W203 2253006-2
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW203 2253006-2 Spruch, W203 2253006-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Anträge von XXXX als gesetzlicher Vertreter der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als Erwachsenenvertreter, zur Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Anträge von römisch 40 als gesetzlicher Vertreter der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Johannes Rudolf NEUMANN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a, als Erwachsenenvertreter, zur Recht:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Schule ein Zeugnis auszustellen habe, in dem die Beurteilung im Pflichtgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde auf ,,Nicht genügend“, in einem weiteren Pflichtgegenstand auf ,,teilgenommen" und in den anderen betroffenen Pflichtgegenständen auf ,,Genügend“ abgeändert wird.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit hg Beschluss vom 23.06.2022, Zl. W203 2253006-1/3E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da sich die Rechtsposition der Schülerin auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessern würde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Dagegen wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, wobei die Revisionswerberin der Behebung von Mängeln der eingebrachten Revision nicht nachgekommen ist und das Revisionsverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2022 eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Die Feststellungen gründen auf den genannten und unbedenklichen Beweismitteln.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach § 9 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).3.1.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach Paragraph 9, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).
3.1.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gemäß § 120 AußerStrG (vgl wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).3.1.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gemäß Paragraph 120, AußerStrG vergleiche wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).
3.1.3. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161).3.1.3. Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161).
3.1.4. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, XXXX , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet. Die Erwachsenenvertretung wurde mit – gemäß § 44 Abs 1 AußerStrG vorläufig verbindlichem – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, XXXX , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 03.04.2020, römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt und ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet.
Die Erwachsenenvertretung wurde mit – gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AußerStrG vorläufig verbindlichem – Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2023, römisch 40 , ua für dringende Angelegenheiten auf die Vertretung in allen Verwaltungsgerichts- und Verwaltungsgerichtshofverfahren erweitert. Weiters wurde der Genehmigungsvorbehalt dahingehend erweitert, dass ua Verfahrenshandlungen vor allen Verwaltungsgerichten die Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters voraussetzen. Mit Erklärung des Erwachsenenvertreters, die weitere Verfahrensführung nicht zu genehmigen, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde in Bezug auf die Führung von Verwaltungsverfahren nicht gegeben war, wurde der Beschluss zur Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters erst fast drei Jahre später auf die Führung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren erweitert. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist sohin nachträglich weggefallen, weshalb das Verfahren einzustellen war.
Mit Einstellung des Verfahrens erübrigt sich eine Absprache über den Antrag auf Verfahrenshilfe.
3.1.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.3.1.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
3.1.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W203.2253006.2.00