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{'item': 'W272 2277346-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 144§ 2§ 31Art. 21§ 58§ 46a§ 9§50§ 8§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW272 2277346-1 Spruch, W272 2277346-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der XXXX , reiste spätestens am 01.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Er wurde um 20:10 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und anschließend in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.04.2023, Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der römisch 40 , reiste spätestens am 01.04.2023 in das Bundesgebiet ein. Er wurde um 20:10 von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und anschließend in die Justizanstalt Eisenstadt eingeliefert. In der Folge wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.04.2023, Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Am 13.04.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er seit 25.01.2022 in der Slowakei über einen Vertriebenenstatus verfüge, seine Geschwister und Mutter in der Slowakei leben und keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. In der XXXX seien seine Großeltern aufhältig. Die Einreise nach Österreich sei am Tag der Verhaftung gewesen, er solle Leute nach Österreich bringen.
  4. Am 13.04.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er seit 25.01.2022 in der Slowakei über einen Vertriebenenstatus verfüge, seine Geschwister und Mutter in der Slowakei leben und keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich habe. In der römisch 40 seien seine Großeltern aufhältig. Die Einreise nach Österreich sei am Tag der Verhaftung gewesen, er solle Leute nach Österreich bringen. Das BFA belehrte den BF dahingehend, dass beabsichtigt sei ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen oder nach Entlassung der Untersuchungshaft- bzw. Strafhaft schriftlich aufzufordern das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF brachte vor, dass nichts gegen die Rückkehr in die XXXX spreche, er aber in die Slowakei wolle. Der BF brachte vor, dass nichts gegen die Rückkehr in die römisch 40 spreche, er aber in die Slowakei wolle.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20:10 bis 26.06.2023 11:51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §114 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20:10 bis 26.06.2023 11:51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
  7. Mit gegenständlichen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die XXXX nicht zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit gegenständlichen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die römisch 40 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die XXXX sei

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 50 FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die römisch 40 sei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. 5. Der BF befindet sich in Strafhaft. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde

Art. 144B-VG gegen die Spruchpunkte I., II., IV., V., und VI.

erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen,

der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. § 52 Abs. 6 FPG sei die lex specialis zu § 52 Abs. 1 FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde

Artikel 144

, B-VG gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen,

der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei die lex specialis zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

  1. Mit Teilerkenntnis vom 07.09.2023, W272 2277346-1/3/, wurde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  2. Mit Teilerkenntnis vom 07.09.2023, W272 2277346-1/3/, wurde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Der BF und seine Vertretung wurde zu der mündlichen Verhandlung am 28.12.2023 schriftlich am 11.12.2023 geladen.
  4. Mit Schreiben vom 12.12.2023 teilte die Justizanstalt Krems mit, dass der BF an der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2023 um 09.00 Uhr verzichtet und er mit den daraus entstehenden eventuellen Rechtsfolgen vertraut ist.
  5. Am 28.12.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX und der Rechtsvertretung des BF.
  6. Am 28.12.2023 erfolgte eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 und der Rechtsvertretung des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde in der XXXX am XXXX geboren und reiste spätestens am 01.04.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF ist seit 24.10.2022 bis zumindest 04.03.2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde in der römisch 40 am römisch 40 geboren und reiste spätestens am 01.04.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF ist seit 24.10.2022 bis zumindest 04.03.2024 im Besitz eines Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik. Der BF ist derzeit in Haft. Die Mutter und Geschwister des BF leben in der Slowakei. Seine Großeltern in der XXXX .Die Mutter und Geschwister des BF leben in der Slowakei. Seine Großeltern in der römisch 40 . Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, 51 Hv 25/23a, vom 26.06.2023 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach §114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten) verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20.10 Uhr bis 16.06.2023, 11.51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in Nickelsdorf und an anderen Orten mit zwei anderen Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und Mitglied einer aus den genannten Personen und weiteren noch auszuforschenden Organisatoren und Fußschleppern zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für den EU- bzw. Schengenraum verfügten und bereits schlepperunterstützt von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, nach Österreich mit dem Vorsatz sich bzw. Dritte durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt von EUR 300,-- pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem sich der BF über Auftrag von unbekannten Organisatoren, mit welchen er über „TikTok“ und andere Kommunikationsplattformen bzw. telefonisch in Verbindung stand jeweils ins serbisch-ungarische Grenzgebiet begab und dort Fremde von unbekannten Fußschleppern übernahm und zwar 1) am 20.03.2023 gemeinsam mit einer anderen Person, wobei sie drei Fremde von Szeged mit dem Auto bis knapp vor die ungarisch-österreichische Grenze brachten, diese dort aussteigen ließen und ihnen den Weg über die Grenze nach Österreich wiesen, 2) an einem Zeitpunkt zwischen 30.03.2023 und 01.04.2023 mit einer anderen Person zumindest drei Fremde, von einem Ort in Ungarn nach Österreich beförderten, wobei am Abholort angekommen aufgrund nicht mehr feststellbarer Umstände letztlich keine Fremden zustiegen, 3) an einem Zeitpunkt zwischen dem 30.03.2023 und 01.03.2023 mit einer anderen Person zumindest drei Fremde, von einem Ort in Ungarn nach Österreich beförderten, wobei die am Abholort wartenden Fremden letztlich auf andere Schlepperfahrzeuge aufgeteilt wurden, 4) am 01.04.2023 gemeinsam mit zwei anderen Personen, indem sie sich in zwei Fahrzeugen gemeinsam nach Szeged begaben, zunächst die eine Person acht Fremde in seinem Fahrzeug aufnahm, wobei er von einem vom BF und einer anderen Person gelenkten PKW bis zum Hotel „Paprika Csarda“ in Hegyeshalom kurz vor der ungarisch-österreichischen Grenze begleitet wurde, dort der BF das Steuer des Autos mit vier der Fremden übernahm und diese über die B10 nach Österreich brachte, wo er angehalten und festgenommen wurde, während die andere Person die weiteren vier Fremden offenbar über die A4 erfolgreich nach Österreich beförderte. Für die Strafbemessungsgründe wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel hatte, ein reumütiges Geständnis zeigte, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete und sein junges Alter. Erschwerend waren die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die hohe Anzahl an Fremden. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, 51 Hv 25/23a, vom 26.06.2023 wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach §114 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten) verurteilt. Die erlittene Vorhaft von 01.04.2023, 20.10 Uhr bis 16.06.2023, 11.51 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in Nickelsdorf und an anderen Orten mit zwei anderen Tätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und Mitglied einer aus den genannten Personen und weiteren noch auszuforschenden Organisatoren und Fußschleppern zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für den EU- bzw. Schengenraum verfügten und bereits schlepperunterstützt von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, nach Österreich mit dem Vorsatz sich bzw. Dritte durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt von EUR 300,-- pro geschleppter Person unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem sich der BF über Auftrag von unbekannten Organisatoren, mit welchen er über „TikTok“ und andere Kommunikationsplattformen bzw. telefonisch in Verbindung stand jeweils ins serbisch-ungarische Grenzgebiet begab und dort Fremde von unbekannten Fußschleppern übernahm und zwar 1) am 20.03.2023 gemeinsam mit einer anderen Person, wobei sie drei Fremde von Szeged mit dem Auto bis knapp vor die ungarisch-österreichische Grenze brachten, diese dort aussteigen ließen und ihnen den Weg über die Grenze nach Österreich wiesen, 2) an einem Zeitpunkt zwischen 30.03.2023 und 01.04.2023 mit einer anderen Person zumindest drei Fremde, von einem Ort in Ungarn nach Österreich beförderten, wobei am Abholort angekommen aufgrund nicht mehr feststellbarer Umstände letztlich keine Fremden zustiegen, 3) an einem Zeitpunkt zwischen dem 30.03.2023 und 01.03.2023 mit einer anderen Person zumindest drei Fremde, von einem Ort in Ungarn nach Österreich beförderten, wobei die am Abholort wartenden Fremden letztlich auf andere Schlepperfahrzeuge aufgeteilt wurden, 4) am 01.04.2023 gemeinsam mit zwei anderen Personen, indem sie sich in zwei Fahrzeugen gemeinsam nach Szeged begaben, zunächst die eine Person acht Fremde in seinem Fahrzeug aufnahm, wobei er von einem vom BF und einer anderen Person gelenkten PKW bis zum Hotel „Paprika Csarda“ in Hegyeshalom kurz vor der ungarisch-österreichischen Grenze begleitet wurde, dort der BF das Steuer des Autos mit vier der Fremden übernahm und diese über die B10 nach Österreich brachte, wo er angehalten und festgenommen wurde, während die andere Person die weiteren vier Fremden offenbar über die A4 erfolgreich nach Österreich beförderte. Für die Strafbemessungsgründe wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel hatte, ein reumütiges Geständnis zeigte, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete und sein junges Alter. Erschwerend waren die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die hohe Anzahl an Fremden. Der BF handelte in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schleppungen über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er wusste Bescheid, dass die Schleppungen über mehrere Wochen erfolgen sollten. Der BF stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  8. Beweiswürdigung. Der im Verfahrensgang festgehaltenen Sachverhalt wird festgestellt und ergibt sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage, insbesondere der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und dem Gerichtsurteil. Der slowakische Aufenthaltstitel bis zum 04.03.2023 ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Beilage 1). Eine Verlängerung bis 04.03.2024 ist aus der vorgelegten Urkunde (Beilage 2) erkennbar. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers nicht (wesentlich) geändert haben. Dass der BF grenzüberschreitende Schleppungen mit der Absicht sich ein fortlaufendes Einkommen zu erhalten durchführte und dies absichtlich, ergibt sich aus dem vorliegenden Strafurteil. Der BF wurde zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme (OZ 5) wodurch das Verwaltungsgericht auch keine Reue feststellen konnte bzw. auch keine sonstigen mildernden Umstände berücksichtigen konnte. Die seitens des Strafgerichtes festgestellte Umstände, wie reumütiges Geständnis, bisherige ordentliche Lebenswandel, junges Alter und Beitragsleistung zur Wahrheitsfindung wird seitens des Verwaltungsgerichts berücksichtigt, doch zeigt sich im Verhalten des BF nicht an der Verhandlung mitwirken zu wollen ebenfalls, dass er keine Beitrag zum weiteren Verfahren beitragen möchte und geht das Gericht auch von einer weiteren schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal der BF auch nicht durch ein Wohlverhalten nach der Haft Gegenteiliges darlegen konnte.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als XXXX Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als römisch 40 Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 21Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Artikel 21

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Im Falle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seinen slowakischen Aufenthaltstitel maximal bis zu drei Monate rechtmäßig. Nach Ablauf des dritten Monats im Bundesgebiet erwies sich sein Aufenthalt jedenfalls als unrechtmäßig.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war weder geduldet noch ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung einer Strafverfolgung notwendig. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt gewesen zu sein. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war weder geduldet noch ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung einer Strafverfolgung notwendig. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt gewesen zu sein.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw

GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 04.03.2024 im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm

§ 52Abs.

6 FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. In gegenständlichem Fall war jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig (§ 52 Abs. 6 letzter Satz FPG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Das Verbrechen der Schlepperei stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei auch ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 04.03.2024 im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm

Paragraph 52, Absatz 6, FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. In gegenständlichem Fall war jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Das Verbrechen der Schlepperei stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei auch ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Auch besteht an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, und VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Auch besteht an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, und VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit war daher insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, an der Schleppung zahlreicher Personen beteiligt war. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Jedoch spricht auch der Umstand, dass bereits bei dieser ersten Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste, für den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zutreffend aus, dass dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe entgegensteht. Dies begründete sie insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, er keine ausreichenden Barmittel bzw. Vermögen hat und er aufgrund des Umstandes, dass er weder über einen österreichischen Aufenthaltstitel noch über eine Arbeitsberechtigung verfügt, nicht in der Lage ist, sich seinen weiteren Aufenthalt und seine Ausreise mit legalen Mitteln zu finanzieren. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei somit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. So besteht schon an der Verhinderung einer Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein hohes Interesse, im gegenständlichen Fall hat der BF absichtlich die Schleppungen durchgeführt um ein fortlaufendes Einkommen zu erhalten. Dass der BF in der Slowakei eine Arbeit erlangen kann (Beilage 3) führt jedoch nicht dazu, dass der BF in Österreich über genügend finanzielle Mitteln verfügt. Auch hätte der BF bereits vor Durchführung der Schleppungen in der Slowakei mit seiner Familie leben und einer Arbeit nachgehen können, um sich ausreichend zu finanzieren, dies erfolgte jedoch nicht bzw. reichten ihm die Geldmittel nicht aus, sodass er sich weitere Geldmittel durch Schleppungen beschaffte. Aufgrund der aufrechten Inhaftierung konnte ein Wohlverhalten nicht festgestellt werden. Dem BF ist es daher möglich in die Slowakei zurückzureisen, jedoch besteht das öffentliche Interesse, dass der BF unmittelbar aufgrund der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das Land verlässt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stellte daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens in Österreich dar. Zu berücksichtigen ist auch die Situation in der Slowakei, wo seine Familienangehörigen derzeit aufhältig sind. Hier erfolgt für den BF ein Eingriff in das Familienleben, da eine Rückkehrentscheidung für den Schengen-Raum Gültigkeit hat, es jedoch den slowakischen Behörden offen steht, diese nicht zu vollziehen. Aufgrund der Straftat ist jedoch auch dieser Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt, zumal das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesen und Einreise in das Schengengebiet höher zu bewerten ist, als die Trennung zu seinen Familienangehörigen in der Slowakei, mit denen er auch über soziale Medien oder andere Länder Kontakt halten kann. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme hätte somit allenfalls auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen können. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Die aufenthaltsbeendende Maßnahme hätte somit allenfalls auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen können. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer wurde durch die Sicherheitsbehörden am 01.04.2023 vorläufig festgenommen, anschließend in Untersuchungshaft genommen und ist seit diesem Zeitpunkt in Haft. Seiner demnach unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer kommt für sich genommen keine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 16). Weiters relativiert der Umstand, dass diese Aufenthaltsdauer lediglich für höchstens drei Monate aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig war, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung im Falle eines derart kurzen Aufenthaltszeitraums das Vorliegen einer außergewöhnlichen Konstellation, um dennoch von einem Überwiegen der privaten Interessen eines Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes keine maßgeblichen Integrationsbemühungen unternommen. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht. Eine außergewöhnliche Konstellation hat der Beschwerdeführer, der zudem während seines Aufenthaltes in Österreich ausschließlich inhaftiert war, jedenfalls nicht dargelegt. Der BF spricht auch nicht Deutsch, ging keiner Arbeit nach und besuchte keine Kurse oder Schulen in Österreich. Österreichische Freunde brachte er ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und sich derzeit in Haft befindet.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und sich derzeit in Haft befindet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat; er wurde in der XXXX sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht sowie als Autowäscher gearbeitet. Zudem halten sich seine Großeltern in der XXXX auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen; die Rückkehrsituation kann daher zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat; er wurde in der römisch 40 sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht sowie als Autowäscher gearbeitet. Zudem halten sich seine Großeltern in der römisch 40 auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen; die Rückkehrsituation kann daher zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. In einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Behörde stellte in Spruchpunkt III. fest, dass die Abschiebung in die XXXX

§50FPG i

Vm § 46 FPG nicht zulässig ist. Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. Die Behörde stellte in Spruchpunkt römisch drei. fest, dass die Abschiebung in die römisch 40

§50FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist.

Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist daher nicht gegeben.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist daher nicht gegeben.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.009.2023, Zahl W272 2277346-1/3Z, stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Folglich wäre die Frist für die Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung vorzusehen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.009.2023, Zahl W272 2277346-1/3Z, stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Folglich wäre die Frist für die Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung vorzusehen. 3.

  1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte I. II., IV. und V.: 3.
  2. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf.: 3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, nach Ergehen der Vorabentscheidungen des EUGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C- 402/22 und C-8/22 zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen folgendes ausgeführt: „Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der Unzulässigkeit der Abschiebung auf unbestimmte Zeit … Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  4. Juli 2023, C-663/21, die obengenannte Frage wie folgt beantwortet (Spruchpunkt 2.): „
  5. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„
  7. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“ Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  9. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Der EuGH hat in seinem Urteil vom
  10. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). … Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zum Ganzen abermals VwGH Ra 2022/20/0081). Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche zum Ganzen abermals VwGH Ra 2022/20/0081). … 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C - 663/21). Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C - 663/21). Der VwGH hat sich bisher damit befasst, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN, VwGH 7.9.2023, Ro 2022/01/0008-14). Der VwGH hat sich bisher damit befasst, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN, VwGH 7.9.2023, Ro 2022/01/0008-14). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nicht

§ 8Abs. 3 a zweiter Satz oder § 9 Abs. 2 zweiter Satz Asyl

G 2005 erfolgte ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nicht

Paragraph 8, Absatz 3, a zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 erfolgte ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Die belangte Behörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt III. des im Übrigen angefochtenen Bescheids

§ 52Abs. 9 i

Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die XXXX

§ 46FPG nicht zulässig sei.

Die belangte Behörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch drei. des im Übrigen angefochtenen Bescheids

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die römisch 40

Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei. § 52.

(1)normiert:Paragraph 52,
(1)normiert: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. …
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 46 FPG

(1), normiert:Paragraph 46, FPG
(1), normiert: Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50 FPG normiert:Paragraph 50, FPG normiert:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. So stellte der EuGH mit Urteil vom 6.7.2023, C-663 fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist (vgl. VwGH Ra 2022/21/0173-9). So stellte der EuGH mit Urteil vom 6.7.2023, C-663 fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in jenen Fällen, in denen die Unzulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, unionsrechtswidrig ist vergleiche VwGH Ra 2022/21/0173-9). Auch wenn die Entscheidung in Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung unter dem Hintergrund einer erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte bzw. in weitere Folge in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt. Die Gründe für das Verbot der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 sind dem nach § 8 Abs. 3 a zweiter Satz AsylG 2005 nachgebildet und ist daher im gegebenen Fall ebenfalls eine unzulässige Abschiebung in die XXXX gegeben. Dass die belangte Behörde eine Abschiebung in ein anderes Land beurteilt hat ist nicht ersichtlich und aus dem klaren Wortlaut des Spruchpunkts III. des gegenständlichen Bescheides nicht ableitbar.Auch wenn die Entscheidung in Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung unter dem Hintergrund einer erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte bzw. in weitere Folge in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übereinstimmt. Die Gründe für das Verbot der Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz eins, sind dem nach Paragraph 8, Absatz 3, a zweiter Satz AsylG 2005 nachgebildet und ist daher im gegebenen Fall ebenfalls eine unzulässige Abschiebung in die römisch 40 gegeben. Dass die belangte Behörde eine Abschiebung in ein anderes Land beurteilt hat ist nicht ersichtlich und aus dem klaren Wortlaut des Spruchpunkts römisch drei. des gegenständlichen Bescheides nicht ableitbar. § 46a. FPG normiert,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, FPG normiert,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist; deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Behörde hat eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z. 2 festgelegt.Die Behörde hat eine Duldung nach Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 2, festgelegt. Da die Behörde daher eine Unzulässigkeit der Abschiebung hier nach § 50 FPG feststellte, sind daher der Spruchunkt II im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte IV. und V.) aufzuheben. Da die Behörde daher eine Unzulässigkeit der Abschiebung hier nach Paragraph 50, FPG feststellte, sind daher der Spruchunkt römisch zwei im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) aufzuheben. 3.2.2. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G3.2.2. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 aus:Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juli 2023, Ra 2021/20/0246 aus: „[…] dass auch in einer Konstellation, wonach

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.„[…] dass auch in einer Konstellation, wonach

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“ Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die XXXX aus den Gründen des § 50 FPG nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt I. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die römisch 40 aus den Gründen des Paragraph 50, FPG nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt römisch eins. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. So findet sich keine Judikatur dahingehend, ob die Bestimmung des § 52 Abs. 6 dritter Satz FPG iVm § 52.Abs. 1 FPG im Sinne des Art. 5 der Rückkehrrichtlinie – Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht angewendet werden darf, wenn festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Drittstaat aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG nicht zulässig ist. So findet sich keine Judikatur dahingehend, ob die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, dritter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 52 Punkt A, b, s, 1 FPG im Sinne des Artikel 5, der Rückkehrrichtlinie – Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht angewendet werden darf, wenn festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Drittstaat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W272.2277346.1.00

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