RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW261 2280374-1 Spruch, W261 2280374-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 4lit b gilt dies vom 1.
Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.1.2.1. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr.
Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1.
Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig und mit seinen sieben Jahren nicht wehrpflichtig. Es droht ihm daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung in die Armee der syrischen Regierung oder ihr verbündete Milizen. Auch eine Zwangsrekrutierung vonseiten der syrischen Regierung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Ihm droht auch keine Zwangsrekrutierung durch andere Akteure in Syrien, da sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Regierung befindet. 1.2.
- Ihm droht nicht aufgrund der behaupteten regimekritischen Tätigkeiten seines Vaters beim „Koordinationsrat der syrischen Revolution“, der behaupteten Entführung seines Cousins durch die syrische Regierung, des behaupteten Todes seines Cousins in einem Kampf für die FSA, sowie aufgrund der Wehrdienstverweigerung seiner zwei Brüder und seiner „Familienangehörigeneigenschaft“ Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Minderjährigkeit. 1.2.
- Der Beschwerdeführer hat keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht haben. 1.2.
- Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung. 1.2.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, veröffentlicht am 17.07.2023 (LIB); - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR); - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1); - EUAA, Country Guidance Syria, Februar 2023 (EUAA 2); - EUAA, Bericht über die Sicherheitslage, Oktober 2023 (EUAA 3). 1.3.
- Politische Lage – Letzte Änderung: 10.07.2023 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB). 1.3.
- Sicherheitslage – Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (LIB). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nichtidentifzierte Akteure (LIB). 1.3.2.
- Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien – Letzte Änderung: 13.07.2023 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht. Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama. Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (LIB). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (LIB). Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (LIB). Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten. Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (LIB). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen. Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein. In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (LIB). Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen. Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden. Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden. Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (LIB). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (LIB). Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (LIB). 1.3.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen – Letzte Änderung: 14.07.2023 1.3.3.
- Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 14.07.2023 Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. 1.3.3.
- Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen – Letzte Änderung: 17.07.2023 Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (LIB).Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (LIB). Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (LIB). Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (LIB). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (LIB). 1.3.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 1.3.4.
- Kinder – Letzte Änderung: 17.07.2023 Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (LIB). Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern. Im Jahr 2022 wurden nach Angaben von Syrian Network for Human Rights (SNHR) mindestens 251 Kinder bei Kampfhandlungen getötet. Auch die NGO War Child geht alleine in Nordsyrien von rund 1.800 relevanten Fällen von Gewalt gegen Kinder bzw. rund 1.664 getöteten Kindern seit 2015 aus (Stand August 2022). 89 % dieser Todesfälle sind demnach auf aktive Konflikthandlungen zurückzuführen. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - UNCOI dokumentiert in ihrem Bericht von September 2022 ebenfalls eine Vielzahl von erneuten, teils tödlichen Angriffen u. a. auf Kinder, vor allem durch wahllosen Beschuss ziviler Infrastruktur im Nordwesten des Landes durch das Regime und seine Verbündeten sowie durch Gefechte zwischen türkischen Kräften, bzw. Syrian National Army (SNA), und kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) im Nordosten, daneben aber auch gezielte gewalttätige Übergriffe gegen Kinder von HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) im Nordwesten. Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (LIB). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen. 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden' worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet. Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (LIB). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (LIB). Staatsbürgerschaft und Geburtsregistrierung Kinder leiten die Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ab (LIB). In weiten Teilen des Landes, in denen die Standesämter nicht funktionieren, registrieren Behörden Geburten oft nicht, obwohl das neue Kinderrechtsgesetz jedem Kind das Recht auf eine Staatsangehörigkeit garantiert. Das Regime registriert auch keine Geburten kurdischer Einwohner, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Nichtregistrierung führt zur Vorenthaltung von Dienstleistungen, wie z. B. Ausstellung von Zeugnissen für sekundäre Schulbildung, Zugang zu Universitäten, Zugang zu formeller Beschäftigung sowie zu Dokumenten und Schutz (LIB). Bildung und Schulen Laut dem Kinderschutzgesetz haben Kinder ein Recht auf Bildung. Für alle Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren besteht Schulpflicht. Der Anteil an Einschulungen, Unterrichtsteilnahme und Schulabschlüssen war zwischen Buben und Mädchen vergleichbar (LIB). Mindestens 2,4 Millionen von 6,1 Millionen Kindern in Schulalter gehen in Syrien nicht zur Schule und eine von drei Schulen ist beschädigt, zerstört oder wird zweckentfremdet genutzt - auch für militärische Zwecke. Kombattanten aller Seiten greifen regelmäßig Schulen an oder requirierten die Schulgebäude. SNHR’ verzeichnete im Jahr 2022 mindestens zwei Angriffe auf Bildungseinrichtungen (Schulen, Kindergärten) in Idlib durch Regierungskräfte. Im Jahr 2021 waren es 13 Angriffe gewesen (LIB). Wiederholte Angriffe auf Schulen, ökonomische Faktoren wie Kinderarbeit, die Rekrutierung von Buben für militärische Aufgaben und die Inhaftierung von Kindern behindern weiterhin die Möglichkeiten von Kindern, eine Ausbildung zu erhalten. Außerdem benötigen viele Schulen massive Reparaturarbeiten, einschließlich der Räumung von nicht-detonierten Explosivstoffen des Krieges. Überdies brauchen die Schulen Hilfe bei der Beschaffung einer Basisausstattung mit Lernmaterialien, darunter auch die wiedereröffneten Schulen in zuvor vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltenen Gebieten, die von den Syrian Democratic Forces erobert wurden (LIB). Neben dem Bombardieren von Bildungseinrichtungen in Gebieten außerhalb seiner Kontrolle und dem Gebrauch einer Anzahl an Bildungseinrichtungen für militärische Zwecke wird auch der Lehrplan für Regimezwecke eingesetzt, sodass die Lehrinhalte die Assad-Herrschaft unterstützen. So sind die Schulkinder automatisch in zwei politischen Organisationen eingeschrieben und müssen in öffentlichen Schulen jeden Tag die Parteislogans rezitieren, und werden in den Aussagen des Regimes unterrichtet. Auch militante islamistische Gruppen und die PYD (Kurdish Democratic Union Party) haben Bildungssysteme in ihren jeweiligen Gebieten eingerichtet, die eine durchdringende politische Indoktrinierung beinhalten. Im letzteren Fall werden von den Syrian Democratic Forces Strafen gegen MitarbeiterInnen der Schulverwaltung verhängt, wenn diese nicht ihren (PYD-)Lehrplan verwenden (LIB). Kinder-, Früh- und Zwangsehe Das gesetzliche Heiratsalter beträgt dem neuen Gesetz zufolge allgemein 18 Jahre. Buben im Alter von 15 Jahren oder Mädchen im Alter von 13 Jahren können heiraten, wenn ein Richter beide Parteien für willig und 'körperlich reif' erklärt, und die Väter oder Großväter beider Parteien zustimmen. Früh- und Zwangsehen sind immer häufiger anzutreffen, insbesondere in Gebieten unter Kontrolle bewaffneter Gruppen. Die Heiraten werden aus Angst vor Haft und Wehrdienst oft nicht offiziell registriert. Die Verschlechterung der Wirtschaftslage sowie der Tod oder das Verschwinden des männlichen Haushaltsvorstands durch das Regime oder andere bewaffnete Gruppen wirken sich negativ auf die Kinder durch steigende Kinderarbeit und Kinderheiraten aus. Berichten zufolge arrangierten viele Familien die Verheiratung von Mädchen in jüngerem Alter, als dies vor Ausbruch des Konflikts üblich war, in dem Glauben, dass dies die Mädchen schützen und die finanzielle Belastung der Familie verringern würde. Es gibt Fälle von Früh- und Zwangsverheiratung von Mädchen mit Mitgliedern des Regimes, der regimenahen Kräfte und der bewaffneten Opposition (LIB). Nordwestsyrien Laut UNOCHA hat weniger als eines von zehn Kindern Zugang zu adäquater und ausreichender Ernährung. Es wird berichtet, dass Familien im Nordwesten Syriens ihre Töchter zunehmend wiederholt für kurze Zeit gegen Geld verheiraten, was den Tatbestand des sexuellen Menschenhandels erfüllt. Früh- und Zwangsverheiratungen waren besonders in Idlib vermehrt verbreitet. Es wurden Fälle berichtet, in denen SNA (Syrian National Army)-Mitglieder der Sultan-Murad-Brigade kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn zwangsverheirateten (LIB). Kindesmisshandlung und -missbrauch Das Gesetz verbietet Kindesmisshandlung nicht ausdrücklich. Es sieht vor, dass Eltern ihre Kinder in einer Form disziplinieren können, die nach allgemeinem Brauch zulässig ist. Regierungstruppen setzen die Vergewaltigung von Kindern als "Kriegswaffe" ein und missbrauchen Kinder von Oppositionellen in Gefängnissen, an Kontrollpunkten und bei Hausdurchsuchungen systematisch und komplett ungestraft. Einem befragten Unteroffizier zufolge machten sie bei der Inhaftierung keinen Unterschied zwischen Erwachsenen und Minderjährigen, selbst in Fällen, in denen Folter angewendet wurde. Kinder werden absichtlich mit Erwachsenen zusammen eingesperrt, weshalb es auch zu Vergewaltigungen durch andere Gefangene kommt. Regimemitarbeiter folterten Berichten zufolge Kinder auch wegen ihrer familiären Verbindungen - real oder angenommen - mit MenschenrechtsaktivistInnen und mit anderen AktivistInnen (LIB). NGOs berichteten ausführlich über Regime- und regimefreundliche Kräfte sowie HTS und IS, die Kinder sexuell missbrauchen, foltern, festhalten, töten und anderweitig misshandeln. Die HTS hat Kinder in den von ihr kontrollierten Gebieten extrem hart bestraft und auch hingerichtet. Das gesetzliche Alter für die sexuelle Mündigkeit liegt bei 15 Jahren, wobei es keine Ausnahmeregelung für Minderjährige gibt. Vorehelicher Sex ist illegal, aber Beobachter berichteten, dass die Behörden das Gesetz nicht durchsetzen. Die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 21 Jahren und Zwangsarbeit bestraft. Es gab keine Berichte über die strafrechtliche Verfolgung in Vergewaltigungsfällen von Kindern durch das Regime (LIB). Zwischen März 2011 und März 2023 dokumentierte SNHR den Tod von mindestens 15.272 Personen durch Folter, darunter 197 Kinder, durch die Konfliktparteien in Syrien, wobei das syrische Regime für 98,47 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (LIB). Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Ausbeutung am Arbeitsplatz vor und verbietet die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Es gab nur wenige öffentlich zugängliche Informationen über die Durchsetzung des Kinderarbeitsgesetzes. Das Regime unternahm keine nennenswerten Anstrengungen zur Durchsetzung von Gesetzen, die Kinderarbeit verhindern oder beseitigen. Das Mindestalter für die meisten nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt 15 Jahre oder den Abschluss der Grundschule, je nachdem, was zuerst eintritt. Das Mindestalter für die Beschäftigung in Industrien mit schwerer Arbeit beträgt 17 Jahre. Für die Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist die Erlaubnis der Eltern erforderlich. Kinder, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten und keine Überstunden leisten oder in Nachtschichten, an Wochenenden oder offiziellen Feiertagen arbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden bei Verstößen "angemessene Strafen" verhängen sollen. Es gab jedoch keine Informationen, aus denen hervorging, welche Strafen angemessen waren. Die Beschränkungen für Kinderarbeit gelten nicht für Personen, die in Familienbetrieben arbeiten und kein Gehalt erhalten (LIB). Kinderarbeit gibt es in Syrien sowohl in informellen Sektoren, einschließlich Betteln, Hausarbeit und Landwirtschaft, als auch in Positionen, die mit dem Konflikt zu tun haben, z. B. als Aufpasser, Spione und Informanten. Bei konfliktbezogener Arbeit sind Kinder erheblichen Gefahren durch Vergeltung und Gewalt ausgesetzt. Organisierte Bettelringe setzen die innerhalb des Landes vertriebenen Kinder weiterhin der Zwangsarbeit aus. Viele bewaffnete Gruppen rekrutieren Kinder als Soldaten. Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonders vulnerabel bezüglich sexueller und Arbeitsausbeutung sowie Menschenhandel (LIB). Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000 im Jahr 2022 auf 609.979 im Jahr
- Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zwischen sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Rund 70 % der Bevölkerung macht von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch (z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten). Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Kinder als Straßenverkäufer oder auf Müllhalden wurden mit der anhaltenden Verschlechterung der Lebensbedingungen aller syrischen Familien ein regelmäßiger Anblick, weil Hunderttausende von Familien unterhalb der Armutsgrenze leben. Auch kam es zu einer Zunahme an obdachlosen Kindern, die allen Formen der Ausbeutung ausgesetzt sind (LIB). Nicht-explodierte Kampfmittelrückstände, Landminen etc. als besondere Gefahr für Kinder Das United Nations Mine Action Service (UNMAS) bezeichnet das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität der Bedrohung durch Sprengstoffe in Syrien nach wie vor als ein großes Schutzproblem, das die humanitäre Krise und die Gefährdung der Zivilbevölkerung in den betroffenen Gebieten verschärft. Insgesamt wurden seit 2011 3.353 ZivilistInnen, darunter 889 Kinder, durch Anti-Personen-Landminen getötet. 1.435 SyrerInnen, darunter 518 Kinder, starben bisher durch Streumunition und ihre Überreste, die von den syrischen Streitkräften und Russland eingesetzt wurden (LIB). Die Überreste der Waffen, die das syrische Regime und seine Verbündeten bei der massiven und wahllosen Bombardierung der nicht von ihnen kontrollierten Gebiete eingesetzt haben, und die es in jeder Form, Art und Größe gibt, gehören zu den größten Gefahren, die das Leben der Zivilbevölkerung und insbesondere der Kinder bedrohen - auch in Hinkunft. An erster Stelle stehen die Überreste von Streumunition, die in großem Umfang und wahllos eingesetzt wurde; die Submunition oder "Bomblets" dieser Waffen sind über große Gebiete verteilt, nachdem sie durch die erste Explosion nach dem Einschlag des Hauptsprengkörpers weiträumig verstreut wurden, wobei zwischen 10 % und 40 % dieser "Bomblets" nicht explodiert sind und daher eine tödliche Gefahr darstellen. Diese Submunition, die in großer Zahl auf landwirtschaftlichen Flächen, in den Ruinen von Städten und Dörfern und sogar in Flüchtlingslagern verstreut ist, ist in der Regel gut versteckt und kann jederzeit explodieren, weil sie durch jede noch so kleine Bewegung ausgelöst wird. Landminen, die von allen Konfliktparteien gelegt wurden, stellen in dieser Kategorie nach Streumunition die zweitgrößte tödliche Bedrohung dar. Die Überreste dieser Waffen haben zahlreiche zivile Opfer gefordert, vor allem unter Kindern, die am stärksten gefährdet sind, weil sie die Überreste nicht identifizieren oder ihre Gefahr nicht erkennen können. Diejenigen Kinder, welche durch die Explosionen dieser Überreste verletzt wurden, haben oft Gliedmaßen verloren oder sind anderweitig dauerhaft behindert und müssen für den Rest ihres Lebens mit diesen Beeinträchtigungen leben (LIB). Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen Kinder können auch unter einige der anderen in diesem Dokument beschriebenen Risikoprofile fallen. Im Einzelnen wird berichtet, dass Akteure des Konflikts Kinder gezielt auswählen, um sie zu entführen, willkürlich festzunehmen und zu inhaftieren, verschwinden zu lassen, zu foltern, zu vergewaltigen oder sonstigen Formen sexueller Gewalt auszusetzen und außergerichtlich hinzurichten. Kinder werden aus einer Vielzahl von Gründen ins Visier genommen, u. a. aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Beteiligung an politischen Aktivitäten oder militärischen Hilfstätigkeiten bei Kämpfen856 und ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu anderen Konfliktparteien, einschließlich aufgrund ihrer familiären Beziehungen857, ihrer Herkunftsregion und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität (UNHCR). Kinder, die in Gebieten geboren wurden, die früher oder derzeit nicht von der Regierung kontrolliert wurden bzw. werden, Kinder von Frauen mit tatsächlichen oder vermeintlichen familiären Verbindungen zu ISIS-Kämpfern und uneheliche Kinder sowie Kinder von Eltern, deren Ehe nicht offiziell registriert wurde, einschließlich im Fall von Vergewaltigung, haben laut Berichten Schwierigkeiten, bei den zuständigen Behörden registriert zu werden. Infolgedessen haben viele keine anerkannten Ausweispapiere, die ihre Identität, familiäre Situation und Staatsangehörigkeit dokumentieren, sodass sie keinen Zugang zur Grundversorgung einschließlich Gesundheitsdiensten, Bildungsangeboten und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten, ihre Freizügigkeit eingeschränkt ist und sie in besonderem Maß von Staatenlosigkeit864, Ausbeutung und Missbrauch bedroht sind. Aufgrund der herrschenden gesellschaftlichen Normen finden uneheliche Kinder keine Akzeptanz in der Gesellschaft, was dazu führt, dass sie stigmatisiert und diskriminiert werden (UNHCR). Außerdem wird gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Manifestationen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, „Ehrendelikten“, extremer Formen von Kinderarbeit, z. B. Rekrutierung als Kindersoldaten, Menschenhandel, Zwangsarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung, sowie gefährlicher Arbeit, die wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt, wie z. B. Betteln, Straßenverkauf, Müll sammeln, Haushaltsarbeit und Arbeit auf Baustellen. Kinder von Binnenvertriebenen, Kinder mit sozioökonomisch benachteiligtem Hintergrund, Kinder ohne Ausweispapiere, Kinder mit Behinderungen sowie Waisen, ausgesetzte und von ihren Familien getrennte Kinder sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer verschiedener Formen der Ausbeutung zu werden, einschließlich Rekrutierung als Kindersoldaten, Kinderarbeit, Zwangs- und/ oder Kinderehen, sexueller Ausbeutung und Menschenhandel (UNHCR). In Gebieten, in denen die Konfliktparteien Schulen durch Luftangriffe oder Bombardierungen systematisch attackieren, wird Kindern das Recht auf Bildung regelmäßig verwehrt, da Schulen geschlossen, beschädigt oder zerstört sind oder ihre Eltern befürchten, dass die Sicherheit der Kinder nicht gewährleistet ist. In Gebieten, die de facto unter der Kontrolle von HTS und anderen Hardliner-Gruppen oder extremistischen islamistischen Gruppen stehen, werden Mädchen Berichten zufolge von der Schule ausgeschlossen, wenn sie sich nicht an die Kleiderordnungen dieser Gruppen halten. Weitere Gründe, aus denen Kindern laut Meldungen der Zugang zu Bildung verwehrt werden kann, sind u. a. fehlende Ausweispapiere; die Notwendigkeit, zu arbeiten und ihre Familien zu versorgen; Zwangsrekrutierung (überwiegend Jungen); Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund der Furcht der Familie vor Entführungen und sexueller Gewalt (überwiegend Mädchen) sowie Zwangs- und Kinderehen (überwiegend Mädchen) (UNHCR). Berichten zufolge erkennt die Regierung keine Abschlusszeugnisse an, die von nichtstaatlichen Behörden in ehemals nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten ausgegeben werden. Für Schüler aus Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung, die in von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen möchten, um nationale Schulprüfungen abzulegen, besteht laut Meldungen die Gefahr, dass sie schikaniert und eingeschüchtert werden und den Behörden die Namen ihrer Familien offenlegen müssen. Andere wurden von oppositionellen, bewaffneten Gruppen, einschließlich der HTS, daran gehindert, in Gebiete unter Kontrolle der Regierung zu reisen, um Schulprüfungen abzulegen (UNHCR). 1.3.
- Bewegungsfreiheit 1.3.5.
- Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (LIB). Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (LIB). Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen. Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (LIB). 1.3.5.
- Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen – Letzte Änderung: 13.07.2023 Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen zum Irak hin sind durchlässig. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (LIB). 1.3.
- Rückkehr – Letzte Änderung: 12.07.2023 Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (LIB). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation ’Friedensquelle’ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind. Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen. Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (LIB). Rückkehr an den Herkunftsort Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren. So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (LIB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und seines Bruders vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in der Türkei und seiner Schulbildung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben seines Bruders XXXX . Demnach ist die Familie ca. 2006 in die Stadt Aleppo gezogen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr
- Ausgehend von dem in Kopie vorliegenden syrischen Reisepass ist der Beschwerdeführer dort auch registriert (vgl. AS 139, 141). Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben und Angaben seines Bruders XXXX bis zu seiner Ausreise am 04.11.2022 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen Halbgeschwistern in der Türkei gelebt (vgl. AS 77, 79; Niederschrift vom 04.01.2024, S. 6, 7).Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben seines Bruders römisch 40 . Demnach ist die Familie ca. 2006 in die Stadt Aleppo gezogen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise aus Syrien im Jahr
- Ausgehend von dem in Kopie vorliegenden syrischen Reisepass ist der Beschwerdeführer dort auch registriert vergleiche AS 139, 141). Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben und Angaben seines Bruders römisch 40 bis zu seiner Ausreise am 04.11.2022 mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen Halbgeschwistern in der Türkei gelebt vergleiche AS 77, 79; Niederschrift vom 04.01.2024, S. 6, 7). Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt Aleppo, im gleichnamigen Gouvernement von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 7).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt Aleppo, im gleichnamigen Gouvernement von der syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 7). Dass die Großeltern mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Syrien leben, beruht auf den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 10).Dass die Großeltern mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Syrien leben, beruht auf den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 10). Die Feststellungen zu den Brüdern XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ) und XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ) folgen aus der Einsichtnahme in den zum Beschwerdeverfahren des Bruders, XXXX , geführten Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt (W261 2280373-1).Die Feststellungen zu den Brüdern römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) folgen aus der Einsichtnahme in den zum Beschwerdeverfahren des Bruders, römisch 40 , geführten Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt (W261 2280373-1). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben seines Bruders in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 4). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 4). Die Feststellung zur Strafunmündigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Geburtsdatum. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte, bedarf. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes – in dem Fall nicht des Heimatlandes Syrien, sondern die Türkei – minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150). Für die Zwecke der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist daher vom Erinnerungs- und Erlebnismaßstab eines normal entwickelten Siebenjährigen auszugehen. Im konkreten Fall verließ die Familie des Beschwerdeführers Syrien im Jahr 2012, der Beschwerdeführer wurde 2016 in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der damals sechsjährige Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt über eine seinem Alter entsprechende (knapp) einjährige Schulbildung verfügte, verließ am 04.11.2022 die Türkei und stellte am 23.11.2022 seinen Antrag auf internationalen Schutz. 2.2.
- Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, es drohe ihm in weiter Folge Zwangsrekrutierung vonseiten des syrischen Regimes oder der SDF oder anderer Streitkräfte, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. 2.2.2.
- Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr.
Art. 4lit.
b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (vgl. 1.3.3.1.).2.2.2.
- Betreffend eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Armee ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Laut Gesetzesdekret Nr.
Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1.
Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. vergleiche 1.3.3.1.). Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich mit seinen sieben Jahren somit nicht im wehrpflichtigen Alter und ist auch nicht von den Vorbereitungshandlungen (Abholung eines Wehrbuches und medizinische Untersuchung), zu denen syrische Männer im Alter von 17 Jahren verpflichtet sind, betroffen. Die syrische Regierung hat im August 2022 ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen (vgl. 1.3.3.2.).Die syrische Regierung hat im August 2022 ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet. Auch das Gesetz Nr. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen vergleiche 1.3.3.2.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem bleibt. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (vgl. 1.3.3.3.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem bleibt. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen. Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember
- Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren vergleiche 1.3.3.3.). Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren (vgl. 1.3.3.2.).Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren vergleiche 1.3.3.2.). Nun ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zwar festzuhalten, dass Berichte von Rekrutierungen von Minderjährigen durch die syrischen Regierungskräfte bzw. regierungsfreundliche Milizen vorliegen. Doch beliefen sich insgesamt nur eine geringe Anzahl der dokumentierten Fälle auf die syrischen Regierungskräfte und regierungstreue Milizen, der Großteil hingegen auf oppositionelle, extremistische Gruppierungen, sowie in einem kleineren Ausmaß auf die kurdischen Milizen, was auch durch die in dem aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Berichte bestätigt wird. So geht aus dem Länderinformationsblatt (Stand Juli 2023) hervor, dass zwischen Jänner und Dezember 2021 1.296 Kinder (1.258 Buben und 38 Mädchen) rekrutiert wurden, 1.285 der Kinder wurden im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren. Auch der öffentlich zugänglichen ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien „Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) [a-11806]“ vom 31.01.2022 ist zu entnehmen, dass es im Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2020 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben habe, wobei 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen seien. Die verifizierten Fälle würden mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, wobei sich lediglich 23 Fälle auf Regierungstruppen
(13)und regierungstreue Milizen
(10)belaufen würden. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass sämtlichen – in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten in Syrien aufhältigen – männlichen Minderjährigen, und damit konkret auch dem siebenjährigen Beschwerdeführer, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die syrischen Streitkräfte oder durch regierungstreue Milizen droht. Allfällige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wenn die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 darauf hinweist, dass „eine Prognose für die Zukunft“ zu erstellen sei und auch „eine nahende Volljährigkeit und ein damit einhergehendes zunehmendes Risiko einer Zwangsrekrutierung in Betracht zu ziehen“ sei (vgl. AS 123), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr des Entscheidungszeitpunktes, somit im Jahr 2024, erst acht Jahre alt wird und ihn die Vorbereitungshandlungen für den Wehrdienst erst ab einem Alter von 17 Jahren verpflichten. Der Beschwerdeführer erreicht ein Alter von 17 Jahren erst im Jahr 2033, also in neun Jahren. Von einer nahenden Volljährigkeit kann in diesem Fall somit keine Rede sein (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023, E 3307/2022).Wenn die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 darauf hinweist, dass „eine Prognose für die Zukunft“ zu erstellen sei und auch „eine nahende Volljährigkeit und ein damit einhergehendes zunehmendes Risiko einer Zwangsrekrutierung in Betracht zu ziehen“ sei vergleiche AS 123), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr des Entscheidungszeitpunktes, somit im Jahr 2024, erst acht Jahre alt wird und ihn die Vorbereitungshandlungen für den Wehrdienst erst ab einem Alter von 17 Jahren verpflichten. Der Beschwerdeführer erreicht ein Alter von 17 Jahren erst im Jahr 2033, also in neun Jahren. Von einer nahenden Volljährigkeit kann in diesem Fall somit keine Rede sein vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2023, E 3307 aus 2022,). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich der siebenjährige-Beschwerdeführer nicht im wehrfähigen Alter befindet und ihn allfällige Vorbereitungshandlungen erst in frühestens neun Jahren betreffen. Aufgrund dessen ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet von der syrischen Regierung zum Wehrdienst zwangsrekrutiert wird. 2.2.2.
- Betreffend einer Zwangsrekrutierung seitens der SDF/YPG, ist vorerst anzumerken, dass die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen, ratifizierte. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen (vgl. 1.3.3.4.).2.2.2.
- Betreffend einer Zwangsrekrutierung seitens der SDF/YPG, ist vorerst anzumerken, dass die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen, ratifizierte. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen vergleiche 1.3.3.4.). Der siebenjährige-Beschwerdeführer, dessen Herkunftsregion sich in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet befindet, würde daher – nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters – auch nicht der „Selbstverteidigungspflicht“ der kurdischen SDF unterliegen. Wenn die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 angibt, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei durch kurdische Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden und die „Kurden den Länderberichten entsprechend aber eher auf den Körperbau und die Reife“ als auf das Alter abstellen würden (vgl. AS 127), ist anzumerken, dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der syrischen Regierung befindet und die SDF/YPG laut den zur Verfügung stehenden Länderinformationen keine (Zwangs-)Rekrutierungen außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete durchführen können.Wenn die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 angibt, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei durch kurdische Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden und die „Kurden den Länderberichten entsprechend aber eher auf den Körperbau und die Reife“ als auf das Alter abstellen würden vergleiche AS 127), ist anzumerken, dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der syrischen Regierung befindet und die SDF/YPG laut den zur Verfügung stehenden Länderinformationen keine (Zwangs-)Rekrutierungen außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete durchführen können. Ebenso brachten auch die Vertretungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren keine Länderberichte in Vorlage, welche auf eine Rekrutierungspraxis der kurdischen Milizen außerhalb der von ihnen kontrollierten Gebiete schließen lassen würden. Mangels hinreichender Zugriffsmöglichkeiten der kurdischen Streitkräfte auf die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch diese somit nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Aufgrund der Gesamtumstände (Kontrolle der syrischen Regierung, keine Zugriffsmöglichkeiten der SDF/YPG, Wehrpflicht nur für Personen, die aus AANES-Gebieten stammen oder wohnen und dem sehr jungen Alter des Beschwerdeführers) ist eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers vonseiten der SDF/YPG nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.2.
- Betreffend einer Zwangsrekrutierung seitens anderer Streitkräfte/Gruppierungen ist folgendes auszuführen: Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (vgl. 1.3.3.2.).Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren vergleiche 1.3.3.2.). Den Länderfeststellungen kann nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Minderjährigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung vonseiten jeglicher Streitkräfte drohen würde, zumal sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Schon aufgrund dessen ist eine drohende Zwangsrekrutierung durch andere Akteure mangels Kontrolle über den Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer würde auch bei einer rein hypothetischen Rückkehr an Grenzübergängen nicht in Kontakt mit solchen Milizen kommen, da eine Rückkehr über den Flughafen Damaskus möglich wäre, der sich unter Kontrolle der syrischen Regierung befindet. Somit ist auch eine (Zwangs-)Rekrutierung vonseiten anderer Streitkräfte/Gruppierungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.
- Zudem konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, er werde aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem Vater, seiner Cousins und seiner Brüder vonseiten der syrischen Regierung bedroht, nicht glaubhaft machen. In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Kinder in der türkischen Schule schlagen und „nicht schön behandeln“ würden (vgl. AS 13).In der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die Kinder in der türkischen Schule schlagen und „nicht schön behandeln“ würden vergleiche AS 13). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges verlassen habe. Sein Cousin sei von Assad mitgenommen worden (vgl. AS 81). Er wisse nicht wann seine Familie Syrien verlassen habe. Er wisse nicht, warum er in der Schule geschlagen worden sei. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung habe, werde er seine Eltern nachholen, hier schlage ihn keiner. Er sei noch nie in Syrien gewesen. Er sei in der Türkei geboren und aufgewachsen (vgl. AS 83).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie seinen Herkunftsstaat aufgrund des Krieges verlassen habe. Sein Cousin sei von Assad mitgenommen worden vergleiche AS 81). Er wisse nicht wann seine Familie Syrien verlassen habe. Er wisse nicht, warum er in der Schule geschlagen worden sei. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung habe, werde er seine Eltern nachholen, hier schlage ihn keiner. Er sei noch nie in Syrien gewesen. Er sei in der Türkei geboren und aufgewachsen vergleiche AS 83). Vorerst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 23.11.2022 und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 erst 6 Jahre alt war und aufgrund seines Alters und der daraus folgenden naturgemäß spärlich gehaltenen Details hauptsächlich auf die von seiner gesetzlichen Vertretung verfassten Stellungnahme vom 21.03.2023, die von seiner rechtlichen Vertretung verfassten Beschwerde vom 24.10.2023 und die Aussagen seiner beiden älteren Brüder in der mündlichen Verhandlung und ihren eigenen Einvernahmen Bezug genommen wird. Auf die Einvernahme des siebenjährigen-Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2024 aufgrund seines Alters und mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung (Obsorgeberechtigte) und seinem Rechtsvertreter verzichtet und lediglich die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers einvernommen. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers gab in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 pauschal an, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers vom Assad-Regime verfolgt werden würden und „einer von ihnen bereits verhaftet und gefoltert“ worden sei (vgl. AS 119). Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers führte jedoch mit keinem Wort aus, wieso der Vater des Beschwerdeführers verfolgt werden würde. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers gab in ihrer Stellungnahme vom 21.03.2023 pauschal an, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers vom Assad-Regime verfolgt werden würden und „einer von ihnen bereits verhaftet und gefoltert“ worden sei vergleiche AS 119). Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers führte jedoch mit keinem Wort aus, wieso der Vater des Beschwerdeführers verfolgt werden würde. In Bezug auf das in der Stellungnahme zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2023, GZ: W105 2248376-1, in dem einem 16-jährigen Asyl aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft und einer drohenden Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Erkenntnis andere Entscheidungsgründe zu Grunde lagen und diesem keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der FSA gewesen sei und Personen, die vom syrischen Regime desertiert seien, geholfen habe in andere Gebiete zu gelangen. Der Vater sei auch „maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen gegen das Regime beteiligt gewesen“ (vgl. AS 399). Wenngleich das verspätete Vorbringen in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Alters des siebenjährigen-Beschwerdeführers plausibel erscheint, vermag die Begründung in der Beschwerde, dass sich „die Pflegemutter mithilfe ihres Ehemannes erst vor kurzem mit dem Vater des BF in Verbindung gesetzt“ habe (vgl. AS 400) und ein früheres Vorbringen aufgrund dessen unmöglich gewesen sei, nicht zu überzeugen. Der für den minderjährigen Beschwerdeführer Obsorgeberechtigten wurde mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2023, XXXX die Obsorge des Beschwerdeführers übertragen. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass sich auch die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers für eine Obsorgeübertragung auf den Cousin des Beschwerdeführers und seine Ehegattin (Anm.: die nunmehrige Obsorgeberechtigte) aussprechen würden (vgl. AS 47). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er täglich telefonischen Kontakt mit seinen Eltern habe und auch am Tag der Einvernahme bereits mit seiner Familie gesprochen habe (vgl. AS 81). Des Weiteren war es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers möglich, am 21.03.2023 per E-Mailnachricht eine Stellungnahme an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass die Vertretung des Beschwerdeführers erst kurz vor dem Verfassen der schriftlichen Beschwerde vom 24.10.2023 mit dem Vater des Beschwerdeführers in Kontakt treten habe können, ist unter Zugrundelegung des beinahe täglichen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinen Eltern unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.In der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der FSA gewesen sei und Personen, die vom syrischen Regime desertiert seien, geholfen habe in andere Gebiete zu gelangen. Der Vater sei auch „maßgeblich an der Organisation von Demonstrationen gegen das Regime beteiligt gewesen“ vergleiche AS 399). Wenngleich das verspätete Vorbringen in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Alters des siebenjährigen-Beschwerdeführers plausibel erscheint, vermag die Begründung in der Beschwerde, dass sich „die Pflegemutter mithilfe ihres Ehemannes erst vor kurzem mit dem Vater des BF in Verbindung gesetzt“ habe vergleiche AS 400) und ein früheres Vorbringen aufgrund dessen unmöglich gewesen sei, nicht zu überzeugen. Der für den minderjährigen Beschwerdeführer Obsorgeberechtigten wurde mit Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2023, römisch 40 die Obsorge des Beschwerdeführers übertragen. Im Beschluss wurde ausgeführt, dass sich auch die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers für eine Obsorgeübertragung auf den Cousin des Beschwerdeführers und seine Ehegattin Anmerkung, die nunmehrige Obsorgeberechtigte) aussprechen würden vergleiche AS 47). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.03.2023 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er täglich telefonischen Kontakt mit seinen Eltern habe und auch am Tag der Einvernahme bereits mit seiner Familie gesprochen habe vergleiche AS 81). Des Weiteren war es der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers möglich, am 21.03.2023 per E-Mailnachricht eine Stellungnahme an die belangte Behörde zu übermitteln. Dass die Vertretung des Beschwerdeführers erst kurz vor dem Verfassen der schriftlichen Beschwerde vom 24.10.2023 mit dem Vater des Beschwerdeführers in Kontakt treten habe können, ist unter Zugrundelegung des beinahe täglichen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinen Eltern unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zur Bedrohungslage des Vaters ergibt sich weiters aus dem hierzu in jeder Befragung abgeänderten Vorbringen, weshalb dieser bedroht worden sein soll. Während in der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass der Vater bei der FSA tätig gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe (vgl. AS 399), gab der Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass „sein Vater einer unbewaffneten Bewegung gegen das Regime in Syrien“ angehört habe, diese Bewegung habe Demonstrationen organisiert „und auch andere Aktivitäten gegen das Regime gemacht“. Die Bewegung habe „Tanzikijat“ geheißen, welche Funktion sein Vater innegehabt habe, wisse er jedoch nicht, er habe erst erfahren, dass sein Vater dort Mitglied gewesen sei, als Männer des syrischen Regimes ihn (Anm.: den Bruder des Beschwerdeführers) mitgenommen und verhört haben (vgl. GZ: W261 2280373-1, AS 45).Die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zur Bedrohungslage des Vaters ergibt sich weiters aus dem hierzu in jeder Befragung abgeänderten Vorbringen, weshalb dieser bedroht worden sein soll. Während in der schriftlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass der Vater bei der FSA tätig gewesen sei und Demonstrationen organisiert habe vergleiche AS 399), gab der Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass „sein Vater einer unbewaffneten Bewegung gegen das Regime in Syrien“ angehört habe, diese Bewegung habe Demonstrationen organisiert „und auch andere Aktivitäten gegen das Regime gemacht“. Die Bewegung habe „Tanzikijat“ geheißen, welche Funktion sein Vater innegehabt habe, wisse er jedoch nicht, er habe erst erfahren, dass sein Vater dort Mitglied gewesen sei, als Männer des syrischen Regimes ihn Anmerkung, den Bruder des Beschwerdeführers) mitgenommen und verhört haben vergleiche GZ: W261 2280373-1, AS 45). In der schriftlichen Beschwerde vom 24.10.2023 gab der Bruder des Beschwerdeführers jedoch zu, dass er seine Inhaftierung und Folter erfand: „Der BF möchte zunächst richtigstellen, dass er in Syrien nie inhaftiert und gefoltert wurde. Der BF leidet an Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen und er dachte er müsse sein Fluchtvorbringen steigern, damit er nicht zwangsweise nach Syrien abgeschoben wird. Der BF möchte sich für sein Verhalten entschuldigen. Ihm ist nunmehr bewusst, dass dies ein großer Fehler war, und bereut diesen Schritt zutiefst. Die Verletzungen, die er im Rahmen der Einvernahme gezeigt hat, hat er sich selbst zugefügt.“ (vgl. GZ: W261 2280373-1, AS 293).„Der BF möchte zunächst richtigstellen, dass er in Syrien nie inhaftiert und gefoltert wurde. Der BF leidet an Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen und er dachte er müsse sein Fluchtvorbringen steigern, damit er nicht zwangsweise nach Syrien abgeschoben wird. Der BF möchte sich für sein Verhalten entschuldigen. Ihm ist nunmehr bewusst, dass dies ein großer Fehler war, und bereut diesen Schritt zutiefst. Die Verletzungen, die er im Rahmen der Einvernahme gezeigt hat, hat er sich selbst zugefügt.“ vergleiche GZ: W261 2280373-1, AS 293). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er weiters an (Anm.: „BF1“ steht für „Beschwerdeführer 1“ (Bruder des Beschwerdeführers) und „RI“ für „Richterin“):In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er weiters an Anmerkung, „BF1“ steht für „Beschwerdeführer 1“ (Bruder des Beschwerdeführers) und „RI“ für „Richterin“): „BF1: Beim BFA habe ich gelogen. Ich stand unter psychischem Druck und hatte Angst, in die Türkei abgeschoben zu werden oder nach Syrien abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich das erfunden. RI: Was haben Sie konkret erfunden? BF1: Ich habe behauptet, dass ich beim Regime inhaftiert war und gefoltert wurde.“ (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 6).BF1: Ich habe behauptet, dass ich beim Regime inhaftiert war und gefoltert wurde.“ vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 6). Aufgrund des erfundenen Fluchtvorbringens und der nicht stattgefundenen Inhaftierung und Folter, kann der Bruder des Beschwerdeführers im Umkehrschluss auch nicht von der angeblichen Mitgliedschaft des Vaters während seiner Gefangenschaft erfahren haben, da diese bekanntermaßen nie stattgefunden hat, weswegen diese Passage seines Fluchtvorbringens als nicht glaubhaft bewertet wird. Weiters brachte der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – abweichend von seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde – nicht mehr vor, dass sein Vater einer unbewaffneten oppositionellen Gruppe angehöre, sondern, dass sein Vater bei der FSA tätig gewesen sei und Personen geholfen habe in andere Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert werden, zu fliehen (vgl. GZ: W261 2280373-1, AS 293).Weiters brachte der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – abweichend von seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde – nicht mehr vor, dass sein Vater einer unbewaffneten oppositionellen Gruppe angehöre, sondern, dass sein Vater bei der FSA tätig gewesen sei und Personen geholfen habe in andere Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert werden, zu fliehen vergleiche GZ: W261 2280373-1, AS 293). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Bruder des Beschwerdeführers diametral dazu an, dass sein Vater beim „Koordinationsrat der syrischen Revolution“ tätig gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 8). Sein Vater habe Soldaten, die desertieren wollten oder bereits desertiert seien, in Gebiete gebracht, die von der FSA kontrolliert worden seien. Damals habe das syrische Regime nichts über seine Aktivität gewusst. Von der erkennenden Richterin dazu befragt, ob sein Vater eine hohe Funktion in diesem Koordinationsrat der syrischen Revolution innegehabt habe, gab der Bruder des Beschwerdeführers lediglich an, dass sein Vater „ein Unterstützer“ gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 9).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Bruder des Beschwerdeführers diametral dazu an, dass sein Vater beim „Koordinationsrat der syrischen Revolution“ tätig gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 8). Sein Vater habe Soldaten, die desertieren wollten oder bereits desertiert seien, in Gebiete gebracht, die von der FSA kontrolliert worden seien. Damals habe das syrische Regime nichts über seine Aktivität gewusst. Von der erkennenden Richterin dazu befragt, ob sein Vater eine hohe Funktion in diesem Koordinationsrat der syrischen Revolution innegehabt habe, gab der Bruder des Beschwerdeführers lediglich an, dass sein Vater „ein Unterstützer“ gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 9). Auch das Vorbringen des ältesten Bruders des Beschwerdeführers, welcher als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, ist wenig glaubhaft und beinhaltet gleich mehrere Widersprüche: Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum ihm im Jahr 2017 Asyl gewährt worden sei, gab er zu Protokoll, dass damals Krieg geherrscht habe, ihre Unterkunft sei beschädigt worden. Sein Cousin sei entführt worden, als er zum Haus seiner Mutter (Anm.: Tante des Beschwerdeführers) gegangen sei und gesehen habe, dass Sicherheitskräfte des Regimes Dinge aus ihrem Haus mitnehmen wollten. Die Sicherheitskräfte hätten der Tante des Beschwerdeführers gesagt, dass sie dem Cousin des Beschwerdeführers nur ein paar Fragen stellen wollen würden (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 11). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er deswegen Asyl bekommen habe, revidierte er seine Antwort: „Das habe ich damals nicht erzählt. […] Ich habe ihnen damals gesagt, dass unser Haus beschädigt wurde und dass ich wegen des Militärdienstes ausgereist bin und dass es dort keine Schulen mehr gibt.“ (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 12).Auf die Frage der erkennenden Richterin, warum ihm im Jahr 2017 Asyl gewährt worden sei, gab er zu Protokoll, dass damals Krieg geherrscht habe, ihre Unterkunft sei beschädigt worden. Sein Cousin sei entführt worden, als er zum Haus seiner Mutter Anmerkung, Tante des Beschwerdeführers) gegangen sei und gesehen habe, dass Sicherheitskräfte des Regimes Dinge aus ihrem Haus mitnehmen wollten. Die Sicherheitskräfte hätten der Tante des Beschwerdeführers gesagt, dass sie dem Cousin des Beschwerdeführers nur ein paar Fragen stellen wollen würden vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 11). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er deswegen Asyl bekommen habe, revidierte er seine Antwort: „Das habe ich damals nicht erzählt. […] Ich habe ihnen damals gesagt, dass unser Haus beschädigt wurde und dass ich wegen des Militärdienstes ausgereist bin und dass es dort keine Schulen mehr gibt.“ vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 12). Befragt zu seinem Vater gab der ältere Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater vor dem Krieg als Schneider gearbeitet habe. Während des Krieges sei er gegen das syrische Regime gewesen, er habe auch Demonstrationen organisiert. Sein Vater sei Mitglied beim „Koordinationsrat der syrischen Revolution“ gewesen und werde aufgrund dessen gesucht. Er habe mehrmals Soldaten von Gebieten in andere Teile Syriens „geschleppt“ (vgl. Niederschrift vom 04.01.2024, S. 12). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er eigene Wahrnehmungen zu den Handlungen seines Vaters habe oder dies nur aus Erzählungen wisse, antwortete er (Anm.: „Z“ steht für „Zeuge“ (älterer Bruder des Beschwerdeführers) und „RI“ für „Richterin“):Befragt zu seinem Vater gab der ältere Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge der mündlichen Verhandlung an, dass sein Vater vor dem Krieg als Schneider gearbeitet habe. Während des Krieges sei er gegen das syrische Regime gewesen, er habe auch Demonstrationen organisiert. Sein Vater sei Mitglied beim „Koordinationsrat der syrischen Revolution“ gewesen und werde aufgrund dessen gesucht. Er habe mehrmals Soldaten von Gebieten in andere Teile Syriens „geschleppt“ vergleiche Niederschrift vom 04.01.2024, S. 12). Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er eigene Wahrnehmungen zu den Handlungen seines Vat