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{'item': 'W293 2282396-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2024 GeschäftszahlW293 2282396-1 Spruch, W293 2282396-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 02.08.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach §23a GehG geltend, da er am XXXX .2023 im Zuge einer Amtshandlung durch Fremdverschulden am Körper verletzt worden sei. Gegen den Täter sei ein Strafverfahren anhängig. Die Verletzung sei als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt worden. Die genauen Ansprüche werde er in der Folge konkretisieren. Eine Erklärung nach dem Verbrechensopfergesetz legte der Beschwerdeführer bei.
  2. Mit Schreiben vom 02.08.2023 machte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) Ansprüche nach §23a GehG geltend, da er am römisch 40 .2023 im Zuge einer Amtshandlung durch Fremdverschulden am Körper verletzt worden sei. Gegen den Täter sei ein Strafverfahren anhängig. Die Verletzung sei als Dienstunfall gemäß Paragraph 90, B-KUVG anerkannt worden. Die genauen Ansprüche werde er in der Folge konkretisieren. Eine Erklärung nach dem Verbrechensopfergesetz legte der Beschwerdeführer bei.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.09.2023 zu GZ: XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 500,00 und Verdienstgang in Höhe von EUR 257,76 zugesprochen worden. Er beantragte die Zuerkennung des Privatbeteiligtenzuspruchs in Höhe von gesamt EUR 757,
  4. Das Urteil legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.10.2023 vor und stellte neuerlich den Antrag, ihm aus dem Dienstunfall vom XXXX .2023 den Betrag von EUR 757,76 zuzuerkennen.
  5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.09.2023 zu GZ: römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 500,00 und Verdienstgang in Höhe von EUR 257,76 zugesprochen worden. Er beantragte die Zuerkennung des Privatbeteiligtenzuspruchs in Höhe von gesamt EUR 757,
  6. Das Urteil legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.10.2023 vor und stellte neuerlich den Antrag, ihm aus dem Dienstunfall vom römisch 40 .2023 den Betrag von EUR 757,76 zuzuerkennen.
  7. Mit Schreiben vom 03.07.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er weder aus der gesetzlichen Unfallversicherung noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Leistungen erhalten habe.
  8. Mit Schreiben vom 10.10.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen nicht stattgegeben werde, zumal ihm laut § 23a Z 4 GehG keine besondere Hilfeleistung zustehe, weil er sich lediglich sechs Tage im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.
  9. Mit Schreiben vom 10.10.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ansuchen nicht stattgegeben werde, zumal ihm laut Paragraph 23 a, Ziffer 4, GehG keine besondere Hilfeleistung zustehe, weil er sich lediglich sechs Tage im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei.
  10. Daraufhin beantrage der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2023, über den Inhalt des Schreibens vom 10.10.2023 bescheidmäßig zu entscheiden.
  11. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 03.10.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund des Dienstunfalls des Beschwerdeführers vom XXXX .2023 gemäß § 23a Z 3 GehG ab.
  12. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen vom 03.10.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für entgangenes Schmerzengeld aufgrund des Dienstunfalls des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 23 a, Ziffer 3, GehG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sechs Tage im Krankenstand gewesen sei und in weiterer Folge keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Der erste Dienst habe am Donnerstag, dem XXXX 2023, also an einem Feiertag, stattgefunden, sodann habe der Beschwerdeführer das aufgrund des Gruppendienstplans entstandene „lange Wochenende“ konsumiert, an dem ohnehin keine zusätzlichen Dienstleistungen kommandiert worden sein, außer es hätte eine dringende dienstliche Notwendigkeit bestanden. Nach dem Nachtdienst vom Montag, dem XXXX .2023, habe er Mehrdienstleistungen erbracht. Aus den oben genannten Gründen könne von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Tagen nicht ausgegangen werden. Heilungskosten seien ebenfalls keine nachgewiesen worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sechs Tage im Krankenstand gewesen sei und in weiterer Folge keine eingeschränkte Dienstfähigkeit vorgelegen habe. Der erste Dienst habe am Donnerstag, dem römisch 40 2023, also an einem Feiertag, stattgefunden, sodann habe der Beschwerdeführer das aufgrund des Gruppendienstplans entstandene „lange Wochenende“ konsumiert, an dem ohnehin keine zusätzlichen Dienstleistungen kommandiert worden sein, außer es hätte eine dringende dienstliche Notwendigkeit bestanden. Nach dem Nachtdienst vom Montag, dem römisch 40 .2023, habe er Mehrdienstleistungen erbracht. Aus den oben genannten Gründen könne von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Tagen nicht ausgegangen werden. Heilungskosten seien ebenfalls keine nachgewiesen worden.
  13. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen führte er begründend aus, dass die belangte Behörde fälschlicherweise eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls mit der Dauer seines Krankenstandes gleichgesetzt habe. Aufgrund dieser fehlerhaften Ansicht seien keine angemessenen Feststellungen zum Grad der Minderung und der tatsächlichen Dauer der Erwerbsminderung getroffen worden. Der angefochtene Bescheid sei daher mit einem Feststellungsmangel behaftet und rechtswidrig. Das Strafgericht habe dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls einen Betrag von EUR 757,76 zugesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer der oben genannte Betrag zuzusprechen gewesen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.03.2023, Ro 2021/12/0005) sei die tatsächliche Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu beurteilen, unter Berücksichtigung aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Erwerbsleben.
  14. Einlangend am 06.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor bei der Landespolizeidirektion XXXX , wo er im Bereich der Polizeiinspektion XXXX Dienst versieht, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.
  17. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , wo er im Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 Dienst versieht, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Verfahren zu GZ. XXXX vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX gegen XXXX , geb. am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von EUR 757,76 zugesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Im Verfahren zu GZ. römisch 40 vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von EUR 757,76 zugesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, welche Verletzungen der Beschwerdeführer durch diesen Unfall erlitten hatte. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund des Dienstunfalls sechs Tage im Krankenstand befunden. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Dauer angestellt.
  18. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.
  20. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  21. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten: Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
  22. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
  23. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  24. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. 3.
  1. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).3.
  2. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes). 3.
  3. Hinsichtlich der in § 23 a Abs. 1 Z. 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN).3.
  4. Hinsichtlich der in Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 3, GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten – und nicht nur den tatsächlich genützten – zu setzen ist. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Es entspricht daher nicht der Rechtslage die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit der Dauer des Krankenstandes gleichzusetzen. Vielmehr ist es erforderlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen (VwGH, 21.03.2023, GZ. Ro 2021/12/0005 mwN). 3.
  5. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  9. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles sechs Tage im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er lediglich sechs Tage im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei, abgelehnt werden. Vielmehr wären im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen gewesen.3.
  10. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten bei einem Dienstunfall iSd Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG verletzt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des Dienstunfalles sechs Tage im Krankenstand. Allerdings kann das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers nicht mit dem bloßen Hinweis, dass er lediglich sechs Tage im Krankenstand befunden habe und somit seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zehn Tage gemindert gewesen sei, abgelehnt werden. Vielmehr wären im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit – unter Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens – zu treffen gewesen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, womit sie im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bloß ansatzweise ermittelt hat. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der dadurch bedingten tatsächlichen Dauer der Minderung einzuholen haben. Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Dies hat der Beschwerdeführer auch so beantragt.Da die belangte Behörde keinerlei derartige Ermittlungen angestellt hat, ist davon auszugehen, dass sie jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen war vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027). Dies hat der Beschwerdeführer auch so beantragt.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  12. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  13. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ro 2021/12/0005 insbesondere ausgesprochen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ggf. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu treffen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ro 2021/12/0005 insbesondere ausgesprochen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der Dauer des Krankenstandes gleichgesetzt werden kann und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ggf. durch ein ärztliches Sachverständigengutachten zu treffen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2282396.1.00

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