4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab drei Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung in Griechenland am 07.08.2022). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2022 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, vor circa einem Jahr sein Heimatland verlassen und illegal zu Fuß in die Türkei gegangen zu sein. Nach etwa sieben Monaten sei er nach Griechenland gereist, wo er drei Monate lang geblieben sei und anschließend von dort aus über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gekommen sei. In Griechenland sei er von der Grenzpolizei verhaftet worden und habe drei Monate im Gefängnis verbringen müssen. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber um Asyl habe er nicht angesucht. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrschen würde und die Lage dort nicht sicher sei. Er habe den Militärdienst machen müssen, aber dies habe er nicht gewollt, da er nicht im Krieg sterben möchte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 12.10.2022 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 09.09.2022 bis 08.09.2025, ausgestellt worden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2022 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 12.10.2022 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit 09.09.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 09.09.2022 bis 08.09.2025, ausgestellt worden. Am 13.12.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland zu Anordnung zur Außerlandesbringung
F nach Griechenland zu treffen geplant sei, angab, dass er die ersten 80 Tage bei der Polizei im Gefängnis gewesen und dort angehalten worden sei. Er sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Behörde in Griechenland habe ihm gesagt, dass sie ihn entweder in die Türkei zurückschicken würden oder er einen Asylantrag stellen solle. Sofort nach seiner Entlassung habe er Griechenland verlassen. Er wolle nicht zurück nach Griechenland.Am 13.12.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Griechenland zu Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Griechenland zu treffen geplant sei, angab, dass er die ersten 80 Tage bei der Polizei im Gefängnis gewesen und dort angehalten worden sei. Er sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Behörde in Griechenland habe ihm gesagt, dass sie ihn entweder in die Türkei zurückschicken würden oder er einen Asylantrag stellen solle. Sofort nach seiner Entlassung habe er Griechenland verlassen. Er wolle nicht zurück nach Griechenland. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer habe sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und
1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
2 FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer habe sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland als Person mit internationalen Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein würde, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dies würde sich aus einer aktuellen Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021, welche auszugsweise zitiert wird. In der aktuellen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021 zur Zahl E 599/2021-12 verlange dieser eine Einzelfallprüfung, inwieweit für nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte Zugang zu grundlegendsten Lebensbedürfnissen bestehen würde. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung nach Griechenland als Person mit internationalen Schutz von unzulänglichen Lebensumständen betroffen sein würde, welche gegen das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Dies würde sich aus einer aktuellen Stellungnahme von PRO ASYL „Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland“ vom April 2021, welche auszugsweise zitiert wird. In der aktuellen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021 zur Zahl E 599/2021-12 verlange dieser eine Einzelfallprüfung, inwieweit für nach Griechenland zurückkehrende international Schutzberechtigte Zugang zu grundlegendsten Lebensbedürfnissen bestehen würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2023 wurde der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 2. Am 29.06.2023 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Beschwerdeführer zu Griechenland befragt im Wesentlichen angab, dass er seinen gesamten Aufenthalt im Gefängnis verbracht hätte, von wo aus er auch einen Asylantrag gestellt hätte. Eine Kommission für Asyl habe ihn im Gefängnis aufgesucht und sich gewundert, dass er noch im Gefängnis sei. Zehn Tage danach sei diese Kommission ein weiteres Mal gekommen und habe ihn aus dem Gefängnis gebracht. Sie hätten ihm einige Zettel gegeben und ihm gesagt, dass er gehen könnte, woraufhin er die Schlepperwohnung aufgesucht hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2022 neuerlich
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und
1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
2 FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2022 neuerlich
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen ihm die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Verwiesen wurde im Wesentlichen (wieder) darauf, dass Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen hätten und berechtigt seien, eine Wohnung anzumieten, sie hätten rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger. Schutzberechtigte mit gültiger Aufenthaltserlaubnis hätten unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfüllen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend macht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten würde, er hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem im Wesentlichen geltend macht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine prekäre Situation geraten würde, er hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen erforderlich gewesen, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2023 wurde der Beschwerde
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2023 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf trotz der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2023 erteilten Ermittlungsaufträge keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob der Beschwerdeführer in Griechenland Zugang zu Integrationsmaßnahmen haben würde. Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
G 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte
oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung seiner Rechte
, oder 8 EMRK droht.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch nach den jüngst ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023, E 818/2023-11, sowie vom 25.01.2024, E36/81/2023-13, sind Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft anzustellen. Ebenso erachtete es der Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich auch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre.Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage und der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, lässt sich auch im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wäre. Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lässt sich ableiten, dass sichergestellt sein muss, dass im Falle einer Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland zumindest für eine Übergangszeit eine materielle Versorgung gewährleistet sein muss. Derartiges geht jedoch aus der Aktenlage nicht hervor. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte und ob über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner
Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2265132.2.00
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