GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 18.07.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 27.06.2023 als Elektriker beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Stelle nicht angenommen habe, weil sie nicht mit dem richtigen Kollektivvertrag entlohnt werde.Bei der am 18.07.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 27.06.2023 als Elektriker beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er die Stelle nicht angenommen habe, weil sie nicht mit dem richtigen Kollektivvertrag entlohnt werde. Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 28.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 26.07.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 18.07.2023 bis 28.08.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Elektriker bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er sich nicht geweigert habe, die Arbeit anzunehmen. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Arbeit nicht dem gesetzlichen Kollektivvertrag für Elektriker entspreche. Aus dem Stellenangebot sei hervorgegangen, dass eine Arbeitswochenzeit von 40 Stunden vorgesehen war.
Kollektivertrag seien für Elektriker jedoch 38,5 Stunden vorgeschrieben. Auf seine Nachfrage sei ihm auch mündlich mitgeteilt worden, dass 40 Stunden vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer habe einen gesetzeswidrigen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben wollen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.08.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 27.06.2023 eine Beschäftigung als Elektriker zugewiesen worden sei und sei dem Beschwerdeführer diese Stelle zumutbar gewesen, zumal während des Bezuges von Notstandshilfe die Zuweisung zu jeder kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten während der Jobbörse eine Vereitelungshandlung gesetzt, zumal er sich beschwert habe, dass er keine Stelle als Facharbeiter, sondern eine Stelle als Techniker wolle, da man als Techniker mehr verdiene.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 23.08.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 27.06.2023 eine Beschäftigung als Elektriker zugewiesen worden sei und sei dem Beschwerdeführer diese Stelle zumutbar gewesen, zumal während des Bezuges von Notstandshilfe die Zuweisung zu jeder kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten während der Jobbörse eine Vereitelungshandlung gesetzt, zumal er sich beschwert habe, dass er keine Stelle als Facharbeiter, sondern eine Stelle als Techniker wolle, da man als Techniker mehr verdiene. Mit Schreiben vom 30.08.2023 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 26.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlagenantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend zusammengefasst aus, dass ihm die Stelle aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nach einem Spinnenbiss nicht zumutbar gewesen wäre. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.10.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner nunmehrigen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am 20.10.2023 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.12.2023 eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.12.2023 eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. Am 21.12.2023 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem Kollektivvertrag nur 38,5 Stunden arbeiten würden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass alle in der Firma 40 Stunden arbeiten würden und sei daraufhin das Gespräch beendet worden. Herr XXXX , welcher in der Verhandlung am 20.12.2023 als Zeuge einvernommen wurde, konnte sich seinen eigenen Angaben zufolge nur noch bruchstückhaft an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern. Er gab an, sich nicht an die Frage bezüglich der Wochenstundenanzahl erinnern zu können und konnte er auch nicht mehr sagen, wer das Gespräch beendet hat. Herr XXXX , welcher ebenfalls als Zeuge in der Verhandlung am 20.12.2023 einvernommen wurde, vermittelt dem Senat den persönlichen Eindruck sich teilweise unecht darzustellen, als verspürte er Druck seine Aussagen in die Richtung einer Vereitelung zu machen. Herr XXXX berief sich in der Verhandlung im Wesentlichen auf die Gesprächsnotiz (Aktenvermerk vom 18.07.2023), die er am 18.07.2023 gemacht hat und gab an, dass er nur anhand dieser Notizen noch etwas zu dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer erzählen könne. Auf die Frage, ob die Wochenstundenzahl, die laut Kollektivvertrag zu arbeiten ist, ein Thema gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne. Er führte aus, dass er dies, wenn es ein Thema war, üblicherweise dokumentieren würde; aus dieser Aussage („üblicherweise“) lässt sich jedoch nicht schließen, dass im konkreten Fall eine solche Dokumentation nicht trotzdem unterblieben ist. Herr XXXX konnte sich auch nicht mehr erinnern, wer das Gespräch beendet hat, gab jedoch an, dass Gespräche, die negativ verlaufen, üblicherweise vom Recruiter beendet werden, sodass die Feststellung zu treffen war, dass Herr XXXX das Gespräch nach der Diskussion über die Wochenstunden beendet hat.Der Beschwerdeführer führte in der Niederschrift vor dem AMS am 18.07.2023, in der Beschwerde und in der Verhandlung am 20.10.2023 gleichlautend und daher glaubwürdig aus, dass er im Zuge des Gesprächs am 18.07.2023 darauf hingewiesen habe, dass die ihm zugewiesene Arbeit als Elektriker im Ausmaß von 40 Wochenstunden nicht dem Kollektivvertrag für Elektriker entspreche, da Elektriker
dem Kollektivvertrag nur 38,5 Stunden arbeiten würden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass alle in der Firma 40 Stunden arbeiten würden und sei daraufhin das Gespräch beendet worden. Herr römisch 40 , welcher in der Verhandlung am 20.12.2023 als Zeuge einvernommen wurde, konnte sich seinen eigenen Angaben zufolge nur noch bruchstückhaft an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern. Er gab an, sich nicht an die Frage bezüglich der Wochenstundenanzahl erinnern zu können und konnte er auch nicht mehr sagen, wer das Gespräch beendet hat. Herr römisch 40 , welcher ebenfalls als Zeuge in der Verhandlung am 20.12.2023 einvernommen wurde, vermittelt dem Senat den persönlichen Eindruck sich teilweise unecht darzustellen, als verspürte er Druck seine Aussagen in die Richtung einer Vereitelung zu machen. Herr römisch 40 berief sich in der Verhandlung im Wesentlichen auf die Gesprächsnotiz (Aktenvermerk vom 18.07.2023), die er am 18.07.2023 gemacht hat und gab an, dass er nur anhand dieser Notizen noch etwas zu dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer erzählen könne. Auf die Frage, ob die Wochenstundenzahl, die laut Kollektivvertrag zu arbeiten ist, ein Thema gewesen sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne. Er führte aus, dass er dies, wenn es ein Thema war, üblicherweise dokumentieren würde; aus dieser Aussage („üblicherweise“) lässt sich jedoch nicht schließen, dass im konkreten Fall eine solche Dokumentation nicht trotzdem unterblieben ist. Herr römisch 40 konnte sich auch nicht mehr erinnern, wer das Gespräch beendet hat, gab jedoch an, dass Gespräche, die negativ verlaufen, üblicherweise vom Recruiter beendet werden, sodass die Feststellung zu treffen war, dass Herr römisch 40 das Gespräch nach der Diskussion über die Wochenstunden beendet hat. Es erscheint durchaus plausibel, dass es gegenständlich – obwohl nicht im Aktenvermerk vom 18.07.2023 dokumentiert – eine Diskussion über die Wochenstunden, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegeben hat, zumal im Aktenvermerk vom 18.07.2023 auch ein weiterer, elementarer Umstand fehlt, nämlich der Eindruck des Herrn XXXX betreffend den Gesprächsverlauf. Den Angaben des Herrn XXXX zufolge, kommt es für den Umstand, ob ein weiteres Gespräch vereinbart wird, vorrangig nicht auf den Eindruck des AMS-Mitarbeiters, sondern auf den Eindruck des Recruiters an. Der Eindruck des Herrn XXXX ist somit entscheidend und fehlt eine diesbezügliche Notiz im Aktenvermerk. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aktenvermerk unvollständig ist und das Gespräch tatsächlich so abgelaufen ist, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.10.2023 geschildert wurde. Es war daher auch festzustellen, dass zu Beginn des Gesprächs der Ingenieurstitel des Beschwerdeführers Thema war und es diesbezüglich eine Unstimmigkeit zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX gab, die sodann auch die Unvollständigkeit des Aktenvermerks erklärten.Es erscheint durchaus plausibel, dass es gegenständlich – obwohl nicht im Aktenvermerk vom 18.07.2023 dokumentiert – eine Diskussion über die Wochenstunden, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegeben hat, zumal im Aktenvermerk vom 18.07.2023 auch ein weiterer, elementarer Umstand fehlt, nämlich der Eindruck des Herrn römisch 40 betreffend den Gesprächsverlauf. Den Angaben des Herrn römisch 40 zufolge, kommt es für den Umstand, ob ein weiteres Gespräch vereinbart wird, vorrangig nicht auf den Eindruck des AMS-Mitarbeiters, sondern auf den Eindruck des Recruiters an. Der Eindruck des Herrn römisch 40 ist somit entscheidend und fehlt eine diesbezügliche Notiz im Aktenvermerk. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aktenvermerk unvollständig ist und das Gespräch tatsächlich so abgelaufen ist, wie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.10.2023 geschildert wurde. Es war daher auch festzustellen, dass zu Beginn des Gesprächs der Ingenieurstitel des Beschwerdeführers Thema war und es diesbezüglich eine Unstimmigkeit zwischen Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 gab, die sodann auch die Unvollständigkeit des Aktenvermerks erklärten. Zur Feststellung, wonach Herr XXXX nach der Diskussion über die Kollektivvertrags-Wochenstunden das Gespräch beendet hat, ohne dass seitens des Beschwerdeführers eine Vereitelungshandlung gesetzt wurde, ist festzuhalten, dass Herr XXXX in der Verhandlung am 20.12.2023 angab, dass natürlich über den Kollektivvertrag gesprochen werden könne und die Erkundigung eines Bewerbers nach dem Kollektivvertag keine Form einer Vereitelung darstelle. Konkret gab er an: „Ein Gespräch über mögliche Kollektivverträge, mögliche Einstufungen führt nicht zum Eindruck einer Vereitelung.“ Da gegenständlich das Gespräch nach der Diskussion über die Kollektivvertrags-Wochenstunden beendet wurde, war sohin keine Vereitelungshandlung festzustellen.Zur Feststellung, wonach Herr römisch 40 nach der Diskussion über die Kollektivvertrags-Wochenstunden das Gespräch beendet hat, ohne dass seitens des Beschwerdeführers eine Vereitelungshandlung gesetzt wurde, ist festzuhalten, dass Herr römisch 40 in der Verhandlung am 20.12.2023 angab, dass natürlich über den Kollektivvertrag gesprochen werden könne und die Erkundigung eines Bewerbers nach dem Kollektivvertag keine Form einer Vereitelung darstelle. Konkret gab er an: „Ein Gespräch über mögliche Kollektivverträge, mögliche Einstufungen führt nicht zum Eindruck einer Vereitelung.“ Da gegenständlich das Gespräch nach der Diskussion über die Kollektivvertrags-Wochenstunden beendet wurde, war sohin keine Vereitelungshandlung festzustellen. In einer Gesamtschau ist festzahlten, dass im Kontext eines emotional aufgeladenen Bewerbungsgesprächs, bei dem diese Aufladung nicht durch den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, sondern das Gespräch bereits wegen der Diskussion über den Ingenieurstitel des Beschwerdeführers, im Zuge dessen Herr XXXX den Raum verließ um dies abzuklären, hektisch begonnen hat, die Nichtvereinbarung eines Termins für ein Folgegespräch nachvollziehbar ist und liegt diese eher daran, dass der Recruiter eine solche Situation nicht wiederholen wollte.In einer Gesamtschau ist festzahlten, dass im Kontext eines emotional aufgeladenen Bewerbungsgesprächs, bei dem diese Aufladung nicht durch den Beschwerdeführer eingeleitet wurde, sondern das Gespräch bereits wegen der Diskussion über den Ingenieurstitel des Beschwerdeführers, im Zuge dessen Herr römisch 40 den Raum verließ um dies abzuklären, hektisch begonnen hat, die Nichtvereinbarung eines Termins für ein Folgegespräch nachvollziehbar ist und liegt diese eher daran, dass der Recruiter eine solche Situation nicht wiederholen wollte. Gegen das Vorliegen einer Vereitelungshandlung spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs eventuelle gesundheitliche Themen nicht in den Vordergrund gestellt hat. Er hat zwar, auf seine bereits lange andauernde Arbeitslosigkeit angesprochen, angegeben, dass er infolge eines Spinnenbisses drei Jahre lang gelähmt gewesen sei. Dies ist Herrn XXXX seinen Angaben in der Verhandlung am 20.12.2023 zufolge auch in Erinnerung geblieben, was aufgrund dessen, dass es sich hierbei um einen markanten und nicht alltäglichen Umstand handelt, durchaus plausibel ist. Es hat sich im gesamten Verfahren jedoch kein Hinweis dafür ergeben, dass etwaige gesundheitliche Themen der Grund für die Nichtvereinbarung eines Folgetermins waren; der Beschwerdeführer hat das Gesundheitsthema daher anscheinend gut relativiert. Er hat es sohin nicht darauf angelegt, eine Vereitelung zu begehen, da er seine Unsicherheit im Gespräch nicht vor sich hertrug, sondern hat er vielmehr, wie in der Verhandlung am 20.10.2023 vorgebracht, im Gespräch mitgeteilt, dass er ausprobieren wolle, ob er die Arbeit gesundheitlich schaffe.Gegen das Vorliegen einer Vereitelungshandlung spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs eventuelle gesundheitliche Themen nicht in den Vordergrund gestellt hat. Er hat zwar, auf seine bereits lange andauernde Arbeitslosigkeit angesprochen, angegeben, dass er infolge eines Spinnenbisses drei Jahre lang gelähmt gewesen sei. Dies ist Herrn römisch 40 seinen Angaben in der Verhandlung am 20.12.2023 zufolge auch in Erinnerung geblieben, was aufgrund dessen, dass es sich hierbei um einen markanten und nicht alltäglichen Umstand handelt, durchaus plausibel ist. Es hat sich im gesamten Verfahren jedoch kein Hinweis dafür ergeben, dass etwaige gesundheitliche Themen der Grund für die Nichtvereinbarung eines Folgetermins waren; der Beschwerdeführer hat das Gesundheitsthema daher anscheinend gut relativiert. Er hat es sohin nicht darauf angelegt, eine Vereitelung zu begehen, da er seine Unsicherheit im Gespräch nicht vor sich hertrug, sondern hat er vielmehr, wie in der Verhandlung am 20.10.2023 vorgebracht, im Gespräch mitgeteilt, dass er ausprobieren wolle, ob er die Arbeit gesundheitlich schaffe. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschäftigung als Elektriker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Dem Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Spinnenbiss nicht zumutbar gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich hierbei erstens um eine Steigerung des Vorbringens handelt. So wurde die Unzumutbarkeit weder in der Niederschrift vor dem AMS am 18.07.2023 noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht. Abgesehen davon, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.10.2023 selbst an, dass er im Bewerbungsgespräch mitgeteilt habe, dass er ausprobieren wolle, ob er die Arbeit gesundheitlich schaffe und passt dies auch mit der zum Zeitpunkt des Gesprächs gültigen Betreuungsvereinbarung zusammen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektriker bzw. Elektromechaniker unterstützt werde.Die Beschäftigung als Elektriker war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen in der Ergänzung zum Vorlageantrag, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach dem Spinnenbiss nicht zumutbar gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal es sich hierbei erstens um eine Steigerung des Vorbringens handelt. So wurde die Unzumutbarkeit weder in der Niederschrift vor dem AMS am 18.07.2023 noch in der Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht. Abgesehen davon, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 20.10.2023 selbst an, dass er im Bewerbungsgespräch mitgeteilt habe, dass er ausprobieren wolle, ob er die Arbeit gesundheitlich schaffe und passt dies auch mit der zum Zeitpunkt des Gesprächs gültigen Betreuungsvereinbarung zusammen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektriker bzw. Elektromechaniker unterstützt werde. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Recruiting-Mitarbeiter das Bewerbungsgespräch nach der Diskussion über die Kollektivvertrags-Wochenstunden beendet ohne dass seitens des Beschwerdeführers eine Vereitelungshandlung gesetzt wurde. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer daher keine Vereitelungshandlung gesetzt. Im gegenständlichen Fall liegt sohin kein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe rechtfertigen könnte. Da somit die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfüllt waren, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen zum Thema Vereitelungshandlung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2277718.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.