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{'item': 'W241 2171866-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 38§ 6Art. 1§ 84§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW241 2171866-2 Spruch, W241 2171866-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 nach Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA wurde dem BF nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017 nach Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA wurde dem BF nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  6. Mit Urteil vom 23.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil vom 23.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. 1.
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.01.2022 erkannte die belangte Behörde den dem BF mit Erkenntnis vom 20.12.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein, auf Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.01.2022 erkannte die belangte Behörde den dem BF mit Erkenntnis vom 20.12.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein, auf Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und der Gerichtabteilung W241 zugewiesen. 1.7. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2022

§ 38AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen ausgesetzt.1.7. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2022

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021 zu Ra 2021/20/0246 vorgelegten Fragen ausgesetzt. 1.

  1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-663/21 am 06.07.2023 folgendes Urteil erlassen: „
  2. Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes„
  4. Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
  6. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
  8. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ 1.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF zu seinem Privatleben in Österreich befragt wurde.
  11. Feststellungen: 2.
  12. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist Staatsangehöriger Somalias. 2.
  13. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist Staatsangehöriger Somalias. 2.
  14. Der BF wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil vom 23.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 23.09.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit zwei Mittätern zwei Personen durch Schläge leicht verletzte und drei weitere Personen durch Angriffe mit mehreren Waffen (ein Messer, Gabeln, ein Schlagring) schwer zu verletzen versuchte, wobei es letztlich zu leichten Verletzungen kam. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit infolge von Alkoholisierung mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen und drei Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe und mit zumindest einer weiteren Person in verabredeter Verbindung gewertet. 2.
  15. Der BF wurde am 25.04.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen und wird seither von der Bewährungshilfe betreut. Er ist erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Von August 2022 bis April 2023 hat er eine suchtherapeutische Behandlung wegen seiner Alkoholabhängigkeit absolviert.
  16. Beweiswürdigung: 3.
  17. Die Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. 3.
  18. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt aufliegenden Urteil vom 23.09.
  19. 3.
  20. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung, zur Bewährungshilfe und zu den Lebensumständen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 sowie den vorgelegten Unterlagen und Bestätigungen.
  21. Rechtliche Beurteilung:,
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheids: Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Verhängung eines Einreiseverbotes. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gerechtfertigt ist.Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob der BF den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat und damit – wie von der Behörde angenommen – eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerechtfertigt ist.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

§ 6Abs. 2 Asyl

G 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das BFA im gegenständlichen Bescheid aus, dass die vom BF begangene, der Verurteilung vom 14.01.2021 zugrundeliegende Tat als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei, da sie sich gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter gerichtet habe. Der BF stelle aufgrund des Tatherganges und der Brutalität der gesetzten Handlungen eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Der Einschätzung des BFA kann aus nachstehenden Überlegungen – unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht gefolgt werden: Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

§ 84Abs. 4 St

GB ist, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen; eine Verurteilung nach § § 84 Abs. 4 StGB stellt daher eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens dar.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 84, Absatz 4, StGB ist, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Absatz eins,) des anderen herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen; eine Verurteilung nach Paragraph Paragraph 84, Absatz 4, StGB stellt daher eine Verurteilung aufgrund eines Verbrechens dar.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zu beachten, dass der Fremde für eine Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein muss. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters aus, dass die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen ist, und diese nationale Regelung im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen ist. Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung kann nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 23.09.2021 unter anderem (hier beachtlich) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 23.09.2021 unter anderem (hier beachtlich) wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB wird nicht verkannt, dass der BF am 03.06.2021 drei namentlich genannte Personen schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diese Personen gemeinsam mit zwei Mittätern unter Zuhilfenahme diverser Gegenstände (einem Messer, Gabeln, einem abgebrochenen Plastikgriff) attackierte und verletzte, wobei es letztlich nur durch Zufall zu „leichteren“ Verletzungen (Schürfwunden, Prellungen, Schnitt- und Stichwunden) kam.Hinsichtlich der vom BF verwirklichten versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB wird nicht verkannt, dass der BF am 03.06.2021 drei namentlich genannte Personen schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er diese Personen gemeinsam mit zwei Mittätern unter Zuhilfenahme diverser Gegenstände (einem Messer, Gabeln, einem abgebrochenen Plastikgriff) attackierte und verletzte, wobei es letztlich nur durch Zufall zu „leichteren“ Verletzungen (Schürfwunden, Prellungen, Schnitt- und Stichwunden) kam. Hier ist zu berücksichtigten, dass es fallgegenständlich bei einem Versuch geblieben ist – wobei dieser Umstand auch bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigt wurde – und somit zusätzlich zu beachten ist, dass die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden gerade noch als gering anzusehen ist. Darüber hinaus wurde der BF – beim Strafrahmen des § 87 Abs. 1 StGB von zwei bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit 34 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, des teilweisen Versuchs, der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholkonsum, des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen und Vergehen und der mehrfachen Qualifikation der Taten bestimmt und unbedingt ausgesprochen. Die Berücksichtigung der erschwerenden Umstände vermögen es jedoch nicht, die vom BF begangene Tat als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt, muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können.Darüber hinaus wurde der BF – beim Strafrahmen des Paragraph 87, Absatz eins, StGB von zwei bis zehn Jahren – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die mit 34 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist. Diese Freiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit, des teilweisen Versuchs, der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit durch Alkoholkonsum, des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen und Vergehen und der mehrfachen Qualifikation der Taten bestimmt und unbedingt ausgesprochen. Die Berücksichtigung der erschwerenden Umstände vermögen es jedoch nicht, die vom BF begangene Tat als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt, muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, „selbst“ jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einstufen zu können. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche (!) Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten (!) beeinträchtigen.Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom BF gesetzte strafrechtswidrige Verhalten auch in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 qualifiziert werden kann. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, der die Aberkennungsbestimmung vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Bestimmungen offenkundig restriktiv auslegt, kann nicht erkannt werden, dass die vom BF begangenen Verbrechen im konkreten Fall als „besonders schwere Verbrechen“ einzustufen sind, wie es bei Tötungsdelikten, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneten Raubzügen, der Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten der Fall ist. Die hier der fallgegenständlichen Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale keine außerordentliche (!) Schwere auf und gehört nicht zu jenen Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten (!) beeinträchtigen. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „grundsätzlich“ kein typischerweise „besonders schweres Verbrechen“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt bzw. darstellen muss (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344).Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „grundsätzlich“ kein typischerweise „besonders schweres Verbrechen“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt bzw. darstellen muss vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344). Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterbleiben.Mangels Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ kann eine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen einer Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 unterbleiben. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen sohin gegenständlich nicht vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dem BF kommt somit weiterhin der Status eines Asylberechtigten zu. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W241.2171866.2.00

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