← Österreich

{'item': 'W114 2284782-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 131§ 1§ 28Art. 130Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Artikel 24Artikel 2§ 243Art. 21§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW114 2284782-1 Spruch, W114 2284782-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 unter der Nr. 2 das Feldstück (FS) „Kreuzbrunnen“ mit einem Ausmaß von 0,1432 ha als Ackerland beantragt. Das FS „Brunnäcker“ mit einem Ausmaß von 0,3514 ha hat er hingegen im Antragsjahr 2021 nicht beantragt.
  2. römisch 40 , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 unter der Nr. 2 das Feldstück (FS) „Kreuzbrunnen“ mit einem Ausmaß von 0,1432 ha als Ackerland beantragt. Das FS „Brunnäcker“ mit einem Ausmaß von 0,3514 ha hat er hingegen im Antragsjahr 2021 nicht beantragt.
  3. XXXX als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten einen am 31.03.2022 bei der AMA eingelangten Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) nach automatischer Reihenfolge für 26,7298 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages. Die AMA hat diesem Antrag die lfd. Nr. UE3381K22 zugewiesen.
  4. römisch 40 als Übergeber und römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, als Übernehmer stellten einen am 31.03.2022 bei der AMA eingelangten Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) nach automatischer Reihenfolge für 26,7298 ZA mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages. Die AMA hat diesem Antrag die lfd. Nr. UE3381K22 zugewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2022 die von XXXX gepachteten Flächen als beihilfefähige Flächen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 beantragt. Dabei hat er unter anderem das gepachtete FS „Kreuzbrunn“ unter der Nr. 11, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,1835 ha als sonstige Ackerfläche und die gepachteten FS „Krautgarten“ unter der Nr. 89, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,4851 ha und „Brunnäcker“ unter der Nr. 91, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,3514 ha beantragt.
  6. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2022 die von römisch 40 gepachteten Flächen als beihilfefähige Flächen hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 beantragt. Dabei hat er unter anderem das gepachtete FS „Kreuzbrunn“ unter der Nr. 11, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,1835 ha als sonstige Ackerfläche und die gepachteten FS „Krautgarten“ unter der Nr. 89, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,4851 ha und „Brunnäcker“ unter der Nr. 91, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,3514 ha beantragt.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22145563010, wurde der Antrag auf Übertragung mit Flächenweitergabe von 26,7298 ZA, dem von der AMA die lfd. Nr. UE3381K22 zugewiesen wurde, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 96,8677 dem BF zur Verfügung stehenden ZA für eine ermittelte und beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 97,4301 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22145563010, wurde der Antrag auf Übertragung mit Flächenweitergabe von 26,7298 ZA, dem von der AMA die lfd. Nr. UE3381K22 zugewiesen wurde, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 auf der Grundlage von 96,8677 dem BF zur Verfügung stehenden ZA für eine ermittelte und beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 97,4301 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, dass dem Antrag mit der lfd. Nr. UE3381K22 deswegen teilweise stattgegeben worden sei, weil auf der Grundlage der MFA für die Antragsjahre 2021 und 2022 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen habe werden können. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt.
  9. In seiner dagegen am 27.01.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass

seinem MFA 2022 eine Flächenübernahme im Ausmaß von 26,6906 ha durchgeführt worden sei. Er beantrage daher, die Flächenübertragung zwischen dem Übergeber mit der BNr. XXXX und ihm als Übernehmer neuerlich zu prüfen und die fehlenden ZA zur Auszahlung zu bringen.5. In seiner dagegen am 27.01.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass

seinem MFA 2022 eine Flächenübernahme im Ausmaß von 26,6906 ha durchgeführt worden sei. Er beantrage daher, die Flächenübertragung zwischen dem Übergeber mit der BNr. römisch 40 und ihm als Übernehmer neuerlich zu prüfen und die fehlenden ZA zur Auszahlung zu bringen. Der Beschwerde wurde die entsprechende Feldstücksliste beigelegt, in der alle vom Übergeber gepachteten FS mit einer Gesamtfläche von 26,6906 ha markiert waren, darunter auch die FS Nr. 11, 89 und

  1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.01.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Mittels Erstbescheid vom 10.01.2023 für das AJ 2022 wurden Herrn XXXX Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX auf einer Basis von 96,8677 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 97,4301 ha gewährt.Mittels Erstbescheid vom 10.01.2023 für das AJ 2022 wurden Herrn römisch 40 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 auf einer Basis von 96,8677 auszahlungsfähigen Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 97,4301 ha gewährt. Der Beschwerdeführer (BF) ist in 3 Anträgen auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen" involviert: Die Anträge mit den lfd. Nr. UE3381K22 und UE7619K22 wurden tlw. stattgegeben und die UE3383K22 wurde stattgegeben. Der BF bezieht sich auf die "Übertragung von Zahlungsansprüchen" mit der lfd. Nr. UE3381K
  2. Dieser Antrag gilt mit 31.03.2022 in der AMA eingelangt. Es sollten vom Übergeber BNR XXXX an den Übernehmer BNR XXXX (Beschwerdeführer) 26,7298 Zahlungsansprüche MIT Flächenweitergabe nach der automatischen Reihenfolge und der Rechtsgrundlage "Pacht" übertragen werden.Der BF bezieht sich auf die "Übertragung von Zahlungsansprüchen" mit der lfd. Nr. UE3381K
  3. Dieser Antrag gilt mit 31.03.2022 in der AMA eingelangt. Es sollten vom Übergeber BNR römisch 40 an den Übernehmer BNR römisch 40 (Beschwerdeführer) 26,7298 Zahlungsansprüche MIT Flächenweitergabe nach der automatischen Reihenfolge und der Rechtsgrundlage "Pacht" übertragen werden. Im Zuge des Flächenabgleiches ist zwischen Übergeber und Übernehmer eine Flächenwanderung von 25,637859 ha nachvollziehbar. Das ergibt eine Differenz von 1,091941 ha. Bei den meisten Feldstücken liegt es an Digitalisierungsdifferenzen, sodass der ÜG oder ÜN mehr oder weniger Fläche bzw. oft nur einen Schlag vom Feldstück beantragt hat, als der andere gemeldet hat. Der BF hat das FS 11/Schlag 1 (MFA 2022) übernommen, doch dieses ist im Jahr 2022 bei ihm nicht beihilfefähig. Die Nutzung war sonstige Ackerfläche - siehe im Erstbescheid 2022 auf Seite 4 in der Tabelle "Nicht beihilfefähige Flächen". Weiters hat der BF das FS 91/1 im MFA 2022 beantragt, doch dieses war im Vorjahr (= Antragsjahr 2021) bei keinem Betrieb beantragt. Somit gab es keine Flächenwanderung dazu. Im Anhang zur Aufbereitung sind die übernommenen Flächen des BF (= ÜN) aufgelistet, die er vom Betrieb XXXX vom Vorjahr 2021 in das aktuelle Antragsjahr 2022 lt. Basisflächenberechnung übernommen hat. Hierfür wurden natürlich nur beihilfefähige Flächen, welche sich aus dem MFA 2021 des ÜG und aus dem MFA 2022 des ÜN überlappen, herangezogen.Im Anhang zur Aufbereitung sind die übernommenen Flächen des BF (= ÜN) aufgelistet, die er vom Betrieb römisch 40 vom Vorjahr 2021 in das aktuelle Antragsjahr 2022 lt. Basisflächenberechnung übernommen hat. Hierfür wurden natürlich nur beihilfefähige Flächen, welche sich aus dem MFA 2021 des ÜG und aus dem MFA 2022 des ÜN überlappen, herangezogen. Die Übertragung bleibt tlw. stattgegeben und die Beschwerde ist negativ zu beurteilen.“ Der im Anhang befindlichen Auflistung der übernommenen Flächen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 25,637843 ha als beihilfefähige Fläche beantragt hat.
  4. Mit Schreiben vom 25.01.2024 wurde die „Aufbereitung für das BVwG“ samt dem dazu von der AMA erstellten Anhang, in den alle vom Beschwerdeführer übernommenen und beihilfefähigen Flächen feldstücksweise aufgenommen wurden, dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eröffnet, ein allfälliges entgegnendes Vorbringen an das BVwG zu übermitteln. Dafür wurde dem Beschwerdeführer eine ausreichende Frist eingeräumt. Eine entgegnende Stellungnahme innerhalb der ihm eingeräumten Frist wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. XXXX , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. XXXX . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 unter der Nr. 2 das FS „Kreuzbrunnen“ mit einem Ausmaß von 0,1432 ha als Ackerland beantragt. Das FS „Brunnäcker“ mit einem Ausmaß von 0,3514 ha hat er hingegen für das Antragsjahr 2021 nicht als beihilfefähige Fläche beantragt.1.
  7. römisch 40 , bewirtschaftete im Antragsjahr 2021 seinen Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Dabei hat er im entsprechenden Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2021 unter der Nr. 2 das FS „Kreuzbrunnen“ mit einem Ausmaß von 0,1432 ha als Ackerland beantragt. Das FS „Brunnäcker“ mit einem Ausmaß von 0,3514 ha hat er hingegen für das Antragsjahr 2021 nicht als beihilfefähige Fläche beantragt. 1.
  8. XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer stellten den am 31.03.2022 bei der AMA eingelangten Antrag auf Übertragung nach automatischer Reihenfolge für 26,7298 Zahlungsansprüche (ZA) mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages, dem die AMA die lfd. Nr. UE3381K22 zuwies.1.
  9. römisch 40 als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer stellten den am 31.03.2022 bei der AMA eingelangten Antrag auf Übertragung nach automatischer Reihenfolge für 26,7298 Zahlungsansprüche (ZA) mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtvertrages, dem die AMA die lfd. Nr. UE3381K22 zuwies. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2022 auch die von XXXX gepachteten Flächen mit einem Ausmaß von 26,6906 ha beantragt. Dabei hat er unter anderem das gepachtete FS „Kreuzbrunn“ unter der Nr. 11, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,1835 ha als sonstige Ackerfläche und die gepachteten FS „Krautgarten“ unter der Nr. 89, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,4851 ha und „Brunnäcker“ unter der Nr. 91, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,3514 ha als beihilfefähige Flächen beantragt.1.
  11. Der Beschwerdeführer hat in seinem MFA für das Antragsjahr 2022 auch die von römisch 40 gepachteten Flächen mit einem Ausmaß von 26,6906 ha beantragt. Dabei hat er unter anderem das gepachtete FS „Kreuzbrunn“ unter der Nr. 11, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,1835 ha als sonstige Ackerfläche und die gepachteten FS „Krautgarten“ unter der Nr. 89, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,4851 ha und „Brunnäcker“ unter der Nr. 91, Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,3514 ha als beihilfefähige Flächen beantragt. 1.
  12. Da bei einem Abgleich des MFA von XXXX aus dem Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2022 nur eine Flächenwanderung von beihilfefähiger Fläche mit einem Ausmaß von 25,6383 ha festgestellt werden konnte, wurde im angefochtenen Bescheid der Übertragung von 26,7298 ZA mit Flächenweitergabe auch nur teilweise stattgegeben. Es wurden nur 25,6383 ZA als übertragen anerkannt. Damit standen dem BF aus der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE3381K22, nicht wie offensichtlich vom BF angenommen, 26,7298 ZA, sondern nur 25,6383 ZA und gesamt sohin für eine Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 auch nur 96,8677 ZA zur Verfügung. 1.
  13. Da bei einem Abgleich des MFA von römisch 40 aus dem Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers aus dem Antragsjahr 2022 nur eine Flächenwanderung von beihilfefähiger Fläche mit einem Ausmaß von 25,6383 ha festgestellt werden konnte, wurde im angefochtenen Bescheid der Übertragung von 26,7298 ZA mit Flächenweitergabe auch nur teilweise stattgegeben. Es wurden nur 25,6383 ZA als übertragen anerkannt. Damit standen dem BF aus der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE3381K22, nicht wie offensichtlich vom BF angenommen, 26,7298 ZA, sondern nur 25,6383 ZA und gesamt sohin für eine Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 auch nur 96,8677 ZA zur Verfügung. 1.
  14. Der Beschwerdeführer verfügte damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 bei einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Flächenausmaß von 97,4301 ha nur 96,8677 ZA zur Verfügung. Dadurch ergibt sich eine Differenz zwischen verfügbaren ZA und ermittelter Fläche von 0,5624 ha, hinsichtlich derer unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 eine Basisprämie bzw. Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2022 nicht gewährt werden konnte.1.
  15. Der Beschwerdeführer verfügte damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 bei einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Flächenausmaß von 97,4301 ha nur 96,8677 ZA zur Verfügung. Dadurch ergibt sich eine Differenz zwischen verfügbaren ZA und ermittelter Fläche von 0,5624 ha, hinsichtlich derer unter Berücksichtigung von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, eine Basisprämie bzw. Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2022 nicht gewährt werden konnte.
  16. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Insbesondere wurde den nachvollziehbaren Detailerhebungen der AMA, die dem BVwG mit einer „Aufbereitung für das BVwG“ zur Verfügung gestellt wurden, und die dem BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom erkennenden Gericht zum Parteiengehör übermittelt wurden, offensichtlich diesen Ergebnissen zustimmend, nicht widersprochen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

  1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.

(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243,
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
  1. die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,
  2. die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,
  3. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,
  4. die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,
  5. […]
(2)Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die
(2)Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die 1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind, […]“ Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].“„Artikel 32[…].“, „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am
  1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am
  2. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […] Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […]
(4)Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 15 Ermittlung von beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  3. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche

Artikel 24Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 zu bestimmen, werden lediglich die

Artikel 2Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.1. Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche

Artikel 24Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, zu bestimmen, werden lediglich die

Artikel 2Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt. […] Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen

  1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 23. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder […]“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
  1. September und
  2. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
  1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
  2. die Art der Übertragung,
  3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
  4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. […].“ b) Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

§ 243Abs.

2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch

Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie in Verfahren des Direktzahlungssytems für das Jahr 2022 ist

Art. 21Abs.

1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie in Verfahren des Direktzahlungssytems für das Jahr 2022 ist

Artikel 21

, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 konnten diese

Art. 34VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich konnten solche Übertragungen entweder

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

§ 7Abs.

5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 konnten diese

Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, mit oder ohne Flächen übertragen werden.

In Österreich konnten solche Übertragungen entweder

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder

Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und der übergebende Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX 26,7298 Zahlungsansprüche mittels Formblatt

§ 7Abs.

1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen.In der gegenständlichen Angelegenheit wollten der Beschwerdeführer und der übergebende Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , römisch 40 26,7298 Zahlungsansprüche mittels Formblatt

Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übertragen. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend war auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend war auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.01.2010, C-470/08, van Dijk. Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kam es aber im zwischenzeitlich veralteten Direktzahlungssytem, bei dem ZA noch eine bedeutende Rolle zukam, nicht zu einer Übertragung von ZA. Diese Übertragung war der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt war bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es musste auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren.Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Rechtsgeschäfts kam es aber im zwischenzeitlich veralteten Direktzahlungssytem, bei dem ZA noch eine bedeutende Rolle zukam, nicht zu einer Übertragung von ZA. Diese Übertragung war der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106). Umgekehrt war bei Übertragung von ZA mit Flächenweitergabe die Anzeige der Übertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Übertragung. Es musste auch zu einer Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmer in der Form kommen, dass der Übernehmer in seinem MFA entsprechende Flächen beantragt, die im vorangegangenen Antragsjahr vom Übergeber beantragt worden waren. Dazu ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht in vollem Umfang gekommen. Es konnte bei einem Vergleich des MFA von XXXX für das Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2022 nur eine Flächenwanderung im Ausmaß von 25,637843 ha vom Betrieb von XXXX zum Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt werden.Dazu ist es in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht in vollem Umfang gekommen. Es konnte bei einem Vergleich des MFA von römisch 40 für das Antragsjahr 2021 und dem MFA des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2022 nur eine Flächenwanderung im Ausmaß von 25,637843 ha vom Betrieb von römisch 40 zum Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt werden. Im Ergebnis bedeutet das, dass im Zuge der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE3381K22 nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 25,6383 ha und damit auch nur 25,6383 ZA übertragen wurden. Eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe von XXXX zum Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Antragsjahr 2022 nämlich auch nicht beantragt. Entgegen den Erwartungen des BF wurden damit im Antragsjahr 2022 vom Betrieb von XXXX nicht 26,7298 ZA, sondern nur 25,6383 ZA übertragen.Im Ergebnis bedeutet das, dass im Zuge der Übertragung von ZA zur lfd. Nr. UE3381K22 nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 25,6383 ha und damit auch nur 25,6383 ZA übertragen wurden. Eine Übertragung von ZA ohne Flächenweitergabe von römisch 40 zum Betrieb des Beschwerdeführers wurde im Antragsjahr 2022 nämlich auch nicht beantragt. Entgegen den Erwartungen des BF wurden damit im Antragsjahr 2022 vom Betrieb von römisch 40 nicht 26,7298 ZA, sondern nur 25,6383 ZA übertragen. Damit standen dem Beschwerdeführer, der im Antragsjahr 2022 über eine ermittelte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 97,4301 ha verfügte, nur 96,8677 ZA zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 muss jedoch – um in den Genuss einer Flächenförderung im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen kommen zu können, für jeden ha beantragter beihilfefähiger Fläche auch exakt ein ZA zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung von dem BF im Antragsjahr 2022 nur 96,8677 zur Verfügung stehenden ZA konnte eine Basisprämie und darauf aufbauend auch anderen Direktzahlungen nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 96,8677 ha gewährt werden. Im Ergebnis erfolgte daher die Gewährung der im angefochtenen Bescheid der AMA verfügten Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 rechtskonform. Die angefochtene ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen.Unter Berücksichtigung von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, muss jedoch – um in den Genuss einer Flächenförderung im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen kommen zu können, für jeden ha beantragter beihilfefähiger Fläche auch exakt ein ZA zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung von dem BF im Antragsjahr 2022 nur 96,8677 zur Verfügung stehenden ZA konnte eine Basisprämie und darauf aufbauend auch anderen Direktzahlungen nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 96,8677 ha gewährt werden. Im Ergebnis erfolgte daher die Gewährung der im angefochtenen Bescheid der AMA verfügten Direktzahlungen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022 rechtskonform. Die angefochtene ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284782.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.