Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260). Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. „nova causa superveniens“) (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. „nova reperta“), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. „nova causa superveniens“) vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 28). „Tatsachen“ sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit „Beweismittel“ sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232). Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN). , Gegenständlich ergibt sich daher: Seinen Antrag vom 04.01.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §32 VwGVG begründete der Wiederaufnahmewerber einerseits damit, dass er am Tag der hg mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2023 per Postsendung eine aktuelle Gerichtsaktenabschrift zu seinem Strafverfahren in Bangladesch erhalten habe. Zudem habe er am 21.12.2023 davon erfahren, dass vom Strafgericht in Bangladesch Zeitungsinserate als Fahndungsmaßnahmen über seine Person und sein Verfahren veröffentlicht worden seien, wobei der Antragsteller die Zeitungen am 27.12.2023 im Original erhalten habe. Somit stützte sich der Wiederaufnahmewerber erkennbar auf § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag zielte dabei explizit darauf ab, das „mit Erkenntnis des BVwG mit GZ: L525 2193987-2/14E vom 07.12.2023“ rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen. Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG wurde dem Antragsteller dieses Erkenntnis jedenfalls am 11.12.2023 zugestellt.Somit stützte sich der Wiederaufnahmewerber erkennbar auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag zielte dabei explizit darauf ab, das „mit Erkenntnis des BVwG mit GZ: L525 2193987-2/14E vom 07.12.2023“ rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wiederaufzunehmen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG wurde dem Antragsteller dieses Erkenntnis jedenfalls am 11.12.2023 zugestellt. Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55). Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Der Wiederaufnahmewerber erlangte am 01.12.2023 Kenntnis von den angeblichen Gerichtsunterlagen. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.01.2024 wurde noch am selben Tag postalisch an das BVwG versendet und langte am 05.01.2024 in der Außenstelle Linz ein. Der Wiederaufnahmewerber stellte den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag somit nicht fristwahrend binnen der zweiwöchigen Frist nach Bekanntwerden der behaupteten Wiederaufnahmegründe am 01.12.2023, weshalb sich der Antrag hinsichtlich der vorgelegten (Gerichts-)Dokumente als verspätet erwies. Der Wiederaufnahmewerber erlangte am 01.12.2023 Kenntnis von den angeblichen Gerichtsunterlagen. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080). Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.01.2024 wurde noch am selben Tag postalisch an das BVwG versendet und langte am 05.01.2024 in der Außenstelle Linz ein. Der Wiederaufnahmewerber stellte den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag somit nicht fristwahrend binnen der zweiwöchigen Frist nach Bekanntwerden der behaupteten Wiederaufnahmegründe am 01.12.2023, weshalb sich der Antrag hinsichtlich der vorgelegten (Gerichts-)Dokumente als verspätet erwies. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass vom Wiederaufnahmewerber bzw. von dessen Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge mehr gestellt wurden und dass dem erkennenden Gericht die Dokumente erst mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegt wurden. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN). Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0003; vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2000/07/0240). Gründe, weswegen die angeblich neu hervorgekommenen Beweismittel nicht bereits im Verfahren bzw. vor Ablauf der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist vorgelegt werden konnten, wurden keine erstattet und sind auch keine ersichtlich.Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass vom Wiederaufnahmewerber bzw. von dessen Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge mehr gestellt wurden und dass dem erkennenden Gericht die Dokumente erst mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegt wurden. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026, mwN). Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nämlich nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH vom 16.02.1994, Zl. 90/13/0003; vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2000/07/0240). Gründe, weswegen die angeblich neu hervorgekommenen Beweismittel nicht bereits im Verfahren bzw. vor Ablauf der zweiwöchigen Wiederaufnahmefrist vorgelegt werden konnten, wurden keine erstattet und sind auch keine ersichtlich. Die vorgelegten Zeitungsartikel stammen laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag vom 20.12.2023 und habe der Antragsteller am Tag darauf Kenntnis davon erlangt. Somit sind diese nicht neu hervorgekommen, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden und können nicht als „neues Beweismittel“ eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG begründen. Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
- 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Die vorgelegten Zeitungsartikel stammen laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag vom 20.12.2023 und habe der Antragsteller am Tag darauf Kenntnis davon erlangt. Somit sind diese nicht neu hervorgekommen, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden und können nicht als „neues Beweismittel“ eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG begründen. Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672;
- 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.). Das Schreiben vom 26.11.2023, das ein E-Mail seines Anwalts darstellen soll, sowie die „notariellen eidesstattlichen Erklärungen“ wurden dem erkennenden Gericht bereits am 24.05.2023 bzw. am 27.11.2023 – somit vor Abschluss des Verfahrens – vorgelegt und stellen damit ebenfalls keinen Grund für eine Wiederaufnahme dar. Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH vom 14.9.1994, Zl. 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.2.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN). Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, begründen jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH vom 14.9.1994, Zl. 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.2.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN). Selbst das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, bildet kein Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/20/0077; vom 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022). Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung (VwGH vom 19.02.1992, Zl. 90/12/0224; vom 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153; vom 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), das heißt neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH vom 23.04.1998, Zl. 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH (VwGH vom 16.03.1987, Zl. 84/10/0072; vom 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH vom 17.12.1999, Zl. 99/02/0270; vom 24.04.2007, Zl. 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (VwGH vom 06.04.1987, Zl. 87/10/0029; vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0225) durch bessere Einsicht gewonnen werden (VwSlg 2255 A/1951; VwGH vom 10.04.1987, Zl. 86/04/0233; vom 04.09.2003, Zl.2000/17/0024). Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 3 VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020 mit Hinweis auf VwGH 24.06.1985, 85/12/0114).Abschließend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020 mit Hinweis auf VwGH 24.06.1985, 85/12/0114). 3.
- Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Einem beim VwG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme kommt weder ex lege aufschiebende Wirkung zu, noch kann sie ihm zuerkannt werden. Das ergibt sich auch aus § 32 VwGVG, in dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0232; vgl auch Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 32 Anm 12; Reisner in Götzl et al2 VwGVG § 32 Rz 42; ferner Rz 85). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels Rechtsgrundlage unzulässig zurückzuweisen. Einem beim VwG gestellten Antrag auf Wiederaufnahme kommt weder ex lege aufschiebende Wirkung zu, noch kann sie ihm zuerkannt werden. Das ergibt sich auch aus Paragraph 32, VwGVG, in dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0232; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12; Reisner in Götzl et al2 VwGVG Paragraph 32, Rz 42; ferner Rz 85). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher mangels Rechtsgrundlage unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III.: Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei.: Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Wie bereits unter Punkt 3.1 dargelegt worden ist, war der Wiederaufnahmeantrag – für welchen die Verfahrenshilfe beantragt wurde – abzuweisen, weil kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt bzw. ein solcher nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Die beabsichtigte Rechtverfolgung erscheint daher als aussichtslos, weshalb schon eine der (kumulativen) Voraussetzungen des § 8a Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt ist. Wie bereits unter Punkt 3.1 dargelegt worden ist, war der Wiederaufnahmeantrag – für welchen die Verfahrenshilfe beantragt wurde – abzuweisen, weil kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt bzw. ein solcher nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Die beabsichtigte Rechtverfolgung erscheint daher als aussichtslos, weshalb schon eine der (kumulativen) Voraussetzungen des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt ist. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es sich gegenständlich ohnehin auch nicht um ein derart komplexes Verfahren handelte, das die Beigebung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheinen ließ. Der Antragsteller war in seinem Antrag auf Wiederaufnahme, der in fehlerfreiem Deutsch abgefasst wurde, sehr wohl in der Lage sämtliche entscheidungsrelevanten Daten und sein Vorbringen unmissverständlich zu formulieren und so einen entscheidungsreifen Sachverhalt darzulegen. Der Antragsteller gab exakt an, wann er welche Unterlagen erhalten hätte und von wann diese stammen würden. Damit wurde der Antrag auf Wiederaufnahme ausreichend konkretisiert und war ersichtlich, dass keine Unterstützung notwendig war. Wenn im gegenständlichen Antragsformular auch Verfahrenshilfe zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt begehrt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und somit der Antrag ins Leere läuft. Soweit die die Befreiung von Gebühren beantragt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts für das gegenständliche Verfahren keine Gebühren eingehoben werden. Weiters beantragte der Wiederaufnahmewerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weder im Verfahrenshilfeantrag noch im Wiederaufnahmeantrag brachte der Antragsteller jedoch vor, dass er tatsächlich eine Frist oder eine mündliche Verhandlung iSd § 33 VwGVG versäumt habe. Er wurde daher mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2024 aufgefordert, seinen Antrag binnen einer Woche zu konkretisieren und die versäumte Frist sowie das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu dieser Versäumung geführt habe, bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 ging der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht auf die Fragen des BVwG ein, sondern verwies lediglich auf seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 VwGVG vom 04.01.2024 sowie auf die vorgelegten Zeitungsartikel. Weiters beantragte der Wiederaufnahmewerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weder im Verfahrenshilfeantrag noch im Wiederaufnahmeantrag brachte der Antragsteller jedoch vor, dass er tatsächlich eine Frist oder eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 33, VwGVG versäumt habe. Er wurde daher mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2024 aufgefordert, seinen Antrag binnen einer Woche zu konkretisieren und die versäumte Frist sowie das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das zu dieser Versäumung geführt habe, bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 ging der Wiederaufnahmewerber jedoch nicht auf die Fragen des BVwG ein, sondern verwies lediglich auf seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 32, VwGVG vom 04.01.2024 sowie auf die vorgelegten Zeitungsartikel. Der Wiederaufnahmewerber hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder eine Frist noch eine mündliche Verhandlung versäumt, zumal der gegenständliche Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist (sechs Wochen) gegen das Erkenntnis vom 07.12.2023 eingebracht wurde und offenbar auch bereits Anträge auf Verfahrenshilfe bei den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gestellt wurden. Da auch sonst kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich ist, kann der gegenständliche Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe des Antragstellers sinnvollerweise nur so gedeutet werden, als er damit in Wahrheit ebenfalls auf den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens abzielte. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 vorbringt, er verstehe die Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.01.2024 (Konkretisierung zum Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) nicht, so ist dies eine Schutzbehauptung, zumal der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme ohne Probleme stellen konnte. Folglich war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fallen selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0141 mwN; VwGH 31.07.2009, 2007/09/0081 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich ist jedenfalls der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, sodass sich auch insoweit keine Notwendigkeit im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung ergab. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L525.2193987.3.00