4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Bei der Einstellung gem § 353 Abs. 4 BVergG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Bei der Einstellung gem Paragraph 353, Absatz 4, BVergG liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ausgeführt, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Es langten keine Weiterführungsanträge gem. § 353 Abs. 4 BVergG beim BVwG fristgerecht ein. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. Diese Frist ist abgelaufen.Es langten keine Weiterführungsanträge gem. Paragraph 353, Absatz 4, BVergG beim BVwG fristgerecht ein. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können. Diese Frist ist abgelaufen. Mangels Weiterführungsantrags
G war daher nach unstrittigem Widerruf des Vergabeverfahrens einzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch in diesem Fall förmlich und anfechtbar gegenüber den Verfahrensparteien zu entscheiden ist. Mangels Weiterführungsantrags
Paragraph 353, Absatz 4, BVergG war daher nach unstrittigem Widerruf des Vergabeverfahrens einzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch in diesem Fall förmlich und anfechtbar gegenüber den Verfahrensparteien zu entscheiden ist. Die Verfahrenseinstellung war auszusprechen, da das gegenständliche Vergabeverfahren rechtskräftig widerrufen wurde und kein fristgerechter Weiterführungsantrag
G eingebracht worden ist.Die Verfahrenseinstellung war auszusprechen, da das gegenständliche Vergabeverfahren rechtskräftig widerrufen wurde und kein fristgerechter Weiterführungsantrag
Paragraph 353, Absatz 4, BVergG eingebracht worden ist. B) Zulässigkeit der Revision Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision betreffend den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens war durch den Senat zuzulassen, weil noch keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen Frage vorliegt, ob die Einstellung
G in Form eines anfechtbaren Beschlusses oder in einer anderen Rechtsform zu ergehen hat.Die Revision betreffend den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens war durch den Senat zuzulassen, weil noch keine Rechtsprechung des VwGH zur grundsätzlichen Frage vorliegt, ob die Einstellung
Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in Form eines anfechtbaren Beschlusses oder in einer anderen Rechtsform zu ergehen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W279.2280711.2.00
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