4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die XXXX nicht zulässig sei (Spruchpunkt III).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit gegenständlichen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die römisch 40 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die XXXX sei
Vm § 50 FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF durch ein österreichisches Gericht dahingehend schuldig erkannt wurde, dass er als Mittäter und Mitglied einer zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise gefördert und sich unrechtmäßig bereichert habe, indem er für diese Taten Geld erhalten habe. Dieses Verhalten berühre das Grundinteresse der Ordnung und Sicherheit, es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten und sei deshalb der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Die Abschiebung in die römisch 40 sei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig, da dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Ausreiseverpflichtung sei davon unberührt. Aufgrund der Verurteilung in der Höhe von 18 Monaten, sei auch der Tatbestand der unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und daher die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von höchstens zehn Jahren zulässig. Die schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe von ihm aus, zumal er das Delikt der Schlepperei verwirklicht und somit ein grenzüberschreitendes Verbrechen begangen habe. Es sei daher auch eine negative Zukunftsprognose gegeben. Es liege in ihm die Bereitschaft das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch auszunutzen und sich zu bereichern. Es sei für den BF mangels menschenrechtsrelevanter Gefahr im Herkunftsstaat zumutbar das Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des BF auf den Verbleib in Österreich sei aufgrund des Interesses der raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. 5. Der BF befindet sich in Strafhaft. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde
erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen,
der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. § 52 Abs. 6 FPG sei die lex specialis zu § 52 Abs. 1 FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.08.2023 rechtzeitig Beschwerde
, B-VG gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. erhoben. Im Wesentlichen führte der BF aus, dass er über einen Vertriebenen-Status in der Slowakei bis zum 01.01.2024 verfüge. Er habe auch noch andere familiäre Bezugspunkte in der Europäischen Union, so sei ein Onkel ms. in Polen und eine Schwester samt Ehemann in Deutschland. Weiters sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da das Protokoll im Bescheid nicht wiedergeben worden sei. Bei korrekter Würdigung des vollständigen Sachverhaltens wäre die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gekommen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde die Unzulässigkeit der Abschiebung bzw. Duldung festgestellt, es werde daher auf die Entscheidung des VwGH vom 06.07.2023 Ra 2021/20/0246 verwiesen,
der eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen sei, wenn gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Abschiebung wie in diesem Fall auf unbestimmte Zeit aufgrund der Gefahr einer Art, 2, 3 EMRK Verletzung unzulässig sei. Weiters habe der BF einen Aufenthaltstitel in der Slowakei und die Behörde habe festgestellt, dass er über einen Aufenthaltstitel in Polen verfüge. Der BF sei anzuweisen unverzüglich nach Entlassung aus der U-Haft in das slowakische bzw. polnische Hoheitsgebiet sich zu begeben. Paragraph 52, Absatz 6, FPG sei die lex specialis zu Paragraph 52, Absatz eins, FPG. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft, des gültigen Aufenthaltstitels in der Slowakei/ Polen und des gültigen Reisedokumentes sei auch nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre, eine „unverzügliche“ Ausreise nach Haftentlassung wäre jedenfalls ausreichend. Erst wenn er dieser nicht nachkomme, sei eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG möglich. Bei dem Einreiseverbot stütze sich die Behörde auf die Verurteilung sowie fehlende familiäre und private Anknüpfungspunkte zu Österreich und anderen Mitgliedstaaten der EU. Die Behörde habe jedoch die Verwandten und damit das schützenswerte Privat- und Familienleben in der Slowakei, Deutschland und Polen nicht berücksichtigt. Daher ergebe sich die Verhängung des Einreiseverbotes als unzulässig bzw. unverhältnismäßig. Die mangelhafte Prognoseentscheidung sei durch das BVwG zu relativieren. Auch die Gültigkeit des Einreiseverbotes für den Schengenraum und daher die Trennung von der Familie sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichterteilung einer Frist zur Ausreise verhängt wurde. Es werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und in eventu die herabgesetzte Verhängung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken. Schließlich werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als XXXX Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.3.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als römisch 40 Staatsbürger grundsätzlich als Fremder und auch als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Im Falle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch seinen slowakischen Aufenthaltstitel maximal bis zu drei Monate rechtmäßig. Nach Ablauf des dritten Monats im Bundesgebiet erwies sich sein Aufenthalt jedenfalls als unrechtmäßig.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war weder geduldet noch ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung einer Strafverfolgung notwendig. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt gewesen zu sein. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, lagen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG 2005 im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war weder geduldet noch ist eine Aufenthaltsberechtigung zur Gewährleistung einer Strafverfolgung notwendig. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt gewesen zu sein.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 04.03.2024 im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm
6 FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. In gegenständlichem Fall war jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig (§ 52 Abs. 6 letzter Satz FPG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Das Verbrechen der Schlepperei stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei auch ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Beschwerdeführer ist bis zumindest dem 04.03.2024 im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels, weshalb ihm
Paragraph 52, Absatz 6, FPG grundsätzlich zunächst die Möglichkeit, seiner Ausreiseverpflichtung (freiwillig) nachzukommen, offen stünde. In gegenständlichem Fall war jedoch die Alternativvoraussetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschlägig (Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz FPG). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt. Das Verbrechen der Schlepperei stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal Schlepperei auch ein grenzüberschreitendes Verbrechen ist. Darüber hinaus stellt eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei aus fremdenrechtlichen Gesichtspunkten ein besonders verpöntes Verhalten dar (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Auch besteht an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, und VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Auch besteht an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse vergleiche VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, und VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit war daher insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als Zusammenschluss mehrerer Personen darauf ausgerichtet war, fortlaufend Schleppereihandlungen zu begehen, an der Schleppung zahlreicher Personen beteiligt war. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Jedoch spricht auch der Umstand, dass bereits bei dieser ersten Verurteilung eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste, für den hohen Unrechtsgehalt der Tat. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zutreffend aus, dass dem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe entgegensteht. Dies begründete sie insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde, er keine ausreichenden Barmittel bzw. Vermögen hat und er aufgrund des Umstandes, dass er weder über einen österreichischen Aufenthaltstitel noch über eine Arbeitsberechtigung verfügt, nicht in der Lage ist, sich seinen weiteren Aufenthalt und seine Ausreise mit legalen Mitteln zu finanzieren. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei somit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. So besteht schon an der Verhinderung einer Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein hohes Interesse, im gegenständlichen Fall hat der BF absichtlich die Schleppungen durchgeführt um ein fortlaufendes Einkommen zu erhalten. Dass der BF in der Slowakei eine Arbeit erlangen kann (Beilage 3) führt jedoch nicht dazu, dass der BF in Österreich über genügend finanzielle Mitteln verfügt. Auch hätte der BF bereits vor Durchführung der Schleppungen in der Slowakei mit seiner Familie leben und einer Arbeit nachgehen können, um sich ausreichend zu finanzieren, dies erfolgte jedoch nicht bzw. reichten ihm die Geldmittel nicht aus, sodass er sich weitere Geldmittel durch Schleppungen beschaffte. Aufgrund der aufrechten Inhaftierung konnte ein Wohlverhalten nicht festgestellt werden. Dem BF ist es daher möglich in die Slowakei zurückzureisen, jedoch besteht das öffentliche Interesse, dass der BF unmittelbar aufgrund der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, das Land verlässt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stellte daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens in Österreich dar. Zu berücksichtigen ist auch die Situation in der Slowakei, wo seine Familienangehörigen derzeit aufhältig sind. Hier erfolgt für den BF ein Eingriff in das Familienleben, da eine Rückkehrentscheidung für den Schengen-Raum Gültigkeit hat, es jedoch den slowakischen Behörden offen steht, diese nicht zu vollziehen. Aufgrund der Straftat ist jedoch auch dieser Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt, zumal das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesen und Einreise in das Schengengebiet höher zu bewerten ist, als die Trennung zu seinen Familienangehörigen in der Slowakei, mit denen er auch über soziale Medien oder andere Länder Kontakt halten kann. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme hätte somit allenfalls auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen können. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Die aufenthaltsbeendende Maßnahme hätte somit allenfalls auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen können. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer wurde durch die Sicherheitsbehörden am 01.04.2023 vorläufig festgenommen, anschließend in Untersuchungshaft genommen und ist seit diesem Zeitpunkt in Haft. Seiner demnach unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer kommt für sich genommen keine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 16). Weiters relativiert der Umstand, dass diese Aufenthaltsdauer lediglich für höchstens drei Monate aufgrund seines Aufenthaltstitels rechtmäßig war, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung im Falle eines derart kurzen Aufenthaltszeitraums das Vorliegen einer außergewöhnlichen Konstellation, um dennoch von einem Überwiegen der privaten Interessen eines Beschwerdeführers ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes keine maßgeblichen Integrationsbemühungen unternommen. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht und hat auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend gemacht. Eine außergewöhnliche Konstellation hat der Beschwerdeführer, der zudem während seines Aufenthaltes in Österreich ausschließlich inhaftiert war, jedenfalls nicht dargelegt. Der BF spricht auch nicht Deutsch, ging keiner Arbeit nach und besuchte keine Kurse oder Schulen in Österreich. Österreichische Freunde brachte er ebenfalls nicht vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und sich derzeit in Haft befindet.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 26.06.2023, Zahl 51 Hv 25/23a , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt wurde und sich derzeit in Haft befindet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat; er wurde in der XXXX sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht sowie als Autowäscher gearbeitet. Zudem halten sich seine Großeltern in der XXXX auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen; die Rückkehrsituation kann daher zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat; er wurde in der römisch 40 sozialisiert, spricht eine Landessprache als Erstsprache und hat dort die Schule besucht sowie als Autowäscher gearbeitet. Zudem halten sich seine Großeltern in der römisch 40 auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen; die Rückkehrsituation kann daher zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen. In einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Behörde stellte in Spruchpunkt III. fest, dass die Abschiebung in die XXXX
Vm § 46 FPG nicht zulässig ist. Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. Die Behörde stellte in Spruchpunkt römisch drei. fest, dass die Abschiebung in die römisch 40
Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen, wodurch er rechtskräftig wurde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist daher nicht gegeben.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist daher nicht gegeben.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.009.2023, Zahl W272 2277346-1/3Z, stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Folglich wäre die Frist für die Ausreise
3 FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung vorzusehen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.009.2023, Zahl W272 2277346-1/3Z, stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Folglich wäre die Frist für die Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Enthaftung vorzusehen. 3.
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben. Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nicht
G 2005 erfolgte ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Wenngleich im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht – wie in der vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Konstellation - als Folge der Aberkennung eines internationalen Schutzstatus erfolgte und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nicht
Paragraph 8, Absatz 3, a zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 erfolgte ist der Spruchpunkt 2. des Urteils des EUGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch einschlägig, da sich eine entsprechende Einschränkung weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegenen Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs ergibt. Die belangte Behörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt III. des im Übrigen angefochtenen Bescheids
Vm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die XXXX
Die belangte Behörde hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch drei. des im Übrigen angefochtenen Bescheids
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die römisch 40
Paragraph 46, FPG nicht zulässig sei. § 52.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 46 FPG
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist; deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist; deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Die Behörde hat eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z. 2 festgelegt.Die Behörde hat eine Duldung nach Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 2, festgelegt. Da die Behörde daher eine Unzulässigkeit der Abschiebung hier nach § 50 FPG feststellte, sind daher der Spruchunkt II im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte IV. und V.) aufzuheben. Da die Behörde daher eine Unzulässigkeit der Abschiebung hier nach Paragraph 50, FPG feststellte, sind daher der Spruchunkt römisch zwei im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben und die weiteren rechtlich davon abhängenden Anordnungen des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) aufzuheben. 3.2.2. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G3.2.2. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG Was den behördlichen Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anbelangt, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
G 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.„[…] dass auch in einer Konstellation, wonach
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist.“ Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die XXXX aus den Gründen des § 50 FPG nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt I. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.Da im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF wie bereits ausgeführt nach unionsrechtlichen Vorgaben zu unterbleiben hat, weil rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die römisch 40 aus den Gründen des Paragraph 50, FPG nicht zulässig ist, ist auch der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, womit von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, stattzugeben und ist auch der Spruchpunkt römisch eins. wegen dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. So findet sich keine Judikatur dahingehend, ob die Bestimmung des § 52 Abs. 6 dritter Satz FPG iVm § 52.Abs. 1 FPG im Sinne des Art. 5 der Rückkehrrichtlinie – Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.