Obsah (18)
§ 28Art 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 6§ 58§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlL515 2284665-1 SpruchL515 2284665-1/5E, L515 2284665-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste im Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und reiste im Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, aus welchem wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, aus welchem wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Sie ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reisten laut Ihren eigenen Angaben am 19.01.2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.01.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gaben Sie an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gaben Sie an XXXX zu heißen. Sie hätten Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu Ihrer Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten Ihnen die Schlepper mit, dass Sie nach Österreich gebracht würden.Sie ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reisten laut Ihren eigenen Angaben am 19.01.2002 in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.01.2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gaben Sie an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gaben Sie an römisch 40 zu heißen. Sie hätten Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu Ihrer Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten Ihnen die Schlepper mit, dass Sie nach Österreich gebracht würden. Bereits am 15.02.2002 und 06.03.2002 wurden Sie wegen Entwendung bzw. Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt. Mit 10.04.2002 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130, 15, 12 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, sowie 6 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit 10.04.2002 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, 15, 12, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, sowie 6 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt. Das Bundesasylamt wies Ihren Antrag vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. § 4 AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen.Das Bundesasylamt wies Ihren Antrag vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen. Am 22.05.2002 wurde das Bundesasylamt seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Ihrer Haftentlassung verständigt. Da Sie ihren Aufenthalt nach Entlassung aus der Haft nicht bekannt gaben und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, erfolgte am 11.07.2002 die Einstellung des Verfahrens. Am 13.05.2003 sprachen Sie beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vor, gaben an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass Sie bereits den oben beschrieben Asylantrag stellten. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, Sie stellten den nunmehrigen Antrag, weil Sie eine Krankenbehandlung benötigen, die Sie nur erhalten, wenn Sie Asylwerber seien. Zur weiteren Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie nunmehr vor, Sie hätten zum Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Sie wollen nunmehr einige Angaben richtig stellen. Sie seien am 17.04.2001 aus Armenien ausgereist. Sie hätten die ersten 13 Jahre Ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wären Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder von Ihrem Vater nach Armenien gebracht worden. 1990 hätte Ihr Vater am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätten Sie bei Ihrer Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Sie und Ihr Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt. Im Jahre 2001 hätte Ihr Bruder XXXX , den Bruder des ermordeten XXXX und XXXX getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren XXXX und XXXX tot zu sehen gewesen. XXXX und XXXX wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte Ihr Bruder ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte. Sie hätten, als Sie sich dem Waisenhaus näherten gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der Ihren Pflegevater gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass Sie Armenien verlassen sollten. Dieser Empfehlung kamen Sie nach. Als Sie sich bereits in Georgien befunden hätten, hätten Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet worden wäre. Weiters hätte man vorgehabt, Sie und Ihren Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil Ihr Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte. Sie führten weiters aus, Sie gingen davon aus, staatenlos zu sein.Am 13.05.2003 sprachen Sie beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vor, gaben an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass Sie bereits den oben beschrieben Asylantrag stellten. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, Sie stellten den nunmehrigen Antrag, weil Sie eine Krankenbehandlung benötigen, die Sie nur erhalten, wenn Sie Asylwerber seien. Zur weiteren Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie nunmehr vor, Sie hätten zum Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Sie wollen nunmehr einige Angaben richtig stellen. Sie seien am 17.04.2001 aus Armenien ausgereist. Sie hätten die ersten 13 Jahre Ihres Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wären Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder von Ihrem Vater nach Armenien gebracht worden. 1990 hätte Ihr Vater am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätten Sie bei Ihrer Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Sie und Ihr Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt. Im Jahre 2001 hätte Ihr Bruder römisch 40 , den Bruder des ermordeten römisch 40 und römisch 40 getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren römisch 40 und römisch 40 tot zu sehen gewesen. römisch 40 und römisch 40 wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte Ihr Bruder ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte. Sie hätten, als Sie sich dem Waisenhaus näherten gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der Ihren Pflegevater gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass Sie Armenien verlassen sollten. Dieser Empfehlung kamen Sie nach. Als Sie sich bereits in Georgien befunden hätten, hätten Sie erfahren, dass Ihr Bruder ermordet worden wäre. Weiters hätte man vorgehabt, Sie und Ihren Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil Ihr Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte. Sie führten weiters aus, Sie gingen davon aus, staatenlos zu sein. Mit 12.09.2003 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt, welche mit 13.11.2003 auf 10 Monate herabgesetzt wurde.Mit 12.09.2003 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt, welche mit 13.11.2003 auf 10 Monate herabgesetzt wurde. Mit Bescheid der BH XXXX vom 05.11.2003, rechtskräftig am 21.11.2003, wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom 05.11.2003, rechtskräftig am 21.11.2003, wurde gegen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde § 8 AsylG 1997,, aus humanitären Gründen" für nicht zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt Ihr Vorbringen in Bezug auf dieMit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde Paragraph 8, AsylG 1997,, aus humanitären Gründen" für nicht zulässig erklärt. Weiters wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt Ihr Vorbringen in Bezug auf die Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I gem. § 66 Abs. 2 behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa Ihre Angaben zu Ihrer Staatenlosigkeit nicht einging.Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 66, Absatz 2, behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa Ihre Angaben zu Ihrer Staatenlosigkeit nicht einging. Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich per Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2009 stellten Sie einen Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylGHG. Mit Beschluss vom 22.06.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf Sie zutreffenden Sachverhalt durch das ho. Aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. § 45
(3)AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sie wiederholten durch Ihren Vertreter in Ihrer Stellungnahme vom 04.12.2009 im Wesentlichen Ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien. Neu brachten Sie vor, dass Ihnen Ihr Großvater (und nicht wie bisher Ihr Pflegevater) zur Flucht verholfen hätte. Ihr Großvater wäre deswegen auch zu 8 Monaten Haft verurteilt worden. Die Länderfeststellungen würden sich allgemein präsentieren und es wäre nicht erkennbar, wie diese mit Ihrem Vorbringen in Verbindung zu bringen wären. In weiterer Folge zitierte Ihr Vertreter aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, XXXX , einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass Ihnen die selbe politische Gesinnung wie Ihrem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu Ihrer Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund Ihrer Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich. Weitere, noch nicht vorgelegte Bescheinigungsmittel können Sie nicht vorlegen, auch sei Ihnen die Begründung derer Nicht-Existenz nicht möglich.Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich per Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2009 stellten Sie einen Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, AsylGHG. Mit Beschluss vom 22.06.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf Sie zutreffenden Sachverhalt durch das ho. Aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Sie wiederholten durch Ihren Vertreter in Ihrer Stellungnahme vom 04.12.2009 im Wesentlichen Ihre bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien. Neu brachten Sie vor, dass Ihnen Ihr Großvater (und nicht wie bisher Ihr Pflegevater) zur Flucht verholfen hätte. Ihr Großvater wäre deswegen auch zu 8 Monaten Haft verurteilt worden. Die Länderfeststellungen würden sich allgemein präsentieren und es wäre nicht erkennbar, wie diese mit Ihrem Vorbringen in Verbindung zu bringen wären. In weiterer Folge zitierte Ihr Vertreter aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, römisch 40 , einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass Ihnen die selbe politische Gesinnung wie Ihrem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu Ihrer Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund Ihrer Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich. Weitere, noch nicht vorgelegte Bescheinigungsmittel können Sie nicht vorlegen, auch sei Ihnen die Begründung derer Nicht-Existenz nicht möglich. Mit Erkenntnis vom 23.02.2010 wurde die Berufung bzw. Beschwerde
§§ 7, 44
(1)Asylgesetz iVm § 75 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass Sie diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachten, zuvor jedoch selbst behaupteten, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (Quelle: http://www.legislationline.org/topics/country/45/topicZ2 (Zugriff am 10.02.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund Ihres behaupteten Übersiedelungszeitpunktes von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass Ihnen aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des Gerichts auch darauf hingewiesen, dass Ihnen contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.Mit Erkenntnis vom 23.02.2010 wurde die Berufung bzw. Beschwerde
Paragraphen 7, 44,
(1)Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass Sie diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachten, zuvor jedoch selbst behaupteten, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (Quelle: http://www.legislationline.org/topics/country/45/topicZ2 (Zugriff am 10.02.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund Ihres behaupteten Übersiedelungszeitpunktes von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass Ihnen aufgrund des Artikel 10, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt. Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des Gerichts auch darauf hingewiesen, dass Ihnen contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 20.09.2010 wurde die Ihnen erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2011 verlängert. Mit 10.05.2011 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 15, 127, 130 (
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit 10.05.2011 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 15, 127, 130, (
- Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Anlässlich eines Antrages auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen in der Strafanstalt, in der Sie sich zum damaligen Zeitpunkt zur Strafverbüßung aufhielten, einvernommen. Hierbei brachten Sie vor, nach wie vor unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Hepatitis C und Gastritis zu leiden. Ebenso sei Ihre Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin. Diese habe 2 Kinder (damals 13 und 18 Jahre) welche Sie gemeinsam mit der Lebensgefährtin aufgezogen hätten. Ebenso sprechen Sie gut Deutsch und wären nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungen nachgegangen. Mit Bescheid des BAA vom 20.10.2011 wurde der vom 27.09.2006 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass sich die Lage in Armenien seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig verbessert hätte und Ihnen nunmehr eine Rückkehr zumutbar wäre. In Bezug auf die verfügte Ausweisung ging die Behörde davon aus, dass die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Gegen den Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2011 wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit 15.06.2012 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. §§ 127, 130
- Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit 15.06.2012 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegen das Erkenntnis des AGH vom 05.12.2011 wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit Erkenntnis vom 13.11.2012 das Erkenntnis vom 05.12.
- Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Sie in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurden, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Im fortgesetzten Verfahren lud das Gericht die belangte Behörde im Wege des § 66 Abs. 1 AVG ein, Sie im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den Ihnen im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 08.01.2013 durchgeführt. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen Sie in Armenien lebten. Ebenso sollte das Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse Sie im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder Sie, noch Ihr Bruder und auch nicht Ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren. Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden. Die Ihrerseits angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt Sie niemand. Sie und Ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tod des Bruders bestätigt werden. Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden. Nach Ihnen wird in Armenien nicht gefahndet.Gegen das Erkenntnis des AGH vom 05.12.2011 wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit Erkenntnis vom 13.11.2012 das Erkenntnis vom 05.12.
- Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass Sie in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurden, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Im fortgesetzten Verfahren lud das Gericht die belangte Behörde im Wege des Paragraph 66, Absatz eins, AVG ein, Sie im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den Ihnen im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 08.01.2013 durchgeführt. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen Sie in Armenien lebten. Ebenso sollte das Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse Sie im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder Sie, noch Ihr Bruder und auch nicht Ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren. Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden. Die Ihrerseits angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt Sie niemand. Sie und Ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tod des Bruders bestätigt werden. Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden. Nach Ihnen wird in Armenien nicht gefahndet. Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Sie gaben zum Ermittlungsergebnis an, dass die Erhebung an der Adresse der Großmutter kein Ergebnis brachte, weil Sie ins Waisenhaus übersiedelten und an der genannten Adresse jetzt jemand anderer wohnen wird. Dass das Waisenhaus den Aufenthalt nicht bestätige, sei für Sie verwunderlich, vermutlich wollte man aufgrund Ihrer politischen Probleme nicht preisgeben, dass Sie sich dort aufgehalten haben. Ebenso gehe aus dem Rechercheergebnis nicht hervor, mit wem der Vertrauensanwalt gesprochen hätte. Zum Zeitpunkt, als Sie dort waren, wäre es kein Haus für unter sechsjährige gewesen. Ihr Stiefvater hätte nicht XXXX , sondern XXXX geheißen. Außerdem wäre Ihr Vater nicht 1948, sondern 1945 geboren. Sie bestreiten, armenischer Staatsbürger zu sein, Ihre Mutter sei in Aserbaidschan geboren, der Vater hätte die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt. Auch verweisen Sie auf den Bericht von USDOS- Armenia 2012 Human Rights Report.Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Sie gaben zum Ermittlungsergebnis an, dass die Erhebung an der Adresse der Großmutter kein Ergebnis brachte, weil Sie ins Waisenhaus übersiedelten und an der genannten Adresse jetzt jemand anderer wohnen wird. Dass das Waisenhaus den Aufenthalt nicht bestätige, sei für Sie verwunderlich, vermutlich wollte man aufgrund Ihrer politischen Probleme nicht preisgeben, dass Sie sich dort aufgehalten haben. Ebenso gehe aus dem Rechercheergebnis nicht hervor, mit wem der Vertrauensanwalt gesprochen hätte. Zum Zeitpunkt, als Sie dort waren, wäre es kein Haus für unter sechsjährige gewesen. Ihr Stiefvater hätte nicht römisch 40 , sondern römisch 40 geheißen. Außerdem wäre Ihr Vater nicht 1948, sondern 1945 geboren. Sie bestreiten, armenischer Staatsbürger zu sein, Ihre Mutter sei in Aserbaidschan geboren, der Vater hätte die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt. Auch verweisen Sie auf den Bericht von USDOS- Armenia 2012 Human Rights Report. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.07.2013 wurde Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 22.11.2013 wurde vom Verfassungsgerichtshof Ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Beschluss vom 12.03.2014 wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 26.03.2014 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA- VG erlassen.Am 26.03.2014 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA- VG erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2014 wurde über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2014 wurde Ihrer Beschwerde stattgegeben und der Schubhaftbescheid für rechtswidrig erklärt. Am 11.09.2014 übermittelten Sie eine Bestätigung der armenischen Botschaft vom 27.05.2014, wonach laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Sie bezüglich Ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Am 10.03.2015 wurden Sie festgenommen und befanden sich ab da in Justizhaft. Mit 28.05.2015 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. § 27
(1)Z 1 1.2. Fall u
(2)SMG, §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit 28.05.2015 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall u
(2)SMG, Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 06.07.2015 wurde Sie aufgrund eines Strafaufschubes gem. § 39 SMG bis 24.06.2017 aus der Haft entlassen.Am 06.07.2015 wurde Sie aufgrund eines Strafaufschubes gem. Paragraph 39, SMG bis 24.06.2017 aus der Haft entlassen. Am 13.07.2015 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass aufgrund mangelnder Information über Ihre Registrierung in der Republik Armenien kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann. Am 21.01.2020 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt. Mit 16.06.2020 wurden Sie vom Landesgericht XXXX gem. § 15 StGB §§ 127, 131
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit 16.06.2020 wurden Sie vom Landesgericht römisch 40 gem. Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 131,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 26.02.2021 wurden Sie in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und befinden sich seither in Justizhaft.Am 26.02.2021 wurden Sie in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und befinden sich seither in Justizhaft. Am 08.09.2021 wurden Sie unter XXXX , geb. XXXX , positiv von der armenischen Vertretungsbehörde identifiziert und mitgeteilt, dass weitere Erhebungen in Armenien notwendig sind.Am 08.09.2021 wurden Sie unter römisch 40 , geb. römisch 40 , positiv von der armenischen Vertretungsbehörde identifiziert und mitgeteilt, dass weitere Erhebungen in Armenien notwendig sind. Mit 14.09.2021 wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX gem. § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit 14.09.2021 wurden Sie vom Bezirksgericht römisch 40 gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 06.04.2022 wurde von der aserbaidschanischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass für eine mögliche Identifizierung, eine Geburtsurkunde benötigt wird. Am 08.04.2022 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA- VG erlassen und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG übermittelt.Am 08.04.2022 wurde vom BFA gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA- VG erlassen und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG übermittelt. … Am 20.07.2022 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt. Am 02.12.2022 konnten Sie von einer armenischen Delegation nicht identifiziert werden. Am 16.05.2023 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erneut abgelehnt. Sie wurden am 19.06.2023 zur möglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: … F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände. F: Welche Sprachen sprechen Sie und auf welchem Niveau? A: Armenisch als Muttersprache, ein wenig russisch und deutsch mittelmäßig. F: Haben Sie Deutschprüfungen abgelegt? A: Ja, ich habe die A1-Prüfung gemacht, das ist ein paar Jahre her. Den A2-Kurs habe ich nicht besuchen können, weil ich dann arbeiten gegangen bin. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, die Kanzlei Bischof und Lepschi Rechtsanwälte. Amerkung: Vollmacht aktenkundig. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihre Personalien! A: XXXX , geb. XXXX in XXXX , Aserbaidschan. Ich habe keine armenische Staatsangehörigkeit, ich habe überhaupt keine. Ich bin 1988 als Kind mit dem Vater von Aserbaidschan nach Armenien gezogen und bin in Armenien aufgewachsen. Ich hatte eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan. Mein Vater wurde im Krieg vermisst und ich bin in Armenien in einem Waisenhaus aufgewachsen. Dort müsste die Geburturkunde verblieben sein. Zunächst war ich in Jerewan im Waisenhaus XXXX , dann mit 12 oder 13 Jahren wurde ich ins Waisenhaus XXXX in XXXX verlegt.A: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Aserbaidschan. Ich habe keine armenische Staatsangehörigkeit, ich habe überhaupt keine. Ich bin 1988 als Kind mit dem Vater von Aserbaidschan nach Armenien gezogen und bin in Armenien aufgewachsen. Ich hatte eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan. Mein Vater wurde im Krieg vermisst und ich bin in Armenien in einem Waisenhaus aufgewachsen. Dort müsste die Geburturkunde verblieben sein. Zunächst war ich in Jerewan im Waisenhaus römisch 40 , dann mit 12 oder 13 Jahren wurde ich ins Waisenhaus römisch 40 in römisch 40 verlegt. Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung. Am 08.04.2022 wurde ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG übermittelt. Am 13.05.2022 langte ha. Ihre Stellungnahme ein.Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung. Am 08.04.2022 wurde ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet und Ihnen eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG übermittelt. Am 13.05.2022 langte ha. Ihre Stellungnahme ein. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ XXXX wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt.In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ römisch 40 wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Parteiengehör gewährt. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Was soll ich sagen. Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft. Wohin wollen Sie mich abschieben? F: Wann und wie sind Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist? A: Seit 2002 bin ich durchgehend in Österreich, ich bin illegal eingereist. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet? A: Ich habe einen Asylantrag aus politischen Gründen gestellt. F: Wann waren Sie zuletzt in Armenien und wann sind Sie aus Armenien ausgereist? A: 2001 bin ich aus Armenien ausgereist, nachher war ich nicht mehr dort. F: Wann waren Sie zuletzt in Aserbaidschan? A: Es war 1988 oder 1989, als mein Vater mit mir nach Armenien ist. F: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Personaldokumente? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen armenischen oder aserbaidschanischen Reisepass? A: Nein. Ich hatte nie einen Reisepass. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert? A: Ich habe gearbeitet und wenn ich keine Arbeit hatte, habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt habe ich 2010 gearbeitet, dann habe ich Grundversorgung bekommen. F: Fühlen Sie sich in Österreich integriert? A: Ja. F: Was spricht Ihrer Ansicht nach für eine Integration? A: Solange ich hier wohne, fühlt sich Österreich wie mein Heimatland an. Österreich hat genug für mich gemacht. LA: Sie wurden bereits siebenmal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt, wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Sachbeschädigung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und räuberischen Diebstahls. Die Verurteilungen belaufen sich insgesamt auf 9 Jahre und 3 Monate unbedingt. Zuletzt wurden Sie mit 16.06.2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 % Jahren und mit 14.09.2021 vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 26.02.2021 in Strafhaft. Wollen Sie sich dazu äußern? A: Ja, das stimmt. Ich weiß das. F: Sind Sie sozial- und krankenversichert? A: Ja, im Gefängnis bin ich versichert. Ich habe im Gefängnis als Hausarbeiter gearbeitet und auch für das Justizministerium. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Meine Lebensgefährtin und mein Kind waren in Österreich. Mein Kind kam in Österreich zur Welt. Sie sind vor ein paar Monaten nach Armenien abgeschoben worden. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig. Ich habe nur kirchlich geheiratet. F: Wo lebt Ihre Familie? A: Außer den beiden habe ich keine Angehörigen mehr. Meine Eltern sind verstorben. Geschwister habe ich auch keine mehr. Mein älterer Bruder ist 1994 im Krieg gestorben. F: Nennen Sie bitte die Daten Ihrer nahen Angehörigen! A: Vater: XXXX , geb. XXXX in Armenien.A: Vater: römisch 40 , geb. römisch 40 in Armenien. Mutter: XXXX , geb. XXXX in Aserbaidschan.Mutter: römisch 40 , geb. römisch 40 in Aserbaidschan. Bruder: XXXX , geb. XXXX in Aserbaidschan.Bruder: römisch 40 , geb. römisch 40 in Aserbaidschan. Lebensgefährtin: XXXX , geb XXXX in Armenien.Lebensgefährtin: römisch 40 , geb römisch 40 in Armenien. Kind: XXXX , geb. XXXX in XXXX .Kind: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Ihre Eltern? A: Meine Mutter hat die aserbaidschanische, mein Vater hatte einen Pass von der Sowjetrepublik Armenien seinerzeit. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Vom Gefängnis aus kann ich keinen Kontakt aufnehmen. F: Wie haben Sie von der Abschiebung erfahren? A: Ich hatte beim Ausgang versucht meine Lebensgefährtin anzurufen und sie hat mir nur eine Sprachnachricht hinterlassen. F: Vermissen Sie Ihre Familienangehörigen? A: Sicher. F: Sind Sie in Armenien zur Schule gegangen? A: Ich bin 8 Jahre in die Grundschule gegangen. F: Sind Sie in Armenien einer Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe als Bodenleger gearbeitet. F: Wie lautet Ihre letzte Wohnanschrift und Telefonnummer in Armenien? A: Nach dem Waisenhaus war ich bei einer Pflegefamiie. Von dort aus bin ich ausgereist. Die Familie war im Viertel XXXX in Jerewan.A: Nach dem Waisenhaus war ich bei einer Pflegefamiie. Von dort aus bin ich ausgereist. Die Familie war im Viertel römisch 40 in Jerewan. F: Werden Sie aktuell in Armenien politisch oder strafrechtlich verfolgt? A: Ja. Nach dem Tod meines Vaters hatten wir dort ein Haus, mein Bruder und ich hatten im selben Haushalt gewohnt. Der armenische Staat hat uns dann aus dem Haus rausgeworfen und uns das Haus weggenommen. Sie schickten meinen Bruder und mich ins Waisenhaus. Wir sind nach dem Waisenhaus bei einer Pflegefamilie gewesen. Als wir beide in XXXX gewesen sind, ist mein Bruder immer wieder nach Jerewan und wieder zurück gefahren. 1998 oder 1999 gab es das Parlamentsattentet bei dem mehrere Abgeordnete getötet wurden, sie haben uns als Kinder vom Waisenhaus ausgenützt, indem sie uns Nachts Plakate mit den Namen der Mörder an die Wände angebracht haben lassen. Der Premierminister von damals hat Vasken Sarkissian geheißen. Sein Bruder hat uns die Plakate zum aufhängen gegeben. Auf diesen Plakaten wurden sowohl von dem ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharyan als auch vom Präsidenten Serge Sarkissian namentlich und Fotos als Mörder genannt.A: Ja. Nach dem Tod meines Vaters hatten wir dort ein Haus, mein Bruder und ich hatten im selben Haushalt gewohnt. Der armenische Staat hat uns dann aus dem Haus rausgeworfen und uns das Haus weggenommen. Sie schickten meinen Bruder und mich ins Waisenhaus. Wir sind nach dem Waisenhaus bei einer Pflegefamilie gewesen. Als wir beide in römisch 40 gewesen sind, ist mein Bruder immer wieder nach Jerewan und wieder zurück gefahren. 1998 oder 1999 gab es das Parlamentsattentet bei dem mehrere Abgeordnete getötet wurden, sie haben uns als Kinder vom Waisenhaus ausgenützt, indem sie uns Nachts Plakate mit den Namen der Mörder an die Wände angebracht haben lassen. Der Premierminister von damals hat Vasken Sarkissian geheißen. Sein Bruder hat uns die Plakate zum aufhängen gegeben. Auf diesen Plakaten wurden sowohl von dem ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharyan als auch vom Präsidenten Serge Sarkissian namentlich und Fotos als Mörder genannt. F: Haben Sie dies in Ihrem 2013 beendeten Asylverfahren alles angegeben? A: Ja. 2002 hatte ich diese Fluchtgründe angegeben und ich hatte den subsidiären Schutz bekommen. F: Haben sich seit 2013 Änderungen ergeben? A: In Armenien ändert sich nichts, es bleibt immer alles gleich. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Armenien in der Zwischenzeit als sicherer Herkunftsstaat gilt. A: Die Wirklichkeit schaut anders aus. F: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Heimatstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. A: Nein. F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien vom 20.04.2023 Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von dem Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt). Möchten Sie das? A: Ich brauche diese Informationen nicht. F: Sind Sie bereit nach Armenien zurückzukehren? A: Nein. F: Auch nicht wenn Ihr Kind dort ist? A: Nein. LA: Da Sie über kein Personaldokument verfügen, muss bei der armenischen bzw. aserbaidschanischen Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht werden. Sie werden ersucht, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, das notwendige Dokument auszufüllen und zu unterschreiben. A: Ich war 2015 oder 2016 bei der armenischen und aserbaidschanischen Botschaft. Die aserbaidschanische hat mir keine Auskunft gegeben und die armenische hat gesagt, dass ich keine armenische Staatsbürgerschaft besitze. Die Bestätigung darüber hat sowohl mein Anwalt, als auch das BFA. Es müsste im Akt liegen. Ich habe das mehrmals ausgefüllt, ich brauche das nicht mehr. Entscheidung: Sie verfügen über kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Schengenraum. Gegen Sie besteht eine seit 02.08.2013 rechtskräftige Ausweisung und befinden Sie sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Arbeit nach. Sie wurden von inländischen Gerichten insgesamt siebenmal zu einer gesamten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie befinden sich seit 26.02.2021 in Strafhaft. Demnach ergibt sich bei Ihnen eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es wird eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Sie werden im Anschluss an die Einvernahme in die JA XXXX rücküberstellt. Der Bescheid wird Ihnen und Ihrer rechtlichen Vertretung auf dem Postweg zugestellt. Nach Verbüßung der Strafhaft ist Ihre Außerlandesbringung nach Armenien beabsichtigt. Notwendigenfalls wird nach Verbüßung der Strafhaft über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Abschiebung angeordnet werden.Sie werden im Anschluss an die Einvernahme in die JA römisch 40 rücküberstellt. Der Bescheid wird Ihnen und Ihrer rechtlichen Vertretung auf dem Postweg zugestellt. Nach Verbüßung der Strafhaft ist Ihre Außerlandesbringung nach Armenien beabsichtigt. Notwendigenfalls wird nach Verbüßung der Strafhaft über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und Abschiebung angeordnet werden. F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen? A: Ich habe alles verstanden. LA: Eine Kopie der Niederschrift wird Ihrer rechtlichen Vertretung samt Länderfeststellung übermittelt werden. Wollen Sie ebenfalls eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Anmerkung: Eine Kopie der Niederschrift wird nach Übersetzung ausgefolgt. Im Anschluss an diese Niederschrift werden Sie in die JA Wien XXXX rücküberstellt und verbleiben Sie bis Ihrer Entlassung im Stande der Strafhaft.Im Anschluss an diese Niederschrift werden Sie in die JA Wien römisch 40 rücküberstellt und verbleiben Sie bis Ihrer Entlassung im Stande der Strafhaft. Am 27.06.2023 erfolgte von Ihrer rechtlichen Vertretung eine Äußerung, wonach die übermittelten Länderberichte zu Armenien unter Hinweis auf das Vorbringen des Einschreiters in der Niederschrift vom 19.06.2023 und dessen offenkundige Staatenlosigkeit zur Kenntnis genommen wird. Am 29.06.2023 wurde von der armenischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abermals abgelehnt. …“ I.
- Im Rahmen gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im ange-fochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 53Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.römisch eins.5. Im Rahmen gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahrens wurde der bP im ange-fochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG wurde in Bezug auf die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiserbot erlassen. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.6.
- Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in die Republik Armenien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. römisch eins.6.
- Die bB ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Aufgrund qualifizierter fremdenrechtlicher Interessen wären die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorgelegen. Es bestünden keine Abschiebehindernisse in die Republik Armenien und es lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor. Weiters sei die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. I.6.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.6.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen. I.6.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG vorliegen.römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben hätten, es stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. Aufgrund des Gesamtverhaltens der bP wären die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer vorgelegen. Aus dem Gesamtverhalten der bP wäre erschließbar, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere stelle sich die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als rechtswidrig, bzw. die Dauer des Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange dar. Ebenso ging die Vertretung der bP davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße erhoben worden sei. Die bP spreche sehr gut Deutsch und verwies insbesondere auf ihre Aufenthaltsdauer. Die bP hätte sich zu jenen Zeiten, in denen sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte, zu den Straftaten „hinreißen“ lassen. In der Haft hätte sie sich wohlverhalten und sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien befände sich die bP in einer aussichtslosen Lage. I.
- Mit Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 22.01.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 22.01.2024 wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, anpassungsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern, indem sie bspw. als Bodenleger arbeitete. Die volljährigen bP hat auch Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, falls sie es ablehne, Landwirtschaft zu betreiben. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen. Die Lebensgefährtin bzw. ehemalige Lebensgefährtin und das gemeinsame minderjährige Kind der bP befinden sich nach deren Abschiebung in Armenien. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine gesicherte Existenzgrundlage in Armenien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangs-schwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hat Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP wurde in der beschriebenen Form delinquent. Die bP reiste nicht zu touristischen, geschäftlichen oder Besuchszwecken in das Bundesgebiet ein, sondern um hier Straftaten zu begehen. Sie wurde bereits im dritten Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet erstmals und zuletzt im Jahre 2021 strafrechtlich verurteilt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die bP im Falle eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin über die österreichische Rechtsordnung, insbesondere über straf-, fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen hinwegsetzen wird. Ansonsten wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen, welcher zum Inhalt der Feststellungen erhoben wird. Die bP trat unter verschiedenen Identitäten im Bundesgebiet auf und wies ihre Identität zu keinem Zeitpunkt durch ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument nach. Die Identität der bP steht daher nicht fest und sie verschleiert sichtlich ihre wahre Identität. Die bP spricht die armenische Sprache. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf: „…
- VERURTEILUNG Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz:10.04.2002 Rechtskräftig seit:10.04.2002 Delikt:PAR 127 130 15 12 StGB Strafausmaß:Freiheitsstrafe 2 MonateFreiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 JahreStrafausmaß:Freiheitsstrafe 2 Monate, Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum:23.03.2004 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.04.2002zu LG römisch 40 RK 10.04.2002 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.05.2002 ausgesprochen durch: LG XXXX vom 07.05.2002ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 07.05.2002 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.04.2002zu LG römisch 40 RK 10.04.2002 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG XXXX vom 08.09.2003ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 08.09.2003 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.04.2002zu LG römisch 40 RK 10.04.2002 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Beginn der Probezeit 23.03.2004gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des BMJ Zahl XXXX Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Beginn der Probezeit 23.03.2004,
Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des BMJ Zahl römisch 40 ausgesprochen durch: JUSTIZANSTALT XXXX vom 23.03.2004JUSTIZANSTALT römisch 40 vom 23.03.2004 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.04.2002zu LG römisch 40 RK 10.04.2002 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültigVollzugsdatum 23.03.2004Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 23.03.2004 ausgesprochen durch: LG XXXX vom 08.04.2009ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 08.04.2009
- VERURTEILUNG Gericht: XXXX Gericht: römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz:08.09.2003 Rechtskräftig seit:12.09.2003 Delikt:PAR 127 130 StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum: 23.03.2004 Nachtrag: zu LG XXXX RK 12.09.2003zu LG römisch 40 RK 12.09.2003 Freiheitsstrafe herabgesetzt auf 10 Monate ausgesprochen durch: XXXX vom 13.11.2003ausgesprochen durch: römisch 40 vom 13.11.2003 Nachtrag: zu LG XXXX RK 12.09.2003zu LG römisch 40 RK 12.09.2003 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Beginn der Probezeit 23.03.2004gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des BMJ Zahl 46655Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre, Beginn der Probezeit 23.03.2004,
Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des BMJ Zahl 46655 ausgesprochen durch: XXXX vom 23.03.2004ausgesprochen durch: römisch 40 vom 23.03.2004 Nachtrag: zu LG XXXX RK 12.09.2003zu LG römisch 40 RK 12.09.2003 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültigVollzugsdatum 23.03.2004Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 23.03.2004 ausgesprochen durch: LG XXXX vom 02.04.2009ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 02.04.2009
- VERURTEILUNG Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz: 10.05.2011 Rechtskräftig seit: 10.05.2011 Delikt: PAR 15 127 130 (
- FALL) StGB Datum der (letzten) Tat: 10.03.2011 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum: 06.03.2014 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.05.2011zu LG römisch 40 RK 10.05.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.10.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 10.08.2011ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 10.08.2011 Nachtrag: zu LG XXXX RK 10.05.2011zu LG römisch 40 RK 10.05.2011 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG XXXX vom 11.06.2012ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 11.06.2012
- VERURTEILUNG Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz: 11.06.2012 Rechtskräftig seit: 15.06.2012 Delikt: §§ 127, 130
- Fall StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat: 24.03.2012 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 20 Monate Vollzugsdatum: 24.11.2013
- VERURTEILUNG Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz: 28.05.2015 Rechtskräftig seit: 28.05.2015 Delikt: § 27
(1)Z 1 1.2. Fall u
(2)SMGDelikt: Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall u
(2)SMG Delikt: §§ 127, 130
- Fall StGB § 15 StGBDelikt: Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB Delikt: § 125 StGBDelikt: Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat: 10.03.2015 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre Nachtrag: zu LG XXXX RK 28.05.2015zu LG römisch 40 RK 28.05.2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 21.06.2017ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 21.06.2017 Nachtrag: zu LG XXXX RK 28.05.2015zu LG römisch 40 RK 28.05.2015 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom 14.11.2019ausgesprochen durch: LG römisch 40 vom 14.11.2019
- VERURTEILUNG Gericht: LG XXXX Gericht: LG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz: 14.11.2019 Rechtskräftig seit: 16.06.2020 Delikt: § 15 StGB §§ 127, 131
- Fall StGBDelikt: Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 131,
- Fall StGB Datum der (letzten) Tat: 15.09.2018 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum: 26.08.2023
- VERURTEILUNG Gericht: BG XXXX Gericht: BG römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil
- Instanz: 09.09.2021 Rechtskräftig seit: 14.09.2021 Delikt: § 15 StGB § 127 StGBDelikt: Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat: 31.10.2020 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum: 26.12.2023 …“ II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des der bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen und öffentlich zugänglichen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnsiche Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. Das ho. Gericht hält weiters konkretisierend folgende Umstände fest: In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
- Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahrengefallen (WKO 4.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,50 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 12,50 % prognostiziert (statista 3.8.2023). Im Jahr 2022 ist die Arbeitslosigkeit auf den niedrigsten Stand seit vielen Jahren, gefallen (WKO 4.2023). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Die armenische Wirtschaft wuchs 2022 um +12,1 %. Das ist die höchste jährliche Wachstumsrate der letzten 15 Jahren. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Die Landwirtschaft gehört zu den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes, auch wenn dieser Sektor 2022 stagnierte. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen. Um die regionale Entwicklung weiter anzukurbeln, verfolgt die armenische Regierung eine aktive Regionalpolitik (WKO 4.2023). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
- Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 5.10.2023 statista (3.8.2023): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023 statista (3.8.2023): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 5.10.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 5.10.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 5.10.2023 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2021). Personen, die das
- Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2021). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2021). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales setzt die staatlichen Programme um, die darauf abzielen, eine nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Befriedigung der Nachfrage nach Arbeitskräften zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Eine detaillierte Beschreibung der Programme ist auf der offiziellen Website der staatlichen Arbeitsagentur unter www.employment.am zu finden. In Armenien gibt es auch private Arbeitsvermittlungsagenturen, die freie Stellen ausschreiben (IOM 2021). Quellen: IOM - International Organizoation for Migration
(2021): Armenia - Country fact sheet 2021, Quelldokument ho archiviert Krankenhäuser – insbesondere außerhalb der großen Städte – entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 5.10.2023). Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen, unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei Weitem (AA 25.7.2022). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vgl. BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 5.10.2023). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen (IOM 2020; vergleiche BMEIA 5.10.2023). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 5.10.2023). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammografie sowie Computer- und Kernspintomografie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungs-möglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca. USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.10.2023 BMEIA - BM Euopäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.10.2023): Armenien, Reiseinformationen, Gesundheit und Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 5.10.2023 IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 5.10.2023 Kriegerische Auseinandersetzungen im armenischen Kernland bestehen nicht und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehen würden. Viel mehr sind Armenien und Aserbaidschan bestrebt, ein Friedensabkommen abzuschließen. Ansprüche Aserbaidschans auf Sansegur oder andere armenische Territorien, sowie das Bestreben nach der Einnahme des sog. „Sansegur-Korridors“ wies Aserbaidschan zurück ( Aserbaidschanischer Präsidentenberater: "Baku erkennt Zangezur als souveränes Territorium Armeniens an" - Caucasus Watch; Aserbaidschanischer Beamter: Der Zangezur-Korridor ist für uns nicht mehr attraktiv - Caucasus Watch). Ebenso ergibt sich aus der Berichtslage, dass sich die militärischen Spannungen primär auf die Grenze zum aserbaidschanischen Kernland und nicht auf jene zu Nachitschewan bezogen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Auf Basis der beschriebenen Sprach- und Ortskenntnisse und mangels gegenteiliger Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass sie armenischer Staatsbürger ist (vgl. hierzu insbesondere Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien; selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens zu ihrem Lebenslauf ergibt sich aus Z 3 leg. cit. die armenische Staatsbürgerschaft).Auf Basis der beschriebenen Sprach- und Ortskenntnisse und mangels gegenteiliger Hinweise geht das ho. Gericht davon aus, dass sie armenischer Staatsbürger ist vergleiche hierzu insbesondere Artikel 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien; selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens zu ihrem Lebenslauf ergibt sich aus Ziffer 3, leg. cit. die armenische Staatsbürgerschaft). Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels, sowie sichtlich falscher Angaben zu ihrer Identität konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits vor geraumer Zeit Recherchen über einen armenischen Vertrauensanwalt getätigt wurden, aus welchen sich ergab, dass die Angaben der bP zu ihrer Identität sichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die bereits Seitens des AsylGH im Jahre 2013 durchgeführten und im gegenständlichen Erkenntnis erwähnten Erhebungen vor Ort über einen armenischen Vertrauensanwalt verwiesen, welche die Angaben der bP zu ihrer Identität und ihrem Lebensweg nicht einmal ansatzweise verifizieren konnten und zeigten, dass die bP hierzu offensichtlich ein tatsachenwidriges Vorbringen erstattete. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung und aktive Täsuching ihrerseits zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen – etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse – daher von der bP zu vertreten. Aufgrund des Umstandes, dass die bP wiederholt von den armenischen Behörden nicht identifiziert werden konnte geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP im Bundesgebiet nach wie vor unter falscher Identität auftritt. Da sich die bP aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als persönlich unglaubwürdig darstellt, können auch ihre bisherigen unbescheinigten Angaben zu ihrem Lebensweg nicht als feststellbar angenommen werden. Die seitens der bP beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich werden in dubio nicht angezweifelt. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Soweit sich das ho. Gericht auf – öffentlich zugängliches oder in öffentlich zugänglichen Quellen genanntes – Quellenmaterial stützt, welches den bP nicht vorgehalten wurde, geht es davon aus, dass es sich um für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger um diesen Quellen entnommene notorisch bekannte Tatsachen handelt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist. II.2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz der bP ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Inhalt der jeweiligen im Akt ersichtlichen Urteils- und Erkenntnisausfertigungen in Bezug auf die bP.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz der bP ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem Inhalt der jeweiligen im Akt ersichtlichen Urteils- und Erkenntnisausfertigungen in Bezug auf die bP. Da die Delinquenz seitens der bP in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten wurde und der bP der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt sowie die vom Strafgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bekannt sind und die bP Gelegenheit hatte, sich hierzu im Administrativverfahren zu äußern, bedurfte es hierzu keines weiteren Vorhaltes. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Der bB ist zuzustimmen, dass sich die bP weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetzen wird. Dies erschließt sich schon alleine aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere den Umständen, dass die bP bereits im selben Jahr der Einreise in das Bundesgebiet erstmals rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt wurde, sichtlich hier weder über private oder familiäre Bindungen noch über Vermögen oder Einkommen verfügt und über den angeführten Zeitraum hinweg delinquent war (sieben rechtskräftige Verurteilungen, zuletzt im Jahre 2021, Haftentlassung am 22.12.2023). Gegenteiliges wurde auch seitens der bP nicht vorgebracht. Darüber hinaus darf an dieser Stelle auf die in der rechtlichen Beurteilung näher wiedergegebenen Erwägungen zum Einreiseverbot verwiesen werden, wonach die bP aufgrund der von ihr begangenen Straftat und ihres Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.1.
- erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.1.
- erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet. II.3.1.
- Soweit sich die bP auf das Asylmagazin 9/2017, Holger Hoffmann: Staatenlosigkeit – Rechte und rechtliche Folgen, S 329 bezieht, ist festzuhalten, dass sie dort getroffenen Ausführungen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sind zumal, sich diese nicht auf jene Fälle beziehen, in jenen ein Fremder durch beharrliches Leugnen bzw. beharrliches Verschleiern seiner Identität ihre Identifizierung seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates und somit auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung verhindert.römisch zwei.3.1.
- Soweit sich die bP auf das Asylmagazin 9 aus 2017,, Holger Hoffmann: Staatenlosigkeit – Rechte und rechtliche Folgen, S 329 bezieht, ist festzuhalten, dass sie dort getroffenen Ausführungen nicht auf den hier vorliegenden Fall anwendbar sind zumal, sich diese nicht auf jene Fälle beziehen, in jenen ein Fremder durch beharrliches Leugnen bzw. beharrliches Verschleiern seiner Identität ihre Identifizierung seitens der Behörden ihres Herkunftsstaates und somit auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung verhindert. Zu A) II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreiserömisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise II.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)-
(4)...“ § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: "§ 10.
(1)...
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)..." § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)-
(6)..." § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: "§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)–
(11)…“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise:Paragraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise: „§ 55.
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)-
(5)…“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." § 13 AsylG lautet:Paragraph 13, AsylG lautet: „Aufenthaltsrecht
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)–
(4)… II.3.2.2. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.römisch zwei.3.2.2. Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.2.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.2.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.2.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. römisch zwei.3.2.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. II.3.2.5.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.5.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes (Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle auch Elemente der Feststellung aufgenommen):römisch zwei.3.2.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes (Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden an dieser Stelle auch Elemente der Feststellung aufgenommen): - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Der Aufenthalt der bP stellt sich während der Dauer des beschriebenen Asylverfahrens, sowie für die Dauer in welchen sie als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig war, als rechtmäßig dar. Außerhalb dieser Zeitspannen hielt sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ignorierte wiederholt und nachhaltig ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Die bP ist den bereits genannten Zeitraums seit Jänner 2002 in Österreich aufhältig. Bereits im selben Jahr wurde die bP rechtskräftig verurteilt. Bis dato wurde die bP zuletzt 2021 zum siebten Mal strafrechtlich verurteilt. In Summe wurde die bP zu Haftstrafen in der Dauer von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die bP war daher rund neun Jahre von 22 Jahren und damit beinahe die Hälfte ihres Aufenthalts in Österreich in Haft. Hinzu kommt, dass gegen die bP seit 02.08.2013, sohin seit rund elf Jahren, eine rechtskräftige Ausweisung besteht und die bP sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die privaten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus deren Verweildauer, wobei dieser Umstand durch den langjährigen Haftaufenthalt ihrerseits erheblich relativiert werden. Die bP verfügte über die bereits beschriebenen, lediglich aus der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Anknüpfungspunkte, wobei die Lebensgefährtin und der Sohn bereits nach Armenien abgeschoben wurden und folglich keine familiären Anknüpfungspunkte mehr bestehen. Eine Fortsetzung des Familienlebens wäre der bP durch ein Entsprechen ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes in Armenien jederzeit möglich. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen. Einer legalen Beschäftigung ging die bP zuletzt von 01.10.2010 bis 08.10.2010 nach. Von 09.10.2010 bis 24.03.2012 bezog die bP mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Wie bereits erwähnt, wurde de bP siebenmal strafrechtlich verurteilt und verbrachte einen wesentlichen Teil ihrer Aufenthaltsdauer in Haft. Das Verhalten der bP stellt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und kann von keinem schützenswerten Privatleben die Rede sein. Der bP musste es bewusst sein, dass sich der Aufenthalt auch als subsidiär Schutzberechtigter nur vorübergehend darstellt, falls die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Status wegfallen. Ebenfalls musste es der bP auch aus der Laiensphäre klar sein, dass sich ihre Delinquenz negativ auf ihren Aufenthaltsstatus auswirken kann. In Bezug auf die lange und zwischenzeitig auch legale Verweildauer der bP im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren., Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Mit dieser Rechtsprechung wird im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). , Mit dieser Rechtsprechung wird im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre - nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten - wie etwa strafbares Verhalten - gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen vergleiche etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern eines Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).Weiteres stellen im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, das