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{'item': 'W231 2209376-2'}

Obsah (19)§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 53§ 6§ 9§ 60§ 11§ 41§ 43a§ 88§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW231 2209376-2 Spruch, W231 2209376-2/24E W231 2209374-2/23EW231 2209374-2/23E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 54Abs. 1 Z 2 i

Vm § 56 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die übrigen Spruchpunkte werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide Staatsangehörige des Iran, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am 21.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
  4. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide Staatsangehörige des Iran, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am 21.11.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 15.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Iran zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. römisch eins.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 15.10.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. I.1.

  1. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.10.2022, GZ L512 2209376-1/38E und GZ L512 2209374-1/31E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. römisch eins.1.
  2. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 05.10.2022, GZ L512 2209376-1/38E und GZ L512 2209374-1/31E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. I.1.
  3. Gegen diese Entscheidung erhoben die BF Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, Zl. E 2927-2928/2022-6, abgelehnt wurde. römisch eins.1.
  4. Gegen diese Entscheidung erhoben die BF Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, Zl. E 2927-2928/2022-6, abgelehnt wurde. I.
  5. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  6. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  7. Am 19.12.2022 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005.römisch eins.2.1. Am 19.12.2022 stellten beide BF Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. I.2.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 05.01.2023 wurden die BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original sowie zur Bekanntgabe ihres Gesundheitszustandes sowie allfälliger Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgefordert. römisch eins.2.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 05.01.2023 wurden die BF zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original sowie zur Bekanntgabe ihres Gesundheitszustandes sowie allfälliger Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgefordert. In weiterer Folge legten die BF beim BFA ihre iranischen Reisepässe sowie weitere Unterlagen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich vor. I.2.
  4. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2023 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.12.2022

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 i

Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). römisch eins.2.3. Mit gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 04.05.2023 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.12.2022

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Behörde aus, es sei den BF möglich und zumutbar, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine berufliche Tätigkeit aufzugreifen und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem würden beide BF über Familienangehörige und Verwandte im Iran verfügen, die sie zumindest anfänglich mit einer Unterkunft bzw. finanziell unterstützen könnten. Es sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, Zl. L512 2209376-1/38E und L512 2209374-1/31E, festgestellt und ausführlich begründet worden, dass für die BF eine Rückkehr in den Iran zumutbar sei und sie dabei nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es hätten sich keine Änderungen ergeben, die eine andere Schlussfolgerung zulassen würden. Hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots führte das BFA aus, dass sich die BF seit der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung vom 06.10.2022 dieser widersetzen und weiterhin illegal im Bundesgebiet verharren. I.2.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde und führten darin aus, dass BF1 ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 inkl. Integrationsteil vorweisen könne und die BF2 über ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 verfüge. Der BF1 sei selbsterhaltungsfähig und aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit kranken- und unfallversichert. Bis vor kurzem sei auch die BF2 berufstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen. Nunmehr sei das nicht mehr der Fall, jedoch habe die BF2 einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem BF1 und sei durch diesen auch kranken- und unfallversichert. Zudem würden die BF über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen und somit insgesamt ein hohes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft aufweisen. römisch eins.2.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF Beschwerde und führten darin aus, dass BF1 ein Sprachdiplom auf dem Niveau A2 inkl. Integrationsteil vorweisen könne und die BF2 über ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 verfüge. Der BF1 sei selbsterhaltungsfähig und aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit kranken- und unfallversichert. Bis vor kurzem sei auch die BF2 berufstätig und selbsterhaltungsfähig gewesen. Nunmehr sei das nicht mehr der Fall, jedoch habe die BF2 einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem BF1 und sei durch diesen auch kranken- und unfallversichert. Zudem würden die BF über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen und somit insgesamt ein hohes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft aufweisen. I.2.
  3. Mit Schreiben vom 14.12.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses der BF zu ihrem Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass die BF ohne Rechtsvertretung an der bevorstehenden Verhandlung teilnehmen werden. römisch eins.2.
  4. Mit Schreiben vom 14.12.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Beendigung des Vertretungsverhältnisses der BF zu ihrem Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass die BF ohne Rechtsvertretung an der bevorstehenden Verhandlung teilnehmen werden. I.2.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF sowie eines Zeugen statt. römisch eins.2.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF sowie eines Zeugen statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen:römisch zwei.
  8. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige Irans und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Ihre Identität steht fest. Die BF sind seit 08.11.2012 verheiratet, am 01.12.2019 haben sie im Bundesgebiet eine Ehesegnung vorgenommen. Kinder haben die BF nicht. Am 11.11.2015 reisten die BF legal aus dem Iran aus und am 21.11.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Seither halten sich die BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, GZ L512 2209376-1/38E und L512 2209374-1/31E, wurden die abweisenden Entscheidungen des BFA bestätigt. Die Behandlung der von den BF dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, E 2927-2928/2022-6, abgelehnt. Die Entscheidung des BVwG vom 05.10.2022 ist rechtskräftig, eine ao. Revision haben die BF nicht erhoben. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen; sie sind gesund und arbeitsfähig. Die BF wohnen derzeit in einer privaten Mietwohnung. BF1 ist bei der Krankenversicherung der Selbstständigen krankenversichert, die BF2 ist beim BF1 mitversichert. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
  9. Zum BF1:römisch zwei.1.
  10. Zum BF1: Im Iran sind nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern, eine Halbschwester sowie ein Bruder des BF1 aufhältig. Mit seiner Halbschwester steht der BF1 regelmäßig in Kontakt. Der BF1 besuchte im Iran die Schule bis zur Matura und hat dann einen Vorbereitungskurs für die Universität begonnen, welchen er nicht abgeschlossen hat. Anschließend hat der BF1 eine Frisörschule besucht und vom 22.06.2008 bis 28.02.2014 in einem Frisörsalon gearbeitet, ehe er selbstständig einen Frisörsalon betrieben hat. Der BF1 hat im Iran ein praktisches Training für „Security & Bodyguard“ im Ausmaß von 36 Stunden absolviert. Der BF1 war vom 07.02.2018 bis 31.03.2018 und ist seit 01.06.2018 laufend als Frisör selbstständig erwerbstätig. Er wurde in Österreich zur Lehrabschlussprüfung „Frisör und Perückenmacher (eingeschränkt auf die Aufgaben Damenbedienen, dekorative Kosmetik und Haararbeiten) zugelassen und hat am 21.09.2020 die Prüfarbeit nicht bestanden. Den Prüfungsteil „Fachgespräch“ hat der BF1 bestanden. Am 13.02.2017 hat der BF1 den praktischen Teil der Arbeitsprobe im Bereich Herrenfrisör bestanden, der schriftliche Teil wurde negativ beurteilt. Seit 07.12.2020 verfügt der BF1 über die Gewerbeberechtigung „Frisör und Perückenmacher“, eingeschränkt auf Herrenfriseur. Sein durch diese Tätigkeit erwirtschafteter Gewinn belief sich im Jahr 2023 auf EUR 11.730,56; monatlich erhält der BF1 Einkünfte in Höhe von ca. EUR 1.100,-. Er bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. BF1 hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. BF1 ist seit ca. August 2018 Mitglied im Sportverein ASKÖ Thaikibo. BF1 war in einem Seniorenheim (vom 25.
  11. bis 29.04.2016 täglich jeweils von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr), vom 01.
  12. bis 04.06.2016 2 Mal pro Woche jeweils von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr) und in einem Volkshilfeshop (02.08.2017 bis 20.12.2017 vormittags) ehrenamtlich tätig. BF1 hat im Mai 2021 an einem Training für Sicherheit und Personenschutz, im November 2018 an Workshop „Asylrecht – Negativer Bescheid (
  13. Und
  14. Instanz) – Was nun?“ teilgenommen. In seiner Freizeit besucht BF1 regelmäßig die Kirche und nimmt an unterschiedlichen Aktivitäten der Pfarrgemeinde teil. Er verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. II.1.
  15. Zum BF2:römisch zwei.1.
  16. Zum BF2: Im Iran sind nach wie vor der Vater, zwei Brüder, eine Schwester sowie mehrere Onkel der BF2 aufhältig. Die Mutter sowie eine Schwester der BF2 sind bereits verstorben. BF2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen. BF2 besuchte im Iran bis zur Matura die Schule, studierte Geschichte und war anschließend ca. drei Jahre in einem Büro einer Englisch-Sprachschule tätig. Nach der Eheschließung mit dem BF1 ist sie nach Shiraz gezogen und hat dort ca. ein Jahr in einem Frisörsalon gearbeitet. Die BF2 war in der Asylwerberunterkunft als Dolmetscherin behilflich und ehrenamtlich in einem Seniorenheim (vom 25.
  17. bis 29.04.2016 täglich jeweils von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr), vom 01.
  18. bis 04.06.2016 2 Mal pro Woche jeweils von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr) tätig. Im Juni 2016 hat die BF2 an einer Theateraufführung, im November 2018 an Workshop „Asylrecht – Negativer Bescheid (
  19. Und
  20. Instanz) – Was nun?“ teilgenommen. BF2 verfügte über eine Beschäftigungsbewilligung als Systemgastronomiefachfrau von 21.04.2022 bis 20.04.2023 und war ab 23.04.2022 als solche in einem Schnellrestaurant tätig. Diese Beschäftigung hat die BF2 beendet und absolviert seit 11.09.2023 eine dreijährige Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin (Familienarbeit) in einer Schule für Sozialbetreuungsberufe. Sie hat das erste Semester mit durchwegs guten Noten abgeschlossen. Im Rahmen ihrer Ausbildung absolvierte BF2 seit November 2023 ein Praktikum in einem Kindergarten im Ausmaß von 120 Stunden. Seit Juli 2023 arbeitet BF2 als freiwillige Mitarbeiterin bei „Essen auf Rädern“ mit. BF2 bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, sie wird von BF1 finanziell unterstützt. BF2 spricht auf den Niveau B1 die deutsche Sprache. In ihrer Freizeit besucht BF2 regelmäßig die Kirche und nimmt an unterschiedlichen Aktivitäten der Pfarrgemeinde teil. Sie verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. II.
  21. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Identität) sowie zu ihrem Familienstand, ihrem Leben und ihren familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie den Feststellungen im rechtskräftigen Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ L512 2209376-1 und L512 2209374-
  23. Im Hinblick auf die Feststellungen zu den Integrationsleistungen der BF im Bundesgebiet ist auf die Feststellungen im Vorverfahren sowie auf die Angaben und vorgelegten Urkunden der BF im gegenständlichen Verfahren zu verweisen (ua Saldenliste vom 17.01.2024, Aufnahmevertrag der Caritas Schule für Sozialbetreuungsberufe vom 21.06.2023, Praktikumsbestätigung des Kindergartens der Pfarrcaritas vom 12.01.2024; Zeugnis der Schule für Sozialberufe). Die aktuellen monatlichen Einkünfte des BF1 ergeben sich aus seinen Angaben im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ vom 19.12.2022 (AS 1 in W231 2209376-2). Die Feststellungen zur regelmäßigen Teilnahme der BF an Gottesdiensten und Aktivitäten der Pfarrgemeinde ergeben sich aus den Angaben des Zeugen Günter HÖFLER im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 9ff). Der große Freundes- und Bekanntenkreis der BF konnte aufgrund der Vorlage zahlreicher Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten (ua AS 15ff in W231 2209376-2) festgestellt werden. Hinsichtlich der Einreise der BF und ihren bisherigen Verfahren im Bundesgebiet ist auf den unstrittigen Akteninhalt zu verweisen. Der Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 5). Die Wohnverhältnisse sowie die bestehende Krankenversicherung des BF1 und die Mitversicherung der BF2 konnten aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes festgestellt werden. Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsicht in aktuelle Strafregisterauszüge. II.
  24. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.2. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 56Asyl

G 2005:römisch zwei.3.2. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 56, AsylG 2005: II.3.2.1.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Z 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Z 2) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Z 3) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen. römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (Ziffer eins,) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (Ziffer 2,) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (Ziffer 3,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen. Aus § 60 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).Aus Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (Ziffer eins,) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Ziffer 2,).

§ 60Abs. 2 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem

§ 60Abs. 3 Asyl

G 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen außerdem

Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. II.3.2.
  4. Die BF befinden sich spätestens seit 21.11.2015, somit seit über acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt zum ganz überwiegenden Teil, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, Zl. E 2927-2928/2022-6, rechtmäßig. Die in § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt.römisch zwei.3.2.
  5. Die BF befinden sich spätestens seit 21.11.2015, somit seit über acht Jahren, durchgehend im Bundesgebiet und war ihr Aufenthalt zum ganz überwiegenden Teil, nämlich bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.2022, Zl. E 2927-2928/2022-6, rechtmäßig. Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen sind somit erfüllt. In § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, genannt. In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, genannt. II.3.2.2.

§ 9Abs. 4 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörigerömisch zwei.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und die BF2 ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vorlegen und konnten beide auch die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses belegen, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnten die BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bzw. B1 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 IntG und somit auch des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 zwar ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und die BF2 ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau B1 vorlegen und konnten beide auch die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses belegen, die geforderte Absolvierung der Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds konnten die BF aber nicht nachweisen. Trotz Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bzw. B1 und eines Werte- und Orientierungskurses sind die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG und somit auch des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt. II.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF1 aktuell selbstständig als Frisör tätig ist und monatlich EUR 1.100,- mit dieser Tätigkeit verdient. römisch zwei.3.2.3. Hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist auszuführen, dass der BF1 aktuell selbstständig als Frisör tätig ist und monatlich EUR 1.100,- mit dieser Tätigkeit verdient. Seit 29.11.2022 befindet sich der BF1 jedoch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

§ 88Abs. 1 Gew

O 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor (vgl. VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 88, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbebehörde verpflichtet ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Ein Ermessensspielraum liegt hierbei nicht vor vergleiche VwGH 11.09.2013, 2012/04/0146). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Fremde durch seine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls ab dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG); das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011 mwN). Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF1, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt.Angesichts der obigen Ausführungen ist im Fall des BF1, welcher nach wie vor eine selbstständige Beschäftigung ausführt, für die er zwar über eine Gewerbeberechtigung, nicht aber über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht davon auszugehen, dass es sich aus fremdenrechtlicher Sicht um eine von Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 geforderte „erlaubte“ Erwerbstätigkeit handelt. Hinsichtlich der BF2 ist auszuführen, dass die BF aktuell eine Ausbildung absolviert und keiner Beschäftigung nachgeht. In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 des § 56 AsylG 2005 vor, weshalb den BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.In Anbetracht dieser Umstände liegen jedenfalls nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, AsylG 2005 vor, weshalb den BF allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist. II.3.2.4.

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. römisch zwei.3.2.4.

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde überdies den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069).Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt somit neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg.cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, können bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, die (nunmehr) in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen - mangels Bedeutung für den Integrationsgrad - allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) keine Rolle. Seit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 05.10.2022 verblieben die BF im Bundesgebiet und halten sich nunmehr bereits mehr als acht Jahre in Österreich auf, davon den weit überwiegenden Teil rechtmäßig. Bereits in Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. Wie aus der Rechtsprechung zu einem Eingriff in Art. 8 EMRK hervorgeht, spielt bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Bereits in Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall auszugehen. Wie aus der Rechtsprechung zu einem Eingriff in Artikel 8, EMRK hervorgeht, spielt bei der Beurteilung der Frage, ob der Fremde in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247). Im Fall der BF liegt ein Aufenthalt von bereits über acht Jahre im Bundesgebiet vor. Ihre im Bundesgebiet verbrachte Zeit nutzten sie intensiv, um sich sowohl beruflich, sprachlich, als auch gesellschaftlich zu integrieren. Bereits seit dem Jahr 2018 ging der BF1 – bis auf eine drei Monate umfassende Unterbrechung – einer beruflichen Tätigkeit nach und erreichte dadurch die Selbsterhaltungsfähigkeit. Bereits vor Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit ging er mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Zudem erlernte er die deutsche Sprache und beherrscht diese nunmehr auf dem Niveau A2. Die BF2 erhielt im Jahr 2022 eine Beschäftigungsbewilligung als Systemgastronomiefachfrau und war als solche auch etwa ein Jahr tätig. Seit September 2023 macht die BF2 nunmehr eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin. Zuvor und nebenbei ging bzw. geht die BF2 auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und erlernte sie die deutsche Sprache, welche sie nunmehr auf dem Niveau B1 beherrscht. Insbesondere die gesellschaftliche Integration der BF ist hervorzuheben, zumal sie sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen konnten und dafür auch zahlreiche Möglichkeiten nutzten. So nehmen sie regelmäßig an Aktivitäten ihrer Pfarrgemeinde teil, und der BF1 ist Mitglied in einem Sportverein. Anhand der zahlreichen Unterstützungsschreiben, die die BF vorlegen konnten, wird deutlich, dass ihre Integration – allen voran die gesellschaftliche – als besonders berücksichtigend zu betrachten ist. Die BF weisen somit in Anbetracht der obigen Ausführungen eine umfassende, intensive Integration auf und ist somit bei beiden BF von besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auszugehen. II.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass die BF belegen konnten, dass sie aktuell eine Mietwohnung bewohnen und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verfügen. Der BF1 verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Die BF2, als Gattin des BF1, ist bei ihm mitversichert. Zudem konnte festgestellt werden, dass der BF1 aktuell einen Frisörsalon betreibt. Der BF1 würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Zudem absolviert die BF2 aktuell eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und ist sohin anzunehmen, dass auch die BF2 nach Abschluss dieser Ausbildung bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen könnte und auch durch sie keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen würde. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung von Aufenthaltstiteln die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden.römisch zwei.3.2.5. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 ist zunächst auszuführen, dass die BF belegen konnten, dass sie aktuell eine Mietwohnung bewohnen und somit über eine geeignete, angemessene Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verfügen. Der BF1 verfügt ferner über einen Krankenversicherungsschutz, welche in Österreich auch leistungspflichtig ist, nachdem er nach wie vor bei der Krankenversicherung der Selbstständigen versichert ist. Die BF2, als Gattin des BF1, ist bei ihm mitversichert. Zudem konnte festgestellt werden, dass der BF1 aktuell einen Frisörsalon betreibt. Der BF1 würde sohin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen und würde keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen. Zudem absolviert die BF2 aktuell eine Ausbildung als Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und ist sohin anzunehmen, dass auch die BF2 nach Abschluss dieser Ausbildung bei Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen könnte und auch durch sie keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen würde. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, weshalb die Erteilung von Aufenthaltstiteln die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 sind somit gegenständlich auch gegeben. Die BF erfüllen sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl

G 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG 2005 entgegen. Die BF erfüllen sohin insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG 2005 und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 entgegen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide war sohin stattzugeben und den BF

§ 56Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide war sohin stattzugeben und den BF

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. II.3.

  1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  2. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Nachdem den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren.Nachdem den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2209376.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.