde mit, sie habe in der gegenständlichen Angelegenheit zwischenzeitig auf alle aushaftenden Altforderungen des Beschwerdeführers (bis einschließlich XXXX ) verzichtet. Dabei sei übersehen worden, dass es ein offenes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt. Es werde eine Einstellung des Verfahrens angeregt.
- Nach daraufhin erfolgter hg Aufforderung an die Parteien, den Verfahrensstand des Administrativverfahrens zu spezifizieren, teilt zunächst die belangte Behörde mit, sie habe in der gegenständlichen Angelegenheit zwischenzeitig auf alle aushaftenden Altforderungen des Beschwerdeführers (bis einschließlich römisch 40 ) verzichtet. Dabei sei übersehen worden, dass es ein offenes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gibt. Es werde eine Einstellung des Verfahrens angeregt.
- In gleicher Weise teilt der Beschwerdeführer (nochmals) mit, dass er von einer Fortführung des Verfahrens für den genannten Zeitraum ( XXXX ) absehe, weil bereits „eine finale Bereinigung“ der Causa erfolgt sei.
- In gleicher Weise teilt der Beschwerdeführer (nochmals) mit, dass er von einer Fortführung des Verfahrens für den genannten Zeitraum ( römisch 40 ) absehe, weil bereits „eine finale Bereinigung“ der Causa erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Sachverhalt:
- Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilen im Wesentlichen übereinstimmend mit, dass die gegenständliche Angelegenheit - nach Beschwerdeerhebung - (in den Worten des Rechtsmittelwerbers) „bereinigt“ worden sei und die belangte Behörde keine offenen Altforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer mehr habe, von deren Entrichtung sich der Rechtsmittelwerber im Wege dieses Beschwerdeverfahrens befreien lassen könnte.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum XXXX , und beantragt die Beschwerde eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum.Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum römisch 40 , und beantragt die Beschwerde eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum. Die Parteien geben, wie dargestellt, übereinstimmend an, dass für den hier gegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkgebührenforderungen der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer mehr offen sind. Damit kann der Rechtsmittelwerber allerdings den Zweck dieses Beschwerdeverfahrens, nämlich eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für den genannten Zeitraum, nicht mehr erreichen, sodass eine Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist somit mit Beschluss infolge Gegenstandslosigkeit gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG einzustellen. Das Beschwerdeverfahren ist somit mit Beschluss infolge Gegenstandslosigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2263606.1.00