eine Eheschließung in der geschilderten Art einer standesamtlichen Ehe nicht gleichzuhalten ist, weshalb aus diesem Grund in der Folge von Lebensgefährtin (LG) gesprochen wird. VR: Wo ist diese genau wohnhaft und wann ist sie geboren? BF. Am XXXX . Sie ist in Wien wohnhaft. Im
in der Wohnung auch die Tochter Ihrer LG lebt und kennen Sie sie?Regierungsvorlage, Wissen Sie,
in der Wohnung auch die Tochter Ihrer LG lebt und kennen Sie sie? BF: Ja. VR an BF: Wie und wo haben Sie sich kennengelernt? BF. Als ich mit der XXXX per Videotelefon kommuniziert habe, habe ich auch mit ihr gesprochen.BF. Als ich mit der römisch 40 per Videotelefon kommuniziert habe, habe ich auch mit ihr gesprochen. RV. Wissen Sie, wie alt sie ist?Regierungsvorlage Wissen Sie, wie alt sie ist? BF.' Sie ist 9 Jahre alt. (…)“ Die Zeugin tätigte im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen Folgende entscheidungsrelevanten Angaben: (…) VR: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF? Z: Wir sind islamisch verheiratet. VR: Wo, wann und wie haben Sie ihn kennengelernt? Z: Ich habe ihn vor etwa 2 Jahren über Instagram kennengelernt. VR: Wie oft hatten Sie persönlichen Kontakt zum BF seit dem Kennenlernen? Z: Wir hatten zwei- bis dreimal persönlichen Kontakt in der Türkei. Das war 2023 und 2022. VR: Was haben Sie selbst für einen Aufenthaltsstatus? Z: Ich bin Konventionsflüchtling. VR: Was machen Sie beruflich? Z: Ich bin XXXX .Z: Ich bin römisch 40 . VR: Wer wohnt denn noch in Ihrer Wohnung? Z: Nur meine 9-jährige Tochter. (…) RV an Z: Wie haben Sie den Kontakt zu Ihrem LG gehalten, bevor er hier war?Regierungsvorlage an Z: Wie haben Sie den Kontakt zu Ihrem LG gehalten, bevor er hier war? Z: Immer per WhatsApp. RV: In welchen Abständen haben Sie mit dem BF Kontakt gehabt?Regierungsvorlage, In welchen Abständen haben Sie mit dem BF Kontakt gehabt? Z: Am Tag 4-5 Mal. (…) BehV: Wissen Sie,
gegen Sie ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde? Z: Nein, weiß ich nicht. Das Begehren des RV, die Frage nicht zuzulassen, wird abgewiesen, weil sehr wohl ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren besteht, zumal im Falle einer tatsächlichen Aberkennung die Rückführung der Zeugin in den Herkunftsstaat im Raum stünde. VR an BF.' Es gibt einen Widerspruch zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung. Ihre LG behauptet 2022, Sie 2023, was stimmt jetzt? BF: Ich kann mich an das Datum nicht genau erinnern. Die Frauen merken sich das besser. VR: Die Eheschließung liegt — wie auch immer — nur kurze Zeit zurück. Wie gibt es das,
Sie sich nicht erinnern können? Es geht nur um das Jahr. BF: Ich habe mir dieses nicht gemerkt. Z: Ich möchte nur erwähnen,
es sein kann,
die Urkunde im Jahr 2023 ausgestellt wurde, zumal man vor Ort kein Dokument über die islamische Eheschließung bekommt, vielleicht hat das der BF gemeint. (…)“ Am Ende der Verhandlung am 08.09.2023 vor dem BVwG wurde die Entscheidung zur Zahl G307 2277626-1 verkündet. Insbesondere wurde mit der Entscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 31.08.2023, Zahl 1367203808/23170103 sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem 31.08.2023, als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt,
die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen würde. Es war in vorzitierter Entscheidung insbesondere wie folgt ausgeführt wurden: „(…) Was die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft betrifft, sind die Voraussetzungen einer erheblichen Fluchtgefahr gegeben: Wie bereits erwähnt, wartete der BF das Asylverfahren in Kroatien nicht ab, stellte in der Vergangenheit in weiteren drei Staaten erfolglos Asylanträge, kann auf keine ausreichenden Barmittel zurückgreifen, ist mit einer zeitnahen Überstellung nach Kroatien wie einer raschen Beendigung des Asylverfahrens in Form einer Zurückweisung des Antrages mangels Zuständigkeit Österreichs zu rechnen und gab der BF in der polizeilichen Erstbefragung an, er habe vor der Einreise nach Österreich kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Vor dem Hintergrund des nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstandes ist somit von einer noch höheren Fluchtgefahr auszugehen. (…)“ Am 15.09.2023 langte ein Ablehnungsschreiben der kroatischen Behörden betreffend das Wiederaufnahmegesuch beim BFA ein, im Wesentlichen wurden Beweise für die Zuständigkeit gefordert. Am 18.09.2023 wurde ein Remonstrationsschreiben an die kroatischen Behörden übermittelt, in diesem wurde die vom BF angegebene Reiseroute wiedergegeben, es wurde auch auf die Stempel im Pass und den Eurodactreffer zu Kroatien verwiesen. Am 20.09.2023 wurde durch den Rechtsvertreter bekanntgegeben,
sich ein namentlich bezeichneter Onkel in Österreich aufhalte, diesbezüglich wurde auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF verwiesen. Am 20.09.2023 wurde durch den Rechtsvertreter bekanntgegeben,
sich ein namentlich bezeichneter Onkel in Österreich aufhalte, diesbezüglich wurde auf die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF verwiesen. Mit Schreiben vom 02.10.2023 stimmte Kroatien dem auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.10.2023 stimmte Kroatien dem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF gemäß , Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 02.10.2023 wurde die Langausfertigung des am Ende des Schubhaftbeschwerdeverfahrens mündlich verkündeten Erkenntnisses zur Zahl G307 2277626-1/13E abgefertigt.Am 02.10.2023 wurde die Langausfertigung des am Ende des Schubhaftbeschwerdeverfahrens mündlich verkündeten Erkenntnisses zur Zahl , G307 2277626-1/13E abgefertigt. Mit Stellungnahme vom 10.10.2023 behauptete die ausgewiesene Vertretung des BF insbesondere, tschetschenische Staatsangehörige wie der BF würden in Kroatien kein Asylverfahren erlangen können wie in Österreich. Es würden insbesondere auch polizeiinterne Whatsapp-Verläufe bekannt geworden sein,
systematische Push backs in Kroatien erfolgen würden. Schließlich sei die Versorgung in Kroatien mangelhaft. Der BF leide an psychischen Beschwerden aufgrund der Flucht. Der BF leide an Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit und Ängste. Am 11.10.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab insbesondere an,
er zurzeit an keinen Krankheiten leide, er nehme jedoch vor dem Schlafengehen Schlafmittel, deren Namen er nicht angeben könne. Er habe manchmal auch Herzrasen und hohen Blutdruck sowie nehme Beruhigungstabletten gegen diese Symptome. Auf Nachfrage gab er an,
er keine medizinischen Unterlagen dem BFA vorlegen wolle. Er wolle nicht nach Kroatien abgeschoben werden, von da aus würde er in die Russische Föderation abgeschoben werden. Die Frage, ob in Österreich bzw. im Bereich der Mitgliedstaaten Verwandte leben würden, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, verneinte der BF. Es gebe zwar Verwandte, zu diesen bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich würden seine „Frau“ und sein Onkel leben. Seine Frau lebe seit 20 oder 23 Jahren in Österreich. Er habe seine Frau im Jahr 2022 nach islamischem Ritus in der Türkei geheiratet. Er kenne seine Frau seit über zwei Jahre. Nach der Hochzeit hätten sie nur zwei bis drei Tage zusammengelebt. Sie verfüge über einen grauen Pass. Die Adresse seiner „Frau“ könne er nicht angeben, sie besuche ihn mittwochs und samstags. Er habe seine Frau in Wien besuchen wollen, die Polizei habe ihn an der Grenze jedoch nicht durchgelassen. Es bestehe keine Abhängigkeit zu seinem in Österreich lebenden Onkel. Sie hätten Kontakt gehabt, als der BF in Tschetschenien gewesen sei. Der Onkel könne den BF unterstützen, wen er etwas benötige. Als der BF in Kroatien gewesen sei, habe er Tschetschenen getroffen, die ihm mitgeteilt hätten,
andere Tschetschenen nach Russland abgeschoben worden seien. Der Onkel habe den BF auch zwei Mal besucht, der Onkel habe vor vier oder fünf Jahren den BF zuletzt besucht. Der BF sei drei Tage in Kroatien aufhältig gewesen. Er habe den Onkel im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, weil der BF Angst gehabt hätte, der Onkel würde durch die illegale Einreise des BF Probleme bekommen. Der BF habe Kontakt mit einem Arzt aufgenommen, um ein Gutachten bei diesem zu beauftragen über die psychischen Beschwerden des BF. Auf Vorhalt,
der BF lediglich körperliche Beschwerden bisher geschildert habe, gab dieser an, er habe nicht gewusst,
bei der Frage nach seiner Gesundheit auch psychische Beschwerden gemeint gewesen wären. In Tschetschenien würden den BF zehn Jahre Haft drohen, weil er vor der Mobilmachung geflohen sei. Am 17.10.2023 wurde eine Kopie der islamischen Heiratsurkunde, datiert mit XXXX 2023, vorgelegt mit Verweis darauf,
sich das Original beim Rechtsvertreter des BF befinde.Am 17.10.2023 wurde eine Kopie der islamischen Heiratsurkunde, datiert mit römisch 40 2023, vorgelegt mit Verweis darauf,
sich das Original beim Rechtsvertreter des BF befinde. Am 18.10.2023 wurde ausgeführt,
die vorgelegte islamische Heiratsurkunde in einer Moschee in Istanbul ausgestellt worden sei. Ein Onkel, der an der Feier am Wochenende vom XXXX 2023 teilgenommen habe, habe diese Urkunde nach Österreich mitgenommen. Vorgelegt wurde eine Kopie des Reisepasses betreffend die Lebensgefährtin des BF.Am 18.10.2023 wurde ausgeführt,
die vorgelegte islamische Heiratsurkunde in einer Moschee in Istanbul ausgestellt worden sei. Ein Onkel, der an der Feier am Wochenende vom römisch 40 2023 teilgenommen habe, habe diese Urkunde nach Österreich mitgenommen. Vorgelegt wurde eine Kopie des Reisepasses betreffend die Lebensgefährtin des BF. 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien (Stand 14.04.2023) wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt, wonach in Kroatien die Notfallversorgung sowie notwendige medizinische und psychologische Behandlung von Asylwerbern sichergestellt sei, allenfalls durch Überweisung an örtliche Krankenhäuser. Vulnerable (wie Folteropfer) sind danach entsprechend medizinisch zu behandeln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus,
sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der BF bislang keine Befunde vorgelegt habe, aus welchen sich notwendige Behandlungen ergeben würden, weshalb davon auszugehen sei,
er aktuell weder an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe und in Kroatien – als einem Mitgliedsstaat der EU - nach den Länderfeststellungen notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen,
er pflegebedürftig sei. Angesichts dessen und des erst sehr kurzen Aufenthalts des BF in Österreich könne weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden.Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien (Stand 14.04.2023) wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt, wonach in Kroatien die Notfallversorgung sowie notwendige medizinische und psychologische Behandlung von Asylwerbern sichergestellt sei, allenfalls durch Überweisung an örtliche Krankenhäuser. Vulnerable (wie Folteropfer) sind danach entsprechend medizinisch zu behandeln. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus,
sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der BF bislang keine Befunde vorgelegt habe, aus welchen sich notwendige Behandlungen ergeben würden, weshalb davon auszugehen sei,
er aktuell weder an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leide noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe und in Kroatien – als einem Mitgliedsstaat der EU - nach den Länderfeststellungen notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen,
er pflegebedürftig sei. Angesichts dessen und des erst sehr kurzen Aufenthalts des BF in Österreich könne weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich festgestellt werden. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vertreters des BF, womit zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, der BF habe nicht bewusst einen Asylantrag gestellt. Der BF habe sich auch nur drei Tage in Kroatien aufgehalten, sodass auch aus diesem Grund kein effektives Asylverfahren hätte stattfinden können. Eine Rückkehr nach Kroatien sei für den Beschwerdeführer schon aus diesem Grund zum damaligen Zeitpunkt undenkbar gewesen. Es wurde darauf hingewiesen,
im gegenständlichen Fall im Konsultationsverfahren eine Ablehnung Kroatiens den österreichischen Behörden mitgeteilt worden sei. Erst in der Folge habe die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben ebenso gerichtet wie am
keine besonders engen familiären oder engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt hätten werden können. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen,
bereits im September 2023 bekanntgegeben worden sei,
ein namentlich bezeichneter Onkel des BF in Österreich wohne, dieser sei österreichischer Staatsbürger. Da der BF vom vorzitierten Onkel regelmäßig besucht werde, sei es naheliegend,
er von diesem abhängig sei. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund des Mandatsbescheides gegen die Verhängung der Schubhaft einvernommene XXXX werde mit einem von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeleiteten Strafverfahren durch die belangte Behörde in Verbindung gebracht. Diesbezüglich sei der belangten Behörde entgegenzuhalten,
diese Vorwürfe unglaubwürdig seien und sich in einer Hauptverhandlung, welche bis dato noch nicht stattgefunden habe, als nicht nachvollziehbar erweisen würden. Der belangten Behörde sei jedenfalls entgegen zu halten,
XXXX völlig unbescholten sei und jedenfalls als unschuldig zu gelten habe. Sie habe niemals Dokumente gefälscht und sei weiters der belangten Behörde entgegenzuhalten,
bei dieser Befragung die Angaben des Beschwerdeführers und von XXXX keinesfalls widersprüchlich seien, da eine Eheschließung und die Urkundenausstellung nach islamischen Recht eben auseinanderfallen, sodass beide Antworten richtig gewesen seien und nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt der Befragung jedenfalls von einer Gültigkeit des islamischen Ehevertrages auszugehen gewesen sei. Zusammen mit der Beschwerde wurden Länderberichte zu Kroatien aus dem Jahre 2022 übermittelt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vertreters des BF, womit zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wurde im Wesentlichen moniert, der BF habe nicht bewusst einen Asylantrag gestellt. Der BF habe sich auch nur drei Tage in Kroatien aufgehalten, sodass auch aus diesem Grund kein effektives Asylverfahren hätte stattfinden können. Eine Rückkehr nach Kroatien sei für den Beschwerdeführer schon aus diesem Grund zum damaligen Zeitpunkt undenkbar gewesen. Es wurde darauf hingewiesen,
im gegenständlichen Fall im Konsultationsverfahren eine Ablehnung Kroatiens den österreichischen Behörden mitgeteilt worden sei. Erst in der Folge habe die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben ebenso gerichtet wie am ,
keine besonders engen familiären oder engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen festgestellt hätten werden können. Diesbezüglich wurde darauf verwiesen,
bereits im September 2023 bekanntgegeben worden sei,
ein namentlich bezeichneter Onkel des BF in Österreich wohne, dieser sei österreichischer Staatsbürger. Da der BF vom vorzitierten Onkel regelmäßig besucht werde, sei es naheliegend,
er von diesem abhängig sei. Die im Beschwerdeverfahren aufgrund des Mandatsbescheides gegen die Verhängung der Schubhaft einvernommene römisch 40 werde mit einem von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingeleiteten Strafverfahren durch die belangte Behörde in Verbindung gebracht. Diesbezüglich sei der belangten Behörde entgegenzuhalten,
diese Vorwürfe unglaubwürdig seien und sich in einer Hauptverhandlung, welche bis dato noch nicht stattgefunden habe, als nicht nachvollziehbar erweisen würden. Der belangten Behörde sei jedenfalls entgegen zu halten,
römisch 40 völlig unbescholten sei und jedenfalls als unschuldig zu gelten habe. Sie habe niemals Dokumente gefälscht und sei weiters der belangten Behörde entgegenzuhalten,
bei dieser Befragung die Angaben des Beschwerdeführers und von römisch 40 keinesfalls widersprüchlich seien, da eine Eheschließung und die Urkundenausstellung nach islamischen Recht eben auseinanderfallen, sodass beide Antworten richtig gewesen seien und nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt der Befragung jedenfalls von einer Gültigkeit des islamischen Ehevertrages auszugehen gewesen sei. Zusammen mit der Beschwerde wurden Länderberichte zu Kroatien aus dem Jahre 2022 übermittelt. Mit Schreiben des zuständigen BFA vom 11.12.2023 wurde dem BVwG mitgeteilt,
der BF seit 30.11.2023 unbekannten Aufenthalts ist. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2023 wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Entscheidung im gegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren vom 02.10.2023 zur Zahl G307 2277626-1/13E, zurückgewiesen. Im aktuellen ZMR Auszug scheint betreffend den BF eine aktuelle Meldung bis 30.11.2023 auf, danach verfügte der BF fast zwei Monate über keine Meldeadresse in Österreich laut ZMR, erst ab 25.01.2024 scheint wiedereine Meldeadresse des BF laut ZMR in Österreich auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als „unbegleitete Minderjährige“ gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022). Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne
Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete,
im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung,
ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete,
es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor,
die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023 - Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 - HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023 - MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023 4. Non-Refoulement Letzte Änderung: 13.04.2023 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest,
die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest,
die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen,
die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023 - FH - Freedom House: Freedom in the World
sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. - JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023 - UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023 5.
diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 - MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023 - SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023 - EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail Der führt mit der russischen Staatsbürgerin und Inhaberin eines Konventionalreisepasses, XXXX ), geboren XXXX (in der Folge auch bezeichnet als „angelbliche Ehefrau“ oder „Lebensgefährtin“) seit ca eineinhalb Jahren (an anderer Stelle im Widerspruch dazu seit rund zweieinhalb Jahren) eine Beziehung und ist mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Es konnte weder (genau) festgestellt werden, wann die Lebensgefährten einander kennenlernten, noch, ob die Ehe im Jahr 2022 oder 2023 geschlossen wurde. Die Lebensgefährtin lebt seit 2004 in Österreich und derzeit mit ihrer Tochter in einer Wohnung der Gemeinde Wien. Der persönliche Kontakt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin beschränkte sich bisher auf lediglich wenige persönliche Treffen, ansonsten erfolgte die Kommunikation via Videotelefonie und über soziale Medien. Der führt mit der russischen Staatsbürgerin und Inhaberin eines Konventionalreisepasses, römisch 40 ), geboren römisch 40 (in der Folge auch bezeichnet als „angelbliche Ehefrau“ oder „Lebensgefährtin“) seit ca eineinhalb Jahren (an anderer Stelle im Widerspruch dazu seit rund zweieinhalb Jahren) eine Beziehung und ist mit dieser nach islamischem Ritus verheiratet. Es konnte weder (genau) festgestellt werden, wann die Lebensgefährten einander kennenlernten, noch, ob die Ehe im Jahr 2022 oder 2023 geschlossen wurde. Die Lebensgefährtin lebt seit 2004 in Österreich und derzeit mit ihrer Tochter in einer Wohnung der Gemeinde Wien. Der persönliche Kontakt zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin beschränkte sich bisher auf lediglich wenige persönliche Treffen, ansonsten erfolgte die Kommunikation via Videotelefonie und über soziale Medien. Es lebt auch ein Onkel des BF in Österreich, es kann keine entscheidungsrelevante Beziehungsintensität oder Abhängigkeit erkannt werden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Auch ansonsten bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde. Im durchgeführten Konsultationsverfahren wurden auch nach Remonstration Österreichs alle relevanten Fristen eingehalten und erfolgte fristgerecht die ausdrückliche Zustimmung Kroatiens, gegenständliches Verfahren betreffend den BF zu führen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt,
diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Schließlich ist darauf hinzuweisen,
der BF lediglich vage und nicht substantiiert psychische Beschwerden vor dem BFA schilderte sowie angab, er nehme Schlaftabletten, dessen Namen er jedoch nicht nennen könne. Auf Vorhalt,
der BF lediglich körperliche Beschwerden bisher geschildert habe, gab dieser zudem nicht glaubhaft an, er habe nicht gewusst,
bei der Frage nach seiner Gesundheit auch psychische Beschwerden gemeint gewesen wären. Medizinische Befunde, welche eine Behandlung wegen der beim BFA geltend gemachten psychischen Belastung belegen würden, wurden nicht beigebracht, auf Nachfrage in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er hätte keine Befunde vorzulegen. In Kroatien ist nach den oa. Länderfeststellungen eine notwendige medizinische und psychologische Betreuung für Asylwerber - insbesondere vulnerable (Folteropfer, Traumatisierte) - sichergestellt und es gibt für Vulnerable spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Schließlich ist darauf hinzuweisen,
der BF lediglich vage und nicht substantiiert psychische Beschwerden vor dem BFA schilderte sowie angab, er nehme Schlaftabletten, dessen Namen er jedoch nicht nennen könne. Auf Vorhalt,
der BF lediglich körperliche Beschwerden bisher geschildert habe, gab dieser zudem nicht glaubhaft an, er habe nicht gewusst,
bei der Frage nach seiner Gesundheit auch psychische Beschwerden gemeint gewesen wären. Medizinische Befunde, welche eine Behandlung wegen der beim BFA geltend gemachten psychischen Belastung belegen würden, wurden nicht beigebracht, auf Nachfrage in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er hätte keine Befunde vorzulegen. In Kroatien ist nach den oa. Länderfeststellungen eine notwendige medizinische und psychologische Betreuung für Asylwerber - insbesondere vulnerable (Folteropfer, Traumatisierte) - sichergestellt und es gibt für Vulnerable spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, insbesondere auch aus der Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin im Rahmen der Schubhaftverhandlung. Zur Feststellung,
eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle bzw. ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht besteht, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Zur Feststellung,
eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle bzw. ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht besteht, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen. Die Feststellung,
betreffend den BF nur eine aktuelle Meldung in Österreich ab Ende August 2023 bis 30.11.2023 aufscheint, er danach fast zwei Monate über keine Meldeadresse in Österreich laut ZMR verfügt, erst ab 25.01.2024 nunmehr wieder über eine Meldeadresse in Österreich verfügt, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA und Einsicht in den aktuellen ZMR-Auszug. , 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Art. 20 Abs. 5:„Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“Artikel 20, Absatz 5 :,, „Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Kroatien ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Zustimmung Kroatiens im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht korrekt erfolgt sei unter Verweis auf die Remonstration, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall wurde fristgerecht gegen die zunächst kommunizierte Ablehnung Kroatiens durch die österreichischen Behörden remonstriert und erklärte Kroatien in weiterer Folge wiederum fristgerecht ausdrücklich seine Zuständigkeit für die Führung des gegenständlichen Verfahrens durch ausdrückliche Zustimmung.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Zustimmung Kroatiens im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht korrekt erfolgt sei unter Verweis auf die Remonstration, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall wurde fristgerecht gegen die zunächst kommunizierte Ablehnung Kroatiens durch die österreichischen Behörden remonstriert und erklärte Kroatien in weiterer Folge wiederum fristgerecht ausdrücklich seine Zuständigkeit für die Führung des gegenständlichen Verfahrens durch ausdrückliche Zustimmung. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen,
der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen,
Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür,
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es ergeben sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür,
der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr der Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unterliegen würden. Den Länderberichten lässt sich entnehmen,
seit geraumer Zeit es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023) gibt. Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf illegale Pushbacks im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer im Falle seiner geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien, dort an die kroatischen Behörden übergeben wird. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,
sich die kroatische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
es sich beim Beschwerdeführer um keine Folgeantragsteller handelt, ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Das erkennende Gericht sieht auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keinen Anhaltspunkt dafür,
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kroatien mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Es ergeben sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte dafür,
der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr der Gefahr einer Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat unterliegen würden. Den Länderberichten lässt sich entnehmen,
seit geraumer Zeit es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023) gibt. Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Unabhängig davon ist das Beschwerdevorbringen in Bezug auf illegale Pushbacks im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer im Falle seiner geordneten Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien, dort an die kroatischen Behörden übergeben wird. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen,
sich die kroatische Dublinbehörde ausdrücklich bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
es sich beim Beschwerdeführer um keine Folgeantragsteller handelt, ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Der Beschwerdeführer hat zudem nur eine kurze Zeit in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist,
er kein Interesse daran gehabt hat, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen, zumal er nach eigenen Angaben sie zu seinen Ver
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.