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{'item': 'W203 2253006-2'}

Obsah (11)Art 133§ 44§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 120§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW203 2253006-2 Spruch, W203 2253006-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die mj. XXXX (im Folgenden: die Schülerin) besuchte im Schuljahr 2020/21 die sechste Schulstufe der der pädagogischen Hochschule Salzburg eingegliederten Praxismittelschule.
  2. Die mj. römisch 40 (im Folgenden: die Schülerin) besuchte im Schuljahr 2020/21 die sechste Schulstufe der der pädagogischen Hochschule Salzburg eingegliederten Praxismittelschule.
  3. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.11.2021, GZ 2021-0.544.216 wurde einem gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz eingebrachten Widerspruch gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen stattgegeben und ausgesprochen, dass die Schülerin berechtigt sei, im Schuljahr 2021/22 in die siebente Schulstufe aufzusteigen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Schule ein Zeugnis auszustellen habe, in dem die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde auf ,,Nicht genügend“, in einem weiteren Pflichtgegenstand auf ,,teilgenommen" und in den anderen betroffenen Pflichtgegenständen auf ,,Genügend“ abgeändert wird. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit hg Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W203 2253006-1/3E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da sich die Rechtsposition der Schülerin auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern würde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, wobei die Revisionswerberin der Behebung von Mängeln der eingebrachten Revision nicht nachgekommen ist und das Revisionsverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2022 eingestellt wurde.
  4. Mit Schreiben vom 15.11.2022, 25.11.2022 und 01.12.2022, hg. eingelangt am 01.12.2022, stellte die Schülerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater, zusammengefasst folgende Anträge: ● Stornierung der Gebühr der eingebrachten außerordentlichen Revision ● Wiederaufnahme des Verfahrens W203 2253006-1

532 VwGVG ● Zuerkennung von aufschiebender Wirkung ● Aufhebung der Entscheidung zu W203 2253006-1 und Abänderung des Bescheides vom 19.11.2021, GZ: 2021,-0.544.216 ● Durchführung einer mündlichen Verhandlung ● Verfahrenshilfe ● Elektronische Akteneinsicht, um fehlende Unterlagen in den Akt einzubringen ● Aufhebung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. einzelner Teile desselben wegen Verfassungswidrigkeit ● Zustellung aller Dokumente über das E-Zustellungsservice 4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, XXXX , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Dem Beschluss wurde

§ 44Abs 1 Außer

StrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, römisch 40 , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Dem Beschluss wurde

Paragraph 44, Absatz eins, AußerStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. 5. Über hiergerichtlichen Auftrag vom 25.07.2023 gab der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.08.2023 bekannt, die weitere Verfahrensführung nur und allein im Umfang des Antrages auf Verfahrenshilfe zu genehmigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den genannten und unbedenklichen Beweismitteln.
  3. Rechtlich folgt daraus: 3.
  4. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
  5. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach § 9 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).3.1.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach Paragraph 9, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.). 3.1.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

§ 120Außer

StrG (vgl wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).3.1.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

Paragraph 120, AußerStrG vergleiche wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.1.

  1. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161).3.1.
  2. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). 3.1.
  3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit –

§ 44Abs 1 Außer

StrG vorläufig verbindlichem – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, XXXX , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit –

Paragraph 44, Absatz eins, AußerStrG vorläufig verbindlichem – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, römisch 40 , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Bezug auf die Führung von Verwaltungsverfahren nicht gegeben war, wurde der Beschluss zur Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters erst fast drei Jahre später auf die Führung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren erweitert. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist sohin nachträglich weggefallen, weshalb das Verfahren einzustellen war. Mit Einstellung des Verfahrens erübrigt sich eine Absprache über den Antrag auf Verfahrenshilfe. 3.1.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.1.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. 3.1.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.1.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. 3.2.
  3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2253006.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.