Obsah (30)
§ 55Art. 133§ 56§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 11Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§ 61§ 66§ 67§ 41§ 43a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlL502 2274108-1 SpruchL502 2274108-1/8E, L502 2274108-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 55Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Die Spruchpunkte II bis IV werden ersatzlos aufgehoben.
- Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., 2. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl (BFA) vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer (BF) von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Mail seiner vormaligen anwaltlichen Vertretung vom 19.12.2019 stellte er schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Dem Schriftsatz waren Beweismittel angeschlossen.
- Am 18.02.2020 wurde er vor dem BFA einvernommen. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim BFA einzubringen sei, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde. Für den Fall der Nichtbeantragung wurde er darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
- Mit Mail vom 17.04.2020 ersuchte das BFA die zuständige Aufenthaltsbehörde um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes im Hinblick auf den von ihm am 18.02.2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.
- Am 22.04.2020 und 30.06.2020 setzte die zuständige Aufenthaltsbehörde das BFA über den Verfahrensstand in Kenntnis.
- Am 11.12.2020 langte beim BFA eine Meldung der Landespolizeidirektion Wien über eine am 10.12.2020 erfolgte Identitätsfeststellung ein. Im Zuge der Amtshandlung wurde sein bisheriger Aufenthaltstitel behördlich sichergestellt.
- Am 18.02.2021, 10.09.2021 und 02.03.2022 ersuchte das BFA die Aufenthaltsbehörde um Mitteilung des Verfahrensstandes.
- Mit Mail vom 10.03.2022 teilte die Aufenthaltsbehörde dem BFA mit, dass sein Antrag abgewiesen worden sei und diesbezüglich seit 30.08.2021 ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Wien anhängig sei.
- Mit Mail vom 18.08.2022 übermittelte die Aufenthaltsbehörde dem BFA den Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 19.07.2021 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.07.
- Mit Mail vom 09.09.2022 beantragte der BF im Wege seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, eventualiter
§ 56Asyl
G. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden ein Antragsformular und mehrere Beweismittel vorgelegt. Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins für die persönliche Antragstellung. 10. Mit Mail vom 09.09.2022 beantragte der BF im Wege seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, eventualiter
Paragraph 56, AsylG. Gemeinsam mit dem Schriftsatz wurden ein Antragsformular und mehrere Beweismittel vorgelegt. Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins für die persönliche Antragstellung.
- Am 12.09.2022 langte der Antrag auch postalisch beim BFA ein.
- Am 14.09.2022 brachte er den Antrag persönlich beim BFA ein.
- Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 19.09.2022 wurde er zur persönlichen Antragstellung unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie sowie mitsamt Übersetzung, und eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder eines Nachweises über eine erlaubte Erwerbstätigkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde er über die Möglichkeit eines Heilungsantrages
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag
§ 58Abs. 11 Z. 2 Asyl
G zurückgewiesen werde.13. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 19.09.2022 wurde er zur persönlichen Antragstellung unter gleichzeitiger Vorlage eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie sowie mitsamt Übersetzung, und eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder eines Nachweises über eine erlaubte Erwerbstätigkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Unter einem wurde er über die Möglichkeit eines Heilungsantrages
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung der Antrag
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werde.
- Unter Bezugnahme auf den erteilten Verbesserungsauftrag ersuchte seine Vertretung mit Mail vom 23.09.2022 um Bekanntgabe eines Termins für die persönliche Antragstellung bzw. um Mitteilung, ob ein Termin notwendig sei.
- Am 03.10.2022 brachte er beim BFA Identitätsnachweise (türkischer Reisepass im Original, Nüfus) in Vorlage. Sein türkischer Reisepass wurde in der Folge behördlich sichergestellt.
- Mit Mail seiner Vertretung vom 24.02.2023 wurde eine Erledigung seines Antrages urgiert und um Bekanntgabe eines Termins für die Ausfolgung des Aufenthaltstitels ersucht.
- Mit Mail des BFA vom 05.04.2023 wurde ihm ein Termin „für die persönliche Antragstellung“ mitgeteilt.
- Mit Schreiben des BFA vom 20.04.2023 wurde er mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von der geplanten Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kenntnis gesetzt und wurde er unter einem zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen anhand eines Fragenkataloges aufgefordert.
- Am 03.05.2023 sowie am 10.05.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme seines Vertreters beim BFA ein.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.06.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom „17.09.2022“
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). 20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 07.06.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom „17.09.2022“
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 21. Mit Information des BFA vom 07.06.2023 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.21. Mit Information des BFA vom 07.06.2023 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den seiner Vertretung am 12.06.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 21.06.2023 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 26.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 29.01.2024 und 30.01.2024 übermittelte seine Vertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs weitere Beweismittel.
- Das BVwG führte am 01.02.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX geboren. Er ist geschieden und kinderlos.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 geboren. Er ist geschieden und kinderlos. Er hat in der Türkei die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Daran anschließend bereitete er sich ein Jahr lang auf die Prüfung zur Zulassung für ein Studium in der Türkei vor. Am 01.09.2009 beantragte er die Zulassung zum Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch und Spanisch“ an der Universität XXXX . Mit Bescheid der Vizerektorin der Universität XXXX vom 04.03.2010 wurde seinem Antrag stattgegeben und er zum Studium zugelassen. Er reiste daraufhin 2011 legal zu Studienzwecken in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither aufhält. Er hat in der Türkei die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Daran anschließend bereitete er sich ein Jahr lang auf die Prüfung zur Zulassung für ein Studium in der Türkei vor. Am 01.09.2009 beantragte er die Zulassung zum Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch und Spanisch“ an der Universität römisch 40 . Mit Bescheid der Vizerektorin der Universität römisch 40 vom 04.03.2010 wurde seinem Antrag stattgegeben und er zum Studium zugelassen. Er reiste daraufhin 2011 legal zu Studienzwecken in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither aufhält. Ihm wurde von der zuständigen Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt, welche zunächst von 10.01.2011 bis 10.01.2012 gültig war und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Zuletzt verfügte er über eine bis zum 14.01.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 14.01.2016 stellte er rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“, welchen er am 21.02.2017 dahingehend modifizierte, dass er einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ begehrte und sich auf die am 04.02.2017 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen berief. Am 09.01.2018 wurde dieser Antrag von der zuständigen Aufenthaltsbehörde aufgrund des festgestellten Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.09.2018 aufgrund der mit 24.10.2017 erfolgten Scheidung der Ehe mangels vorliegender Familienangehörigen-Eigenschaft des BF nach § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG abgewiesen, der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte (Eventual-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 13.02.2018 wurde unter einem zuständigkeitshalber an die Aufenthaltsbehörde weitergeleitet. Im fortgesetzten Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde betreffend den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „Student“ vom 14.01.2016 modifizierte er seinen Antrag mehrfach. Mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 03.05.2019 wurde sein Verlängerungsantrag vom 14.01.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ wegen Fehlens des Studienerfolgsnachweises abgewiesen, zugleich wurden auch seine Zweckänderungs- und Eventualanträge abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht weiter bekämpft, der BF verfügt seither nicht mehr über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.Ihm wurde von der zuständigen Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende erteilt, welche zunächst von 10.01.2011 bis 10.01.2012 gültig war und in der Folge mehrmals verlängert wurde. Zuletzt verfügte er über eine bis zum 14.01.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Am 14.01.2016 stellte er rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Student“, welchen er am 21.02.2017 dahingehend modifizierte, dass er einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ begehrte und sich auf die am 04.02.2017 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen berief. Am 09.01.2018 wurde dieser Antrag von der zuständigen Aufenthaltsbehörde aufgrund des festgestellten Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.09.2018 aufgrund der mit 24.10.2017 erfolgten Scheidung der Ehe mangels vorliegender Familienangehörigen-Eigenschaft des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgewiesen, der gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte (Eventual-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 13.02.2018 wurde unter einem zuständigkeitshalber an die Aufenthaltsbehörde weitergeleitet. Im fortgesetzten Verfahren vor der Aufenthaltsbehörde betreffend den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung „Student“ vom 14.01.2016 modifizierte er seinen Antrag mehrfach. Mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 03.05.2019 wurde sein Verlängerungsantrag vom 14.01.2016 auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ wegen Fehlens des Studienerfolgsnachweises abgewiesen, zugleich wurden auch seine Zweckänderungs- und Eventualanträge abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht weiter bekämpft, der BF verfügt seither nicht mehr über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Sein am 18.02.2020 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und seine gestellten Eventualanträge wurden mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde vom 19.07.2021 allesamt als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Er brachte persönlich am 14.09.2022 beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom „17.09.2022“
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Er brachte persönlich am 14.09.2022 beim BFA den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom „17.09.2022“
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 1.
- Der BF spricht Türkisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch. Er absolvierte am 28.06.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrganges an der Universität XXXX die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender. Er begann daraufhin das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch Spanisch“, brach das Studium jedoch im April 2018 ab. 1.
- Der BF spricht Türkisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch. Er absolvierte am 28.06.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrganges an der Universität römisch 40 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender. Er begann daraufhin das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch Spanisch“, brach das Studium jedoch im April 2018 ab. Er bezog bislang keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und wird aktuell von seinem Bruder und seiner Schwester unterstützt. Er war von 12.04.2013 bis 10.06.2014 als Arbeiter bei der XXXX geringfügig beschäftigt, von 23.03.2014 bis 25.03.2014 als Arbeiter bei der XXXX (vormals XXXX ), von 16.12.2014 bis 10.01.2015 bei der XXXX , von 17.08.2015 bis 31.05.2017 bei der XXXX und von 13.07.2020 bis 15.01.2024 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Er bezog bislang keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und wird aktuell von seinem Bruder und seiner Schwester unterstützt. Er war von 12.04.2013 bis 10.06.2014 als Arbeiter bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt, von 23.03.2014 bis 25.03.2014 als Arbeiter bei der römisch 40 (vormals römisch 40 ), von 16.12.2014 bis 10.01.2015 bei der römisch 40 , von 17.08.2015 bis 31.05.2017 bei der römisch 40 und von 13.07.2020 bis 15.01.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Für den Zeitraum von 03.04.2013 bis 02.04.2014 verfügte er eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für zehn Wochenstunden bei der XXXX , von 17.12.2014 bis 16.12.2015 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der XXXX , von 13.08.2015 bis 12.08.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der XXXX und von 13.08.2016 bis 12.08.2017 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der XXXX . Für den Zeitraum von 03.04.2013 bis 02.04.2014 verfügte er eine Beschäftigungsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für zehn Wochenstunden bei der römisch 40 , von 17.12.2014 bis 16.12.2015 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der römisch 40 , von 13.08.2015 bis 12.08.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der römisch 40 und von 13.08.2016 bis 12.08.2017 über eine Beschäftigungsbewilligung als Aushilfskraft für zehn Wochenstunden bei der römisch 40 . Für seine Beschäftigung bei der XXXX verfügte er über keine Beschäftigungsbewilligung. Für seine Beschäftigung bei der römisch 40 verfügte er über keine Beschäftigungsbewilligung. Er verfügt aktuell über einen mit 12.01.2024 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine unbefristete Vollzeitanstellung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR XXXX . Der Vorvertrag ist aufschiebend bedingt an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt geknüpft. Er verfügt aktuell über einen mit 12.01.2024 datierten arbeitsrechtlichen Vorvertrag über eine unbefristete Vollzeitanstellung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR römisch 40 . Der Vorvertrag ist aufschiebend bedingt an die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt geknüpft. Er ist seit 16.02.2011 im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz meldepolizeilich registriert. Lediglich zwischen 24.04.2018 und 16.08.2018 weist er keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Er ging am 04.02.2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Ehe ein, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.10.2017 im Einvernehmen geschieden wurde. Die Ehe wurde nicht zu dem Zweck geschlossen um ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.Er ging am 04.02.2017 mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Ehe ein, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.10.2017 im Einvernehmen geschieden wurde. Die Ehe wurde nicht zu dem Zweck geschlossen um ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Er befindet sich aktuell in keiner Beziehung. In Österreich leben ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte von ihm. Seit 16.08.2018 wohnt er mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seine beiden Geschwister verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er befindet sich aktuell in keiner Beziehung. In Österreich leben ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte von ihm. Seit 16.08.2018 wohnt er mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Seine beiden Geschwister verfügen über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er verfügt in Österreich auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der schriftlichen Eingaben seines Vertreters, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einsichtnahme in die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 und 06.07.2022 sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des vorgelegten türkischen Reisepasses feststellbar. Die getroffenen Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seinem Bildungsweg, zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu den Lebensumständen seiner Verwandten in Österreich, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen Wohnverhältnissen sowie zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BVwG mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Die Feststellungen zu seinem Studienverlauf in Österreich ergaben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.02.2024, dem vorgelegten Bescheid der Vizerektorin der Universität XXXX vom 04.03.2010 über seinen Antrag auf Zulassung zum Studium (OZ 6), dem vorgelegten Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (OZ 6) und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 (AS 131 ff). Die Feststellungen zu seinem Studienverlauf in Österreich ergaben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.02.2024, dem vorgelegten Bescheid der Vizerektorin der Universität römisch 40 vom 04.03.2010 über seinen Antrag auf Zulassung zum Studium (OZ 6), dem vorgelegten Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch (OZ 6) und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 (AS 131 ff). Die Feststellungen zu seinen Verfahren nach dem NAG waren den im Behördenakt einliegenden Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien (AS 117 ff; 245 ff), den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien (AS 131 ff, 253 ff) und dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem IZR zu entnehmen. Dem Behördenakt war zu entnehmen, dass er den gegenständlichen Antrag am 14.09.2022 persönlich bei der Regionaldirektion Wien des BFA eingebracht hat (AS 363). Dass er bis dato keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, ergab sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen waren dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.07.2022 und einem amtswegig eingeholten AJ-Web Auszug zu entnehmen. Die Feststellungen zum Inhalt des Arbeitsvorvertrages ergaben sich aus diesem (OZ 5 und 6). Aus dem Akteninhalt ging hervor, dass er am 04.02.2017 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einging. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 09.01.2018 wurde sein Antrag vom 14.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
§ 11Abs.
1 Z. 4 NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt er das Eingehen einer Aufenthaltsehe und brachte vor, dass die Ehe einvernehmlich am 24.10.2017 aufgelöst worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Erkenntnis vom 24.09.2018 die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die am 04.02.2017 geschlossene Ehe am 24.10.2017 geschieden wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass er kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG sei und daher die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 2 NAG nicht vorlägen. In der Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2024 gab er glaubhaft an, dass es sich damals um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Es habe auch ein Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Scheinehe gegeben. Er sei aber freigesprochen worden. Sowohl dem Behördenakt als auch dem eingeholten Strafregisterauszug war keine Verurteilung nach § 117 FPG zu entnehmen. Das BFA ging augenscheinlich nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus, da keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden und keine eigenen Beurteilungen in Bezug auf ein allfälliges Vorliegen einer Scheinehe im bekämpften Bescheid vorgenommen wurden. Das BVwG übersieht die im Behördenakt einliegenden Berichte der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2017 und 18.08.2017 (AS 89 ff, AS 93 ff) nicht, im Lichte seiner glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und mangels stichhaltiger Indizien war für das BVwG festzustellen, dass die Ehe nicht zu dem Zweck geschlossen wurde um ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.Aus dem Akteninhalt ging hervor, dass er am 04.02.2017 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen einging. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 09.01.2018 wurde sein Antrag vom 14.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bestritt er das Eingehen einer Aufenthaltsehe und brachte vor, dass die Ehe einvernehmlich am 24.10.2017 aufgelöst worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Erkenntnis vom 24.09.2018 die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die am 04.02.2017 geschlossene Ehe am 24.10.2017 geschieden wurde. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass er kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei und daher die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG nicht vorlägen. In der Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2024 gab er glaubhaft an, dass es sich damals um keine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Es habe auch ein Strafverfahren gegen ihn wegen des Vorwurfs der Scheinehe gegeben. Er sei aber freigesprochen worden. Sowohl dem Behördenakt als auch dem eingeholten Strafregisterauszug war keine Verurteilung nach Paragraph 117, FPG zu entnehmen. Das BFA ging augenscheinlich nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus, da keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden und keine eigenen Beurteilungen in Bezug auf ein allfälliges Vorliegen einer Scheinehe im bekämpften Bescheid vorgenommen wurden. Das BVwG übersieht die im Behördenakt einliegenden Berichte der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2017 und 18.08.2017 (AS 89 ff, AS 93 ff) nicht, im Lichte seiner glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und mangels stichhaltiger Indizien war für das BVwG festzustellen, dass die Ehe nicht zu dem Zweck geschlossen wurde um ihm einen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Anhaltspunkte, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ein besonderes Naheverhältnis besteht, welches über die üblichen Bindungen unter volljährigen Geschwistern oder Verwandten hinausgeht, kamen im Verfahren nicht hervor. Zwar bestreitet er aktuell seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seines Bruders und seiner Schwester und führt er mit seinem Bruder seit 16.08.2018 einen gemeinsamen Haushalt, jedoch besteht angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Im Lichte seines dreizehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, seines Studiums an einer Universität und seiner Erwerbstätigkeit war festzustellen, dass er über einen diesen Umständen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)–
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52Abs.
3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I). Begründend führte das Bundesamt aus, dass beim BF keine starken familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich bestehen. Sein Aufenthalt sei seit 2019 unrechtmäßig. Er gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach, er sei lediglich im Besitz einer Arbeitsplatzzusage. Eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Er halte sich seit vier Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und habe sein Leben „bis 2019“ in der Türkei verbracht. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G komme daher nicht in Betracht. 1.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins). Begründend führte das Bundesamt aus, dass beim BF keine starken familiären Bindungen und Beziehungen zu Österreich bestehen. Sein Aufenthalt sei seit 2019 unrechtmäßig. Er gehe keiner ordentlichen Beschäftigung nach, er sei lediglich im Besitz einer Arbeitsplatzzusage. Eine von Artikel 8, EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ könne nicht angenommen werden. Er halte sich seit vier Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und habe sein Leben „bis 2019“ in der Türkei verbracht. In Abwägung seiner privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sprach das Bundesamt dem zweiteren größeres Gewicht zu. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. 1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen (VwGH 15.09.2021, Ra 2010/17/0059, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN). 1.
- In Österreich leben ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte des BF. Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). 1.
- In Österreich leben ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandte des BF. Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwar führt er mit seinem Bruder einen gemeinsamen Haushalt und finanzieren seine Geschwister seinen Lebensunterhalt in Österreich, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde besteht jedoch angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, weshalb aus der Beziehung zu seinen in Österreich wohnhaften Verwandten kein schützenswertes Familienleben resultiert. Seine Beziehungen zu seinen Verwandten waren jedoch im Rahmen seines hier in Österreich entstandenen Privatlebens zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191).Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Verwandten ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwar führt er mit seinem Bruder einen gemeinsamen Haushalt und finanzieren seine Geschwister seinen Lebensunterhalt in Österreich, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde besteht jedoch angesichts seiner Volljährigkeit und Arbeitsfähigkeit kein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, weshalb aus der Beziehung zu seinen in Österreich wohnhaften Verwandten kein schützenswertes Familienleben resultiert. Seine Beziehungen zu seinen Verwandten waren jedoch im Rahmen seines hier in Österreich entstandenen Privatlebens zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des VwGH nur von untergeordneter Bedeutung, ob eine genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191). Der BF wurde rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden. Ihr gegenüber war daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu konstatieren. Er ist aktuell alleinstehend und kinderlos. Auch vor diesem Hintergrund war kein schützenswertes Familienleben festzustellen. Der BF wurde rechtskräftig von seiner Ehefrau geschieden. Ihr gegenüber war daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu konstatieren. Er ist aktuell alleinstehend und kinderlos. Auch vor diesem Hintergrund war kein schützenswertes Familienleben festzustellen. Er ist im Jahr 2011 legal zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des BVwG hält er sich seit dreizehn Jahren faktisch in Österreich auf. Lediglich zwischen 24.04.2018 und 16.08.2018 weist er keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf, was angesichts seines dreizehnjährigen Aufenthaltes nicht von entscheidender Bedeutung war (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, hinsichtlich eines neunmonatigen Aufenthaltes in Deutschland). Er verfügte von 10.01.2011 bis 14.01.2016 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Ihm kam jedenfalls aufgrund der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu. Er war sohin acht Jahre lang in Österreich legal aufhältig. Er ist im Jahr 2011 legal zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist. Im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des BVwG hält er sich seit dreizehn Jahren faktisch in Österreich auf. Lediglich zwischen 24.04.2018 und 16.08.2018 weist er keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf, was angesichts seines dreizehnjährigen Aufenthaltes nicht von entscheidender Bedeutung war vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400, hinsichtlich eines neunmonatigen Aufenthaltes in Deutschland). Er verfügte von 10.01.2011 bis 14.01.2016 über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Studierende. Ihm kam jedenfalls aufgrund der rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu. Er war sohin acht Jahre lang in Österreich legal aufhältig. Bei ihm war sohin die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH zu berücksichtigen, was das Bundesamt unberücksichtigt ließ. Er hat seinen langjährigen Aufenthalt auch genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am 28.06.2012 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität XXXX absolviert und studierte bis April 2018 an der Universität. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, seines Studiums und seiner Erwerbstätigkeit war davon auszugehen, dass er auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Bei ihm war sohin die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur des VwGH zu berücksichtigen, was das Bundesamt unberücksichtigt ließ. Er hat seinen langjährigen Aufenthalt auch genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat am 28.06.2012 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an der Universität römisch 40 absolviert und studierte bis April 2018 an der Universität. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes, seines Studiums und seiner Erwerbstätigkeit war davon auszugehen, dass er auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es zu berücksichtigen, dass er bereits mehreren Beschäftigungen nachging. Dabei wird nicht übersehen, dass er für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Er brachte einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatlicher Bruttolohn in Höhe von EUR XXXX ) hervorgingen, und war aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit als Hilfskraft in der Gastronomie von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Im Hinblick auf seine berufliche Integration galt es zu berücksichtigen, dass er bereits mehreren Beschäftigungen nachging. Dabei wird nicht übersehen, dass er für die zuletzt ausgeübte Beschäftigung über keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Er brachte einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatlicher Bruttolohn in Höhe von EUR römisch 40 ) hervorgingen, und war aufgrund des vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrages in Zusammenschau mit der bisherigen einschlägigen Erwerbstätigkeit als Hilfskraft in der Gastronomie von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Aus Sicht des BVwG war nicht davon auszugehen, dass er die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte um sich sozial und beruflich zu integrieren. Er hat sich im Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich vielmehr um eine umfassende Integration bemüht. Dabei wird auch nicht verkannt, dass er zunächst lediglich über einen zweckgebundenen Aufenthaltstitel als Studierender verfügte und daher nicht darauf vertrauen konnte, dass sein Verbleib im Bundesgebiet über den Zweck hinaus langfristig gesichert ist, dessentwegen der Aufenthaltstitel erteilt wurde. In Anbetracht der von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen fällt dieser Umstand jedoch nicht mehr maßgeblich ins Gewicht. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Die Feststellung, wonach er strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das BVw
G gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 1.
- Zu prüfen war weiter, ob auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG vor. 1.
- Zu prüfen war weiter, ob auch die in Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG vor. 1.
- Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).1.6. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 5Abs.
2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise:
(1)–
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)–
(7)[…] § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. 1.
- Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Er verfügt über einen Zulassungsbescheid der Universität XXXX . Aufgrund seines Antrages vom 01.09.2009 wurde er mit Bescheid der Vizerektorin der Universität XXXX vom 04.03.2010 zum Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch und Spanisch“ an der Universität XXXX zugelassen. Dem Zulassungsbescheid war zu entnehmen, dass der mit seinem Antrag vorgelegte Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Sekundarschulzeugnis, Türkei) zwar grundsätzlich in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gleichwertig sei, es fehle jedoch der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass ihm eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde, die er am 28.06.2012 erfolgreich absolvierte. Er erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach der Ziffer 3 des § 9 Abs. 4 IntG (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Ziffer 3 des § 9 Abs. 4 IntG nämlich auch dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht. 1.
- Der BF hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Er verfügt über einen Zulassungsbescheid der Universität römisch 40 . Aufgrund seines Antrages vom 01.09.2009 wurde er mit Bescheid der Vizerektorin der Universität römisch 40 vom 04.03.2010 zum Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Englisch und Spanisch“ an der Universität römisch 40 zugelassen. Dem Zulassungsbescheid war zu entnehmen, dass der mit seinem Antrag vorgelegte Nachweis der allgemeinen Universitätsreife (Sekundarschulzeugnis, Türkei) zwar grundsätzlich in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gleichwertig sei, es fehle jedoch der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache, sodass ihm eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde, die er am 28.06.2012 erfolgreich absolvierte. Er erfüllt sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach der Ziffer 3 des Paragraph 9, Absatz 4, IntG vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251). Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach der Ziffer 3 des Paragraph 9, Absatz 4, IntG nämlich auch dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG zu erteilen. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, der BF hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
- Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L502.2274108.1.00