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{'item': 'I419 2286255-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlI419 2286255-1 SpruchI419 2286255-1/6E, I419 2286255-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es ihm keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es ihm keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ „erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt. Er habe in Italien, bevor ihn die Behörden 2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben hätten, eine beinahe zweijährigen Beziehung mit einem Mann gehabt, der in Italien geboren sei und Eltern aus Marokko habe. Mit diesem sei er auch weiterhin in Kontakt. Nach der Abschiebung des Beschwerdeführers habe sein in der Nähe wohnender Bruder ihn besucht und mitbekommen, dass der Beschwerdeführer über Facebook mit dem Italiener korrespondiere. Der Bruder habe ihm darauf mit einem Messer in den linken Oberschenkel gestochen. Darauf sei der Beschwerdeführer sofort aus Marokko geflüchtet. Bisher habe er keine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung erstattet, da er sich geschämt habe, was insbesondere auf den streng konservativ-religiösen Charakter der kulturellen Gegebenheiten in Marokko zurückzuführen sei. Auch in Österreich traue er sich bisher nicht, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist etwa Ende 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er beherrscht Arabisch in Wort und Schrift, hat neun Jahre die Schule im Herkunftsstaat besucht und dort eine Ausbildung zum Installateur absolviert sowie Arbeitserfahrung als Bauarbeiter gesammelt. Er ist gesund, arbeitsfähig und kinderlos. Die Eltern leben im Herkunftsstaat in der Stadt Casablanca in der Region Casablanca-Settat, seine Mutter, Mitte 50, verkauft auf einem Markt Gemüse, der Vater, Anfang 60, arbeitet wegen Diabetes nicht. Bei ihnen hat der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt. Mit der Mutter ist er in Kontakt. In Casablanca leben keine Geschwister des Beschwerdeführers, außerhalb leben zwei Brüder, einer davon in XXXX , und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Auch diese Geschwister verkaufen Gemüse.Die Eltern leben im Herkunftsstaat in der Stadt Casablanca in der Region Casablanca-Settat, seine Mutter, Mitte 50, verkauft auf einem Markt Gemüse, der Vater, Anfang 60, arbeitet wegen Diabetes nicht. Bei ihnen hat der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt. Mit der Mutter ist er in Kontakt. In Casablanca leben keine Geschwister des Beschwerdeführers, außerhalb leben zwei Brüder, einer davon in römisch 40 , und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Auch diese Geschwister verkaufen Gemüse. Eine Schwester des Beschwerdeführers, die in Kanada lebt, unterstützt die Mutter und nach seinen Angaben auch den Beschwerdeführer und dessen dritten Bruder, der nach einem früheren Aufenthalt in Österreich nun in Portugal wohnt. Der Beschwerdeführer gelangte 2017 erstmals illegal nach Italien und in die Schweiz, wo er am 28.11.2017 nahe der Grenze zu Deutschland internationalen Schutz beantragte. Am 18.07.2018 wurde er aus der Schweiz nach Italien Dublin-überstellt, wo er keinen Asylantrag stellte. Aus Italien wurde er am 07.09.2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Im Herbst 2022 beschloss er, zu seinem Bruder nach Portugal zu ziehen, um dort zu arbeiten, sich eine Zukunft aufzubauen und die Familie im Herkunftsstaat zu unterstützen. Im Oktober 2022 flog er in die Türkei, von dort gelangte er illegal nach Griechenland, Ungarn und Österreich, wo er am 07.01.2023 in der zweiten Nachthälfte aufgegriffen wurde und darauf internationalen Schutz beantragte. Er entzog sich nach der Erstbefragung dem Verfahren, indem er – seinen Angaben nach über Italien – in den Westen des Bundesgebiets reiste und sich ab etwa 19.01.2023 ohne Anmeldung in Tirol aufhielt, wo zuvor bereits sein Bruder gelebt hatte. Mitte Mai 2023 fiel der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs auf und wurde deshalb kurz festgenommen, anschließend tauchte er neuerlich unter, war weiterhin nirgends gemeldet und gab schließlich am 06.09.2023 der Meldebehörde eine Sozialeinrichtung als seine Kontaktstelle für Obdachlose bekannt. Darauf erließ das BFA im Dezember 2023 einen Festnahmeauftrag, was die Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.01.2023 ermöglichte, also 11 Monate und 28 Tage nach der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben im Inland. Er hat in der Einvernahme zum Hausfriedensbruch angegeben, dass er eine Beziehung mit einer Österreicherin führe, die er seit vier Monaten kenne, und meist bei dieser nächtige. Diese hat bestätigt, ihn so lange zu kennen, allerdings angegeben, er sei zwar im Jänner etwas verliebt in sie gewesen und habe bei ihr nächtigen wollen, jedoch habe sie ihn hinausgeworfen und seither nicht mehr in die Wohnung gelassen. Beim BFA hat er dann zwei andere Frauen als Unterkunftgeberinnen genannt. Er geht keiner angemeldeten Arbeit nach und hat nach eigenen Angaben ohne Beschäftigungsbewilligung in einem Café gekocht sowie dabei € 600,-- verdient. Außerdem erhält er seinen nach Angaben Geld von einem „Mann aus Afghanistan“. Er hat weder einen Deutschkurs abgeschlossen noch Deutschkenntnisse nachgewiesen. Strafgerichtlich ist er unbescholten. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 20.09.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt:Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 20.09.2023 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Länderinformationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den Forces Auxiliaires handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 22.11.2022, ÖB 8.2021). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). Im April 2015 wurde zusätzlich das Bureau Central d'Investigations Judiciaires (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DGST (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vgl. ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021).Das BCIJ hat originäre Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität (AA 22.11.2022; vergleiche ÖB 8.2021) sowie Entführungen. Damit wurde die Schlagkraft des Polizeiapparats gestärkt, diese spezialisierte Polizeitruppe ist besser ausgebildet und besser ausgerüstet. Seit der Gründung des BCIJ im Jahr 2015 wurden 84 Terrorzellen ausgehoben (ÖB 8.2021). Auch wenn Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begingen, ist die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte gemäß USDOS wirksam (USDOS 12.4.2022), gemäß Auswärtigem Amt hingegen sind die Sicherheitskräfte weitgehend der zivilen Kontrolle durch Parlament und Öffentlichkeit entzogen (AA 24.11.2021). [Anm.: Das Auswärtige Amt bezieht sich hier wohl auf die weitgehende Kontrolle der Sicherheitskräfte durch den König und sein Umfeld.] Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB 8.2021). 1.2.2 Relevante Bevölkerungsgruppen Homosexuelle Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Art. 489 stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023).Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen weiterhin unter Strafe (AI 27.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Artikel 489, stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe: Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren (AA 22.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, HRW 12.1.2023, USDOS 20.3.2023), sowie Geldstrafen von 20 bis 120 Euro (AA 22.11.2022), bzw. bis zu 1.000 Dirham (91 US-Dollar) (HRW 12.1.2023). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 30.3.2023). Im Rahmen der Strafrechtsreform wurde diskutiert, die Strafbarkeit homosexueller Handlungen abzuschaffen, dies wird jedoch von der PJD und von großen Teilen der Bevölkerung abgelehnt (AA 22.11.2022). Im Juni 2022 stufte der LGBTQ+ Travel Safety Index von Asher & Lyric Marokko auf Platz 30 der unsichersten Länder weltweit für LGBTI-Reisende ein (AI 27.3.2023). Sexuelle Minderheiten werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Die sexuelle Selbstbestimmung wird durch das generelle Verbot außerehelicher einvernehmlicher sexueller Beziehungen sowie durch die generelle Kriminalisierung der Homosexualität stark eingeschränkt. Homosexualität muss im Verborgenen gelebt werden. Offen gelebte Homosexualität wird gesellschaftlich nicht toleriert (AA 22.11.2022). Anti-Diskriminierungsgesetze gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Es kommt zur Stigmatisierung solcher Personen, und es gibt einzelne Berichte über offensichtliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität in Beschäftigung, Wohnung, Zugang zu Bildung oder Gesundheitsversorgung (USDOS 20.3.2023). NGOs nannten Registrierungsprobleme als Haupthindernis für Organisationen von Angehörigen sexueller und geschlechtlicher Minderheiten (LGBTQI+), da die Registrierung Zugang zu Finanzmitteln verschafft und einen legalen Betrieb ermöglicht. Gruppen die versucht haben, sich zu registrieren, beschrieben einen erheblichen Zeit- und Energieaufwand, sowie von Sicherheitsbedenken bei der Führung einer Organisation für sexuelle Minderheiten. Ihre Existenz wird kriminalisiert und die Organisationen erhalten „Höflichkeitsbesuche“ von Beamten (USDOS 20.3.2023). Die Kampagne #Fetrah (was auf Arabisch primitiv, Natur oder Instinkt bedeutet), die die Idee förderte, dass es nur zwei Geschlechter gibt, und sich gegen die Verteidiger der LGBTI-Rechte richtete, wurde in Marokko viral. Im Juli 2022 schloss Facebook seine Seite, aber die marokkanischen Behörden verurteilten die Kampagne nicht. Im selben Monat forderte der CEDAW-Ausschuss Marokko auf, jene Artikel des Strafgesetzbuchs aufzuheben, die sexuelle Minderheiten kriminalisieren (AI 27.3.2023). 1.2.3 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 20.3.2023). Sowohl Marokko als auch die Frente Polisario schränken die Bewegungsfreiheit in der Westsahara ein. Eine in den 1980er Jahren von Marokko errichtete Sandbarriere, die das von Marokko kontrollierte Gebiet von den von den Sahrauis kontrollierten Gebieten im Osten trennt, ist 1.700 Meilen lang. Die Mauer, die auf beiden Seiten von Landminen umgeben ist, stellt das möglicherweise längste zusammenhängende Minenfeld der Welt dar (FH 13.4.2023). Allerdings genießen auch Sahrawis/Sahraouis innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 22.11.2022). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung und ermutigte saharauische Flüchtlinge aus Algerien und anderen Ländern zur Rückkehr, wenn sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren möchten, müssen die entsprechenden Reise- oder Identitätsdokumente bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland, häufig in Mauretanien, besorgen. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 20.3.2023). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 22.11.2022). 1.2.4 Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed VI), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022). [...]Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 22.11.2022). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung verbessert sich allmählich, aber es bestehen nach wie vor große infrastrukturelle Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie innerhalb marginalisierter städtischer Viertel, in denen es immer noch an grundlegenden Dienstleistungen mangelt. Insgesamt sind 77 % der Haushalte an Abwassersysteme und 85 % an verbesserte Wasserquellen angeschlossen. Einigen Gemeinden fehlen noch immer die technischen und finanziellen Mittel für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel (BS 23.2.2022). Staatliche soziale Unterstützung ist begrenzt (vor allem private Organisationen oder die Fondation Mohammed römisch sechs), vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 22.11.2022). [...] Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20 % des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18 % als Ackerland. Da davon nur rund 15 % systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40 % der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als 3 Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4 % am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 12.5.2023). Die Arbeitslosenquote liegt für 2023 bei 11 % [Prognose]. Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 lag 2022 bei 12,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 24,9 % (WKO 4.2023b). Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z. B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mithilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die wirtschaftliche Erholung des Tourismus in Marokko nach COVID erhält nach der Fußball Weltmeisterschaft einen großen Schub. Marokkos Auftritt bei der Weltmeisterschaft war wie eine massive Marketingkampagne für das Land und somit für den Tourismus. Der Sektor ist die wichtigste Devisenquelle des Landes. Ende Oktober 2022 beliefen sich die Einnahmen aus dem Tourismus auf 6,1 Mrd. Euro, was einem deutlichen Anstieg von 148,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Land verzeichnete in den ersten neun Monaten des Jahres 2022 7,7 Mio. Touristenankünfte. Dieser massive Zustrom von Touristen ermöglichte es dem Sektor, sich nach mehr als zwei Jahren Stagnation und Einnahmenausfällen zu erholen (WKO 1.2023). Armut ist weit verbreitet und wirtschaftliche Möglichkeiten sind für einen großen Teil der Bevölkerung knapp (FH 2023). [...] Es kam zu mehreren Demonstrationen gegen die steigenden Preise im Land. Am 4.12.2022 versammelten sich zwischen 1.200 und 3.000 Menschen in Rabat, um gegen die hohen Lebensmittelpreise, Korruption und staatliche Repressionen zu demonstrieren. Als Reaktion darauf hat die Regierung Maßnahmen ergriffen. Im Oktober hat die Regierung einen Fond mit 4,1 Mrd. EUR gestartet, um private Investitionen und die Wirtschaft des Landes zu unterstützen (BAMF 12.12.2022). Um die Auswirkungen der Lebensmittel- und Energiepreise auf die Haushalte abzumildern, verabschiedete Marokko ein politisches Paket, das allgemeine Subventionen für Grundnahrungsmittel umfasste und die bereits bestehenden regulierten Preise beibehielt. Dieser Ansatz stabilisierte die Preise für Waren und Dienstleistungen, die fast ein Viertel der Ausgaben eines Durchschnittshaushalts ausmachen, und verhinderte so einen möglicherweise stärkeren Anstieg der Armut. Es erforderte die Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher Ausgaben in Höhe von fast 2 % des BIP (WB 14.2.2023). Ungeachtet dieser Maßnahmen litten bescheidene und gefährdete Haushalte immer noch am meisten unter den Auswirkungen der steigenden Lebensmittel- und sonstigen Preise aufgrund der Inflation. Dem Bericht zufolge war die jährliche Inflation für die ärmsten 10 % der Bevölkerung um fast ein Drittel höher als für die reichsten 10 % der Bevölkerung, was in erster Linie auf die Auswirkungen der Preissteigerungen bei Lebensmitteln zurückzuführen ist, die einen höheren Anteil an den Ausgaben der ärmeren Haushalte ausmachen. In dem Bericht heißt es ferner, dass die geplante umfassende Reform des sozialen Sicherheitsnetzes des Königreichs eine wirksame Ausrichtung der Subventionen auf die Unterstützung der Armen und Schwachen ermöglichen wird (WB 14.2.2023). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Dennoch wird erwartet, dass sich das Wirtschaftswachstum Marokkos dank einer Erholung des Primärsektors im Jahr 2023 auf 3,1 % beschleunigen wird (WB 14.2.2023). Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vgl. Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). [...] Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023).Ein Erdbeben der Stärke 7 mit Epizentrum in der Gemeinde Ighil in der Provinz Al Haouz, hat Marokko in der Nacht von Freitag, 8.9.2023, auf Samstag, 9.9.2023, erschüttert (Le matin.ma 8.9.2023; vergleiche Le matin.ma 10.9.2023a). Das Erdbeben war gegen 23:11 Uhr in mehreren Städten Marokkos zu spüren. Das Beben trieb viele Menschen in Casablanca, Rabat, Marrakesch und Agadir auf die Straßen (Le matin.ma 8.9.2023). [...] Die Telefonleitungen waren gestört. Nach Angaben des US-amerikanischen Instituts für Geologische Überwachung (USGS) wurde gegen 23:30 Uhr nordöstlich von Taroudant ein zweites Beben der Stärke 4,9 registriert (Le matin.ma 8.9.2023). Nach Angaben des örtlichen Beamten seien in der schwer zugänglichen Bergregion auch die meisten Opfer zu beklagen. Einwohner der Stadt Marrakesch berichten von eingestürzten Gebäuden in der historischen Altstadt, die zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört (tagesschau 9.9.2023). [...] Die Schäden betreffen vor allem die Provinzen Chichaoua und Taroudant (Le matin 10.9.2023b). Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vgl. tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vgl. Unicef.de 12.9.2023). [...]Es war das stärkste Erdbeben, das jemals in der Geschichte Marokkos gemessen wurde und war so stark, dass es fast alle Bewohner des Königreichs spürten. Die Provinzen und Gemeinden Al Haouz, Marrakesch, Ouarzazate, Azilal, Chichaoua und Taroudant waren von dem starken Erdbeben besonders betroffen und verzeichneten fast alle Opfer und eingestürzten Gebäude. Auch in der Provinz Al Haouz wurden Nachbeben geringerer Intensität registriert (Le matin.ma 10.9.2023a). In Ausführung der Hohen Königlichen Weisungen wurde eine dreitägige Staatstrauer beschlossen (Le matin.ma 10.9.2023a; vergleiche tagesschau 12.9.2023). Laut der Weltgesundheitsorganisation WHO sind mehr als 300.000 Menschen in Marrakesch und umliegenden Gebieten von dem Unglück betroffen (tagesschau 12.9.2023; vergleiche Unicef.de 12.9.2023). [...] 1.2.5 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 22.11.2022). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS teilzunehmen (IOM 27.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2023). Zur längerfristige Reintegrationsunterstützung, erhalten Rückkehrer ein Post-return Paket in der Höhe von Euro 2.
  5. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2023). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Oktober 2022 zur Ausreise entschlossen, im selben Monat sei er in die Türkei geflogen. Sein Ziel sei Portugal, wo er arbeiten wolle. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, um dorthin zu gelangen, dort zu arbeiten, seine Familie zu unterstützen und sich eine Zukunft aufzubauen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Armut. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. Sein Reisepass befinde sich in Marokko. 1.3.2 Beim BFA bestätigte er knapp ein Jahr darauf, dass er erstbefragt wahre und vollständige Angaben gemacht habe. Er wolle nichts hinzufügen, korrigieren oder sonst sagen, was er noch nicht angeführt habe. Ferner gab er an, damals sämtliche Fragen vollständig beantwortet zu haben. Seine Angaben seien auch rückübersetzt worden. Nach dem Reisepass gefragt, gab er an, diesen bei der Einreise verloren zu haben. Auf Nachfrage erklärte er, ihm seien Reisepass und Personalausweis in der Türkei abgenommen worden. Im Herkunftsstaat habe er mit der Mutter und seinem Zwillingsbruder H., der jetzt in Portugal sei, in einer Einzimmerwohnung gewohnt. Nach dem Grund gefragt, warum er den Herkunftsstaat verlasen habe, antwortete er, dass er hier sei, um zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Er wolle nach Portugal weiterreisen. Ihm sei es in Marokko finanziell schlecht gegangen, er habe keine Arbeit gehabt. Auf Nachfrage gab er an, das sei alles, er habe alles gesagt. Nachdem er auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und gefragt worden war, ob er noch etwas vorbringen wolle, was ihm wichtig scheine, aber nicht gefragt worden sei, gab er an, er habe keine weiteren Gründe vorzubringen. Er habe schon in Ungarn gesagt, dass er nach Portugal wolle. In Marokko sei er einmal drei Tage inhaftiert gewesen, habe aber nichts getan gehabt. Dann habe man ihn entlassen. Er habe keine Probleme mit den Behörden, sein einziges Problem sei die wirtschaftliche Lage. Sonst habe er keine Probleme. Auf die Frage, ob es jemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder an ihn persönlich jemals jemand herangetreten sei, antwortete er, es habe einmal einen Streit wegen eines Fußballspiels gegeben. Zum vorgeworfenen Hausfriedensbruch bei der angeblichen Freundin erklärte er lachend, dass er sich dazu nicht äußern wolle. Nach Rückübersetzung erklärte er, es sei alles korrekt, er habe nichts mehr hinzuzufügen. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat rund vier Monate nach der Erstbefragung, somit rund acht Monate vor der Einvernahme, eine Beraterin und einen Berater aus einem „Verein zur psychosozialen Betreuung und rechtlichen Beratung von MigrantInnen und Flüchtlingen“ bevollmächtigt, damit sie Akteneinsicht bekämen. Diese haben dann im Mai und Juni 2023 Eingaben an das BFA verfasst, aber kein Vorbringen erstattet. Der Verein hat seinen Sitz an der Anschrift der Kontaktstelle, die der Beschwerdeführer ab September 2023 angab und eine gemeinsame E-Mail-Signatur, die den Anfang des Vereinsnamens und die Bezeichnung der Kontaktstelle (F. mit dem Zusatz „Hilfe – Beratung – Intervention für Flüchtlinge“) aufweist. 1.3.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe 2017/18 während seiner Zeit in Italien eine beinahe zweijährige Beziehung mit einem in Italien geborenen Homosexuellen geführt, dessen Eltern aus Marokko stammten. Auch nach seiner Abschiebung aus Italien halte er Kontakt mit diesem Mann über Facebook und WhatsApp. Als der Beschwerdeführer nach Marokko abgeschoben worden sei, wäre der Bruder des Beschwerdeführers, der in der Nähe gewohnt habe, zu ihm nachhause gekommen und hätte mitbekommen, „dass bzw. wie“ der Beschwerdeführer „mit diesem Mann aus Italien auf Facebook schrieb“. Daraufhin hätte der Bruder dem Beschwerdeführer „mit einem Messer in den linken Oberschenkel“ gestochen, wovon eine Narbe zu sehen sei. Danach sei der Beschwerdeführer „sofort aus Marokko geflüchtet“. Er habe sich insbesondere vor dem in der Einvernahme anwesenden Dolmetscher geschämt, seine Homosexualität zu offenbaren. Seine homosexuelle Orientierung sei Teil der Identität. 1.3.6 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. Das nicht substanziierte Vorbringen der Beschwerde betreffend eine Verletzung durch den Bruder wegen einer auf Homosexualität beruhenden Beziehung seit 2017 wurde außerdem in der Absicht erstattet, das Asylverfahren missbräuchlich nochmals zu verlängern. 1.3.7 Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3.8 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch kein Übergriff einer homophoben Gesellschaft, in der es dem Staat an Schutzwilligkeit mangelte.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Wann er 2017 erstmals nach Italien kam, steht nicht genau fest, da er damals nicht registriert wurde und folglich auch keine Aufenthaltserlaubnis erhielt. (AS 43) Wo er sich nun aufhält, steht nicht fest, da dazu keine Angaben vorliegen, seit er am 17.
  7. den Bescheid in der Polizeiinspektion abholte, und er beim BFA lediglich angab, bei zwei mit Vornamen genannten Frauen in der Nähe eines genannten Einkaufszentrums zu wohnen. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer beim BFA an, er wolle nicht dazu Stellung nehmen, der Organwalter möge nicht über Marokko reden, sondern über Italien oder Portugal. In Marokko geblieben, würde er sich umgebracht haben. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren zu seinen Ausreisegründen nachvollziehbare Angaben und gab – außer den vom BFA festgestellten wirtschaftlichen Gründen – keinen glaubhaften Sachverhalt an, der ihn an der Rückkehr hindern würde. Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat ausschließlich zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven verließ und in Europa einer Arbeit nachgehen wollte, um so seinen Lebensstandard zu erhöhen (S. 15, AS 235), sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. Bereits aus den Länderfeststellungen (s. 1.2.1) und der Tatsache, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich, dass homophobe Übergriffe dort nicht in einer Gesellschaft stattfänden, in der es dem Staat an Schutzwilligkeit mangelt. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates, sodass das Gericht nicht zweifelt, dass die Angaben des ca. 5 Monate alten Länderinformationsblattes auch diesbezüglich hinreichend aktuell sind. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN) 2.3.2 Wenn in der Beschwerde als Fluchtvorbringen neu und erstmals behauptet wird, er sei homosexuell und in seiner Heimat wegen einer Facebook-Korrespondenz mit dem früheren Partner einer 2017 begonnenen Beziehung von seinem in der Nähe wohnenden Bruder verletzt worden und sofort geflüchtet, ist dieses Vorbringen zunächst ein spätes. Die Angaben des Beschwerdeführers finden sich in seinen Aussagen im Verfahren vor dem BFA nicht nur nicht, sondern widersprechen den bisherigen (die Geschwister wohnen nicht in Casablanca, AS 157; Freundin in Österreich, AS 115; einziger Übergriff wegen Fußballspiels, AS 163). Eine beinahe zweijährige Beziehung ab einem Zeitpunkt 2017 bis vor der Abschiebung aus Italien ist auch nicht mit dem Abschiebedatum vereinbar, da das Anfang September 2018 liegt; der Beschwerdeführer hat zudem zwischendurch rund acht Monate als Asylwerber in der Schweiz verbracht und nicht etwa in Italien Asyl beantragt. 2.3.3 Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe sich geschämt, die Homosexualität vorzubringen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal zwar angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person betreffen, insbesondere die Sexualität, daraus, dass eine Person, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, allein nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig sei (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143), vorliegend aber schon der Zeitpunkt des Vorbringens – nach 13 Monaten Aufenthalt – nicht nur „nicht sofort“ war, sondern ungeachtet rechtzeitig vorhandener fachkundiger Unterstützung erst nach Abschluss des Verfahrens beim BFA. Dazu passt auch die angebotene Erklärung nicht, seine Scham sei auf die strengreligiösen kulturellen Gegebenheiten in Marokko zurückzuführen, zumal der Beschwerdeführer nach Schulabschluss und Berufsausbildung sein Leben weiterhin in der größten Stadt mit 1,5- bis 2-mal so großer Bevölkerung wie Wien und einer entsprechenden Vielfalt (die Facebook-Gruppe „Gay Casablanca“ hat rund 2.800 Mitglieder) sowie in Italien und der Schweiz verbrachte, bevor er Österreich aufsuchte. Hier standen ihm spätestens ab Mai 2023 die Beraterin und der Berater aus dem „Verein zur psychosozialen Betreuung und rechtlichen Beratung von MigrantInnen und Flüchtlingen“ zur Seite, die nach Einsichtnahme in die Erstbefragung davon ausgehen konnten, dass bei einer eventuellen Einvernahme (der Beschwerdeführer war ja untergetaucht) andere Fluchtgründe erforderlich wären. 2.3.4 Betreffend diese Einvernahme beim BFA musste der Beschwerdeführer – mit oder ohne Hilfe des Vereins – annehmen, dass dort wie in der Erstbefragung gedolmetscht werden würde. Ungeachtet dessen, dass bei der Erstbefragung eine Dolmetscherin tätig war (AS 4) und er nicht wissen konnte, wer beim BFA übersetzen würde (ein Mann, AS 143), hätte er also bei Scham vor dem Dolmetscher (AS 340) auch ein schriftliches Vorbringen erstatten können. 2.3.5 Das Vorbringen ist zudem unsubstanziiert. Es enthält weder eine zeitliche Einordnung („als er ... abgeschoben wurde, kam der Bruder“ wäre September 2018, dagegen wäre „sofort ... geflüchtet“ im Oktober 2022), noch irgendwelche anderen Angaben, z. B. zu persönlichen Kontaktes (wie Besuchen des Italieners in Österreich in den letzten 14 Monaten). Die beigelegten angeblichen „Chats“ mit einer unbekannten Person, deren Vornamen „ XXXX “ lauten soll, ändern daran trotz auffälliger Herzlichkeit nichts – laut Google Übersetzer „Ich liebe dich so sehr“ (i Hafdak li), „Ich liebe dich mehr“ (nta li zamal maziana lik) – und bieten ebenso wenig Substanz für die Behauptung einer 2018 beendeten Beziehung wie die Erwähnung, womit und in welchen Oberschenkel der angebliche Stich erfolgte.2.3.5 Das Vorbringen ist zudem unsubstanziiert. Es enthält weder eine zeitliche Einordnung („als er ... abgeschoben wurde, kam der Bruder“ wäre September 2018, dagegen wäre „sofort ... geflüchtet“ im Oktober 2022), noch irgendwelche anderen Angaben, z. B. zu persönlichen Kontaktes (wie Besuchen des Italieners in Österreich in den letzten 14 Monaten). Die beigelegten angeblichen „Chats“ mit einer unbekannten Person, deren Vornamen „ römisch 40 “ lauten soll, ändern daran trotz auffälliger Herzlichkeit nichts – laut Google Übersetzer „Ich liebe dich so sehr“ (i Hafdak li), „Ich liebe dich mehr“ (nta li zamal maziana lik) – und bieten ebenso wenig Substanz für die Behauptung einer 2018 beendeten Beziehung wie die Erwähnung, womit und in welchen Oberschenkel der angebliche Stich erfolgte. 2.3.6 Darüber hinaus steht einer allfälligen Relevanz seiner behaupteten neuen Fluchtgründe das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hat nichts mit seinem vor dem BFA erstatteten Vorbringen gemein, zumal er zuvor nie angegeben hatte, eine Beziehung mit einem Mann in Italien zu haben und deshalb verfolgt worden zu sein. Er hat im Gegenteil angegeben, nach Portugal zu seinem Bruder und dort arbeiten zu wollen. 2.3.7 Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich (1.) der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn (2.) das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn sie (3.) dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren, oder wenn der Fremde (4.) nicht in der Lage war, sie vorzubringen.2.3.7 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich (1.) der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn (2.) das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn sie (3.) dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren, oder wenn der Fremde (4.) nicht in der Lage war, sie vorzubringen. Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, Rz 19, mwN). Vorliegend hat der Beschwerdeführer sich schon in den Tagen nach der Antragstellung dauernd aus der Unterkunft entfernt und dem Verfahren entzogen sowie damit die dortige Einvernahme beim BFA verhindert. Nachdem sein Verfahren im März eingestellt und er im April von der Polizei aufgegriffen worden war, stellte diese seine Verfahrenskarte sicher. Dennoch nahm er keinen Kontakt zum BFA auf. Er legte keine Urkunden zu seiner Person vor und machte dazu unterschiedliche Angaben, sein Reisepass sei in Marokko (AS 7) und dann, er habe ihn verloren, und darauf, man habe ihm diesen und den Personalausweis in der Türkei abgenommen (AS 155). Mit welchen Dokumenten er zwischendurch angeblich nach Italien und zurück nach Österreich kam (ohne solche wäre es sicherer, innerhalb Österreichs nach Tirol zu fahren) ist damit unklar wie seine Identität. Zu seinen vier verschiedenen angeblichen Identitäten gab er nämlich lediglich an, er habe das „mit dem Namen“ berichtigt. (AS 153) Er gab der Polizei gegenüber an, als er im Mai festgenommen wurde, meist bei seiner österreichischen Freundin zu nächtigen, (AS 115, 130) war aber – jedenfalls unter den von ihm bekannten Namen – nirgendwo gemeldet, obwohl er damals bereits von dem „Verein zur psychosozialen Betreuung und rechtlichen Beratung“ betreut war. Beim BFA hat er befragt nach seiner Rückkehrperspektive angegeben, er wolle nicht zurück nach Marokko, er gehe nach Portugal. Man könne ihm einen Bescheid geben, dann gehe er nach Portugal. Zur bevorstehenden Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gab er an, er kenne sich gut aus in Italien und der Schweiz, man bekomme immer eine Frist, bevor man abgeschoben werde. (AS 165, 167) Trotz Belehrung über die Pflicht, sich in der behaupteten nunmehrigen Unterkunft bei den beiden Frauen anzumelden (AS 167) hat er dies weiterhin unterlassen und auch deren Anschrift nicht genannt. Seine erste und bisher einzige Meldung nach dem MeldeG nahm er nach sieben Monaten und dreißig Tagen Aufenthalt in Form der „Obdachlosenmeldung“ vor, worauf das BFA das am 06.03.2023 eingestellte Verfahren (AS 47) am 26.09.2023 fortsetzen konnte (AS 77). 2.3.8 Somit hat der Beschwerdeführer durch eine Reihe von Verhaltensweisen, deren Ergebnis war, dass das Ob und Wann seiner Mitwirkung mehr oder weniger ihm überlassen blieb (und weiterhin bleibt), dafür gesorgt, dass mehr als ein Jahr vergehen musste, bis das BFA entscheiden konnte. Angesichts dessen spricht dieses Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Behörden dafür, dass der Grund für sein erstmals im Beschwerdeverfahren erstattetes neues Vorbringen seine Absicht ist, das Asylverfahren und damit seinen Aufenthalt neuerlich zu verlängern, zumal dank der Unterstützung des Vereins bereits Monate vor der Einvernahme und der Erlassung des Bescheids nicht mehr die Rede davon sein konnte, dass er sich der Bedeutung seines nun behaupteten Fluchtgrundes „als juristischer Laie nicht bewusst“ gewesen wäre. Fallbezogen kann auch kein „familiärer und sonstiger sozialer Druck“ (AS 340) gesehen werden, der den Beschwerdeführer an dessen Geltendmachung gehindert hätte. Bei solchen Voraussetzungen und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Information des BFA, es werde sogar ein Einreiseverbot geprüft (AS 169) sich über die Untauglichkeit des bisherigen Vorbringens klar sein musste, ist die dennoch gezeigte Untätigkeit auch noch (sogar) in der verbleibenden Woche bis zur Entscheidung des BFA nicht nachvollziehbar. 2.3.9 Es spricht somit alles dafür, dass der Beschwerdeführer einen abweisenden Bescheid in Kauf nahm, um so spät wie möglich seinen – ihm dem Inhalt nach längst bekannt gewesenen – neuen Fluchtgrund vorzubringen und ohne sonstiges Motiv ein weiteres Ermittlungsverfahren sowie eine neuerliche Beweisaufnahme zu erzwingen. Das Ziel ist also, im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung des BFA über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Darin liegt aber die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens, sodass das genannte Vorbringen vom Neuerungsverbot umfasst ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor dem BFA behaupteten und festgestellten Gründe der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Asylrelevanz haben, da keine Verfolgung aus einem der genannten Gründe behauptet oder festgestellt wurde. Dieser Beurteilung, die das BFA richtig getroffen hat, ist nichts hinzuzufügen. 3.1.3 Zur im Beschwerdeverfahren neu behaupteten Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung, also Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ist die Regelung des § 20 BFA-VG zu beachten, deren Inhalt bereits oben in 2.3.7 angeführt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen.3.1.3 Zur im Beschwerdeverfahren neu behaupteten Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung, also Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ist die Regelung des Paragraph 20, BFA-VG zu beachten, deren Inhalt bereits oben in 2.3.7 angeführt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen. 3.1.4 Die Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf zeigt, dass dieser seine Fluchtgründe in der Beschwerde nicht bloß konkretisiert, sondern gänzlich abgeändert hat und somit entsprechend Neues vorbringt. Er widerspricht damit seinen bisherigen Angaben und auch dem Ablauf der Ereignisse, der sich aus aktenkundigen Bestätigungen der Asylbehörden Italiens und der Schweiz ergibt. Diesbezüglich hat sich weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert, noch war das Verfahren mangelhaft (der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bei seiner Befragung vor dem BFA am 04.01.2024 ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe ausführlich und vollständig sowie nach mehr als einem halben Jahr angebotener psychosozialer Betreuung und rechtlicher Beratung zu schildern), noch waren dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA die Tatsachen nicht zugänglich, noch bestehen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen. Insofern ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, weil die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens feststeht, vom Neuerungsverbot umfasst. Das Verwaltungsgericht hat daher auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem dieser das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht, nicht einzugehen. (Vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036, mwN). 3.1.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind damit nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind damit nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit, zur Familie und zur Ausbildung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise arbeitslos war, jedoch folgt daraus nicht, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er eine – für einen ausgebildeten Installateur notfalls auch weniger qualifizierte – andere Tätigkeit aufnimmt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen des Beschwerdeführers wider Erwarten ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dort verbreitetste Sprache spricht und auch bereits im Herkunftsstaat gearbeitet hat. Nun weist er auch einen weiteren Auslandsaufenthalt auf, was den Wert seiner Arbeitskraft zumindest nicht verringert hat. Seine frühere Erfahrung ging ihm dabei nicht verloren, weshalb er den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf): 3.3.1 Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG

(2005)erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG
(2005)erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben und von seinem Asylverfahren samt der in den ersten Tagen dafür in Anspruch genommenen Unterbringung sowie den Kontakten in der Flüchtlingsberatung und den alltäglichen Begegnungen abgesehen kein feststellbares Privatleben im Bundesgebiet. Er kam vor gut 13 Monaten hierher und hatte nie einen gemeldeten Wohnsitz. Seine Post bezieht er seit fünf Monaten an eine „Obdachlosenadresse“ und durch Abholung in einer Polizeiinspektion. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt, abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog, auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (jedenfalls rund 25 Jahre), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und Geschwister. Demgegenüber hat er in Österreich weder familiäre noch sonstige gewichtige soziale Anknüpfungspunkte, selbst wenn er – wie in der Beschwerde angeführt – sehr bemüht war, Deutsch zu lernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Zulasten des Beschwerdeführers und in der Abwägung für seine Rückkehr spricht auch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, speziell das monatelange Untertauchen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung im Gegensatz wider Erwarten nicht dauernd hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist hier der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist hier der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner geringen sonstigen Integration einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der soeben erörterten Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der soeben erörterten Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 9, mwN)Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. (VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 9, mwN) Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BFA-VG unterliegt. Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach dieser Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0534, Rz 14 f, mwN)Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 BFA-VG unterliegt. Für die Annahme eines Neuerungsverbots bedarf es nach dieser Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme des Neuerungsverbots erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0534, Rz 14 f, mwN) Vorliegend steht, wie sich nach der erforderlichen Auseinandersetzung gezeigt hat, einer Behandlung des neuen Beschwerdevorbringens das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot entgegen. Damit bleiben die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gegeben. (Vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 10)Vorliegend steht, wie sich nach der erforderlichen Auseinandersetzung gezeigt hat, einer Behandlung des neuen Beschwerdevorbringens das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot entgegen. Damit bleiben die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gegeben. (Vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2022/20/0090, Rz 10) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2286255.1.00

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