RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW228 2223005-1 Spruch, , W228 2223005-1/25E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 30.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, 1010 Wien, XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (kurz: BVAEB; vormals Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kurz BVA) vom 25.07.2019, GZ: XXXX betreffend den Antrag vom 18.07.2019 bezüglich Feststellung der Ruhebezugshöhe in den Jahren 2015 bis laufend gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 102/2018 sowie bezüglich Ersatz des Übergenusses in Höhe von € 84,24 gem. § 39 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 102/2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte, 1010 Wien, römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (kurz: BVAEB; vormals Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, kurz BVA) vom 25.07.2019, GZ: römisch 40 betreffend den Antrag vom 18.07.2019 bezüglich Feststellung der Ruhebezugshöhe in den Jahren 2015 bis laufend gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2 und 3 PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, sowie bezüglich Ersatz des Übergenusses in Höhe von € 84,24 gem. Paragraph 39, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018, zu Recht erkannt: A) 1.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird – soweit diese durch die Entscheidung des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0049, noch nicht rechtskräftig entschieden wurde – hinsichtlich der Gebührlichkeit der Ruhebezüge ab 01.01.2019 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird – soweit diese durch die Entscheidung des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0049, noch nicht rechtskräftig entschieden wurde – hinsichtlich der Gebührlichkeit der Ruhebezüge ab 01.01.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, idF. BGBl. I Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 07/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von € 12,04 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist“.2.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dieser zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 39, PG 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, im Bezugszeitraum 07 aus 2019, bis 08 aus 2019, ein Übergenuss in der Höhe von € 12,04 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist“. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2223005.1.00