Vm § 56 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Iran zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 15.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.1.
G 2005.römisch eins.2.1. Am 19.12.2022 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). römisch eins.2.3. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2023 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.12.2022
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde aus, es sei den BF möglich und zumutbar, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit aufzugreifen und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem würden beide BF über Familienangehörige und Verwandte im Iran verfügen, die sie zumindest anfänglich mit einer Unterkunft bzw. finanziell unterstützen könnten. Es sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. L512 2209376-1/38E und L512 2209374-1/31E, festgestellt und ausführlich begründet worden, dass für die BF eine Rückkehr in den Iran zumutbar sei und sie dabei nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es hätten sich keine Änderungen ergeben, die eine andere Schlussfolgerung zulassen würden. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots führte das BFA aus, dass sich die BF seit der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vom 06.10.2022 dieser widersetzen und weiterhin illegal im Bundesgebiet verharren. I.2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.2. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G 2005:römisch zwei.3.2. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 56, AsylG 2005: II.3.2.1.
G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen. römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Ziffer eins,) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen. Aus § 60 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Aus Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).
G 2005 dürfen Aufenthaltstitel
G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem
Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
G oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, genannt. In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, genannt. II.3.2.2.
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörigerömisch zwei.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und die BF2 ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vorlegen und konnten beide auch die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses belegen, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnten die BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bzw. B1 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 IntG und somit auch des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und die BF2 ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vorlegen und konnten beide auch die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses belegen, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnten die BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bzw. B1 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG und somit auch des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt. II.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF1 aktuell selbstständig als Frisör tätig ist und monatlich EUR 1.100,- mit dieser Tätigkeit verdient. römisch zwei.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF1 aktuell selbstständig als Frisör tätig ist und monatlich EUR 1.100,- mit dieser Tätigkeit verdient. Seit 29.11.2022 befindet sich der BF1 jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
O 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN). Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF1, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt.Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF1, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt. Hinsichtlich der BF2 ist auszuführen, dass die BF aktuell eine Ausbildung absolviert und keiner Beschäftigung nachgeht. In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 des § 56 AsylG 2005 vor, weshalb den BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, AsylG 2005 vor, weshalb den BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. II.3.2.4.
G 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. römisch zwei.3.2.4.
Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle. Seit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 05.10.2022 verblieben die BF im Bundesgebiet und halten sich nunmehr bereits mehr als acht Jahre in Österreich auf, davon den weit überwiegenden Teil rechtmäßig. Bereits in Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. Wie aus der Rechtsprechung zu einem Eingriff in Art. 8 EMRK hervorgeht, spielt bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Bereits in Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. Wie aus der Rechtsprechung zu einem Eingriff in Artikel 8, EMRK hervorgeht, spielt bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). Im Fall der BF liegt ein Aufenthalt von bereits über acht Jahre im Bundesgebiet vor. Ihre im Bundesgebiet verbrachte Zeit nutzten sie intensiv, um sich sowohl beruflich, sprachlich, als auch gesellschaftlich zu integrieren. Bereits seit dem Jahr 2018 ging der BF1 – bis auf eine drei Monate umfassende Unterbrechung – einer beruflichen Tätigkeit nach und erreichte dadurch die Selbsterhaltungsfähigkeit. Bereits vor Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit ging er mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Zudem erlernte er die deutsche Sprache und beherrscht diese nunmehr auf dem Niveau A2. Die BF2 erhielt im Jahr 2022 eine Beschäftigungsbewilligung als Systemgastronomiefachfrau und war als solche auch etwa ein Jahr tätig. Seit September 2023 macht die BF2 nunmehr eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin. Zuvor und nebenbei ging bzw. geht die BF2 auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und erlernte sie die deutsche Sprache, welche sie nunmehr auf dem Niveau B1 beherrscht. Insbesondere die gesellschaftliche Integration der BF ist hervorzuheben, zumal sie sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen konnten und dafür auch zahlreiche Möglichkeiten nutzten. So nehmen sie regelmäßig an Aktivitäten ihrer Pfarrgemeinde teil, und der BF1 ist Mitglied in einem Sportverein. Anhand der zahlreichen Unterstützungsschreiben, die die BF vorlegen konnten, wird deutlich, dass ihre Integration – allen voran die gesellschaftliche – als besonders berücksichtigend zu betrachten ist. Die BF weisen somit in Anbetracht der obigen Ausführungen eine umfassende, intensive Integration auf und ist somit bei beiden BF von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auszugehen. II.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass die BF belegen konnten, dass sie aktuell eine Mietwohnung bewohnen und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verfügen. Der BF1 verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Die BF2, als Gattin des BF1, ist bei ihm mitversichert. Zudem konnte festgestellt werden, dass der BF1 aktuell einen Frisörsalon betreibt. Der BF1 würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Zudem absolviert die BF2 aktuell eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und ist sohin anzunehmen, dass auch die BF2 nach Abschluss dieser Ausbildung bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen könnte und auch durch sie keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen würde. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung von Aufenthaltstiteln die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden.römisch zwei.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass die BF belegen konnten, dass sie aktuell eine Mietwohnung bewohnen und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verfügen. Der BF1 verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Die BF2, als Gattin des BF1, ist bei ihm mitversichert. Zudem konnte festgestellt werden, dass der BF1 aktuell einen Frisörsalon betreibt. Der BF1 würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Zudem absolviert die BF2 aktuell eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und ist sohin anzunehmen, dass auch die BF2 nach Abschluss dieser Ausbildung bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen könnte und auch durch sie keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen würde. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung von Aufenthaltstiteln die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben. Die BF erfüllen sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen. Die BF erfüllen sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war sohin stattzugeben und den BF
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war sohin stattzugeben und den BF
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2209374.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.