RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW284 2258690-2 Spruch, W284 2258690-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.07.2022 wurde sein Antrag betreffend die Zuerkennung des Status eines Aylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, Zl. W155 2258690-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof wies die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2023 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Verfahren über den zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz: Am 05.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.11.2023 erfolgte neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers (Folgeantrag) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.01.2024 Beschwerde. Mit Beschwerdevorlage vom 29.01.2024, eingelangt am 05.02.2024, legte das BFA die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Syrien verließ er aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Sicherheitslage. 1.
- Am 26.09.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 21.07.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.11.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.
- Am 26.09.2021 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Kurz BFA) vom 21.07.2022 betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 28.06.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.11.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Er stellte den gegenständlichen Folgeantrag, weil er mit seinem Aufenthaltsstatus unzufrieden ist.Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.12.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Er stellte den gegenständlichen Folgeantrag, weil er mit seinem Aufenthaltsstatus unzufrieden ist. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht keine individuelle Verfolgung aufgrund der Luftangriffe durch die Türkei. Abgesehen davon liegen keine „neuen“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor. Der Beschwerdeführer bezieht sich mehrmals auf „die alten Fluchtgründe“ (S. 5 und 6 des angefochtenen Bescheids), welche bereits im ersten Asylverfahren geprüft wurden. Einer neuerlichen Überprüfung seiner „Fluchtgründe“ steht die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegen. 1.
- Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, lediglich der Themenbereich „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien“ zum wiederholten Mal dargestellt wird. Festgestellt wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente, etwa einer Geburtsurkunde, nicht fest. Weiters wurden zum Beschwerdeführer aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gundversorgungssystem (GVS) und dem Strafregister eingeholt. Das IZR weist die bereits angeführten Bescheide aus. Aus dem GVS-Auszug erhellt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner (legalen) Arbeit im Bundesgebiet nachgeht. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag im Wesentlichen ein gleichlautendes Asylvorbringen wie im Beschwerdeverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptet: In der im Zuge der Asylfolgeantragstellung abgehaltenen Einvernahme vor dem BFA beruft sich der Beschwerdeführer mehrmals auf seine bisherigen Fluchtgründe: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht.“ Auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe hat, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein. Abgesehen von dem Militärdienst, herrscht Krieg, es gibt Entführungen und Tötungen. Ich bin von allen Seiten bedroht, zwangsrekrutiert zu werden. Mein Nachbar ist in meinem Alter und ist circa vor 2 Monaten entführt worden, seine Familie weiß nicht wo er ist.“ Im Falle einer Rückkehr befürchtet er, vom syrischen Regime oder von den Kurden zwangsrekrutiert oder entführt zu werden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird damit nicht dargetan, wurde doch eben dieser Sachverhalt bereits im ersten Verfahren geprüft und die monierte Verfolgungsgefahr (rechtskräftig) verneint. Vielmehr lässt der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu den Hintergründen seiner Folgeantragstellung erkennen, dass er mit seinem Aufenthaltstitel unzufrieden ist: „Mein Bruder hat Asyl bekommen und ist älter als ich, und ich habe subsidiären Schutz, das verstehe ich nicht.“ Zum Vorbringen, wonach es in Nordsyrien vermehrt zu Luftangriffen durch die Türkei kommt, ist anzumerken, dass es sich hierbei um keine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung oder Verfolgung durch die Türkei handelt. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet und erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Araber und nicht der Kurden angehört, unwahrscheinlich. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde dem Beschwerdeführer ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. 2.
- Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).2.
- Die knapp gehaltenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten Quellen. Auf die Wiedergabe weiterführender länderkundlicher Feststellungen durfte verzichtet werden, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß unsubstantiiert behauptet. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. A) 3.
- Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das im ersten Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 28.06.2023, Zl. W155 2258690-1/8E, mit Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dazu ist – unter Heranziehung v. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, (Stand 1.3.2018) Rz 5 und 6 – zu sagen, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden (vgl. VwGVG § 29 Rz 3; VwGH
- 2016, Ra 2016/03/0050;
- 2017, Ra 2016/10/0148), das heißt die Anfechtbarkeit beim VwGH (mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Revision) hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (vgl auch VwGH
- 2015, Ro 2015/07/0018;
- 2017, Ra 2016/04/0150; aA Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 859).“Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das im ersten Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 28.06.2023, Zl. W155 2258690-1/8E, mit Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dazu ist – unter Heranziehung v. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, (Stand 1.3.2018) Rz 5 und 6 – zu sagen, dass Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits mit ihrer Erlassung rechtskräftig werden vergleiche VwGVG Paragraph 29, Rz 3; VwGH
- 2016, Ra 2016/03/0050;
- 2017, Ra 2016/10/0148), das heißt die Anfechtbarkeit beim VwGH (mit dem außerordentlichen Rechtsmittel der Revision) hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht vergleiche auch VwGH
- 2015, Ro 2015/07/0018;
- 2017, Ra 2016/04/0150; aA Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 859).“ Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN). Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur , Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der gegenständliche Asylantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützt sich auf „die alten Fluchtgründe“ und somit ein Vorbringen, das bereits im Vorverfahren behandelt wurde. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Durch die (Luft-)Angriffe der Türkei wird keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers dargetan und genießt er bereits subsidiären Schutz (vgl. hierzu Rz 76 in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin auch dann statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können; der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.).Durch die (Luft-)Angriffe der Türkei wird keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers dargetan und genießt er bereits subsidiären Schutz vergleiche hierzu Rz 76 in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin auch dann statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können; der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.). Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Folgeantrags auf die Tatsache bezieht, dass er nicht versteht, weshalb sein Bruder „Asyl bekommen“ hat, er aber nicht, weist das Vorbringen bereits keinen glaubhaften Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose denkmöglich anknüpfen könnte. Eine mögliche Verfolgung durch drohende Rekrutierung, sei es seitens der Kurden oder des Regimes, wurde bereits im ersten Verfahren geprüft und verneint, weshalb der Folgeantrag daher zu Recht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen wurde und die gegenständlich Beschwerde somit spruchgemäß abzuweisen ist. B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006 und VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266, stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2258690.2.00