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{'item': 'W293 2254022-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW293 2254022-1 Spruch, W293 2254022-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.02.2011 unter Verwendung eines Formulars im Dienstweg gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 28.02.2011 unter Verwendung eines Formulars im Dienstweg gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.
  3. Mit Bescheid des Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG vom 22.09.2011, Zl. XXXX , wurde der 01.07.1981 mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß §§ 12 und 113 GehG idF BGBl I 82/0210 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten als Vorrückungsstichtag ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags maßgebende Sachverhalt sei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der laut Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für XXXX und XXXX in XXXX vom 23.06.1988, Z 36958-1/88, voran gesetzten Zeiten aufgenommen. Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voran zu setzenden Zeiten betrage demnach sieben Jahre. Hingewiesen wurde im Bescheid darauf, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.
  4. Mit Bescheid des Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 22.09.2011, Zl. römisch 40 , wurde der 01.07.1981 mit Wirkung vom 01.01.2004 gemäß Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung BGBl römisch eins 82/0210 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten als Vorrückungsstichtag ermittelt. Begründend wurde ausgeführt, der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags maßgebende Sachverhalt sei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der laut Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 vom 23.06.1988, Ziffer 36958 -, eins /, 88,, voran gesetzten Zeiten aufgenommen. Das Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voran zu setzenden Zeiten betrage demnach sieben Jahre. Hingewiesen wurde im Bescheid darauf, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.
  5. Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 1 GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
  6. Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG mit XXXX Tagen fest.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG mit römisch 40 Tagen fest.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe mit Schreiben vom 28.02.2011 gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen beantragt. Mit Bescheid vom 22.09.2011 sei daraufhin von der belangten Behörde – unter Heranziehung von vor dem
  10. Geburtstag zurückgelegten Zeiten – der XXXX als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sei nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 22.09.2011 sei lediglich der Vorrückungsstichtag verbessert worden, jedoch nicht die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung und allfällige Nachzahlungen. Der bloße Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung, dass die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, stelle keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung dar. Dementsprechend sei dieser Teil des Antrags vom 28.02.2011 nach wie vor offen und zu entscheiden. Die Behörde verkenne, dass hier kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags gegeben sei, sondern bloß der offene Teil des Antrags vom 28.02.2011 neu festgesetzt worden sei. Ein Vergleichsstichtag sei bereits mit Bescheid vom 22.09.2011 neu festgesetzt worden. Ein Vergleichsstichtag sei daher nicht zu ermitteln.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe mit Schreiben vom 28.02.2011 gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen beantragt. Mit Bescheid vom 22.09.2011 sei daraufhin von der belangten Behörde – unter Heranziehung von vor dem
  12. Geburtstag zurückgelegten Zeiten – der römisch 40 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sei nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 22.09.2011 sei lediglich der Vorrückungsstichtag verbessert worden, jedoch nicht die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung und allfällige Nachzahlungen. Der bloße Hinweis nach der Rechtsmittelbelehrung, dass die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke, stelle keine bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung dar. Dementsprechend sei dieser Teil des Antrags vom 28.02.2011 nach wie vor offen und zu entscheiden. Die Behörde verkenne, dass hier kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags gegeben sei, sondern bloß der offene Teil des Antrags vom 28.02.2011 neu festgesetzt worden sei. Ein Vergleichsstichtag sei bereits mit Bescheid vom 22.09.2011 neu festgesetzt worden. Ein Vergleichsstichtag sei daher nicht zu ermitteln. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach richtig erkannt worden sei, sei in jenen Fällen, in denen der Vorrückungsstichtag bereits bescheidmäßig verbessert worden sei, lediglich die besoldungsrechtliche Stellung um die Verbesserung anzupassen. Das bedeutet, dass der bereits angerechnete Zeitraum vor Vollendung des
  13. Lebensjahres zur Gänze für die Besoldung wirksam werden müsse. Die allfälligen Nachzahlungen würden daher im Hinblick auf die erstmalige Geltendmachung am 28.02.2011 und den gesetzlichen Verjährungsverzicht ab dem Juni 2005 gebühren. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2020, W213 2227646-
  14. Der Beschwerdeführer beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass unter Zugrundelegung des Bescheides vom 22.09.2011 die besoldungsrechtliche Stellung angepasst und festgestellt werde, dass die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz ab dem darauf begründeten gesetzlichen Zeitpunkt und in der gesetzlichen Höhe stattzufinden habe. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  15. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.04.2022 vorgelegt.
  16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
  18. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision. Inhaltlich machte er geltend, hinsichtlich seines Antrags vom 27.02.2011 sei nur der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Über die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung und allfällige Nachzahlungen sei nicht abgesprochen worden. Dieser Antrag sei aus seiner Sicht nach wie vor unerledigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.02.2022 habe er fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Beschwerde thematisiert, dass kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vorliege, sondern bloß die besoldungsrechtliche Stellung anzupassen und auszusprechen wäre, für welchen Zeitraum ihm Nachzahlungen gebühren. Durch den Aussetzungsbeschluss verkenne das Bundesverwaltungsgericht das, was er in seiner Beschwerde ausgearbeitet habe. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darin, ihm eine Sachentscheidung zu verweigern und nicht zu erkennen, dass es hier nicht, zumindest in keinster Weise vorrangig, um die thematisierten Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen gehe, sondern darum, dass bei einem rechtskräftig schon 2011 festgesetzten Vorrückungsstichtag, der im Übrigen für ihn noch günstiger sei als der jetzt herangezogene Vergleichsstichtag, der Antrag auf Nachzahlung noch unerledigt sei. Sein Fall entspreche sohin jenem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in W213 22276466-1 zugrundeliegenden Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und das Vorbringen ausführlichst gewürdigt habe. Über seinen Antrag vom 28.02.2011 sei nur teilweise entschieden worden und sei nunmehr bloß die besoldungsrechtliche Stellung dieser Verbesserung anzupassen und die Nachzahlung zu gewähren. Er beantragte daher, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG dahingehend abändern, dass seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Folge gegeben und infolge Verbesserung seines Besoldungsdienstalters auf Nachzahlung gemäß § 13b GehG, der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006 erkannt werde, den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben oder den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufheben.
  19. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision. Inhaltlich machte er geltend, hinsichtlich seines Antrags vom 27.02.2011 sei nur der Vorrückungsstichtag festgesetzt worden. Über die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung und allfällige Nachzahlungen sei nicht abgesprochen worden. Dieser Antrag sei aus seiner Sicht nach wie vor unerledigt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.02.2022 habe er fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Beschwerde thematisiert, dass kein Fall für eine amtswegige Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vorliege, sondern bloß die besoldungsrechtliche Stellung anzupassen und auszusprechen wäre, für welchen Zeitraum ihm Nachzahlungen gebühren. Durch den Aussetzungsbeschluss verkenne das Bundesverwaltungsgericht das, was er in seiner Beschwerde ausgearbeitet habe. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit liege darin, ihm eine Sachentscheidung zu verweigern und nicht zu erkennen, dass es hier nicht, zumindest in keinster Weise vorrangig, um die thematisierten Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden Bestimmungen gehe, sondern darum, dass bei einem rechtskräftig schon 2011 festgesetzten Vorrückungsstichtag, der im Übrigen für ihn noch günstiger sei als der jetzt herangezogene Vergleichsstichtag, der Antrag auf Nachzahlung noch unerledigt sei. Sein Fall entspreche sohin jenem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in W213 22276466-1 zugrundeliegenden Fall, in dem das Bundesverwaltungsgericht die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und das Vorbringen ausführlichst gewürdigt habe. Über seinen Antrag vom 28.02.2011 sei nur teilweise entschieden worden und sei nunmehr bloß die besoldungsrechtliche Stellung dieser Verbesserung anzupassen und die Nachzahlung zu gewähren. Er beantragte daher, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG dahingehend abändern, dass seiner Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Folge gegeben und infolge Verbesserung seines Besoldungsdienstalters auf Nachzahlung gemäß Paragraph 13 b, GehG, der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab dem 18.06.2006 erkannt werde, den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufheben oder den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufheben.
  20. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des
  21. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, und damit vor Vollendung des
  22. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des
  23. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem
  24. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.
  25. Mit Beschluss vom 06.06.2023, Ra 2023/12/0059, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Aussetzungsbeschluss zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, mit dem Vorbringen in der außerordentlichen Revision werde eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht aufgezeigt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (entsprechend dem Inhalt des angefochtenen Bescheides) die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei und hierfür im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene (näher angeführte) Rechtsfrage einschlägig sei, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Ra 2020/12/0068 protokollierten Revisionsverfahren zu entscheiden haben werde, setze die Zulässigkeitsbegründung nichts entgegen. Auch der Annahme betreffend beim Bundesverwaltungsgericht dazu anhängiger Verfahren widerspreche das Vorbringen nicht. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen gestellt habe (über den der angefochtene Bescheid jedoch nicht abgesprochen habe, sodass dieser auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne), ändere daran nichts. Dem Zulässigkeitsvorbringen sei nicht zu entnehmen, von welcher Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision abhinge.
  26. Mit Beschluss vom 06.06.2023, Ra 2023/12/0059, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen den Aussetzungsbeschluss zurück. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, mit dem Vorbringen in der außerordentlichen Revision werde eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht aufgezeigt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (entsprechend dem Inhalt des angefochtenen Bescheides) die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sei und hierfür im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jene (näher angeführte) Rechtsfrage einschlägig sei, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem zu Ra 2020/12/0068 protokollierten Revisionsverfahren zu entscheiden haben werde, setze die Zulässigkeitsbegründung nichts entgegen. Auch der Annahme betreffend beim Bundesverwaltungsgericht dazu anhängiger Verfahren widerspreche das Vorbringen nicht. Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen gestellt habe (über den der angefochtene Bescheid jedoch nicht abgesprochen habe, sodass dieser auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne), ändere daran nichts. Dem Zulässigkeitsvorbringen sei nicht zu entnehmen, von welcher Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision abhinge.
  27. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der
  28. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe.
  29. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die belangte Behörde daher mit Schreiben vom 21.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.
  30. Mit Schriftsatz vom 07.09.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 26.09.2023 Stellung.
  31. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.
  32. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
  33. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 1.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht hat den vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl I 137/2023 (in der Folge: GehG) lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, (in der Folge: GehG) lauten wie folgt: , Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169fParagraph 169 f

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(4b)Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 4 a,, die oder der vor der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 11, zweiter Satz oder des Paragraph 190, Absatz 6, zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des
  1. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Absatz 4 a, das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
(5)Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung
  1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
  2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
  3. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde. Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6a)Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(7)Vor der Neufestsetzung nach Absatz eins und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8)Bei der Beamtin oder dem Beamten,
  1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  2. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Absatz eins, 2, oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
  3. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
  4. die oder der Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Ziffer eins, nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden, hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Ziffer 2, angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Absatz 7, nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, noch vor der Neufestsetzung nach Ziffer eins, geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Absatz 7, bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
(10)Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
  1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  2. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 9, das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
  3. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  4. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.
  5. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Ziffer eins, nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des
  6. Februar 2015 gemäß Absatz 4, zweiter Satz (Absatz 4 a,) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht einzurechnen. Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
  1. § 12 in der Fassung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
  3. Paragraph 12, in der Fassung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
  5. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
  6. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
  7. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
  8. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
  9. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
  10. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
  11. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
  12. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; 2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
  1. a)zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
  2. b)dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr; 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
  3. a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
  4. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
  5. b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; 6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen. 1.
  1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 1.
  7. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall gebietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage umfangreiche Ermittlungen (z.B. zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des
  8. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des
  9. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) der beschwerdeführenden Partei eine Instanz verloren gehen, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in Beantwortung der zweiten ihm gestellten Frage ausgeführt hat, dass der in Art. 20 der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen darf, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher scheint eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle geboten.Im vorliegenden Fall gebietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage umfangreiche Ermittlungen (z.B. zu den bisher zur Gänze vorangestellten oder nicht vorangestellten Zeiten nach Vollendung des
  10. Lebensjahres oder auch zu den sonstigen Zeiten, die vor Vollendung des
  11. Lebensjahres zurückgelegt wurden) und Berechnungen, welche die Behörde aufgrund der Verfügbarkeit diverser Berechnungsprogramme effizienter ausführen kann als das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus würde durch die erstmalige Anwendung der neuen Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (in Form von selbst vorgenommenen Ermittlungen und Berechnungen) der beschwerdeführenden Partei eine Instanz verloren gehen, sodass aus diesem Grund eine Zurückverweisung gerechtfertigt scheint. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in Beantwortung der zweiten ihm gestellten Frage ausgeführt hat, dass der in Artikel 20, der Grundrechtecharta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, sodass die Berücksichtigung von Zeiten nicht von Umständen abhängen darf, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegen, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge. Daher scheint eine gleichförmige Vorgehensweise in der Bearbeitung der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fälle geboten. Insoweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2020, W213 2227646-1 verweist, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof den dortigen Spruchpunkt A) 2, wonach dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung gebühre, aufgrund einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung über einen Gegenstand entscheiden würde, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen habe, womit bei einem derartigen Ausspruch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen würde (vgl. VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011). Ein etwaiger Abspruch über den Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen ist somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe dazu VwGH 06.06.2023, Ra 2023/12/0059).Insoweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2020, W213 2227646-1 verweist, ist diesbezüglich auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof den dortigen Spruchpunkt A) 2, wonach dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung gebühre, aufgrund einer Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung über einen Gegenstand entscheiden würde, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen habe, womit bei einem derartigen Ausspruch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen würde vergleiche VwGH 10.06.2021, Ra 2021/12/0011). Ein etwaiger Abspruch über den Antrag auf Nachzahlung von Bezugsdifferenzen ist somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe dazu VwGH 06.06.2023, Ra 2023/12/0059). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie gemäß § 169f Abs. 1 GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Dies gilt gemäß Abs. 3 leg. cit. auch für jene Fälle, in denen am Tag der Kundmachung der
  12. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 58/2019, ein Verfahren anhängig ist, das die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsdienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand hat.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde inhaltlich derart zu entscheiden haben, dass sie gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen hat. Dies gilt gemäß Absatz 3, leg. cit. auch für jene Fälle, in denen am Tag der Kundmachung der
  13. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, ein Verfahren anhängig ist, das die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsdienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand hat. Diese Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  14. Februar 2015 (§ 169f Abs. 4 GehG). Diese Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  15. Februar 2015 (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG). Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ist nach § 169g GehG vorzugehen:Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ist nach Paragraph 169 g, GehG vorzugehen: Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der weiteren Absätze dem Tag der Anstellung vorangestellt werden (§ 169g Abs. 1 GehG). Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der weiteren Absätze dem Tag der Anstellung vorangestellt werden (Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG). Zuerst ist jene Verwendungsgruppe zu ermitteln, welcher die beschwerdeführende Partei im Zeitpunkt der Festsetzung ihres letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, angehört hat, da diese Verwendungsgruppe maßgebend für die anzuwendenden Bestimmungen der §§ 12, 12a, 113 und 113a GehG sowie der Anlage 1 in den in § 169g Abs. 2 GehG genannten Fassungen (§ 169g Abs. 2 GehG) ist.Zuerst ist jene Verwendungsgruppe zu ermitteln, welcher die beschwerdeführende Partei im Zeitpunkt der Festsetzung ihres letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  17. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, angehört hat, da diese Verwendungsgruppe maßgebend für die anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 12, 12 a, 113 und 113 a GehG sowie der Anlage 1 in den in Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG genannten Fassungen (Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG) ist. Dann sind jene Zeiten zu ermitteln, welche die beschwerdeführende Partei unter Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren zurückgelegt hat. Durch den Entfall des bisherigen § 169g Abs. 6 GehG („entschiedene Sache“) sind nun auch nach Vollendung des
  18. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einzubeziehen, die zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Dies soll nach den Erläuterungen zur Änderung des Gehaltsgesetzes mit BGBl I 137/2023 (AB 2218 BlgNR
  19. GP 3 f.) nur dann erfolgen, wenn sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine fälschliche Beurteilung in früheren Verfahren ergeben.Dann sind jene Zeiten zu ermitteln, welche die beschwerdeführende Partei unter Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren zurückgelegt hat. Durch den Entfall des bisherigen Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG („entschiedene Sache“) sind nun auch nach Vollendung des
  20. Lebensjahres zurückgelegte Zeiten einzubeziehen, die zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Dies soll nach den Erläuterungen zur Änderung des Gehaltsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, Ausschussbericht 2218 BlgNR
  21. Gesetzgebungsperiode 3 f.) nur dann erfolgen, wenn sich aus der Aktenlage Hinweise auf eine fälschliche Beurteilung in früheren Verfahren ergeben. Diese ermittelten Zeiten sind unter Heranziehung der §§ 12, 12a, 113 und 113a GehG sowie der Anlage 1 in den in § 169g Abs. 2 GehG genannten Fassungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Diese ermittelten Zeiten sind unter Heranziehung der Paragraphen 12, 12 a, 113 und 113 a GehG sowie der Anlage 1 in den in Paragraph 169 g, Absatz 2, GehG genannten Fassungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  22. keine Zeiten von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen sind, wenn sie vor Vollendung des
  23. Lebensjahres zurückgelegt wurden.
  24. als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule ausschließlich jene Zeiten voranzustellen sind, die zwischen dem Ablauf des
  25. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und dem Ablauf des
  26. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres zurückgelegt wurden. Dies ist nur auf jene Beamtinnen und Beamten anzuwenden, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr.
  27. mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG zur Gänze zu berücksichtigen sind, die vor Vollendung des
  28. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder die nach Vollendung des
  29. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 leg. cit. in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten dann als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
  30. mit Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG zur Gänze zu berücksichtigen sind, die vor Vollendung des
  31. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder die nach Vollendung des
  32. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten dann als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
  33. jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen sind, als diese nach dem
  34. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Sollte die beschwerdeführende Partei weniger als neun Schuljahre absolviert haben, so ist der
  35. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte.
  36. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen sind, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
  37. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  38. Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste nur dann voranzustellen sind, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
  39. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
  40. Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste nur dann voranzustellen sind, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem
  41. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Falls die Vorschriften zum Zeitpunkt des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  42. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die nun nach den zuvor genannten Maßgaben ermittelten sonstigen Zeiten für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (§ 169g Abs. 4 GehG).Falls die Vorschriften zum Zeitpunkt des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  43. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, vorsahen, dass die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren, so sind die nun nach den zuvor genannten Maßgaben ermittelten sonstigen Zeiten für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen (Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG). Die Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer gemäß § 169f Abs. 7 GehG mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei verkürzt werden.Die Ermittlungsergebnisse sind dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der beschwerdeführenden Partei verkürzt werden. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  44. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (§ 169f Abs. 4 GehG).Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  45. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG). Gegebenenfalls ist sodann gemäß § 169f Abs. 6b GehG auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist.Gegebenenfalls ist sodann gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch in eventu beantragt.Da der maßgebliche Sachverhalt somit noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch in eventu beantragt. 1.
  46. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  47. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).1.
  48. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  49. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).
  50. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2254022.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.