RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW208 2271430-1 Spruch, W208 2271430-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Disziplinarbeschuldigte (B) steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 1995 als Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Musik und Geographie am BG/BRG XXXX (in Folge: BG/BRG) seinen Dienst.
- Der Disziplinarbeschuldigte (B) steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 1995 als Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Musik und Geographie am BG/BRG römisch 40 (in Folge: BG/BRG) seinen Dienst.
- Am Mittwoch den 20.10.2021, am Abend, wurde dem Direktor des BG/BRG (der sich auf einer Fortbildung befand) Verdachtsgründe über den im Spruch angeführten Vorfall vom 19.10.2021, durch die Klassenvorständin Prof. Mag. XXXX (A) zur Kenntnis gebracht (AS 5, 94). Dieser hatten die Schülerin XXXX (S), gemeinsam mit ihrer Klassenkameradin XXXX (Y) und ihrem Klassenkameraden XXXX (W), den Vorfall am Vormittag des 19.10.2021 geschildert. A verfasste ein Protokoll über den ihr geschilderten Vorfall und schickte es S – ebenfalls am Abend – zur allfälligen Korrektur und Ergänzung.
- Am Mittwoch den 20.10.2021, am Abend, wurde dem Direktor des BG/BRG (der sich auf einer Fortbildung befand) Verdachtsgründe über den im Spruch angeführten Vorfall vom 19.10.2021, durch die Klassenvorständin Prof. Mag. römisch 40 (A) zur Kenntnis gebracht (AS 5, 94). Dieser hatten die Schülerin römisch 40 (S), gemeinsam mit ihrer Klassenkameradin römisch 40 (Y) und ihrem Klassenkameraden römisch 40 (W), den Vorfall am Vormittag des 19.10.2021 geschildert. A verfasste ein Protokoll über den ihr geschilderten Vorfall und schickte es S – ebenfalls am Abend – zur allfälligen Korrektur und Ergänzung.
- Am 21.10.2021 setzte der Direktor die Bildungsdirektion (Dienstbehörde) in Kenntnis.
- Am Freitag den 22.10.2021 (vor den Herbstferien) wurde der B vom Direktor des BG/BRG mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und darüber im Beisein einer Protokollführerin ein Gesprächsvermerk erstellt (AS 42). Aus diesem ging im Wesentlichen hervor, dass der BF die Vorwürfe massiv zurückwies und angab, die Schülerin weder unsittlich noch sonst irgendwie berührt zu haben. Dies sei eine Lüge der Schülerin („Rache einer 14-jährigen, die ihm eins auswischen will.“).
- Am 10.11.2021 fanden am BG/BRG Befragungen der Schülerinnen S und Y sowie des Schülers W, gemeinsam mit der Klassenvorständin durch zwei Vertreterinnen der Dienstbehörde statt (AS 59, 61, 63).
- Mit Schreiben vom 11.11.2021 wurde der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene B aufgefordert, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmen (AS 71).
- Mit E-Mail der Dienstbehörde vom 15.11.2021 wurde der Direktor des BG/BRG ersucht, den B vorläufig nicht in der Nachmittagsbetreuung einzusetzen, da manche Schülerinnen (nach Aussagen vom 10.11.2021) Angst hätten in diese Betreuung zu gehen, wenn der B eingeteilt sei (AS 73).
- In seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) bestritt der B den gegen ihn erhobenen Vorwurf und begründete dies folgendermaßen: Er habe am 19.01.2021 in der großen Pause (zwischen
- und
- Stunde) auf der Südseite des Atriums zur Beaufsichtigung gestanden. Da ihm kurzfristig mitgeteilt worden sei, dass er die Pausenaufsicht alleine machen müsse, habe er sich zur besseren Übersicht des gesamten Bereichs zentral an der Südseite des Ganges positioniert und sei dort stehengeblieben. Es könne durchaus sein, dass er die Schülerin J wie viele andere Schülerinnen in dieser großen Pause zum korrekten Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert habe. Dies habe er überwiegend durch Handzeichen und Deuten auf seinen eigenen Mund-Nasen-Schutz gemacht. Der B sei daher nahezu die gesamten 15 Minuten der großen Pause dort gestanden und erst gegen Ende der Pause zum (ebenso südseitig gelegenen) Lift gegangen, um mit diesem ins Erdgeschoss zu fahren. Es sei auszuschließen, dass er in der großen Pause des 19.10.2021 am ostseitig situierten Klassenzimmer ( XXXX ) der Schülerin J vorbeigegangen sei. Es sei auch unrichtig, dass er der Schülerin J beim Vorbeigehen seine Hand mit der gesamten Handfläche ca. eine Sekunde auf das Gesäß gelegt habe.
- In seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) bestritt der B den gegen ihn erhobenen Vorwurf und begründete dies folgendermaßen: Er habe am 19.01.2021 in der großen Pause (zwischen
- und
- Stunde) auf der Südseite des Atriums zur Beaufsichtigung gestanden. Da ihm kurzfristig mitgeteilt worden sei, dass er die Pausenaufsicht alleine machen müsse, habe er sich zur besseren Übersicht des gesamten Bereichs zentral an der Südseite des Ganges positioniert und sei dort stehengeblieben. Es könne durchaus sein, dass er die Schülerin J wie viele andere Schülerinnen in dieser großen Pause zum korrekten Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert habe. Dies habe er überwiegend durch Handzeichen und Deuten auf seinen eigenen Mund-Nasen-Schutz gemacht. Der B sei daher nahezu die gesamten 15 Minuten der großen Pause dort gestanden und erst gegen Ende der Pause zum (ebenso südseitig gelegenen) Lift gegangen, um mit diesem ins Erdgeschoss zu fahren. Es sei auszuschließen, dass er in der großen Pause des 19.10.2021 am ostseitig situierten Klassenzimmer ( römisch 40 ) der Schülerin J vorbeigegangen sei. Es sei auch unrichtig, dass er der Schülerin J beim Vorbeigehen seine Hand mit der gesamten Handfläche ca. eine Sekunde auf das Gesäß gelegt habe.
- Mit Schreiben vom 09.12.2021 wurden gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses sowie des Fachausschusses über die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige verständigt. In daraufhin eingebrachter Stellungnahme vom 22.02.2021 wurde vom Dienststellenausschuss im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der B seit 1995 am BG/BRG unterrichte und in dieser Zeit nie seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt habe.
- Mit Schreiben vom 09.12.2021 wurden gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses sowie des Fachausschusses über die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige verständigt. In daraufhin eingebrachter Stellungnahme vom 22.02.2021 wurde vom Dienststellenausschuss im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der B seit 1995 am BG/BRG unterrichte und in dieser Zeit nie seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt habe.
- Am 14.02.2022 erstattete die Bildungsdirektion Disziplinaranzeige gegen den B (AS 1) an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB).
- Am 19.05.2022 fasste der zuständige Senat der BDB – nach ergänzenden Ermittlungen – einen Einleitungsbeschluss (AS 44), der vom B beim BVwG angefochten aber mit Erkenntnis W208 2257867-1/2E vom 15.09.2022 bestätigt wurde (AS 69).
- Am 01.04.2023 fand die Verhandlung vor der BDB statt, bei der neben den Schülerinnen und dem Schüler auch der Direktor sowie die Klassenvorständin befragt wurden. Mit dem im Spruch angeführten Disziplinarerkenntnis wurde der B – trotzdem die Aussagen der Schülerinnen und des Schülers für glaubhaft erachtet wurden (Seite 15) – im Zweifel freigesprochen, weil sich nicht beweisen habe lassen, dass die Berührung bewusst vorgenommen worden sei oder zufällig oder ob diese überhaupt stattgefunden habe (Seite 16).
- Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (eingelangt bei der BDB am 28.04.2023) brachte die Disziplinaranwältin gegen das am 04.04.2023 ihr zugestellte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Sie beantragte einen Schuldspruch und die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Bestrafung.
- Mit Schreiben vom 05.05.2023 (eingelangt beim BVwG am selben Tag) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
- Die zunächst für den Zeitraum der Herbstferien anberaumte Verhandlung vor dem BVwG fand, aufgrund mehrerer Anträge auf Vertagung, schließlich am 18.12.2023 statt. Dabei wurden der B und die Schülerinnen und der Schüler noch einmal vom BVwG einvernommen. Der B beantragte einen Freispruch und die Disziplinaranwältin einen Schuldspruch mit Verhängung zumindest einer Geldbuße. Die Verhandlung wurde teilweise tonaufgezeichnet und das transkribierte Langprotokoll den Parteien am 12.01.2024 für allfällige Protokollrügen binnen einer Frist von 2 Wochen übermittelt. Es langten bis keine ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des B Der am XXXX geborene BF steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Lehrer (dzt L1/D2). Seit 1995 unterrichtete er Musik und Geographie am BG/BRG XXXX . Seit 01.12.2023 befindet er sich im Vorruhestand.Der am römisch 40 geborene BF steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Lehrer (dzt L1/D2). Seit 1995 unterrichtete er Musik und Geographie am BG/BRG römisch 40 . Seit 01.12.2023 befindet er sich im Vorruhestand. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 22 und 24 Jahren. Er verdiente zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB € 6.201,10 brutto im Monat. Sein nunmehriger Bruttoruhebezug beträgt € 4.153,
- Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Doppelhaushälfte für das Betriebskosten iHv ca € 800,--/Monat ) anfallen. Weiters unterstützt er seine Tochter, in dem er ihren Studentenkredit von € 300,--/Monat tilgt und seinen Sohn, einen Leistungssportler, mit rund € 600,-- im Monat. Seine Ehefrau ist ebenfalls Gymnasiallehrerin und verdient ungefähr gleich viel wie er. Er hat in den letzten Jahren keine Belohnungen/Belobigungen erhalten und ist sowohl strafrechtlich als auch disziplinär unbescholten. Am 30.06.2021 gab es allerdings ein Gespräch des Direktors mit dem B, im Beisein eines Vertrauenslehrers einer Schülerin, wo der B nach einer entsprechenden Beschwerde dieser Schülerin (deren Namen ihm nicht mitgeteilt wurde), angewiesen wurde, Berührungen von Schülerinnen zu unterlassen und einen Abstand von einer doppelten Armlänge zu diesen einzuhalten. Hintergrund war, dass sich die Schülerin an ihren Vertrauenslehrer gewandt hatte, weil sie der B mit der Hand seitlich am Körper, an den Hüfte und Schulter berührt habe. Die Schülerin gab an, sie kenne 6 weitere Schülerinnen, den er ebenfalls den Arm auf die Schulter gelegt habe. Der Direktor hatte davor am selben Tag auch mit der betroffenen Schülerin gesprochen, die die oa Angaben ihm gegenüber bestätigt hatte. Sie wollte anonym bleiben, dass dem B nichts passiert und er insbesondere nicht angezeigt wird. Der B solle lediglich damit konfrontiert werden, dass er Schülerinnen nicht zu berühren habe. Der B bestritt die Berührungen, sicherte aber zu, dass er in Zukunft achtsam sein werde. 1.
- Zum Sachverhalt Der B war am 19.10.2021, in der großen Pause (15 Minuten) zwischen der
- und der
- Unterrichtseinheit, alleine zur Aufsicht am Gang im oberen Stock des BG/BRG XXXX eingeteilt. Der B war am 19.10.2021, in der großen Pause (15 Minuten) zwischen der
- und der
- Unterrichtseinheit, alleine zur Aufsicht am Gang im oberen Stock des BG/BRG römisch 40 eingeteilt. Der Gang verläuft rund um das Atrium und ist unterschiedlich breit. Er misst auf der Südseite in der Breite 3,92 m, an der Westseite 2,56 m. An seiner Innenseite ist er durch ein Geländer begrenzt und kann man von dort aus in das Erdgeschoss sehen, wo sich auch das Konferenzzimmer befindet. Die vom Gang aus zugänglichen Klassenzimmer befinden sich ost- und westseitig an der Außenseite, während sich die Stiegenhäuser südost- und nordseitig befinden. Der Lift befindet sich an der Südseite. Die Gangaufsicht diente dazu die Einhaltung der Hausordnung zu kontrollieren (ua Handyverbot, Hausschuhpflicht, Maskentragepflicht), Unfälle zu vermeiden und bei Bedarf für die Schüler zur Verfügung zu stehen. Am 19.10.2021 nahm der B – nachdem er davor im Konferenzzimmer gewesen war, um seine Sachen zurückzubringen – an der Südseite, in der Nähe des Lifts Aufstellung, um den Gang zu den Klassenzimmern zu überblicken. Dass er sich dort die ganze Zeit aufgehalten hat, ist nicht glaubhaft. Im letzten Drittel der Pause schlenderten die Schülerin S (eher rechts – also wandseitig), die Schülerin Y und der Schüler W (links davon etwas versetzt dahinter) gegen den Uhrzeigersinn am Gang auf der Westseite Richtung Süden. Sie hatte ihr Klassenzimmer ( XXXX ) an der Ostseite, etwa in der Mitte des Ganges. Der B kam Ihnen auf der Wandseite entgegen. Er wies die S darauf hin, ihren Mund-Nasen-Schutz (MNS) ordentlich aufzusetzen und ging dann bei ihr vorbei. Dabei berührte er sie mit der rechten Hand rund eine Sekunde seitlich am Gesäß. S war geschockt und drehte sich ungläubig zu ihren Freunden Y und W um, die etwa 1 – 1,5 Meter hinter ihr waren, weil sie davor bei einer Klasse kurz gestoppt hatten, um dort mit Bekannten zu reden und im Begriff waren zu ihr aufzuschließen. S sagte: „Der XXXX hat mir auf den Arsch griffen“. Sie erklärte – mit zittriger Stimme und großen Augen – ihren nachfragenden Freunden, die das nicht gesehen hatten, dass es kein Versehen gewesen sein konnte, weil er „gegriffen“ habe. Der B war inzwischen weitergegangen und unterhielt sich bereits mit anderen Schülern, die die drei davor passiert hatten. Im letzten Drittel der Pause schlenderten die Schülerin S (eher rechts – also wandseitig), die Schülerin Y und der Schüler W (links davon etwas versetzt dahinter) gegen den Uhrzeigersinn am Gang auf der Westseite Richtung Süden. Sie hatte ihr Klassenzimmer ( römisch 40 ) an der Ostseite, etwa in der Mitte des Ganges. Der B kam Ihnen auf der Wandseite entgegen. Er wies die S darauf hin, ihren Mund-Nasen-Schutz (MNS) ordentlich aufzusetzen und ging dann bei ihr vorbei. Dabei berührte er sie mit der rechten Hand rund eine Sekunde seitlich am Gesäß. S war geschockt und drehte sich ungläubig zu ihren Freunden Y und W um, die etwa 1 – 1,5 Meter hinter ihr waren, weil sie davor bei einer Klasse kurz gestoppt hatten, um dort mit Bekannten zu reden und im Begriff waren zu ihr aufzuschließen. S sagte: „Der römisch 40 hat mir auf den Arsch griffen“. Sie erklärte – mit zittriger Stimme und großen Augen – ihren nachfragenden Freunden, die das nicht gesehen hatten, dass es kein Versehen gewesen sein konnte, weil er „gegriffen“ habe. Der B war inzwischen weitergegangen und unterhielt sich bereits mit anderen Schülern, die die drei davor passiert hatten. Auf Vorschlag der Y ging die S mit dieser auf die Toilette und machte dort einen weinerlichen Eindruck auf Y. Sie erklärte dort der Y noch einmal was vorgefallen war und gab sich auch selbst die Schuld dafür, weil sie eine Lederleggins anhatte. Y schlug vor, sofort zur Klassenvorständin bzw zum Direktor zu gehen, um den Vorfall zu melden. Die S wollte das aber vorerst nicht. Sie gingen daher in die Klasse zum Unterricht. Während des Unterrichts überlegte die S, was sie tun sollte. Sie entschloss sich den Vorfall doch der Klassenvorständin H mitzuteilen und teilte der Y das auf einem Zettel mit. Die beiden (Y und S) gingen zur A. S stotterte und war nicht in der Lage, den Vorfall zu schildern. So tat es Y und S bestätigte die Angaben. In der nächsten Pause, sind S und Y noch einmal mit dem W zu A gegangen und auch W bestätigte die Reaktion und Aussagen der S. A empfahl der S zur Schulpsychologin zu gehen, was diese am selben Tag tat. Am nächsten Tag kamen die S und die Y wieder zu A. Die S gab an, nicht schlafen zu können. Am Abend meldete die A den Vorfall dem Direktor, der sich gerade auf einer Fortbildung befand und hatte davor auch die Mutter der S mit der A telefoniert.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ist unstrittig und ergibt sich aus den im Akt mit Aktenseite (AS) bezeichneten Schriftstücken. Die Aussagen in der Verhandlung vor der BDB werden mit BDB und Seitenzahl bezeichnet, jene vor dem BVwG mit VHS und Seitenzahl. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den unstrittigen Angaben des B in der Verhandlung vor dem BVwG (VHS 4) und dem im Akt einliegenden Personalblatt (AS 4). Die Feststellungen zur Lage und Breite des Ganges und der Klassen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Stockwerksplan (AS 96-99) und den in der Verhandlung vorgelegten Fotos (Blg 10-17). Der Stockwerksplan wurde den Schülern in neutraler Form sowohl bei der BDB als auch beim BVwG vorgelegt und zeichneten diese annähernd gleich, den Ort des Vorfalls ein. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen und Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG, insb der Zeugin S, den im Akt einliegenden Protokollen der Befragungen durch die Bildungsdirektion vom 10.11.2021 und dem Protokoll der Verhandlung vor der BDB vom 01.04.
- Das BVwG hat – obwohl das der B bestreitet – aus den folgenden Gründen keinen Zweifel, dass der B die S, so wie von ihr beschrieben, seitlich am Hintern für rund eine Sekunde mit der Hand berührt hat und, dass das kein Versehen war, sondern eine absichtliche Handlung. So wie auch bei ihrer Aussage vor der BDB [vgl Seite 15 des Bescheides: „Zu den Aussagen der [Schülerinnen] ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass diese glaubhaft und frei von Beeinflussungen Dritter sind.“) hat die S in ihrer Aussage vor dem BVwG einen absolut glaubhaften Eindruck hinterlassen. Sie war ruhig aber sichtlich zunehmend emotional berührt. Sie hat wiederum ausgesagt, dass sie unmittelbar nach der Tat und noch am Gang, ihren Freunden W und Y gesagt habe, dass ihr der B „auf den Arsch gegriffen“ habe. Die beiden haben ausgesagt, dass sie „sehr erschrocken“ (W: VHS 8; „verwundert und geschockt“, VHS 10) bzw „schockiert und sprachlos“ gewirkt habe (Y: VHS 15; „Ihre Augen waren weit aufgerissen und weit offen und wie sie geredet hat einfach.“, VHS 16). S ist danach – an das konnte sie sich selbst gar nicht mehr erinnern (VHS 28) – mit Y auf die Toilette gegangen, hat ihr dort noch einmal alles erzählt und auf die Y einen zumindest weinerlichen Eindruck gemacht (Y: „… [hat] glaube ich direkt angefangen zu weinen – zumindest sind ihr die Tränen gekommen …“, VHS 17). Y hat darüber hinaus ausgesagt, dass die S sich selbst die Schuld gegeben habe, weil sie „etwas Falsches“ – eine Lederleggins –angehabt habe, die sie danach auch nie wieder angezogen habe. Die Y schilderte auch völlig ungesteuert, dass die S ihr danach öfter erzählt habe, dass sie Alpträume darüber gehabt habe (Y: VHS 17, 25). Am Tag des Vorfalls dem 19.10.2021 schilderten die S und ihre zwei Mitschüler Y und W der Klassenvorständin A den Vorfall. Wobei in der ersten Pause zunächst nur die S und die Y bei der A erschienen (A und Y: VHS 18, 28). In der nächsten Pause kamen Sie mit dem W noch einmal zu ihr (W: BDB 18 und A: BDB 10). In dem darüber erstellten Gesprächsprotokoll (AS 77) wurde von A Folgendes festgehalten: „[S, Y und W] gingen kurz vor der dritten Stunde durchs Schulgebäude. [S] hatte keinen MNS auf. [Der B] wies sie darauf hin, dass sie einen MNS aufsetzen sollte. Nachdem [S] die Maske aufgesetzt hatte, griff er ihr aufs Gesäß. Die Berührung war absichtlich und zu lange um zufällig gewesen zu sein (Aussage der Schülerin). [Y und W] standen hinter [S], sahen dies aber nicht. [S] erzählte den Beiden gleich danach davon.“ Am 03.11.2021 kam es dann zu einem weiteren Gespräch mit der S, wobei diesmal neben A auch der Direktor anwesend war. Dieser hielt in einem Gesprächsprotokoll fest (AS 43): „[S] berichtet mir persönlich von dem Vorfall mit [dem B]:
- [S] sei am Gang im Schulgebäude [vom B] angehalten und aufgefordert worden, ihren MNS ordentlich zu tragen.
- Im Anschluss habe ihr [der B] mit der flachen Hand aufs Gesäß gegriffen.
- [S] zeigte mir die Handbewegung symbolisch vor.
- Laut [S] war die Art und die Länge der Berührung eindeutig und kann daher aus Sicht der Schülerin kein Zufall gewesen sein.“ Zu ihrer vierten Aussage vor der Bildungsdirektion am 10.11.2021 (die leider ebenfalls nur als Resümeeprotokoll vorliegt und sich auf das Kerngeschehen beschränkt) ist festgehalten (AS 10): „Am 19.10.2021 bin ich in der großen Pause mit meinen beiden Mitschülern [Y] und [W] auf dem Gang spazieren gegangen. [Der B] ist uns entgegengekommen und hat mich aufgefordert, meinen MNS korrekt aufzusetzen. Beim Vorbeigehen hat [der B] seine Hand – mit der gesamten Handfläche – auf mein Gesäß gelegt. Dies hat ca. eine Sekunde gedauert. Danach ist [der B] wortlos weitergegangen. Mir war diese Situation sehr unangenehm, ich war geschockt und über das Verhalten [des B] sehr verwundert. Mein Freund [W] hat den Vorfall aus dem Augenwinkel gesehen. Ich weiß nicht, ob noch ein anderer Schüler diesen Vorfall gesehen hat. Nachdem der [B] weitergegangen ist, habe ich [Y und W] gleich erzählt, dass [der B] mir auf das Gesäß gegriffen hat. Bereits früher ist mir aufgefallen, dass [der B] mir und anderen Schülerinnen immer wieder auf das Gesäß geschaut hat. Ich wollte meiner Klassenvorständin zunächst nichts von dem Vorfall erzählen. [W] und [Y] haben mich jedoch überzeugt, dass es wichtig ist, dass dieser Vorfall gemeldet wird. Ich habe meiner KV dann von diesem Vorfall berichtet. Ich habe [den B] nicht als Lehrer. Auch in den letzten Schuljahren habe ich ihn nicht gehabt.“ Erst die fünfte Aussage der B vor der BDB am 01.04.2023, wurde – wie es in solchen Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, lege artis ist – wortwörtlich mit Fragen und Antworten protokolliert und wurden die Zeuginnen und Zeugen auch angehalten, den Standort der Begegnung mit dem B auf neutralen Stockwerksplänen einzuzeichnen. Wobei alle drei (S, Y, W) den Vorfall am westlichen Gang, wenngleich an leicht unterschiedlichen Stellen, verorteten (AS 96-98). Diese Abweichungen sind durch den Vergessensprozess und die unterschiedlichen Aufmerksamkeitsniveaus und Standorte beim Schlendern über den Gang erklärbar. Die S gab bei der BDB zusammengefasst an, sie sei in der Pause mit ihren Freunden unterwegs gewesen. B habe zu ihr gesagt, sie solle die Maske raufgeben und habe er ihr auf das Gesäß gegriffen. Sie wisse, dass er es gewesen sei, weil sonst keiner in der Nähe gewesen sei. Sie habe das gleich den Freunden gesagt. Ihre Freundin Y habe gesagt, dass sie zur Lehrerin gehen müssten. Dann seien sie zur A gegangen und habe Y ihr alles erzählt, weil sie es nicht geschafft habe. Sie sei geschockt gewesen (BDB 13). Auf die Frage, ob es sein könne, dass der B mit der Hand von hinten bei Gehen „draufgeschlankelt“ sei oder es bewusst gewesen sei, antwortete sie, es sei eine bewusste Bewegung gewesen. Danach wurde ihr die Frage gestellt, ob sie von ihm berührt oder angegriffen worden sei oder ob er zugegriffen habe. Darauf antwortete sie „Nur die Hand draufgelegt.“ Auf Nachfrage, ob sie den ganzen Abdruck einer ganzen Hand am Po gespürt habe. Gab sie an: „Ich bin mir nicht sicher. Ich habe die Hand gefühlt, weiß nicht, ob es eine ganze Hand war.“ (BDB 14). Sie habe sich unwohl und geschockt gefühlt. Sich gleich umgedreht, falls es wer anderer gewesen sei, und habe es gleich ihren Freunden gesagt. Sie habe nur mehr den Rücken des B gesehen, der dann auch gleich andere Schüler ermahnt hätte, die Masken aufzusetzen. Er sei 4/5 Meter weggewesen. Y und W seien einen halben Meter hinter ihr gegangen, sie hätten miteinander gesprochen. Er habe die Hand auf ihre rechte Pohälfte, hintere Seitentasche seitlich gelegt (BDB 15). Auf Rückfrage, wer wo gegangen sei, gab sie an, sie können sich nicht mehr erinnern. Der B habe ihr davor aus ca 2 Meter Entfernung gedeutet und gesagt, sie solle den MNS rauftun, als sie das getan habe, hätten sie sich „gekreuzt“. Der Vorfall sei gegen Ende der Pause gewesen, denke sie, weil sie seien dann zu Mathe gegangen und sie habe es schon etwas bereut, dass sie nicht gleich in der Pause hinuntergegangen seien (BDB 16). Der Zeuge W bestätigte vor der BDB, dass die drei – S ganz außen, er am Geländer, daneben Y – im oberen Stock ziemlich in einer Reihe gegangen seien und B an S vorbeigegangen sei (es sei sich ausgegangen [BDB 18], zuerst verwendetet er den Ausdruck „vorbeigequetscht“ [BDB 17]). Sie seien noch ein paar Schritte gegangen und dann habe S zu ihnen gesagt, dass der B ihr an den Hintern gegriffen hätte (BDB 17). Sie hätten zuerst gar nichts gemacht und seien in den Unterricht zurückgegangen. In der Pause seien dann Y und S zu A gegangen und in der nächsten Pause auch er mit den beiden. Er habe nur wahrgenommen, dass die Hände des B auf gleicher Höhe mit dem Gesäß von S gewesen wären, dass er sie angegriffen habe, habe er nicht gesehen (BDB 18). Beim BVwG gab der W in der freien Erzählung wiederum an, er sei ganz am Geländer draußen gegangen, in der Mitte sei die Y gewesen und dann die S. B sei ihnen entgegengekommen und an ihnen „vorbeigeschlendert“. Gleich als sie um die Kurve gewesen wären, hab die S gesagt, dass ihr der B auf den Hintern gegriffen habe. Sie seien zu dritt zurück in die Klasse und in der
- Stunde hätten sie die A informiert (VHS 8). Am Gang sei es laut und voll gewesen (VHS 9). Auf die Suggestivfrage, ob es sein könne, dass die Berührung aufgrund der Enge des Ganges gewesen sei, gab er an, das sei möglich (VHS 9). Später relativierte der W seine Aussagen insofern, als er sagte, es könne auch sein, dass die Mädchen davor noch aufs WC gegangen seien (VHS 10). Er wisse auch nicht mehr genau wie sich das ausgehe mit dem Gang, er sei jedenfalls sehr eng an ihnen vorbeigegangen. Ob sich die Schultern berührt hätten, wisse er nicht. Er habe das aus den Augenwinkeln nicht gesehen (VHS 9). Vom Rechtsvertreter gefragt, wie sich der B „vorbeigequetscht“ habe, gab er dann aber dennoch an, dieser habe die Schultern leicht seitlich verdreht (VHS 11). Abschließend gefragt, ob er noch etwas ergänzen wolle, gab er an, dass schon mehrere Leute darüber geredet hätten, dass der B unangebracht zu Damen gewesen sei, vor dem Vorfall, deshalb seien die Angaben der S für ihn auch plausibel gewesen (VHS 12). Die Y gab vor der BDB an, sie seien in einer Reihe gegangen, S ganz rechts, also sie sei an den Klassen vorbeigegangen, sie sei sich nicht mehr ganz sicher. W oder sie neben S. B sei ihnen entgegengekommen und habe die S ermahnt „Maske rauf“ und sei dann an der Seite von S vorbeigegangen. S sei geschockt stehen geblieben und habe gesagt der B habe ihr gerade „an den Arsch gegriffen“. Sie habe sie gefragt, ob sie sicher sei. Sie seien kurz stehengeblieben, S sei richtig geschockt, so „panikmäßig“ gewesen (BDB 20). Zwei Mädchen seien auch noch bei der Klasse draußen gestanden und habe W ihnen davon erzählt, sie sei mit S aufs Klo gegangen, da habe die geweint oder zumindest glasige Augen gehabt (BDB 22). Sie habe ihr gesagt, dass sie zur A oder zum Direktor gehen müssten und das melden. S habe gesagt, sie sollten noch warten. In der Mathestunde habe S ihr einen Zettel geschrieben, dass sie jetzt zur A gehen wolle. Sie seien danach zu A gegangen und sie habe erzählt und die S habe dazu nur angefügt, weil sie fast nichts herausbekommen habe (BDB 20). Sie habe nicht gesehen, wie der B hingegriffen habe, aber dass sie geschockt gewesen sei. S habe ihr am Klo gesagt, er habe draufgegriffen, die Hand so draufgelegt. Beim Vorbeigehen habe der B die Hände unten gehabt. Es sei am Gang nicht viel los gewesen (BDB 22). Beim Vorbeigehen, seien so 20/30 cm zwischen den Schultern gewesen (BDB 21). Beim BVwG hat die Y zuerst den Zettel nicht erwähnt, räumte dann aber auf Vorhalt des Verteidigers ein, das vergessen zu haben, sie könne sich das vorstellen, könne sich aber nicht mehr zu hundert Prozent daran erinnern. Auch an die vorherige Ermahnung mit der Maske konnte sie sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass der W ausgesagt habe, der B habe sich „vorbeiquetschen“ müssen und ob das richtig sei oder eine Lüge, gab sie an, sie wisse nicht, ob er sich vorbeigequetscht oder normal vorbeigehen habe können (VHS 24). Zur Beurteilung der Zeugenaussagen, besteht zunächst überhaupt kein Zweifel, dass die Hauptbelastungszeugin S über die für eine Zeugenaussage notwendige Wahrnehmungs-, Erinnerungsfähigkeit und Wiedergabefähigkeit verfügt. Sie war zum Zeitpunkt des Vorfalls vor nunmehr mehr als 2 Jahren eine 14-jährige Gymnasiastin, mit sehr guten Noten, unauffällig und sozial bemüht (so die Klassenvorständin H [BDB 10]). Sie hat auch vor dem BVwG einen guten, wenngleich etwas unsicheren Eindruck hinterlassen. Es war ihr auch deutlich anzumerken, dass sie der Vorfall immer noch beschäftigt. Ihre Erinnerungslücken sind aussagepsychologisch dadurch erklärbar, dass der Vorfall bereits 2 Jahre zurückliegt und wurde sie insgesamt, zählt man die Aussage vor dem BVwG mit dazu, bereits sechsmal dazu befragt, was Verwechslungen, Verschmelzungen von Erinnerungen und divergierende Angaben im Nebengeschehen erwartbar macht (hier beispielsweise, wie oft sie bei der A waren). Gleiches gilt für die Y und den W, die nur einmal weniger befragt und emotional nicht derart berührt waren, wie die S. Dass die Zeugen bei ihren Befragungen durch die A, den Direktor oder die Bildungsdirektion beeinflusst wurden, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass nur sehr spärliche Resümeeprotokolle gemacht wurden, mindert zwar deren Aussagekraft, die Kernaussage der Zeugin S ist jedoch immer gleichgeblieben. Ebenso wie jene des W und der Y, dass die S ihnen sofort von dem Vorfall erzählt hat. Der Umstand, dass bei der ersten Aussage von der A, die S offenbar gar nicht in der Lage war, den Vorfall flüssig selbst zu erzählen, sondern die Y für sie gesprochen hat, tut dem – im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsvertreters – keinen Abbruch, sondern zeigt dies vielmehr die emotionale Betroffenheit der S und ist ein klarer Hinweis darauf, dass sie das geschilderte tatsächlich erlebt hat. Sie hat diese emotionale Betroffenheit gleich mehrfach gezeigt: unmittelbar nach der Berührung, am WC, wo ihr die Augen wässrig wurden, beim Bericht an die A und bei der Schilderung von Alpträumen. Sie war auch beim BVwG erkennbar. Sie wollte zunächst den Vorfall gar nicht anzeigen und damit den B in Schutz nehmen und hat das erst nach reiflicher Überlegung getan. Sie hat dann bei ihren Aussagen auch auf Mehrbelastungen des B verzichtet, in dem sie angab, er habe sie eher seitlich und nur für rund eine Sekunde berührt und ihre Empfindungen dabei nicht nur geschildert, sondern waren diese auch an ihren Emotionen erkennbar. Hätte sie es darauf angelegt den B zu belasten (und sei es vielleicht auch nur um auszuprobieren was passiert oder um sich vor ihren Freunden wichtig zu machen), wäre ihr die Schilderung einer weit intensiveren Berührung leicht möglich gewesen. Gerade ihr Schockzustand erklärt auch, dass sie Erinnerungslücken an das Geschehen unmittelbar danach hatte (den Gang auf das Klo). Die Kernaussage „[er] hat mir an den Arsch gegriffen“ – dass was sie tatsächlich emotional betroffen hat – ist hingegen immer gleichartig und nicht schwammig, wie der Rechtsvertreter vermeint, geschildert worden. Die geschilderte gefühlte Intensität der Berührung, schließt auch aus, dass es nur eine zufällige der Enge geschuldete flüchtige Berührung war. Ein Irrtum oder eine Eigensuggestion ist vor dem Hintergrund dieser klaren und im Kern gleichbleibenden Aussagen und dem Kontext jedenfalls auszuschließen. S hat den Griff – unabhängig von der Gangbreite – gefühlt und sich diesen nicht eingebildet oder ihn erfunden. Die Berührung war zumindest so intensiv, dass die einzige die das tatsächlich wissen kann, nämlich die S, sie als Griff und nicht bloß als zufällig Berührung wahrgenommen hat. Eine bewusste Absprache der S mit der Y und auch mit dem W – wie sie der Rechtsvertreter ebenfalls in den Raum stellt – ist vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse nicht lebensnah. Es gab überhaupt kein Motiv für die drei SchülerInnen den B zu belasten. Er war nicht ihr Lehrer und gab es auch sonst keine Vorfälle, die derartige Rachegelüste ausgelöst hätten. Läge eine Intrige vor, dann wären die Zeugenaussage auch wesentlich abgestimmter und die Vorwürfe intensiver gewesen. Die Zeugen haben teilweise (erklärbare) divergierende Aussagen getroffen und Erinnerungslücken (zB zur Reihenfolge) eingeräumt, auf der anderen Seite aber eben konkrete Gesprächsinhalte und Emotionen geschildert und ungesteuerte Ergänzungen gemacht, die klare Rückschlüsse auf die Gefühlslage der S zulassen. Der BF setzt diesen Zeugenaussagen lediglich entgegen, dass er den Vorwurf von Anfang an, sowohl hinsichtlich der Bewegung am Gang, der Begegnung als auch hinsichtlich des Griffs ans Gesäß der S, bestritten hat. Er brachte vor, dass er aufgrund seiner Hüft- und Knieprobleme keinen Meter freiwillig gegangen und die ganze Zeit beim Lift stehen geblieben sei (VHS 38). Er verwies dazu auf einen im Akt einliegenden Befund einer MRT-Untersuchung wenige Tage vor dem Vorfall am 14.10.2021 (AS 95). Vor dem Hintergrund der glaubhaften Schilderungen der Zeuginnen und des Zeugen, wo die Begegnung stattgefunden hat und auch von Sinn und Zweck der Gangaufsicht, war nicht glaubhaft, dass sich der B tatsächlich nicht am Vorfallsort aufgehalten hat. Er führte ferner an, es habe in all den Jahren als Lehrer, nie Zweifel an seinem moralischen und sittlichen Verhalten gegeben. Es habe nie Vorwürfe gegeben, dass er Frauen oder Kinder berührt habe. Wenngleich er nicht bestritten hat, dass es das Gespräch mit dem Direktor am 30.06.2021, hinsichtlich des Vorwurfs der unangebrachten Berührung einer Schülerin gab. Er stellte den Inhalt aber etwas anders dar, als das im Aktenvermerk des Direktors vermerkt ist und bestritt auch damals eine Berührung. Es sei ihm nur gesagt worden, dass er beobachtet worden sei, dass er eine Schülerin berührt habe und, dass er sich von den Schülern fernhalten und diese nicht berühren solle. Damit kann er die glaubhaften und unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen, wonach er ihnen am westlichen Gang in normalem Tempo entgegengekommen sei und jene der S, wonach er ihr auf den Hintern gegriffen habe, nicht in Zweifel ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG in Disziplinarverfahren durch einen Senat zu erfolgen, wenn
- die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Abs 1 verweist auf § 20 Abs 1 Z 3 BDG).
- die Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Entlassung erfolgt (Absatz eins, verweist auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG).
- gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Abs 3 Z 1) oder
- gegen ein Erkenntnis, mit dem der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde (Absatz 3, Ziffer eins,) oder
- die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, a) in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde oder b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Abs 3 Z 2). b) in dem eine Geldbuße ausgesprochen wurde und der Einzelrichter nach Prüfung der Angelegenheit zu der Auffassung gelangt, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werden könnte (Absatz 3, Ziffer 2,). Gegenständlich erfolgte ein Freispruch und forderte die Disziplinaranwältin zwar zumindest eine Geldbuße aber keine Entlassung, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet:Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet: Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch – (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch – (StGB) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten: § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
- heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat. § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
- durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
- sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
- ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die relevanten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 lauteten in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung: Die relevanten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, lauteten in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung: § 17
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. […]Paragraph 17,
(1)Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. […] § 2 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 lautete in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung: Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, lautete in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung:
(1)Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Der VwGH hat zu § 43 Abs 1 BDG und hinsichtlich der Schwere nicht vollkommen vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen von Lehrer festgestellt: Der VwGH hat zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG und hinsichtlich der Schwere nicht vollkommen vergleichbaren Dienstpflichtverletzungen von Lehrer festgestellt: Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort „treu“ in § 43 Abs 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
- GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077).Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Abs1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort „treu“ in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
- GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen, im Hinblick auf das außerdienstliche Verhalten des Beamten besteht ein Zusammenhang mit dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077). Die körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht, das jedem Menschen zusteht; deshalb muss dafür Sorge getragen werden, dass die vom Gesetzgeber den Lehrern zur Erziehung überantworteten jugendlichen Schüler nicht unter Übergriffen derselben zu leiden haben. Eine menschenunwürdige, körperverletzende oder ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern hat nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun. Sie beeinträchtigt im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindert die Achtung der Schüler. Demnach muss jeder Lehrer sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schülern missen lässt (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0013). Da die Bildung auf die Entfaltung der Persönlichkeit der jugendlichen Schüler und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein muss, kommt ein Lehrer einem ihm anvertrauten Schüler zweifellos erzieherisch nicht richtig entgegen, wenn er sich dazu hinreißen lässt, diesem ein auf dem Boden liegendes Plastiksäckchen mit Kleinmaterialien für den Werkunterricht ins Gesicht zu werfen. Es kann dies für den Betroffenen nicht nur schmerzhaft sein, sondern auch eine individuelle Missachtung und entwürdigende Behandlung darstellen (VwGH 23.11.1989, 98/09/0098). Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen; bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Beamte unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten (hier: Lehrer) nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 29 Abs 2 LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die schwerwiegende Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/
- Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, können andere Strafzumessungsgründe (insbesondere Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 1997/05/07, 95/09/0045; VwGH 21.10.1998, 98/09/0194)Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen; bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit minderjährigen Schülerinnen der Schule, an der der Beamte unterrichtete), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten (hier: Lehrer) nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung zu zerstören geeignet ist und demnach auch die schwerwiegende Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/
- Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, können andere Strafzumessungsgründe (insbesondere Milderungsgründe) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 1997/05/07, 95/09/0045; VwGH 21.10.1998, 98/09/0194) 3.
- Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
- Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden Gemäß § 43 Abs 1 BDG ist der Lehrer verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben (hier die ihm obliegenden gesetzlichen Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben) unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle hat er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Lehrer verpflichtet, die dienstlichen Aufgaben (hier die ihm obliegenden gesetzlichen Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben) unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 91 BDG zur Verantwortung zu ziehen.Lehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß Paragraph 91, BDG zur Verantwortung zu ziehen. Gemäß § 2 SchOG hat die österreichische Schule auch die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und gemäß § 17 Abs 1 SchUG ist dies damit auch die Pflicht des Lehrers. Die sittlichen, religiösen und sozialen Werte sowie die Werte des Wahren, Guten und Schönen unterliegen einem Wandel und einer laufenden Anpassung. Was zu Beginn der dienstlichen Laufbahn eines Lehrers vor Jahrzehnten vielleicht noch angemessen erschien, wird heute klar als nicht mehr zulässig empfunden. Ebenso hat sich die Ansicht, was unter Disziplin- und Ordnung (in einem Klassenzimmer oder auf dem Gang) zu verstehen ist und welche Mittel zur Durchsetzung erlaubt sind, im Laufe der Zeit verändert. Gemäß Paragraph 2, SchOG hat die österreichische Schule auch die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und gemäß Paragraph 17, Absatz eins, SchUG ist dies damit auch die Pflicht des Lehrers. Die sittlichen, religiösen und sozialen Werte sowie die Werte des Wahren, Guten und Schönen unterliegen einem Wandel und einer laufenden Anpassung. Was zu Beginn der dienstlichen Laufbahn eines Lehrers vor Jahrzehnten vielleicht noch angemessen erschien, wird heute klar als nicht mehr zulässig empfunden. Ebenso hat sich die Ansicht, was unter Disziplin- und Ordnung (in einem Klassenzimmer oder auf dem Gang) zu verstehen ist und welche Mittel zur Durchsetzung erlaubt sind, im Laufe der Zeit verändert. Der Griff ans Gesäß einer Schülerin, sei es jetzt um diese zu disziplinieren, sie beiseite zu schieben oder aus welchen Gründen auch immer, durch einen männlichen Lehrer, ist keinesfalls eine treue Diensterfüllung bzw eine den sittlichen und sozialen Werten entsprechende Erziehungsarbeit. Aufgrund der Kürze der Berührung (etwa eine Sekunde) und der Art und Weise (an der äußeren Gesäßhälfte im Hüftbereich) liegt im vorliegenden Fall gerade noch keine schwere Dienstpflichtverletzung vor. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass damit auch eine Vertrauensschädigung iSd § 43 Abs 2 BDG, insb bei der betroffenen Schülerin als auch bei allen anderen SchülerInnen, den Eltern, den Kolleginnen und Kollegen und in der Öffentlichkeit vorliegt. Mit einer derartigen Handlung wird ein Lehrer dem Anspruch Vorbild zu sein nicht gerecht und wird dem Ruf des Lehrerkollegiums sowie der Schule ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt. Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass damit auch eine Vertrauensschädigung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG, insb bei der betroffenen Schülerin als auch bei allen anderen SchülerInnen, den Eltern, den Kolleginnen und Kollegen und in der Öffentlichkeit vorliegt. Mit einer derartigen Handlung wird ein Lehrer dem Anspruch Vorbild zu sein nicht gerecht und wird dem Ruf des Lehrerkollegiums sowie der Schule ein nicht wiedergutzumachender Schaden zugefügt. Die Motive des B bleiben im Dunkeln, es steht aber fest, dass er die Tat nicht fahrlässig, sondern ganz bewusst gesetzt hat. 3.3.
- Zur Strafbemessung Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der B (anders als bei der Verhandlung vor der BDB) sich mittlerweile im Ruhestand befindet und sein Bruttoruhebezug vorläufig mit € 4.153,63 berechnet wurde. Nach § 133 BDG sind auch Beamte im Ruhestand für im Dienststand begangene Dienstpflichtverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafen kommen nach § 134 BDG der Verweis (Z 1), die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf (Brutto)ruhebezügen (Z 2) sowie der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche (Z 3) in Betracht. Nach Paragraph 133, BDG sind auch Beamte im Ruhestand für im Dienststand begangene Dienstpflichtverletzungen zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafen kommen nach Paragraph 134, BDG der Verweis (Ziffer eins,), die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf (Brutto)ruhebezügen (Ziffer 2,) sowie der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche (Ziffer 3,) in Betracht. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Dass es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um keine leichte handelt wurde bereits oben ausgeführt. Ein Verweis kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Andererseits ist sie auch nicht so schwerwiegend, dass ein Verlust aller Rechte) in Betracht käme (die Entlassung hat die Disziplinaranwältin auch nicht gefordert).Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Dass es sich bei der vorliegenden Dienstpflichtverletzung um keine leichte handelt wurde bereits oben ausgeführt. Ein Verweis kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Andererseits ist sie auch nicht so schwerwiegend, dass ein Verlust aller Rechte) in Betracht käme (die Entlassung hat die Disziplinaranwältin auch nicht gefordert). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). 3.3.2.
- Zu den Milderungsgründen Die tadellosen Dienstleistungen über einen Zeitraum von fast dreißig Jahren haben ein hohes Gewicht als Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die Tathandlung stand zum sonstigen Verhalten (sieht man von der einen Beschwerde im Juni 2023 ab) in auffälligem Widerspruch und der B pflegte auch sonst einen ordentlichen Lebenswandel (keine Vorstrafen etc.).Die tadellosen Dienstleistungen über einen Zeitraum von fast dreißig Jahren haben ein hohes Gewicht als Milderungsgrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), die Tathandlung stand zum sonstigen Verhalten (sieht man von der einen Beschwerde im Juni 2023 ab) in auffälligem Widerspruch und der B pflegte auch sonst einen ordentlichen Lebenswandel (keine Vorstrafen etc.). Da keinerlei Motiv für die Tat hervorgekommen ist, ist auch davon auszugehen, dass der B die Tat aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) begangen hat. Da keinerlei Motiv für die Tat hervorgekommen ist, ist auch davon auszugehen, dass der B die Tat aus Unbesonnenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) begangen hat. 3.3.2.2 Zu den Erschwerungsgründen Erschwerungsgründe wurden von der Disziplinaranwältin nicht angeführt und sind auch keine hervorgekommen. Dem Umstand, dass der B die Tat als älterer männlicher Lehrer gegenüber einer erst dreizehnjährigen Schülerin gesetzt hat, wurde bereits bei der Schwere der Schuld Rechnung getragen. 3.3.2.
- Zur Spezialprävention Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand mit 01.12.2023, ist die Erforderlichkeit der Spezialprävention zwar großteils vermindert. Die Versetzung in den Ruhestand schließt aber nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl § 133 BDG) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zum einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand mit 01.12.2023, ist die Erforderlichkeit der Spezialprävention zwar großteils vermindert. Die Versetzung in den Ruhestand schließt aber nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 133, BDG) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zum einem stellt nämlich Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus Paragraph 20, BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014). 3.3.2.
- Zur Generalprävention Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl ErläutRV 500 BlgNR
- GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Art und Schwere der dem B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzung, der generalpräventive Aspekt im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Tat nicht aufwiegen, sodass eine Geldstrafe schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des Beschuldigten vor Augen zu führen, dass auch ein derartig kurzer Übergriff auf eine Schülerin nicht toleriert und mit einer empfindlichen Disziplinarstrafe geahndet wird. Die vorliegenden Milderungsgründe und die verringerte Spezialprävention aufgrund der Versetzung in den Vorruhestand, rechtfertigen aber nur eine Geldstrafe im unteren Bereich und ist das BVwG der Ansicht, dass ein Ruhemonatsbezug ausreichend ist, um den notwendigen Abschreckungseffekt zu erzielen. 3.3.
- Verkraftbarkeit der Geldstrafe und Überwälzung der Kosten Die Tragung der Geldstrafe ist dem B auch zumutbar. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Frau in einem Haus im Eigentum und hat überschaubare Betriebskosten. Seine Frau ist ebenfalls Gymnasiallehrerin und können beide gemeinsam sowohl die Betriebskosten als auch die Unterstützungsleistungen für ihre bereits erwachsenen Kinder stemmen, selbst wenn der B die Geldstrafe zahlen muss (für die er gem § 127 Abs 2 BDG auch eine Ratenzahlung bei der BDB beantragen kann). Die Tragung der Geldstrafe ist dem B auch zumutbar. Der BF lebt gemeinsam mit seiner Frau in einem Haus im Eigentum und hat überschaubare Betriebskosten. Seine Frau ist ebenfalls Gymnasiallehrerin und können beide gemeinsam sowohl die Betriebskosten als auch die Unterstützungsleistungen für ihre bereits erwachsenen Kinder stemmen, selbst wenn der B die Geldstrafe zahlen muss (für die er gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG auch eine Ratenzahlung bei der BDB beantragen kann). Gemäß § 117 Abs 1 BDG in der auf den Disziplinarfall noch anzuwendenden Fassung vor dem 01.01.2023, sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher nur dann vom Bund zu tragen, wennGemäß Paragraph 117, Absatz eins, BDG in der auf den Disziplinarfall noch anzuwendenden Fassung vor dem 01.01.2023, sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher nur dann vom Bund zu tragen, wenn
- das Verfahren eingestellt,
- der Beamte freigesprochen oder
- gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. Wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wurde ist gemäß Abs 2 leg cit, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.Wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt wurde ist gemäß Absatz 2, leg cit, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Nach Abs 3 leg cit ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.Nach Absatz 3, leg cit ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Da der B die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Belastungszeugen bestritten hat, war deren nochmalige Einvernahme durch das BVwG erforderlich und sind die Kosten daher vom B verursacht. Seine in der Verhandlung angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben keinen Anlass von einer Auferlegung der Gebühren, die den Zeugen und deren Vertrauenspersonen vom BVwG gemäß § 3 Abs 1 GebAG iVm § 26 Abs 1 VwGVG zu erstatten sind, abzusehen. Seine in der Verhandlung angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben keinen Anlass von einer Auferlegung der Gebühren, die den Zeugen und deren Vertrauenspersonen vom BVwG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGVG zu erstatten sind, abzusehen. Die gesetzlichen Gebühren (Reise- und Aufenthaltskosten) für die minderjährigen Zeuginnen und Zeugen, sowie deren Vertrauenspersonen, werden vorerst von der Republik getragen, und sind sobald sie der Höhe nach endgültig feststehen, mit gesonderten Beschluss dem B zur Zahlung aufzuerlegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2271430.1.00