RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlL518 1312809-9 SpruchL518 1312809-8/25EL518 1312809-9/9E, L518 1312809-8/25E, L518 1312809-9/9E IM NAMEN DER REPU
§§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. römisch eins.3. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX ,
§§ 12, 2. Fall, § 133
(1), § 293
(1)und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 ,
Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133,
(1), Paragraph 293,
(1)und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 ,
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX ,
§§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz i
Vm §28a Abs. 1 2. Fall SMG, 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 ,
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG und Paragraphen 28 a,
(3)- Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins,
- Fall SMG, 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. I.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. römisch eins.3. Am 17.12.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen. Folgerichtig besteht gegen den BF seit dem 10.09.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. I.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Mittels Verbesserungsauftrages vom 05.08.2021 wurde er in Kenntnis gesetzt, dass die beantragte Duldung als unzulässig zurückzuweisen ist. Gründe nach den §§ 50 und 51 FPG sind mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen. Es wurde dem BF weiters mitgeteilt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, falls er einen solchen einbringen möchte, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass bezüglich der bestehenden Duldung seines Aufenthalts im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen.römisch eins.4. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Mittels Verbesserungsauftrages vom 05.08.2021 wurde er in Kenntnis gesetzt, dass die beantragte Duldung als unzulässig zurückzuweisen ist. Gründe nach den Paragraphen 50 und 51 FPG sind mit einem Antrag auf internationalen Schutz geltend zu machen. Es wurde dem BF weiters mitgeteilt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, falls er einen solchen einbringen möchte, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass bezüglich der bestehenden Duldung seines Aufenthalts im Zuge des gegenständlichen Verfahrens geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Duldung weiterhin vorliegen. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Verbesserungsauftrag des BF vom 05.08.2021 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, die Mängel seines Antrags zu beheben. Unter anderem wurde er zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aufgefordert. I.5. Mit im Email vom 30.08.2021 übermittelter Stellungnahme wurde Stellung bezogen zum absolvierten Substitutionsprogramm, zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis und zur Nichtvorlage eines Reisepasses. Am 07.09.2021 wurde die Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.08.2021 über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) vorgelegt. Am 09.09.2021 wurde eine weitere Stellungnahme/Begründung der Antragstellung und die Kopie eines Schreibens („Anfrage für armenischen Reisepass“, datiert mit 08.09.2021) an die armenische Botschaft übermittelt. Am 17.09.2021 wurde das Antwortschreiben der armenischen Botschaft in englischer Sprache, datiert mit 09.09.2021, inklusive eines Antrags („Absehen von der Verpflichtung einen armenischen Reisepass vorzulegen“) eingebracht.römisch eins.5. Mit im Email vom 30.08.2021 übermittelter Stellungnahme wurde Stellung bezogen zum absolvierten Substitutionsprogramm, zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis und zur Nichtvorlage eines Reisepasses. Am 07.09.2021 wurde die Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.08.2021 über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) vorgelegt. Am 09.09.2021 wurde eine weitere Stellungnahme/Begründung der Antragstellung und die Kopie eines Schreibens („Anfrage für armenischen Reisepass“, datiert mit 08.09.2021) an die armenische Botschaft übermittelt. Am 17.09.2021 wurde das Antwortschreiben der armenischen Botschaft in englischer Sprache, datiert mit 09.09.2021, inklusive eines Antrags („Absehen von der Verpflichtung einen armenischen Reisepass vorzulegen“) eingebracht. I.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. I.7. Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG. römisch eins.7. Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Am 23.08.2023 wurde der BF diesbezüglich vor dem BFA, RD Tirol, einvernommen. Dabei brachte der BF unter anderem vor „Ich möchte dazu sagen, dass ich schon länger als mein halbes Leben in Österreich bin, dass meine ganzen Geschwister hier in Österreich sind und dass ich ein Kind in Österreich habe, mein Sohn ist bald 4 Jahre und ich habe seit der letzten Verurteilung auch nichts zu Schulden kommen lassen“. Zeitgleich zur Einvernahme wurde dem BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldeadresse eine Meldeverpflichtung gem. § 13 Abs 2 BFA-VG ausgefolgt, worin ihm aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach. Zeitgleich zur Einvernahme wurde dem BF aufgrund seiner Obdachlosenmeldeadresse eine Meldeverpflichtung gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt, worin ihm aufgetragen wurde, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach. I.8. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. römisch eins.8. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen. I.9. Am 05.09.2023 kam der BF persönlich zum BFA und verlangte eine Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung der Duldung zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice. Im Zuge dessen brachte er seinen armenischen Reisepass, Nr. AL 0208825, in Vorlage. Er verließ das BFA jedoch vorzeitig, weswegen ihm die die Bestätigung hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Duldung bzw. über die Sicherstellung seines Reisepasses nicht ausgefolgt werden konnte. römisch eins.9. Am 05.09.2023 kam der BF persönlich zum BFA und verlangte eine Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung der Duldung zur Vorlage beim Arbeitsmarktservice. Im Zuge dessen brachte er seinen armenischen Reisepass, Nr. AL 0208825, in Vorlage. Er verließ das BFA jedoch vorzeitig, weswegen ihm die die Bestätigung hinsichtlich des Antrages auf Verlängerung der Duldung bzw. über die Sicherstellung seines Reisepasses nicht ausgefolgt werden konnte. I.10. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam. römisch eins.10. Mit Eingabe vom 14.09.2023 teilte die LPD Tirol mit, dass der BF seiner auferlegten Meldeverpflichtung nachweislich zu keiner Zeit nachkam. I.11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.11. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich über geringe, in keinster Weise ausreichende, Barmittel und Vermögenswerte verfügt. Insbesondere seine Mittellosigkeit sowie der Umstand, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, lassen die Behörde zu dem Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass der BF insgesamt 5 Mal rechtskräftig verurteilt und mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen von der Strafbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck und der Landespolizeidirektion SVA bestraft wurde. Er kommt der gerichtlich angeordneten Zahlung des Unterhalts für seinen Sohn und auch der vom BFA auferlegten Meldeverpflichtung nicht nach. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nach und ist nicht mehr sozialversichert. Er lebe von der finanziellen Unterstützung seines Vaters. Aufgrund einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens steht fest, dass der BF eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass er im Falle eines weiteren Aufenthaltes in Österreich erneut rechtswidrige Handlungen setzen werden. Es ist offensichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. I.12. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert. römisch eins.12. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass vom BFA veraltete Länderfeststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden. Für den Fall einer Rückkehr nach Armenien würde er wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem würden gegen den BF Freiheitsstrafen lediglich in der Dauer von 20 Monaten und nicht in der Dauer von 30 Monaten verhängt, wie das vom BFA ausgeführt wurde. Zudem habe der BF seit dem 31.01.2018 und damit seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen. Die Ursache bei den Suchtgiftdelikten lag unter anderem in seinem Freundeskreis und in seiner Gewöhnung an Suchtmittel. Der BF hat nach dem 31.01.2018 den Freundeskreis gewechselt und hat erfolgreich eine Suchttherapie durchgeführt, welche gemäß Schreiben der Suchtberatung Tirol vom 02.03.2020 erfolgreich geendet hat. Weiters hat er erfolgreich eine Anti-Aggressionstherapie und eine Anti-Gewalttherapie in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 absolviert. Weiters hält sich der BF bereits seit 2007 im Bundesgebiet auf, schloss die Schule ab und ging legalen Tätigkeiten nach. Aktuell hat er die Prüfung zum Buchhalter absolviert. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt Pkt. IV. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt Il. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte III., V., VI. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt V. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den Spruchpunkt Pkt. römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, ersatzlos zu beheben, sowie den Spruchpunkt römisch eins l. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG für Dauer von einem Jahr erteilt wird sowie die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf., römisch sechs. ersatzlos zu behoben; in eventu Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig ist; den Spruchpunkt römisch fünf. s dahingehend abzuändern, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 1 Monat gewährt wird; Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr zu befristen. I.13. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde, insoweit die Spruchpunkte ll. bis Vl. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde. Das zur Zahl L518 13128O9-9 (§ 46a FPG) geführte Verfahren wurde eingestellt.römisch eins.13. Am 18.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Als Zeugen wurden die ehemalige Lebensgefährtin und der Bruder gehört. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde, insoweit die Spruchpunkte ll. bis römisch fünf l. in Beschwerde gezogen wurden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot mit 3 Jahren befristet wurde. Das zur Zahl L518 13128O9-9 (Paragraph 46 a, FPG) geführte Verfahren wurde eingestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die beschwerdeführende Partei ist StA der Republik Armenien und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Folglich wurde eine Duldung ausgesprochen und brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung ein. Seit dem L0.9.2020 besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass angesichts der von der bP begangenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte, bzw. dem dieser Sachverhalte zu Grunde liegenden Fehlverhaltens eine nicht für die bP sprechende positive Zukunftsprognose zu erstellen ist. Ebenso kam im Verfahren hervor, dass der BF nicht über einen Wohnsitz, wie auch über keine finanziellen Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Die bP lebt von den finanziellen Zuwendungen des in Deutschland lebenden Vaters und ist der BF mit den Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in erheblichen Rückstand. Zudem verfügt der BF nicht über eine Arbeitsstelle. Zwar wird durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unerheblich in das Privat- und Familienleben der bP eingegriffen, jedoch erweist sich dieser angesichts der oben dargelegten Ausführungen, insbesondere des, den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des BF als zulässig. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art.8 EMRK war insbesondere betreffend Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war festzustellen, dass der BF zwar langjährig im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch seit mehreren Jahren der Aufenthalt nunmehr rechtswidrig ist. Darüber hinaus war ein bestehendes Familienleben, ein schutzwürdiges Privatleben sowie ein nennenswerter Grad der lntegration nicht zu ersehen. Zudem berücksichtigte die bB zutreffend, dass die bP seit 23.6.2023 von der Mutter ihres Sohnes getrennt lebt und ein wöchentliches Kontaktrecht hat, im Zuge dessen er mit seinem Sohn Fußball oder Basketball spielen würde bzw. schwimmen gehen würde. Zudem hat die bP zu den in Österreich lebenden Geschwistern sporadischen Kontakt und wird die bP von diesen nicht unterstützt. Seitens der belangten Behörde wurde auch das von der Rückkehrentscheidung betroffene Kindeswohl zutreffend gewürdigt, nämlich dahingehend, dass keine derart besondere Beziehungsintensität bzw. intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt und sei festgehalten, dass ein Kontakt zum eigenen Kind durch Besuche in Armenien bzw. Telefonaten aufrecht erhalten kann. Auch war zu berücksichtigen, dass die bP der sie treffenden Obliegenheit zur Unterhaltsleistung nicht hinreichend nachkommt. Dies wurde sowohl anhand der in der Akte befindlichen Bescheinigungsmittel, als auch durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt.Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die beschwerdeführende Partei ist StA der Republik Armenien und wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Folglich wurde eine Duldung ausgesprochen und brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Duldung ein. Seit dem L0.9.2020 besteht eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass angesichts der von der bP begangenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte, bzw. dem dieser Sachverhalte zu Grunde liegenden Fehlverhaltens eine nicht für die bP sprechende positive Zukunftsprognose zu erstellen ist. Ebenso kam im Verfahren hervor, dass der BF nicht über einen Wohnsitz, wie auch über keine finanziellen Mittel für seinen Unterhalt verfügt. Die bP lebt von den finanziellen Zuwendungen des in Deutschland lebenden Vaters und ist der BF mit den Unterhaltszahlungen für seinen Sohn in erheblichen Rückstand. Zudem verfügt der BF nicht über eine Arbeitsstelle. Zwar wird durch die ggst. Rückkehrentscheidung nicht unerheblich in das Privat- und Familienleben der bP eingegriffen, jedoch erweist sich dieser angesichts der oben dargelegten Ausführungen, insbesondere des, den wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des BF als zulässig. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK war insbesondere betreffend Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war festzustellen, dass der BF zwar langjährig im Bundesgebiet aufhältig war, jedoch seit mehreren Jahren der Aufenthalt nunmehr rechtswidrig ist. Darüber hinaus war ein bestehendes Familienleben, ein schutzwürdiges Privatleben sowie ein nennenswerter Grad der lntegration nicht zu ersehen. Zudem berücksichtigte die bB zutreffend, dass die bP seit 23.6.2023 von der Mutter ihres Sohnes getrennt lebt und ein wöchentliches Kontaktrecht hat, im Zuge dessen er mit seinem Sohn Fußball oder Basketball spielen würde bzw. schwimmen gehen würde. Zudem hat die bP zu den in Österreich lebenden Geschwistern sporadischen Kontakt und wird die bP von diesen nicht unterstützt. Seitens der belangten Behörde wurde auch das von der Rückkehrentscheidung betroffene Kindeswohl zutreffend gewürdigt, nämlich dahingehend, dass keine derart besondere Beziehungsintensität bzw. intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt und sei festgehalten, dass ein Kontakt zum eigenen Kind durch Besuche in Armenien bzw. Telefonaten aufrecht erhalten kann. Auch war zu berücksichtigen, dass die bP der sie treffenden Obliegenheit zur Unterhaltsleistung nicht hinreichend nachkommt. Dies wurde sowohl anhand der in der Akte befindlichen Bescheinigungsmittel, als auch durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin bestätigt. lm Hinblick auf die vom BF verwirklichten strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verwirklichten Sachverhalte, bzw. dem diesen Sachverhalten zu Grunde liegenden Fehlverhalten, insbesondere das wiederholte Dokumentieren der Missachtung der Rechtsordnung des Gastlandes durch die wiederholte Delinquenz, war die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 53 Abs. 3 Z. I FPG erfüllt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der BF lediglich 3 Mal verurteilt worden sei und zweimal lediglich Zusatzstrafen verhängt worden sei, sowie Freiheitsstrafen in der Höhe von 20 Monaten und nicht von 30 Monaten verhängt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig zielführend erweist sich das Vorbringen, dass der BF seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen habe, zumal angesichts der letztgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsverwirklichung ein für die bP negative Zukunftsprognose zu erstellen ist. In Anbetracht der letzten verwaltungsrechtlichen Anzeigenerstattung erweist sich auch die von der rechtsfreundlichen Vertretung als positiv hervorgehobene Absolvierung der Suchttherapie als nicht geeignet. Die Frist des Einreiseverbotes war jedoch angesichts der Vater - Kind Bindung auf drei Jahre herabzusetzen, wenngleich auch dies durch die nur sehr schleppenden Unterhaltszahlungen und die sehr unregelmäßigen, nicht auf Vereinbarungen fußende, Kontakte beeinträchtigt werden.lm Hinblick auf die vom BF verwirklichten strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verwirklichten Sachverhalte, bzw. dem diesen Sachverhalten zu Grunde liegenden Fehlverhalten, insbesondere das wiederholte Dokumentieren der Missachtung der Rechtsordnung des Gastlandes durch die wiederholte Delinquenz, war die Verwirklichung des Tatbestandes des 5 53 Absatz 3, Z. römisch eins FPG erfüllt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass der BF lediglich 3 Mal verurteilt worden sei und zweimal lediglich Zusatzstrafen verhängt worden sei, sowie Freiheitsstrafen in der Höhe von 20 Monaten und nicht von 30 Monaten verhängt wurden, nichts zu ändern. Ebensowenig zielführend erweist sich das Vorbringen, dass der BF seit 6 Jahren keine Straftat mehr begangen habe, zumal angesichts der letztgenannten verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsverwirklichung ein für die bP negative Zukunftsprognose zu erstellen ist. In Anbetracht der letzten verwaltungsrechtlichen Anzeigenerstattung erweist sich auch die von der rechtsfreundlichen Vertretung als positiv hervorgehobene Absolvierung der Suchttherapie als nicht geeignet. Die Frist des Einreiseverbotes war jedoch angesichts der Vater - Kind Bindung auf drei Jahre herabzusetzen, wenngleich auch dies durch die nur sehr schleppenden Unterhaltszahlungen und die sehr unregelmäßigen, nicht auf Vereinbarungen fußende, Kontakte beeinträchtigt werden. I.14. Mit Eingabe vom 29.12.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.14. Mit Eingabe vom 29.12.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Deutschland und Österreich neun Jahre lang die Schule. Der BF absolvierte eine Ausbildung zum Croupier und zum Buchhalter. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in Deutschland und Österreich neun Jahre lang die Schule. Der BF absolvierte eine Ausbildung zum Croupier und zum Buchhalter. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, XXXX , XXXX , StA. Serbien. Die Trennung von der Kindesmutter erfolgte im Juni 2022. Das alleinige Sorgerecht kommt der Mutter zu.Der BF ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, römisch 40 , römisch 40 , StA. Serbien. Die Trennung von der Kindesmutter erfolgte im Juni 2022. Das alleinige Sorgerecht kommt der Mutter zu. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Armenien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF reiste 1994 von Armenien nach Deutschland und 2007 nach Österreich. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der BF lebt mit niemanden im gemeinsamen Haushalt. Er ist für seinen minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig. Im Bundesgebiet leben mehrere Geschwister, Nichten und Neffen des BF. Der BF ist nicht berufstätig, er wird finanziell vom in Deutschland aufhältigen Vater unterstützt. Er war fallweise immer wieder für einige Monate legal beruflich tätig, den Großteil seiner Zeit im Bundesgebiet lebte er jedoch von Sozialleistungen. Insgesamt war er seit 2007 2 Jahre, 4 Monate und 1 Woche legal beschäftigt. Der BF erfüllte in Deutschland und Österreich seine Schulpflicht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einer Freikirche namens Every Nation. Er ist außer für seinen Sohn für niemanden sorgepflichtig. Der BF hat Kontakt zu seinem Sohn. Der letzte Hauptwohnsitz des BF XXXX , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in XXXX Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024).Der letzte Hauptwohnsitz des BF römisch 40 , wurde mit 23.06.2023 abgemeldet. Ab 07.07.2023 bis 07.12.2023 verfügte der BF über eine Obdachlosenmeldung in römisch 40 Seit 08.12.2023 scheint der BF im ZMR nicht mehr auf (Anfrage am 27.01.2024). Gegen den BF besteht seit dem 10.09.2020 eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Armenien ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.2. zum bisherigen Verfahren: römisch zwei.1.2. zum bisherigen Verfahren: Der BF, vertreten durch seine Mutter, stellte am 30.03.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2007 als unzulässig zurückgewiesen und wurde der BF nach Frankreich ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben. Am 20.08.2008 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien für zulässig erklärt. Nach Erhebung einer Berufung wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.11.2011 erteilt. Diese wurde laufend, zuletzt bis 21.10.2018, verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 27.09.2019, Zahl 13-770314806 – 161027551, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Armenien für unzulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2020, GZ L515 1312809-5/15E als unbegründet abgewiesen. Jener Teil des angefochtenen Bescheides, in dem über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wurde, war mangels Anfechtung nicht Beschwerdegegenstand, wodurch der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet war. Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.11.2020, Ra 2020/01/0407-5, zurückgewiesen. Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz.Am 07.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Zeitgleich wurde vom BF ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2021, Zahl 770314806/211494052, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 FPG, abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 16.11.2021 in Rechtskraft erster Instanz. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit weiteren Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zahl 770314806/210022900, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.01.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Im Rahmen einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die Zulässigkeit der Abschiebung behoben, weswegen eine Duldung mit Gültigkeit vom 14.06.2022 bis zum 14.06.2023 erwuchs. Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs 4 FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG.Mit Eingabe vom 11.05.2023 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Mit Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 wurde dem BF gem. § 13 Abs 2 BFA-VG aufgetragen, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach.Mit Meldeverpflichtung des BFA vom 23.08.2023 wurde dem BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgetragen, sich beginnend ab dem 24.08.2023 und in weiterer Folge alle 14 Tage bei der nächstgelegenen PI Innsbruck-Saggen, zu melden. Dieser Verpflichtung kam der BF bis dato nie nach. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 46a FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG iVm § 39 BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 09.10.2023, (Zl. 770314806-231845555 und 770314806/230925343) wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und der Antrag auf Ausfolgung des Reisepasses gemäß AVG in Verbindung mit Paragraph 39, BFA-VG, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). II.1.3. Zur Strafbarkeit des BF:römisch zwei.1.3. Zur Strafbarkeit des BF: Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, XXXX ,
§§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 20.12.2012, rk. 23.05.2013, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, XXXX ,
§§ 12, 2. Fall, § 133
(1), § 293
(1)und § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK XXXX verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 26.07.2012, rk. 26.06.2013, römisch 40 ,
Paragraphen 12, 2, Fall, Paragraph 133,
(1), Paragraph 293,
(1)und Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK römisch 40 verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 1.
Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall SMG und § 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.06.2016, rk. 27.06.2016, römisch 40 ,
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, XXXX ,
§§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 28.06.2016, rk. 02.07.2016, römisch 40 ,
Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe vom 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 023 HV 41/2016k RK verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, XXXX ,
§§ 27(1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (3) 1. Halbsatz i
Vm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Innsbruck vom 09.08.2018, römisch 40 ,
Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG und Paragraphen 28 a,
(3)- Halbsatz in Verbindung mit §28a Absatz eins,
- Fall SMG, 28a
(1)5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Gegen den BF besteht eine Vormerkung in den internen Datenbanken wegen eines Waffenverbots der Tirol LPD SVA für Tirol Landespolizeidirektion LPD unter Geschäftszahl: XXXX , rechtskräftig ab 24.02.2012, tritt außer Kraft: 20.02.2028.Gegen den BF besteht eine Vormerkung in den internen Datenbanken wegen eines Waffenverbots der Tirol LPD SVA für Tirol Landespolizeidirektion LPD unter Geschäftszahl: römisch 40 , rechtskräftig ab 24.02.2012, tritt außer Kraft: 20.02.2028. Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des § 39 SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie.Der BF absolvierte auf richterliche Anordnung ein Substitutionsprogramm im Rahmen des Paragraph 39, SMG. Weiters unterzog sich der BF in der Zeit von August 2013 bis Februar 2014 einer Entzugstherapie gemeinsam mit einer Anti-Aggressionstherapie. Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, XXXX wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 38 Abs 5, 18 Abs 1 und 99 Abs 1 lit. c StVO und § 106 Abs 5 Z 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür ist der Umstand, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe.Mit Straferkenntnis der LPD Tirol vom 14.09.2023, römisch 40 wurde gegen den BF wegen massiver Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 38, Absatz 5, 18, Absatz eins und 99 Absatz eins, Litera c, StVO und Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.115,- ausgesprochen. Verantwortlich dafür ist der Umstand, dass der BF am 30.5.2023, 10.30 Uhr einen Pkw mit deutschem Kennzeichen lenkte, dabei trotz Rotlicht der Verkehrsanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren ist. Darüber hinaus hat er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, welches ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Ebenso konnte von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt werden, dass der BF nicht dafür gesorgt hat, dass er seinen Sohn, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 135 cm ist, ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung befördert hat. Zudem hat der BF ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung, welche den Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergab, verweigerte der BF die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt. Festzuhalten war, dass auch nach erfolgter Weigerung der Blutabnahme ein anschließend erfolgter Urintest als Ergebnis einen positiven Urintest auf THC erbrachte. Diesbezüglich räumte der BF im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ein, dass er eventuell ein, zwei, drei oder vier Züge von einem Joint anlässlich einer Feier geraucht habe. Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, XXXX , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß § 4 FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen.Mit Mandatsbescheid der LPD Tirol vom 31.05.2023, römisch 40 , wurde dem BF seine Lenkberechtigung der Klasse(
- n)AM/B entzogen und ihm die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 7 Monaten aberkennt und die Nachschulung gemäß Paragraph 4, FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung Fahrzeuglenker aufgetragen. II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-10-10 11:59 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in der separatistischen Entität Berg-Karabach, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. Dazu darf bemerkt werden, dass durch die jüngsten Ereignisse im Sept. 2023 (Exodus des größten Teils der dort ansässigen Bevölkerung aus Bergkarabach nach Armenien aufgrund des Einmarsches aserbaidschanischer Truppen) diese Region auch bekannt als selbst ernannte Republik Arzach mit Jänner 2024 aufgelöst werden soll. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. In Armenien wurden fast alle COVID-bezogenen Beschränkungen aufgehoben (WKO 26.5.2022). Seit Anfang März 2022 ist die Maskenpflicht in allen Innenbereichen (mit Ausnahme von medizinischem Personal in Krankenhäusern sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und in Taxis) aufgehoben. Seit 1.Mai 2022 besteht keine 3-G-Nachweispflicht mehr. Für die Einreise nach Armenien besteht seit 1. Mai 2022 ebenfalls keine 3-G-Nachweispflicht (WKO 26.5.2022). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 26.5.2022). Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-10 12:00 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren nach einem neu eingeführten Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden, wodurch das frühere zweistufige Verhältniswahlsystem vereinfacht wird. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 10.3.2023). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.2021 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 % der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021, USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Die neue Regierung unter Pashinjan hat sich verpflichtet, seit Langem bestehende Probleme wie systemische Korruption, undurchsichtige Politikgestaltung, ein fehlerhaftes Wahlsystem und schwache Rechtsstaatlichkeit anzugehen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, BAMF 16.8.2021). Im April 2021 änderte das Parlament die bestehenden Wahlgesetze, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE Rechnung zu tragen. Die vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden erfolgreich nach dem reformierten System durchgeführt, bei dem die territorialen Listen abgeschafft und das bestehende Wahlsystem vereinfacht wurde. Die Änderungen fanden breite Unterstützung bei den politischen Kräften und der Zivilgesellschaft; weitere Reformen wurden im Mai 2021 verabschiedet und sollen 2022 in Kraft treten (FH 10.3.2023). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und die Störung des Wahlprozesses vorsehen und die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe stellen (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Obwohl bei den Wahlen 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter über angebliche Wahlstörungen, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs [Anm.: nach dem dortigen Einmarsch aserbaidschanischer Truppen im September 2023] zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-10 15:10 Am 19.09.23 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 25.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Jerewan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (derStandard 28.9.2023). In der armenischen Hauptstadt Jerewan kam es nach der schnellen Kapitulation der politischen Führung Berg-Karabachs zu massiven Protesten, Zusammenstößen mit der Polizei und zahlreichen Verhaftungen. Tausende Demonstrierende verlangten den Rücktritt von Ministerpräsident Paschinjan. Sie warfen ihm Verrat sowie Nachgiebigkeit gegenüber Aserbaidschan vor und forderten die Wiederaufnahme der militärischen Unterstützung von Berg-Karabach. Oppositionsvertretende erklärten, sie prüften im Parlament die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (AA 25.9.2023). Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vgl. DW 21.9.2023)).Viele Armenierinnen und Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (AA 25.9.2023; vergleiche DW 21.9.2023)). Nach der Massenflucht der Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Jerewan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät komme und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern könne. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (AA 9.10.2023). Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach) Letzte Änderung 2023-10-10 17:46 Sicherheitslage Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vgl. AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vgl. der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023).Am 19.09.2023 hatte Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023, derStandard 19.9.2023). Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (AA 9.10.2023; vergleiche AA 25.9.2023). Das Ende der Kämpfe in Berg-Karabach hat in Armenien eine politische Krise ausgelöst. Die Behörden der nicht anerkannten Republik Berg-Karabach gaben bekannt, dass sie eine Einigung über einen vollständigen Waffenstillstand in der Region erzielt hätten. Durch Vermittlung der dort stationierten russischen Truppen wurde vereinbart, dass das armenische Militär aus dem Einsatzgebiet des russischen Friedenskontingents abgezogen und die Formationen der "Verteidigungsarmee von Berg-Karabach" aufgelöst und vollständig entwaffnet werden. Auch schwere militärische Ausrüstung und Waffen sollen aus dem Gebiet abgezogen werden (DW 21.9.2023). Am 21.09.2023 wurde die Auflösung der selbst ernannten Republik Berg-Karabach, die nahezu ausschließlich von Armenierinnen und Armeniern bewohnt war, zum 01.01.2024 angekündigt. Völkerrechtlich betrachtet ist Berg-Karabach ein Teilgebiet Aserbaidschans (AA 9.10.2023; vergleiche der Standard 28.9.2023, Zeit online 28.9.2023). Während der kurzen Kämpfe starben armenischen Angaben zufolge mehr als 200 Menschen, rd. 400 weitere wurden demnach verletzt. Bereits im Dezember 2022 hatte Aserbaidschan die einzige Verbindungsstraße von Armenien nach Berg-Karabach, den sogenannten Latschin-Korridor, blockiert und seit Juli 2023 auch keine humanitäre Hilfe erlaubt, wodurch es zu einer schwerwiegenden Krise in Bezug auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten in Berg-Karabach gekommen ist (AA 25.9.2023). Nach der Militäroffensive Aserbaidschans haben offiziell 100.514 Armenierinnen und Armenier ihre Heimat in Berg-Karabach verlassen und damit nahezu die gesamte Bevölkerung der Region. Anscheinend war die geschätzte Zahl von 120.000 Menschen in Berg-Karabach zu hoch angesetzt, da bereits während des sechswöchigen Krieges im Herbst 2020 viele Armenierinnen und Armenier aus Berg-Karabach in die Republik Armenien geflohen und nicht alle danach wieder zurückgekehrt waren (AA 9.10.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vgl. derStandard 28.9.2023). Seit dem erzwungenen Waffenstillstand warf Armenien Aserbaidschan vor, eine ethnische Säuberung in der Region zu planen bzw. durchzuführen (Zeit online 28.9.2023; vergleiche derStandard 28.9.2023). Nachdem die volle Kontrolle über das Gebiet von Berg-Karabach gewonnen wurde, geht die aserbaidschanische Regierung, Medienberichten zufolge, nun gegen Vertretende der dortigen bisherigen Autoritäten der international nicht anerkannten und sich zum 01.01.2024 auflösenden „Republik Arzach“ vor. Den Festgenommenen werde Terrorismus, Finanzierung von Terrorismus, Gründung bewaffneter Gruppen und von Gruppen, die in der Gesetzgebung nicht vorgesehen sind, vorgeworfen. Anderen führenden Vertretenden der Autoritäten von Berg-Karabach sei die Ausreise nach Armenien über den offiziellen Checkpoint hingegen gewährt worden, darunter dem ehemaligen Staatsminister (AA 9.10.2023). Die aserbaidschanische Regierung habe erklärt, sie beabsichtige, Kämpfern aus Berg-Karabach grundsätzlich Amnestie zu gewähren, aber diejenigen zu verhaften, welche Kriegsverbrechen begangen hätten. Wie weiter mit Verweis auf armenische Medien berichtet wurde, sollen die aserbaidschanischen Behörden nach dem 19.09.2023 eine Liste von Vertretenden der „Republik Arzach“ erstellt haben, deren Auslieferung sie fordern (AA 9.10.2023). Fast zwei Wochen nach dem Großangriff Aserbaidschans auf Bergkarabach ist eine UN-Mission in der mittlerweile nahezu menschenleeren Kaukasusregion eingetroffen. Die UN-Mission war in Karabach angekommen, um vor allem den humanitären Bedarf einzuschätzen. Es ist die erste UN-Mission für Bergkarabach seit über 30 Jahren. Inzwischen haben jedoch nahezu alle der geschätzt 120.000 armenischen Einwohner die Region fluchtartig aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen Aserbaidschans in Richtung Armenien verlassen. Bergkarabach gehört völkerrechtlich zu Aserbaidschan, es lebten dort bisher aber überwiegend ethnische Armenier. Die Region hatte sich 1991 nach einem Referendum für unabhängig erklärt. Dieses wurde international nicht anerkannt und von der aserbaidschanischen Minderheit boykottiert (VN o.D.) Historischer Rückblick: Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, war seit einem Waffenstillstandsabkommen von 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto von Aserbaidschan unabhängig, obwohl ihre Unabhängigkeit von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wurde. Die Bevölkerung des Gebiets bestand zum größten Teil aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Ein Drittel von Berg-Karabach und einige angrenzende Gebiete wurden 2020 im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens, das einen wochenlangen Konflikt beendete, unter aserbaidschanische Kontrolle gestellt. Die Zivilbevölkerung war zuweilen der Gefahr von Gewalt durch aserbaidschanische Militäroperationen ausgesetzt (FH 2023 - Nagorno-Karabakh). Armenien erkannte die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch waren beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhielten - neben ihrem „RBK“-Pass - armenische Pässe. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“ - einschließlich der besetzten Gebiete - als unabhängiger Staat. Die „Republik Bergkarabach“ hatte einen eigenen Verteidigungsminister und eine Armee, die aber sicherheits-politisch eng mit den armenischen Streitkräften zusammenarbeitete. Sie verfügte über eigene quasi-staatliche Strukturen. Zum Teil galten eigene Gesetze, zum Teil wurden die armenischen Gesetze angewendet. Die eigenständigen Verwaltungsstrukturen waren eng an die Armeniens gebunden. Von der „RBK“ ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Pässen zu unterscheiden. „Amtssprache“ war armenisch; die „Währung“ war der armenische Dram (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am 27. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (9. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren. Gemäß einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am 9. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Der zwischen Armenien, der sog. „RBK“ und Aserbaidschan geschlossene Waffenstillstand von 1994 war immer wieder – mit unterschiedlicher Intensität – gebrochen worden. Bis zum Tag des Ausbruchs des zweiten Berg-Karabach-Kriegs am 27. September 2020 hatte die „RBK“ das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam kontrolliert (AA 25.7.2022). Es gab glaubwürdige Berichte, dass ethnische armenische und aserbaidschanische Streitkräfte während und in einigen Fällen nach den Kämpfen im November 2020 rechtswidrige Tötungen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen vornahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Mit Ende des Krieges (9. November 2020) hatte Armenien alle bis 1994 von Aserbaidschan eroberten Gebiete sowie ca. 40 % der „RBK“ an Aserbaidschan verloren. Gemäß einem zwischen Russland, Aserbaidschan und Armenien am 9. November 2020 geschlossenen Waffenstillstand hatte Russland entlang der Frontlinie in der „RBK“ mit mittelschweren Waffen ausgerüstete Friedenstruppen stationiert. Des Weiteren waren russische Friedenstruppen zu dessen Sicherung im Latschin-Korridor stationiert, der die Republik Armenien mit der „RBK“ verband (AA 25.7.2022). Die Sicherheitslage an der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb mit häufigen Gefechten angespannt (AI 27.3.2023). Nach intensiven Kämpfen zwischen aserbaidschanischen und armenischen Streitkräften Mitte September 2022 gab es glaubwürdige Berichte über rechtswidrige Tötungen, bei denen armenische Soldaten in aserbaidschanischem Gewahrsam im Schnellverfahren hingerichtet wurden. Ebenso gab es Berichte, dass aserbaidschanische Streitkräfte medizinische Rettungsfahrzeuge und andere für die Zivilbevölkerung benötigte Gegenstände beschossen (USDOS 20.3.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vgl. derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Seit dem 12.12.2022 war der Zugang von Armenien zur fast ausschließlich armenisch besiedelten Exklave Bergkarabach, die völkerrechtlich betrachtet zu Aserbaidschan gehört, gesperrt. Mit der Blockade sollte der Druck auf Armenien erhöht werden, mit Aserbaidschan ein Friedensabkommen zu unterzeichnen, das den Forderungen der aserbaidschanischen Führung entgegenkommt. Auch die als Garanten der Sicherheit der Berg-Karabach-Armenier stationierten russischen Friedenstruppen konnten oder wollten die Blockade nicht verhindern. Infolge der Blockade des Latschin-Korridors waren rd. 120.000 Menschen in Berg-Karabach von Armenien abgeschnitten und die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und teilweise auch Energie unterbrochen (BAMF 16.1.2023; vergleiche derStandard 23.8.2023, t-online 31.7.2023). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-10 12:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vgl. AA 25.7.2022). Seit dem 30. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 26.9.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Seit dem 30. Dezember ist der Polizeichef dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Polizei und Nationaler Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 25.7.2022). Korruption Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen bei behördlicher Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Das Land hat ein Erbe von systemischer Korruption in vielen Bereichen (USDOS 12.4.2022). Die Behörden ergriffen Maßnahmen zur Stärkung des institutionellen Rahmens für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Schaffung des rechtlichen Rahmens für den Antikorruptionsgerichtshof, der als Spezialgericht für Korruptionsfälle dienen soll. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsorgan für Korruptionsfälle dient, nahm im Laufe des Jahres seine Tätigkeit auf (USDOS 20.3.2023). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 10.3.2023). Die Korruption ist nach den politischen Ereignissen im Jahr 2018 deutlich zurückgegangen. Die Regierung unternimmt Schritte zur Beseitigung von oligarchischen Strukturen und Hindernissen. Im November 2019 wurde vom Parlament eine neue Kommission zur Vorbeugung von Korruption gewählt. Die Regierung hat im Jahr 2021 eine Sonderermittlungsbehörde für Korruptionsbekämpfung eingerichtet (AA 25.7.2022). Das Gesetz verlangt von hochrangigen Beamten und ihren Familien, jährliche Vermögenserklärungen abzugeben, die teilweise im Internet öffentlich zugänglich waren. Die Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC), die im November 2019 die Ethikkommission für hochrangige Beamte ersetzt hat, führt die Analyse der Vermögenserklärung durch (USDOS 30.3.2021). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2022 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 58 (TI 1.2022). NGOs und Menschrechtsaktvisten Letzte Änderung 2023-10-10 12:54 Die meisten inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen und konnten ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle frei untersuchen und veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während einige Regierungsbeamte mit ihnen kooperierten und auf ihre Ansichten eingingen, berichteten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass es nur wenige Treffen mit Regierungsbeamten (sowohl online als auch persönlich) gab und dass die Regierung die Ansichten von NGO-Sachverständigen in mehreren wichtigen Bereichen, wie etwa der Rede- und Pressefreiheit, ignorierte oder nicht einholte. In anderen Bereichen, wie z. B. bei den Reformen zur Förderung einer unparteiischen, unabhängigen Justiz, sammelte die Regierung Berichte und Empfehlungen der Zivilgesellschaft, aber es war unklar, inwieweit die Empfehlungen berücksichtigt wurden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien sind zahlreiche NGOs tätig, die meisten von ihnen haben ihren Sitz in Eriwan. Diese NGOs verfügen nicht über nennenswerte lokale Finanzmittel und sind häufig auf ausländische Geber angewiesen (FH 10.3.2023). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NGOs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NGOs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NGOs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Ombudsperson Letzte Änderung 2023-10-10 12:55 Das Amt des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hat den Auftrag, die Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Ebenen der Regierung vor Missbrauch zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 20.3.2023). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit LGBTQI+ Personen zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert (AA 25.7.2022). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-10-10 12:57 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum 50. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022).Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate) (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z. B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen (bis zum 50. Lebensjahr. CIA 26.9.2023). Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Der vertragliche Wehrdienst beträgt 3-12 Monate oder 3 oder 5 Jahre; Männer unter 36 Jahren, die noch nicht als Vertragsbedienstete gedient haben und in der Reserve registriert sind, sowie Frauen, unabhängig davon, ob sie in der Reserve registriert sind, können zum vertraglichen Wehrdienst gemeldet werden (CIA 26.9.2023). Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen waren, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 20.3.2023). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (VP 22.7.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee, deren Ausmaß unbekannt war. Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2023-10-10 13:07 Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vgl. CIA 26.9.2023).Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022; vergleiche CIA 26.9.2023). Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-10 13:08 Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Die Regierung Pashinyan geht bestehende Menschenrechtsdefizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an. Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verbessert. Mängel bestehen jedoch nach wie vor bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze. Vor allem im Kampf gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität und beim Aufbrechen der alten verkrusteten Strukturen hat Premierminister Pashinyan sichtbare Erfolge erzielt (AA 25.7.2022). Daneben bestehen allerdings weiter Defizite bei der Untersuchung und Bestrafung mutmaßlicher Übergriffe durch ehemalige und derzeitige Regierungsbeamte und Strafverfolgungsbehörden (UDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen rassistische/ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, seinen Wohnsitz, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 10.3.2023). Die Regierung Armeniens erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung verbietet unbefugte Durchsuchungen und sieht das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation vor. Die Behörden dürfen keine Telefone abhören, keine Korrespondenz abfangen und keine Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegt. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor. Die Bürger haben die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-10 14:09 In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung hat dieses Recht im Allgemeinen respektiert, wenn auch mit einigen Einschränkungen. Einzelpersonen durften die Regierung kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen (USDOS 20.3.2023). Im Juli 2022 entfernte der Justizminister Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch, die Verleumdung unter Strafe stellten. Diese Bestimmungen waren im Juli 2021 in Kraft getreten und hatten zur Einleitung von mindestens neun Strafverfahren gegen Personen geführt, die der Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschuldigt wurden (FH 10.3.2023). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 10.3.2023). Die meisten Rundfunk- und Fernsehsender und Zeitungen waren im Besitz von Privatpersonen oder Gruppen, von denen die meisten Berichten zufolge mit der früheren Regierung oder den parlamentarischen Oppositionsparteien in Verbindung standen und die tendenziell die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Derzeitige und frühere Regierungsbehörden und Oppositionsparteien erwarben weitere Medien, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab nur noch wenige unabhängige Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhingen; diejenigen, die noch existierten, waren aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 20.3.2023). Die Rundfunkmedien, insbesondere das öffentliche Fernsehen, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Nachrichten- und Informationsquellen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es auch weiterhin für oppositionelle Stimmen zugänglich war (USDOS 20.3.2023). Journalist:innen sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren bzw. Stimmung gegen die Regierung zu machen. Die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen ist weiterhin problematisch. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 25.7.2022). Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vgl. FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023).Das Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit (CPFE), eine lokale NRO, stellte eine Zunahme der Gewalt gegen Journalisten fest. Bis Juni 2022 dokumentierte es 12 Vorfälle mit 13 Opfern (HRW 12.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023, AI 27.3.2023), die sowohl von Beamten als auch von Privatpersonen verübt wurden. Die meisten Vorfälle ereigneten sich während verschiedener Proteste der Opposition (HRW 12.1.2023). Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit der Kommunikation ist grundsätzlich vorhanden. Ohne richterliche Erlaubnis und der Angabe zwingender Beweise für kriminelle Aktivitäten, dürfen Behörden keine Telefone abhören, Korrespondenzen abfangen oder Durchsuchungen durchführen. Die Verfassung sieht jedoch Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2022 befindet sich Armenien auf Platz 51 von 180 gelisteten Ländern (RSF 2023). Im Vergleich zu 2021: Platz 63 (RSF 2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung 2023-10-11 06:14 In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023).In der Verfassung und in den Gesetzen sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, es gab jedoch einige Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Die Strafverfolgungsbehörden griffen während des gesamten Jahres bei Protesten in die Versammlungsfreiheit ein. Das armenische Helsinki-Komitee, eine Nichtregierungsorganisation, dokumentierte einen unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt bei Oppositionsprotesten im Mai und Juni (HRW 12.1.2023). Es wurde mehrfach berichtet, dass die Polizei während der Proteste im Laufe des Jahres willkürlich Demonstranten festnahm. Ein Bericht der Ombudsperson stellte außerdem fest, dass die Polizei unverhältnismäßige Gewalt anwandte, um Demonstranten festzuhalten, aber auch, dass die Demonstranten die Polizei provozierten, indem sie Beleidigungen riefen, und Schultergurte und Abzeichen abrissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht auch das Streikrecht vor, mit denselben Ausnahmen, und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 20.3.2023). Sowohl die Oppositionsparteien als auch die außerparlamentarische Opposition können sich frei äußern (AA 25.7.2022). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des ganzen Landes gebunden und individuelle Spenden begrenzt wurden. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie da gewesene Anzahl politischer Einheiten (22 politische Parteien und 4 Bündnisse) teil (FH 10.3.2023). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 20.3.2023). Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen (FH 10.3.2023). Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren hätten (AA 25.7.2022). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 20.3.2023). Todesstrafe Letzte Änderung 2023-10-11 07:44 Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vgl. AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022).Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 25.7.2022; vergleiche AI 21.4.2020, Standard 19.4.2003, Frankreich Diplomatie 10.2022). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-11 07:47 Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Artikel 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetze und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Artikel 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 % aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Bei der Diskussion über ein überfälliges und erst Ende 2017 verabschiedetes Gesetz gegen häusliche Gewalt spielte die Kirche eine konstruktive Rolle. Zunehmend nimmt die Kirche ihre soziale Verantwortung wahr (etwa durch Aufbau von Jugendzentren). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vgl. CIA 26.9.2023).Laut der Volkszählung von 2011 bekennen sich etwa 92 % der Bevölkerung zum armenisch-apostolischen Glauben. Andere religiöse Gruppen umfassen römische Katholiken, armenische unierte (mekhitaristische) Katholiken, orthodoxe Christen und evangelikale Christen, einschließlich Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Angehörige der Pfingstkirche, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Es gibt auch Anhänger der Kirche Jesu Christi und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens, Molokan-Christen, Jeziden, Juden, Baha'is, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die Anhänger eines vorchristlichen Glaubens sind. Nach Angaben von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gibt es etwa 800 bis 1.000 Juden im Land (USDOS 15.5.2023; vergleiche CIA 26.9.2023). Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Baha'is, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv sei und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gebe, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023). Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022). Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-11 10:30 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 % Angehörigen anderer Ethnien (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.7.2022). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den oben genannten Gründen, wenn diese Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung von Beamten als erschwerenden Umstand (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Für die vier größten ethnischen Minderheiten des Landes sieht das Gesetz einen zusätzlichen Sitz in der Nationalversammlung vor: Jesiden, Kurden, die assyrische und die russische Gemeinschaft (USDOS 12.4.2022). Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten. Alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann Civil Contract drei Minderheitensitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance einen Sitz als Vertreter der ethnischen Assyrer gewann (FH 10.3.2023). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-11 14:52 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden.