RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlG308 2231698-2 Spruch, G308 2231698-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 20.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2020, Zahl XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen dazu verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 20.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2023 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2020, Zahl römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 78, AVG binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen dazu verpflichtet, Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiteres hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Hinweis auf Gebühren: […]“ Dieser Bescheid vom 20.09.2023 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.10.2023 zugestellt (vgl. Rückschein, AS 55).Dieser Bescheid vom 20.09.2023 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 16.10.2023 zugestellt vergleiche Rückschein, AS 55).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.11.2023, beim Bundesamt per Post am 16.11.2023 einlangend (Datum des Poststempels: 14.11.2023), das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.11.2023 ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und dazu eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
- Am 22.12.2023 langte die mit 19.12.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Dazu wurde ausgeführt, dass zwar der Poststempel offenbar vom 14.11.2023 stamme, die Postsendung mit der Beschwerde jedoch noch am 13.12.2023 um 17:21 Uhr eingeschrieben beim näher angeführten Postamt während der betrieblichen Öffnungszeiten versendet worden sei. Die Beschwerde sei somit am letzten Tag und somit innerhalb der Frist aufgegeben worden. Zum Nachweis wurde der Aufgabezettel bei der Post beigelegt.
- Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter neuerlich die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, da auf dem, der Stellungnahme vom 19.12.2023 beigelegten, Aufgabezettel zwar die Abgabe bei der Post am 13.11.2023 um 17:21:51 Uhr verzeichnet ist, sich darauf aber auch der Vermerk befindet, dass die Annahme nach der Schlusszeit erfolgte und sich die Laufzeit gemäß den AGB der Post um einen Tag verlängert. Unter Anführung näherer Judikatur, wonach für den Beginn des Postlaufes die Inbehandlungnahme des Schriftstückes durch die Post und der Poststempel maßgeblich sei, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die Aufgabe des Schriftstückes nach den bei der Postfiliale deutlich kundgemachten Schlusszeiten erfolgte, die Postsendung daher erst am 14.11.2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist in Bearbeitung genommen wurde und sich die Beschwerde daher als verspätet erweise. Es wurde dazu neuerlich binnen einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und der Beschwerdeführer aufgefordert, sofern möglich die zum Aufgabezeitpunkt am 13.11.2023 beim konkreten Postamt kundgemachten Schlusszeiten für die Annahme von Postsendungen, die noch am selben Tag bearbeitet werden sollen, nachzuweisen, da diese aktuell (Stand 24.01.20124) jeweils um 16:30 Uhr enden.
- Am 09.02.2024 langte dazu mit Schriftsatz der Rechtsvertretung eine neuerliche Stellungnahme ein, wonach die Postsendung am 13.11.2023 um 17:51 Uhr aufgegeben worden sei und unabhängig vom Postlauf jedenfalls davon auszugehen sei, dass allein unter Zugrundelegung des Aufgabetermins die gegenständliche Beschwerde fristgerecht bei der Post aufgegeben worden sei. Die Einschreibebestätigung dokumentiere auch, dass am letzten Tag der Frist die Postsendung unabhängig von den betrieblichen Öffnungszeiten des gegenständlichen Postamtes in der dort befindlichen Postbox deponiert wurde. Das Rechtsmittel erweise sich nach Ansicht des Rechtsvertreters daher als fristgerecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mittels RSb-Schreibens am 16.12.2023 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen endete daher mit Ablauf des 13.11.
- Die gegenständliche Beschwerde vom 13.11.2023 wurde am selben Tag um 17:51 Uhr über die bei der Postfiliale XXXX in XXXX befindliche Postbox aufgegeben (vgl. aktenkundiger Aufgabezettel mit dem Einschreiben der Beschwerde vom 13.11.2023, Beilage zur OZ 3, in Verbindung mit dem Vorbringen in OZ 5, wonach die Aufgabe über die Postbox erfolgte).Die gegenständliche Beschwerde vom 13.11.2023 wurde am selben Tag um 17:51 Uhr über die bei der Postfiliale römisch 40 in römisch 40 befindliche Postbox aufgegeben vergleiche aktenkundiger Aufgabezettel mit dem Einschreiben der Beschwerde vom 13.11.2023, Beilage zur OZ 3, in Verbindung mit dem Vorbringen in OZ 5, wonach die Aufgabe über die Postbox erfolgte). Die Aufgabe in der Postbox erfolgte laut Aufgabezettel nach den Schlusszeiten für die taggleiche Bearbeitung und Weiterbeförderung (vgl. aktenkundiger Aufgabezettel mit dem Einschreiben der Beschwerde vom 13.11.2023, Beilage zur OZ 3).Die Aufgabe in der Postbox erfolgte laut Aufgabezettel nach den Schlusszeiten für die taggleiche Bearbeitung und Weiterbeförderung vergleiche aktenkundiger Aufgabezettel mit dem Einschreiben der Beschwerde vom 13.11.2023, Beilage zur OZ 3). Demnach wurde die Postsendung mit der gegenständlichen Beschwerde erst am 14.11.2023 in Bearbeitung genommen und ist auch der Poststempel entsprechend mit 14.11.2023 datiert (vgl. aktenkundiges Kuvert, AS 69).Demnach wurde die Postsendung mit der gegenständlichen Beschwerde erst am 14.11.2023 in Bearbeitung genommen und ist auch der Poststempel entsprechend mit 14.11.2023 datiert vergleiche aktenkundiges Kuvert, AS 69).
- Beweiswürdigung: Der für die Zurückweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. Strittig ist vielmehr die rechtliche Beurteilung dahingehend, welcher Zeitpunkt als „Aufgabezeitpunkt“ für die Beurteilung, ob die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde oder nicht, heranzuziehen ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zurückweisung der Beschwerde: § 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet: „§ 61.
(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“ Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,). Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2023 wurde, ausgehend von einer Zustellung an den Rechtsvertreter mit 16.10.2023 und dem damit einhergehenden Ende der Rechtsmittelfrist am 13.11.2023, am 13.11.2023 um 17:51 Uhr und damit nach Ende der Schlusszeiten (laut Aufdruck auf dem Aufgabezettel der Post, vgl. OZ 3) über die Postbox (vgl. Vorbringen, OZ 5) der Postfiliale XXXX in XXXX aufgegeben.Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2023 wurde, ausgehend von einer Zustellung an den Rechtsvertreter mit 16.10.2023 und dem damit einhergehenden Ende der Rechtsmittelfrist am 13.11.2023, am 13.11.2023 um 17:51 Uhr und damit nach Ende der Schlusszeiten (laut Aufdruck auf dem Aufgabezettel der Post, vergleiche OZ 3) über die Postbox vergleiche Vorbringen, OZ 5) der Postfiliale römisch 40 in römisch 40 aufgegeben. Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (vgl. VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen (vgl. etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN).Für den Beginn des Postlaufes ist maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird vergleiche VwGH vom 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen vergleiche etwa VwGH vom 8.8.1996, 95/10/0206, mwN). Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt (vgl. VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekanntgegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten (vgl. VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0048).Der Einwurf einer Sendung in eine einem Briefkasten insofern gleichzuhaltende Postbox löst den Postlauf am selben Tag ebenfalls nur dann aus, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese noch am selben Tag ausgehoben werde. Wird die Sendung noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung in die Postbox eingeworfen, so wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt vergleiche VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0110, betreffend Einwurf in einen Briefkasten). Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekanntgegebenen Schlusszeiten insofern einem Briefkasten gleichzuhalten vergleiche VwGH vom 28.06.2021, Ra 2021/06/0048). Die Postsendung wurde nach den Schlusszeiten für eine taggleiche Bearbeitung/Aushebung am 13.11.2023 um 17:51 Uhr über die Postbox aufgegeben. Eine Bearbeitung der Sendung durch die Post sowie der Poststempel stammen vom 14.11.2023 und somit nach Ablauf der gegenständlichen Beschwerdefrist. Nach der oben angeführten eindeutigen Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2231698.2.00