RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlI406 2165851-2 SpruchI406 2165851-2/3E, I406 2165851-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. II. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2017 abgewiesen, unter einem erging eine Rückkehrentscheidung. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020, zu GZ: I409 2165851-1/20E, bestätigt.
- Am 22.07.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Er legte diesem Antrag diverse Dokumente, wie beispielsweise die Registrierung zum Winterdienst im Jahr 2016 bei der XXXX , ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 26.02.2018, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie vier Empfehlungsschreiben bei.
- Am 22.07.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Er legte diesem Antrag diverse Dokumente, wie beispielsweise die Registrierung zum Winterdienst im Jahr 2016 bei der römisch 40 , ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 26.02.2018, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie vier Empfehlungsschreiben bei.
- Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer midtgeteilt, dass eine persönliche Antragstellung erforderlich sei sowie, dass jedem Antrag unter anderem eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache sowie die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, ein Lichtbild, ein Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (z.B. Mietvertrag) sowie ein Nachweis der Selbsterhaltungsfähigkeit anzuschließen seien. Zudem wurde er auf die möglichen Rechtsfolgen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, hingewiesen.
- Am 21.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mittels E-Mail neuerlich an die belangte Behörde.
- Am 21.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG mittels E-Mail neuerlich an die belangte Behörde.
- Mit Schreiben vom 24.10.2022 wurden der belangten Behörde per Fax die bereits im Akt einliegenden Unterlagen – seine ehrenamtliche Tätigkeit sowie drei Empfehlungsschreiben – erneut übermittelt.
- Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 08.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 08.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Stellungnahme vom 25.05.2023, per Fax übermittelt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe seinen Herkunftsstaat überstürzt verlassen und sämtliche Dokumente zurückgelassen.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.07.2021 nach § 58 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung vom 25.05.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 22.07.2021 nach Paragraph 58, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung vom 25.05.2023 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Die belangte Behörde führte insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert worden sei, seinen Antrag persönlich einzubringen und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Er sei dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nachgekommen. Zudem habe er nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sei, bei einer Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument zu erlangen.
- Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.12.2023 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Er lebe seit acht Jahren in Österreich, sei um seine Integration bemüht, habe Freundschaften geschlossen, sei selbsterhaltungsfähig und ehrenamtlich tätig. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren.
- Mit Schreiben vom 22.12.2023, einlangend per Fax am selben Tag, übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung erneut Unterlagen zu seiner Integration.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, dessen Identität nicht feststeht. Am 22.07.2021 brachte der Beschwerdeführer, ohne persönlich an die belangte Behörde zu treten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Am 22.07.2021 brachte der Beschwerdeführer, ohne persönlich an die belangte Behörde zu treten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Im Verbesserungsauftrag vom 17.08.2021 findet sich der Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung notwendig ist. Daneben wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die erforderlichen Identitätsdokumente vorzulegen. Eine persönliche Antragstellung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht, er übermittelte vielmehr am 21.09.2021 seinen Antrag erneut per E-Mail an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer kam der persönlichen Einbringung des Antrags nicht nach. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Der Mängelheilungsantrag vom 25.05.2023 bezog sich lediglich auf die Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses sowie der Geburtsurkunde und wurde ausschließlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass oder eine Geburtsurkunde vorlegen könne, da er seinen Herkunftsstaat überstürzt verlassen habe.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Vorakt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Vorakt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zumal der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Den Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit wurde nicht entgegengetreten. Dass die Antragstellung am 22.07.2021 nicht persönlich erfolgte, ergibt sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und wurde im Zuge der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Verbesserungsauftrag vom 17.08.2021, auf welchem die weiteren Feststellungen beruhen, ist ebenfalls im Verwaltungsakt befindlich. Es lassen sich weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt Hinweise auf eine persönliche Antragstellung des Beschwerdeführers entnehmen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich schließlich auch, dass der Beschwerdeführer den Antrag per E-Mail erneut einbrachte und die persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens nachgeholt hat. Weder aus dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt ergeben sich Hinweise auf eine etwaige Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Begründung des Mängelheilungsantrages geht aus der Antragsbegründung hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und ersatzlose Behebung des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids:3.
- Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und ersatzlose Behebung des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG 2005: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß §
- Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt und den Antrag unterschreibt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; VwGH 22.12.2009, 2008/21/0561; VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt und den Antrag unterschreibt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Aus den ErläutRV geht sohin hervor, dass die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Antragstellung (auch) insofern unverzichtbar ist, als sie der notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung (Biometrie) dient. In § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde.In Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 werden auch die Folgen einer mangelnden Mitwirkung des Antragstellers „im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten“ normiert. Diesfalls "ist" der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, allerdings nur dann, wenn der Antragssteller (zuvor) über diesen Umstand belehrt wurde. Die ErläutRV (1803 BlgNR
- GP 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“Die ErläutRV (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) führen dazu aus: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“ 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (statt aller VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (statt aller VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, was sie mit der nicht persönlichen Einbringung des Antrages und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück, was sie mit der nicht persönlichen Einbringung des Antrages und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete. Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 normiert. Wie die belangte Behörde richtigerweise feststellt, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht persönlich ein und ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Nur durch die persönliche Antragstellung können erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 normiert. Der Verbesserungsauftrag vom 17.08.2021 erhält dabei den Hinweis, dass eine persönliche Antragstellung erforderlich ist, wobei dieser Umstand dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer auch bewusst sein musste. Auch über die Folgen des Nichtnachkommens wurde im Verbesserungsauftrag schriftlich belehrt. Insofern ging die belangte Behörde mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrags richtig vor und wies auch auf die Rechtsfolgen hin, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer selbst unternahm in weiterer Folge aktenkundig nichts, um eine persönliche Antragsstellung nachzuholen, sondern brachte den Antrag erneut per E-Mail an die belangte Behörde ein. Auch holte er eine persönliche Antragstellung zu keinem Zeitpunkt im Verfahren nach. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch kein Vorbringen erstattet, welches als Heilungsantrag in Hinblick auf die unterbliebene persönliche Antragstellung interpretiert werden könnte (wobei der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt vertreten war, sodass die Kenntnis über die Möglichkeit eines derartigen Heilungsantrages vorausgesetzt werden kann). Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.05.2023 gestellte Mängelheilungsantrag bezog sich lediglich auf eine allfällige Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses sowie der Geburtsurkunde. Im Ergebnis ist damit bereits die formale Antragsvoraussetzung der persönlichen Antragseinbringung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Da es damit auf die - ebenfalls unterbliebene - Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht ankommt und der Antrag bereits aus dem Grunde der nicht persönlichen Antragstellung zurückzuweisen war, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da es damit auf die - ebenfalls unterbliebene - Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht ankommt und der Antrag bereits aus dem Grunde der nicht persönlichen Antragstellung zurückzuweisen war, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur unterbliebenen Rückkehrentscheidung: Die belangte Behörde führt im Bescheid (S 9) zwar richtigerweise an, dass bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, irrt aber in der offensichtlichen weiteren Annahme, dass deshalb gemäß § 59 Abs. 5 FPG mit gegenständlicher zurückweisender Entscheidung nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.Die belangte Behörde führt im Bescheid (S 9) zwar richtigerweise an, dass bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht, irrt aber in der offensichtlichen weiteren Annahme, dass deshalb gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG mit gegenständlicher zurückweisender Entscheidung nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 07.05.2008, 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 07.05.2008, 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082; 31.03.2020, Ra 2019/14/0209). Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2020, zu GZ: I409 2165851-1/20E, in welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2017 bestätigt wurde, zwar eine Rückkehrentscheidung, diese wurde aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist die belangte Behörde mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 handelt es sich um einen von einer Rückkehrentscheidung trennbaren Spruchpunkt. Das rechtliche Schicksal der Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels hängt auch nicht von dem der Rückkehrentscheidung ab. Insofern ist die belangte Behörde mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen noch säumig.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur knapp drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur knapp drei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrages gewährt. Auch das Beschwerdevorbringen vom 11.12.2023 enthält keinen Sachverhalt mit einer entscheidungsmaßgeblichen Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2165851.2.00