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{'item': 'W192 2286377-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW192 2286377-1 Spruch, W192 2286377-1/2E W192 2286375-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahl: 1341930309/232141004:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahl: 1341930309/232141004: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit Staatsangehörigkeit von Afghanistan, reisten am 07.10.2023 auf Grundlage eines infolge eines Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 erteilten Einreisevisums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer war in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
  2. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit Staatsangehörigkeit von Afghanistan, reisten am 07.10.2023 auf Grundlage eines infolge eines Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 erteilten Einreisevisums legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführer war in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. In der am Tag der Antragstellung mit den Beschwerdeführern vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung ist durch Ankreuzen der jeweiligen vorgegebenen Textpassagen festgehalten worden, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe haben und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb stellen, da ihr Sohn in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hätte und sie denselben Schutzstatus wie ihr Sohn beantragen würden. Sie seien mit der Entscheidung des Bundesamtes auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichten auf eine weitere Einvernahme. Weitere Ermittlungsschritte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gesetzt, insbesondere erfolgte keine Einvernahme gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt. Weitere Ermittlungsschritte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht gesetzt, insbesondere erfolgte keine Einvernahme gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit bis 31.01.2025 erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.12.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte mit einer Gültigkeit bis 31.01.2025 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien legal mit einem gültigen Visum nach Österreich eingereist und hätten am 17.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten minderjährigen Sohn bezogen. Den Beschwerdeführern sei daher im Familienverfahren, abgleitet vom Status ihres Sohnes, der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2024 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien bei der Erstbefragung nicht nach ihren Fluchtgründen gefragt worden. Es habe der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat in einer Schule für Mädchen als Lehrer gearbeitet und sei deshalb mehrmals von Taliban bedroht worden. Er habe deshalb sein Amt als Lehrer aufgegeben und es sei einer seiner Söhne durch Taliban getötet worden. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführern Verfolgung durch die Taliban drohen.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2024 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien bei der Erstbefragung nicht nach ihren Fluchtgründen gefragt worden. Es habe der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat in einer Schule für Mädchen als Lehrer gearbeitet und sei deshalb mehrmals von Taliban bedroht worden. Er habe deshalb sein Amt als Lehrer aufgegeben und es sei einer seiner Söhne durch Taliban getötet worden. Bei einer Rückkehr würde den Beschwerdeführern Verfolgung durch die Taliban drohen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer stehe das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. In § 19 Abs. 2 AsylG werde ausdrücklich festgehalten, dass im Asylverfahren eine Einvernahme durchzuführen sei, auf die nicht verzichtet werden könne. Es sei einer rechtsunkundigen und sprachunkundigen Person nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können, weshalb die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten ist.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer stehe das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen, da das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. In Paragraph 19, Absatz 2, AsylG werde ausdrücklich festgehalten, dass im Asylverfahren eine Einvernahme durchzuführen sei, auf die nicht verzichtet werden könne. Es sei einer rechtsunkundigen und sprachunkundigen Person nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können, weshalb die Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten ist. Weiters habe die Behörde ihre Entscheidungen getroffen, ohne die Beschwerdeführer von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen und ihnen die Möglichkeit zu geben, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen, und dadurch deren Recht auf Parteiengehör verletzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 2.
  9. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
  10. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.2.1.
  11. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dieser durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellt werden kann, sofern dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Absatz 3, zweiter Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  12. Auflage [2018] § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
  13. Auflage [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. 2.1.
  14. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
  15. Solche gravierenden Ermittlungslücken sind dem Bundesamt hier unterlaufen: 2.2.
  16. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung der Beschwerdeführer ausschließlich auf die kurzen, formularhaften Angaben der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der sie mittels Ankreuzen einer standardisierten Antwort angaben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, den selben Status wie ihr in Österreich subsidiär schutzberechtigter Sohn zu beantragen und auf eine weitere Einvernahme zu verzichten. Davon ausgehend unterließ die belangte Behörde weitere Erhebungen zu dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sachverhalt und sah insbesondere davon ab, die Beschwerdeführer einzuvernehmen und zu allfälligen Fluchtgründen zu befragen. Ebenso unterließ die Behörde es, den Beschwerdeführern Parteiengehör zum Ergebnis der Ermittlungen einzuräumen. Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen, Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua.).Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]". Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen, Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, U 1919 aus 2013, ua.). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 uva). Vor diesem Hintergrund kann auch ein bloß formelhafter Verzicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin auf eine weitere Einvernahme in der niederschriftlichen Erstbefragung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Das Bundesamt hätte somit auch dann, wenn eigene Fluchtgründe im Zuge der Antragstellung noch nicht genannt worden sind, das allfällige Vorliegen solcher Gründe im Wege einer Einvernahme zu prüfen gehabt. Vor diesem Hintergrund kann auch ein bloß formelhafter Verzicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin auf eine weitere Einvernahme in der niederschriftlichen Erstbefragung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von seiner in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Verpflichtung entbinden, die gebotene ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers auf der Grundlage einer Einvernahme durch die Behörde selbst vorzunehmen. Das Bundesamt hätte somit auch dann, wenn eigene Fluchtgründe im Zuge der Antragstellung noch nicht genannt worden sind, das allfällige Vorliegen solcher Gründe im Wege einer Einvernahme zu prüfen gehabt. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz infolge eines Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG 2005 in einem Familienverfahren stellten und sich dabei auf den ihrem Sohn zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bezogen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen unabhängig von der konkreten Formulierung in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 mit Hinweis auf VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz infolge eines Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einem Familienverfahren stellten und sich dabei auf den ihrem Sohn zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten bezogen. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen unabhängig von der konkreten Formulierung in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet ist. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 mit Hinweis auf VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Im vorliegenden Fall tätigte das Bundesamt nicht einmal ansatzweise Ermittlungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sondern hat die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Ergebnis zur Gänze an das Bundesverwaltungsgericht delegiert. Die angefochtenen Bescheide leiden somit im Ergebnis unter krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass die Aufnahme vor bisher unterbliebenen Ermittlungen des Sachverhalts diesbezüglich unerlässlich erscheint. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetztes liegen, besonders unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal ausgehend vom derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführer in jenem Bundesland, in dem die Regionaldirektion ihren Sitz hat, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, deren Anreise zu einer Beschwerdeverhandlung an den Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht mit einem bedeutend höherem Aufwand verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal ausgehend vom derzeitigen Wohnort der Beschwerdeführer in jenem Bundesland, in dem die Regionaldirektion ihren Sitz hat, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, deren Anreise zu einer Beschwerdeverhandlung an den Hauptsitz des Bundesverwaltungsgericht mit einem bedeutend höherem Aufwand verbunden wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Das Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführer einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu allfälligen Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen haben. 2.2.
  17. Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war der angefochtene Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamts jeweils gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.2.2.
  18. Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, war der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamts jeweils gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 2.
  19. Hinsichtlich des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch die vorliegenden Bescheide unter Bedachtnahme auf die Beschwerden feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Spruchpunkt I. der Bescheide aufzuheben ist. 2.
  20. Hinsichtlich des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch die vorliegenden Bescheide unter Bedachtnahme auf die Beschwerden feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide aufzuheben ist.
  21. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W192.2286377.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.