RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlI412 2285137-1 Spruch, I412 2285137-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin, BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie dort keine Familie und keine Bezugspersonen mehr habe.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin, BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie Nigeria verlassen habe, weil sie dort keine Familie und keine Bezugspersonen mehr habe. I.
- Am 31.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde, BFA) einvernommen, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, in Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein.römisch eins.
- Am 31.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: belangte Behörde, BFA) einvernommen, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, in Italien Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. I.
- Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in Höhe von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.
- Mit Bescheid vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in Höhe von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. I403 2212351-1/14Z, gekürzte Ausfertigung vom 11.12.2019 Zl. I403 2212351-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2018 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Das Vorbringen der BF sei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe folglich keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und ihr drohe in Nigeria keine Verfolgung, auch nicht durch Menschenhändler.römisch eins.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. I403 2212351-1/14Z, gekürzte Ausfertigung vom 11.12.2019 Zl. I403 2212351-1/20E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2018 als unbegründet abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt. Das Vorbringen der BF sei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe folglich keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und ihr drohe in Nigeria keine Verfolgung, auch nicht durch Menschenhändler. I.
- Die BF stellte am 12.12.2023 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei sie angab, dass sie lediglich ein normales Leben führen möchte. Ansonsten habe sich nichts an ihren Angaben zum ersten Asylantrag geändert. römisch eins.
- Die BF stellte am 12.12.2023 den gegenständlichen Folgeantrag, wobei sie angab, dass sie lediglich ein normales Leben führen möchte. Ansonsten habe sich nichts an ihren Angaben zum ersten Asylantrag geändert. I.
- Am 09.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab sie als Grund für ihre neuerliche Antragstellung an, dass sie es einfach nochmal versuchen möchte. Außerdem sei sie schwanger. Die BF legte auch einen Mutter-Kind-Pass vor.römisch eins.
- Am 09.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab sie als Grund für ihre neuerliche Antragstellung an, dass sie es einfach nochmal versuchen möchte. Außerdem sei sie schwanger. Die BF legte auch einen Mutter-Kind-Pass vor. I.
- Mit Bescheid vom 16.01.2024, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Der Beschwerdeführerin wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 16.01.2024, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Der BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.01.2024 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 23.01.2024 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 26.01.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 26.01.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Die BF ist nigerianische Staatsbürgerin, ihre Identität steht nicht fest. Sie reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 22.06.2018 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die BF hat das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen und verblieb illegal im Bundesgebiet bis sie am 12.12.2023 gegenständlichen Folgeantrag einbrachte. Zur Begründung dieses Antrages stützte sich die BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe die sie bereits im Erstverfahren (keine Angehörigen in Nigeria; Menschenhandel) vorgebracht hatte bzw. erklärte, dass sich nichts geändert habe und sie es einfach nochmal versuchen möchte. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile schwanger, errechneter Geburtstermin ist der XXXX
- Aktuell befindet sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus A.Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile schwanger, errechneter Geburtstermin ist der römisch 40
- Aktuell befindet sie sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus A.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellung zum ersten Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zum Erstverfahren Zl. I403 2212351-
- Die BF brachte in ihrer Erstbefragung im gegenständlichem Folgeverfahren zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie nur ein normales Leben führen möchte und sich ansonsten nichts an ihren Angaben zum ersten Asylantrag geändert habe. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe sie nichts zu befürchten und es gebe keine Änderung ihrer Situation/Fluchtgründe (AS 15). Die BF brachte dann in ihrer Einvernahme vor dem BFA – über Befragen nach den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung – vor: "Ich möchte es einfach noch einmal versuchen." (AS 89). Die BF behauptete damit keinen – asylrelevanten – neuen Sachverhalt. Auf Nachfrage des BFA, ob es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden, gebe, antwortete die BF ausdrücklich: "Nein, es gibt keinen anderen Grund." (AS 89). Mit diesem Vorbringen bezog sich die BF im Wesentlichen auf ihr bereits im Erstverfahren erstattetes Fluchtvorbringen (keine Angehörigen in Nigeria; Menschenhandel), welches bereits im seinerzeitigen Verfahren vom BFA sowie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt wurde. Einen neuen Sachverhalt bzw. eine Änderung des Sachverhaltes brachte die BF damit nicht vor. In diesem Sinne hatte die BF bereits in ihrer Erstbefragung gefragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt seien, angegeben: „Es gibt keine Änderungen.“ (AS 15). Die Feststellung zur Schwangerschaft der BF ergibt sich aus ihren Aussagen sowie den in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass. Ihre aktuelle stationäre Behandlungsbedürftigkeit lässt sich aus der E-Mail der XXXX vom 07.02.2024 ableiten.Die Feststellung zur Schwangerschaft der BF ergibt sich aus ihren Aussagen sowie den in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass. Ihre aktuelle stationäre Behandlungsbedürftigkeit lässt sich aus der E-Mail der römisch 40 vom 07.02.2024 ableiten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH vom 29.6.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH vom 3.7.2020, Ra 2020/14/0255).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH vom 3.7.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist "Sache des Beschwerdeverfahrens" vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche dazu VwGH vom 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zl. XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. 1403 2212351-1/14Z, gekürzte Ausfertigung vom 11.12.2019 Zl. I403 2212351-1/20E, mit dem in der Sache über den Erstantrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.06.2018 abgesprochen wurde.Den Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der rechtskräftige Bescheid des BFA vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2019, Zl. 1403 2212351-1/14Z, gekürzte Ausfertigung vom 11.12.2019 Zl. I403 2212351-1/20E, mit dem in der Sache über den Erstantrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.06.2018 abgesprochen wurde. Wie oben festgestellt, stützt sich die BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe die sie bereits im Erstverfahren vorgebracht hatte. Über diesen Sachverhalt wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018 rechtskräftig abgesprochen. Wenn die BF ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren im gegenständlichen Folgeverfahren aufrechterhielt, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird ein Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH vom 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0321). Eine relevante Änderung des Sachverhaltes brachte die BF im gegenständlichen Folgeverfahren nicht vor.Wie oben festgestellt, stützt sich die BF zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen auf jene Fluchtgründe die sie bereits im Erstverfahren vorgebracht hatte. Über diesen Sachverhalt wurde bereits mit Bescheid des BFA vom 21.11.2018 rechtskräftig abgesprochen. Wenn die BF ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren im gegenständlichen Folgeverfahren aufrechterhielt, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird ein Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH vom 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0321). Eine relevante Änderung des Sachverhaltes brachte die BF im gegenständlichen Folgeverfahren nicht vor. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten konnte daher – im Ergebnis – nicht festgestellt werden. Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der BF im gegenständlichen Folgeverfahren im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken – sondern Identität der Sache vorliegt –, sodass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz vom BFA insoweit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.Das erkennende Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der BF im gegenständlichen Folgeverfahren im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken – sondern Identität der Sache vorliegt –, sodass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz vom BFA insoweit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Der angefochtene Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Die Beschwerdeführerin ist hochschwanger, errechneter Geburtstermin ist der XXXX 2024.Die Beschwerdeführerin ist hochschwanger, errechneter Geburtstermin ist der römisch 40
- Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zum Familienleben und den Existenzmöglichkeiten der hochschwangeren Beschwerdeführerin bzw. ihres noch ungeborenen Kindes getroffen hat. Das BFA setzte im gegenständlichen Verfahren keine tauglichen Ermittlungsschritte zur Frage, ob die BF in ihrem Herkunftsstaat weiterhin über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die BF wurde weder zur Person ihrer Familienangehörigen noch zu deren aktuellem Aufenthaltsort sowie zu deren sozialen bzw. finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat näher befragt. Insgesamt hat sich das BFA im angefochtenen Bescheid mit der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin unter dem Blickwickel ihrer konkreten Situation in keinster Weise - weder was die Frage des Vorliegens entschiedener Sache hinsichtlich subsidiären Schutzes, noch was die Begründung der Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit ihrer Abschiebung betrifft – auseinander gesetzt. Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0141, 19.4.2023, Ra 2022/17/0232 und 28.11.2023, Ra 2022/22/0043 ausgesprochen hat, ist die Situation einer schwangeren Frau auch unter dem Blickwinkel als (potentiell) alleinstehende Mutter eines Säuglings zu betrachten und bedarf es in diesem Zusammenhang auch einer Bewertung aus der Perspektive des (noch ungeborenen) Kindes. Wenn auch im vorliegenden Fall nicht verkannt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren davon ausging, dass die Angabe der BF keine Familienangehörigen mehr in Nigeria zu haben, unglaubhaft sei, kann im Sinne der wiedergegebenen Judikatur zu § 68 AVG nicht davon gesprochen werden, dass in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf subsidiären Schutz keine Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die eine andere Beurteilung von vorherein als ausgeschlossen erscheinen lassen.Wenn auch im vorliegenden Fall nicht verkannt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren davon ausging, dass die Angabe der BF keine Familienangehörigen mehr in Nigeria zu haben, unglaubhaft sei, kann im Sinne der wiedergegebenen Judikatur zu Paragraph 68, AVG nicht davon gesprochen werden, dass in Bezug auf die Zurückweisung des Antrages auf subsidiären Schutz keine Sachverhaltsänderungen eingetreten sind, die eine andere Beurteilung von vorherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird.Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.). Im gegenständlichen Verfahren ist nun nicht davon auszugehen, dass "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da sich der wesentliche Sachverhalt durch das Vorbringen der Schwangerschaft der BF geändert hat.Im gegenständlichen Verfahren ist nun nicht davon auszugehen, dass "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, da sich der wesentliche Sachverhalt durch das Vorbringen der Schwangerschaft der BF geändert hat. Der auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin wäre sohin nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sondern in der Sache zu erledigen gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinanderzusetzen haben. Die belangte Behörde wird die Auswirkungen der Schwangerschaft der BF zu eruieren bzw. festzustellen haben und wird diesbezüglich eine inhaltliche Entscheidung zu treffen sein. Die Zurückweisung des Antrags der BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb die Spruchpunkte II. bis VII. zu beheben waren.Die Zurückweisung des Antrags der BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. zu beheben waren.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zum Teil zurückzuweisen war (Spruchpunkt I.) bzw. der mit Beschwerde angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben ist (Spruchpunkte II. bis VII.), konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung bzw. Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zum Teil zurückzuweisen war (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. der mit Beschwerde angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben ist (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.), konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung bzw. Behebung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2285137.1.00