RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW122 2271159-1 Spruch, W122 2271159-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 06.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung samt angeordneter Telearbeit am XXXX ; der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom 12.02.2021; der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung vom XXXX ; der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom XXXX als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und im Spruchpunkt II. festgestellt:
- Mit Bescheid vom 06.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung samt angeordneter Telearbeit am römisch 40 ; der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom 12.02.2021; der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung vom römisch 40 ; der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und im Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt: „
- Die Weisung vom XXXX mit Beginn am XXXX in der Abteilung II/BK/5 Dienst zu verrichten erfolgte rechtmäßig und rechtswirksam.„
- Die Weisung vom römisch 40 mit Beginn am römisch 40 in der Abteilung II/BK/5 Dienst zu verrichten erfolgte rechtmäßig und rechtswirksam.
- Die Weisung vom XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX im XXXX Dienst zu leisten erfolgte rechtmäßig und rechtswirksam.
- Die Weisung vom römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 im römisch 40 Dienst zu leisten erfolgte rechtmäßig und rechtswirksam.
- Die Anordnungen im Zeitraum XXXX Telearbeit zu verrichten erfolgten rechtmäßig und rechtswirksam.“
- Die Anordnungen im Zeitraum römisch 40 Telearbeit zu verrichten erfolgten rechtmäßig und rechtswirksam.“ Im Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Eventualantrag auf Feststellung und Nachzahlung der gebührenden Besoldung/Bezüge als unzulässig zurückgewiesen.Im Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Eventualantrag auf Feststellung und Nachzahlung der gebührenden Besoldung/Bezüge als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der als zerrüttet anzusehenden Arbeits- und Vertrauensverhältnisse sei zwischen dem Direktor des XXXX und dem zuständigen Abteilungsleiter vereinbart worden, die Leitung des Büros vorläufig provisorisch neu zu besetzen. Der Beschwerdeführer sei daher am XXXX von diesem geplanten Vorhaben durch den zuständigen Abteilungsleiter – im Beisein des Büroleiters XXXX – in Kenntnis gesetzt worden und habe im Zuge dieses Gesprächsverlaufes bereits selbst eine weitere Dienstverrichtung im XXXX ausgeschlossen, insbesondere im Büro XXXX . In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer um eine Verwendung im Bereich der XXXX des BMI angesucht. Zur Beruhigung der Situation sei der Beschwerdeführer am XXXX mit Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Abteilung XXXX unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zur abteilungsunmittelbaren Dienstleistung zugewiesen worden und aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse zur Unterstützung der Abteilungsleitung zu bürospezifischen Aufgaben herangezogen worden. Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien abteilungsunmittelbar benötigt worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Weisung nachgekommen und habe dagegen nicht remonstriert.Aufgrund der als zerrüttet anzusehenden Arbeits- und Vertrauensverhältnisse sei zwischen dem Direktor des römisch 40 und dem zuständigen Abteilungsleiter vereinbart worden, die Leitung des Büros vorläufig provisorisch neu zu besetzen. Der Beschwerdeführer sei daher am römisch 40 von diesem geplanten Vorhaben durch den zuständigen Abteilungsleiter – im Beisein des Büroleiters römisch 40 – in Kenntnis gesetzt worden und habe im Zuge dieses Gesprächsverlaufes bereits selbst eine weitere Dienstverrichtung im römisch 40 ausgeschlossen, insbesondere im Büro römisch 40 . In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer um eine Verwendung im Bereich der römisch 40 des BMI angesucht. Zur Beruhigung der Situation sei der Beschwerdeführer am römisch 40 mit Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der Abteilung römisch 40 unter Beibehaltung seiner besoldungsrechtlichen Stellung zur abteilungsunmittelbaren Dienstleistung zugewiesen worden und aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse zur Unterstützung der Abteilungsleitung zu bürospezifischen Aufgaben herangezogen worden. Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien abteilungsunmittelbar benötigt worden. Der Beschwerdeführer sei dieser Weisung nachgekommen und habe dagegen nicht remonstriert. Der Beschwerdeführer habe ersucht Telearbeit verrichten zu dürfen, weshalb ihm dies von seinem Abteilungsleiter für die – ausschließlich – vom Beschwerdeführer beantragten Zeiträume angeordnet worden sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX seinen Dienst in Telearbeit verrichtet. Es könne von keiner gesetzeswidrigen Weisung im Hinblick auf die festgestellten Zeiträume XXXX ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe ersucht Telearbeit verrichten zu dürfen, weshalb ihm dies von seinem Abteilungsleiter für die – ausschließlich – vom Beschwerdeführer beantragten Zeiträume angeordnet worden sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 seinen Dienst in Telearbeit verrichtet. Es könne von keiner gesetzeswidrigen Weisung im Hinblick auf die festgestellten Zeiträume römisch 40 ausgegangen werden. Die Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 zum XXXX mit Beginn am XXXX sei ebenfalls auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, dagegen habe der Beschwerdeführer weder Widerspruch erhoben noch habe er bis dato seine Zustimmung dafür zurückgezogen. Die besoldungsrechtliche Stellung habe sich weder durch die Weisung vom XXXX , noch vom XXXX verändert.Die Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 zum römisch 40 mit Beginn am römisch 40 sei ebenfalls auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt, dagegen habe der Beschwerdeführer weder Widerspruch erhoben noch habe er bis dato seine Zustimmung dafür zurückgezogen. Die besoldungsrechtliche Stellung habe sich weder durch die Weisung vom römisch 40 , noch vom römisch 40 verändert. Bei der Weisung vom XXXX handle es sich zweifelsfrei um eine vorübergehende Verwendungsänderung innerhalb der Dienststelle. Diese Verwendungsänderung habe mit Wirksamkeit der Dienstzuteilung mit Beginn am XXXX nur zweieinhalb Monate gedauert. Die abteilungsunmittelbare Dienstzuweisung sei weder dauerhaft erfolgt, noch an einer anderen Dienststelle.Bei der Weisung vom römisch 40 handle es sich zweifelsfrei um eine vorübergehende Verwendungsänderung innerhalb der Dienststelle. Diese Verwendungsänderung habe mit Wirksamkeit der Dienstzuteilung mit Beginn am römisch 40 nur zweieinhalb Monate gedauert. Die abteilungsunmittelbare Dienstzuweisung sei weder dauerhaft erfolgt, noch an einer anderen Dienststelle. Beim XXXX handle es sich um eine vom Bundeskriminalamt verschiedene Dienststelle, weshalb es sich bei der mit Verfügung vom XXXX erteilten Weisung um eine Dienstzuteilung handle, welche bei Widerruf der Zustimmung aufzuheben gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail vom XXXX impliziere die ausdrückliche Zustimmung zur Dienstzuteilung zum XXXX . Der Beschwerdeführer könne jederzeit die Aufhebung der Dienstzuteilung zum XXXX ersuchen. Beim römisch 40 handle es sich um eine vom Bundeskriminalamt verschiedene Dienststelle, weshalb es sich bei der mit Verfügung vom römisch 40 erteilten Weisung um eine Dienstzuteilung handle, welche bei Widerruf der Zustimmung aufzuheben gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail vom römisch 40 impliziere die ausdrückliche Zustimmung zur Dienstzuteilung zum römisch 40 . Der Beschwerdeführer könne jederzeit die Aufhebung der Dienstzuteilung zum römisch 40 ersuchen.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er fordere eine Begründung für die Funktionsenthebung und eine Weiterverwendung. Ab XXXX sei er per E-Mail dem Abteilungsleiter XXXX zur weiteren dienstlichen Verwendung zugewiesen worden. Dieser Zuweisung habe er nicht zugestimmt, sondern die Weisung zur Kenntnis genommen. Die Zuweisung könne nicht nachvollzogen werden, da dem Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX lediglich ein Arbeitsauftrag erteilt worden wäre. Aufgrund der Umstellung in das elektronische Zeiterfassungssystem seien durch den Beschwerdeführer ab dem XXXX keine Dienstvorschreibungen mehr verfasst worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum Telearbeit ohne Arbeitsaufträge verrichtet und dadurch „Mobbing/Bossing“ erfahren. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge eine Zuteilung im XXXX in Aussicht gestellt worden, weshalb zuvor über Vermittlung seines Abteilungsleiters ein Gespräch mit dem stellvertretenden Leiter der XXXX stattgefunden habe, der ihm diese Zuteilung auch in Aussicht gestellt habe. Da dem Beschwerdeführer im Zuge der „angeordneten“ Telearbeit keine Arbeiten aufgetragen worden wären, was eine psychische Belastung und „Mobbing“ darstelle, habe er bezüglich der Zuteilung urgiert. Dieses Ersuchen sei aber keiner Zustimmung gleichzusetzen. Ab XXXX sei der Beschwerdeführer schließlich per E-Mail zum XXXX zugeteilt worden.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er fordere eine Begründung für die Funktionsenthebung und eine Weiterverwendung. Ab römisch 40 sei er per E-Mail dem Abteilungsleiter römisch 40 zur weiteren dienstlichen Verwendung zugewiesen worden. Dieser Zuweisung habe er nicht zugestimmt, sondern die Weisung zur Kenntnis genommen. Die Zuweisung könne nicht nachvollzogen werden, da dem Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 lediglich ein Arbeitsauftrag erteilt worden wäre. Aufgrund der Umstellung in das elektronische Zeiterfassungssystem seien durch den Beschwerdeführer ab dem römisch 40 keine Dienstvorschreibungen mehr verfasst worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitraum Telearbeit ohne Arbeitsaufträge verrichtet und dadurch „Mobbing/Bossing“ erfahren. Dem Beschwerdeführer sei in der Folge eine Zuteilung im römisch 40 in Aussicht gestellt worden, weshalb zuvor über Vermittlung seines Abteilungsleiters ein Gespräch mit dem stellvertretenden Leiter der römisch 40 stattgefunden habe, der ihm diese Zuteilung auch in Aussicht gestellt habe. Da dem Beschwerdeführer im Zuge der „angeordneten“ Telearbeit keine Arbeiten aufgetragen worden wären, was eine psychische Belastung und „Mobbing“ darstelle, habe er bezüglich der Zuteilung urgiert. Dieses Ersuchen sei aber keiner Zustimmung gleichzusetzen. Ab römisch 40 sei der Beschwerdeführer schließlich per E-Mail zum römisch 40 zugeteilt worden.
- Am 16.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer befragt wurde. Am Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da sich herausstellte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Ruhestand befindet. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte eine Vollausfertigung gemäß § 29 VwGVG.
- Am 16.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt bei welcher der Beschwerdeführer befragt wurde. Am Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, da sich herausstellte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 in Ruhestand befindet. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte eine Vollausfertigung gemäß Paragraph 29, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand ab dem XXXX bis zum XXXX als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom XXXX mit dem Arbeitsplatz des XXXX des XXXX – XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) im Bundeskriminalamt betraut.Der Beschwerdeführer stand ab dem römisch 40 bis zum römisch 40 als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 mit dem Arbeitsplatz des römisch 40 des römisch 40 – römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 ) im Bundeskriminalamt betraut. Dem Beschwerdeführer wurde die Telearbeit nicht gegen seinen Willen angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX mittels Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der XXXX , zur abteilungsunmittelbaren Dienstleistung zugewiesen und mittels Verfügung der Dienstbehörde vom XXXX wurde er mit Wirksamkeit vom XXXX zum XXXX dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer regte seine diesbezügliche Dienstzuteilung an und remonstrierte nicht gegen diese Weisungen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 mittels Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten, dem Leiter der römisch 40 , zur abteilungsunmittelbaren Dienstleistung zugewiesen und mittels Verfügung der Dienstbehörde vom römisch 40 wurde er mit Wirksamkeit vom römisch 40 zum römisch 40 dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer regte seine diesbezügliche Dienstzuteilung an und remonstrierte nicht gegen diese Weisungen. Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin mit Schriftsatz vom XXXX die Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung (samt angeordneter Telearbeit) vom XXXX , die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom XXXX sowie die Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung vom XXXX und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom XXXX . In eventu begehrte er die Feststellung und Nachzahlung der gebührenden Besoldung/Bezüge.Der Beschwerdeführer begehrte daraufhin mit Schriftsatz vom römisch 40 die Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung (samt angeordneter Telearbeit) vom römisch 40 , die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom römisch 40 sowie die Feststellung der Rechts(un)wirksamkeit der Dienstzuteilung vom römisch 40 und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung vom römisch 40 . In eventu begehrte er die Feststellung und Nachzahlung der gebührenden Besoldung/Bezüge. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 im Ruhestand.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jene E-Mails vor, welche der Beschwerdeführer an seinen Abteilungsleiter verfasste. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung der Telearbeit gemäß § 36a BDG für den XXXX mit einer täglichen Dienstzeit von XXXX bis XXXX . Der Beschwerdeführer übermittelte dem Abteilungsleiter im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX einen Tätigkeitsbericht. Bezüglich seiner Arbeitstätigkeit gab er im Wesentlichen das Bearbeiten von E-Mails und die Erstellung einer Disziplinaranzeige an. Der Beschwerdeführer ersuchte schließlich mit E-Mail vom XXXX um Anordnung von Telearbeit für den Zeitraum vom XXXX bis einschließlich XXXX . In der E-Mail vom XXXX ersuchte er seinen Abteilungsleiter um Anordnung der Telearbeit bis zum XXXX . Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer schließlich erneut um Anordnung von Telearbeit für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX . Der Beschwerdeführer teilte schließlich seinem Abteilungsleiter mit E-Mail vom XXXX mit, dass er aufgrund der derzeitigen COVID-19 Verordnung davon ausgehe, weiterhin Telearbeit zu verrichten. Der Beschwerdeführer übermittelte seinem Abteilungsleiter in diesem Zeitraum täglich Tätigkeitsberichte und beanstandete darin zu keinem Zeitpunkt, über keine Arbeitsaufträge zu verfügen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jene E-Mails vor, welche der Beschwerdeführer an seinen Abteilungsleiter verfasste. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer um Genehmigung der Telearbeit gemäß Paragraph 36 a, BDG für den römisch 40 mit einer täglichen Dienstzeit von römisch 40 bis römisch 40 . Der Beschwerdeführer übermittelte dem Abteilungsleiter im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 einen Tätigkeitsbericht. Bezüglich seiner Arbeitstätigkeit gab er im Wesentlichen das Bearbeiten von E-Mails und die Erstellung einer Disziplinaranzeige an. Der Beschwerdeführer ersuchte schließlich mit E-Mail vom römisch 40 um Anordnung von Telearbeit für den Zeitraum vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 . In der E-Mail vom römisch 40 ersuchte er seinen Abteilungsleiter um Anordnung der Telearbeit bis zum römisch 40 . Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer schließlich erneut um Anordnung von Telearbeit für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Der Beschwerdeführer teilte schließlich seinem Abteilungsleiter mit E-Mail vom römisch 40 mit, dass er aufgrund der derzeitigen COVID-19 Verordnung davon ausgehe, weiterhin Telearbeit zu verrichten. Der Beschwerdeführer übermittelte seinem Abteilungsleiter in diesem Zeitraum täglich Tätigkeitsberichte und beanstandete darin zu keinem Zeitpunkt, über keine Arbeitsaufträge zu verfügen. Am XXXX erhielt der Beschwerdeführer ein E-Mail mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er mit Wirksamkeit vom XXXX unter Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung vom XXXX direkt der Abteilungsleitung der Abteilung XXXX zur Unterstützung zugewiesen wird. Der Beschwerdeführer antwortete am selben Tag mittels E-Mail: „Die Zuweisung wurde von mir zur Kenntnis genommen“. Aus der E-Mail vom XXXX von Herrn XXXX an Herrn XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach persönlicher Rücksprache, als Dienstort XXXX angestrebt habe. Am römisch 40 erhielt der Beschwerdeführer ein E-Mail mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er mit Wirksamkeit vom römisch 40 unter Beibehaltung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung vom römisch 40 direkt der Abteilungsleitung der Abteilung römisch 40 zur Unterstützung zugewiesen wird. Der Beschwerdeführer antwortete am selben Tag mittels E-Mail: „Die Zuweisung wurde von mir zur Kenntnis genommen“. Aus der E-Mail vom römisch 40 von Herrn römisch 40 an Herrn römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach persönlicher Rücksprache, als Dienstort römisch 40 angestrebt habe. Mit E-Mail vom XXXX fragte der Beschwerdeführer seinen Abteilungsleiter, ob dieser betreffend seine Zuteilung etwas in Erfahrung bringen konnte. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer seinem Abteilungsleiter erneut ein E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf Zuteilung zur Abteilung des XXXX “ und „Enthebung der Funktion als stellvertretender Leiter des Büros XXXX . Darin ersuchte er um Unterstützung und Beschleunigung der von ihm angestrebten und bevorzugten Zuteilung zur Abteilung XXXX . Mit E-Mail vom römisch 40 fragte der Beschwerdeführer seinen Abteilungsleiter, ob dieser betreffend seine Zuteilung etwas in Erfahrung bringen konnte. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer seinem Abteilungsleiter erneut ein E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf Zuteilung zur Abteilung des römisch 40 “ und „Enthebung der Funktion als stellvertretender Leiter des Büros römisch 40 . Darin ersuchte er um Unterstützung und Beschleunigung der von ihm angestrebten und bevorzugten Zuteilung zur Abteilung römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX im Ruhestand befindet, stellte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 im Ruhestand befindet, stellte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht heraus.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von § 38 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 1 leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt aufgrund der potentiellen Heranziehung von Paragraph 38, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, Absatz eins, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Dienstzuteilung vom XXXX als auch die damit verbundene angeordnete Telearbeit vom XXXX sei – mangels seiner Zustimmung- rechtsunwirksam.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die Dienstzuteilung vom römisch 40 als auch die damit verbundene angeordnete Telearbeit vom römisch 40 sei – mangels seiner Zustimmung- rechtsunwirksam. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979, §§ 36a, 38, 39, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, Paragraphen 36 a, 38, 39,, lauten (auszugsweise) wie folgt: “Telearbeit § 36a.
(1)Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wennParagraph 36 a,
(1)Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
- sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
- die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
- der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2)In der Anordnung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(2)In der Anordnung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
- Art, Umfang und Qualität der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
- die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern der Dienststelle und dem Telearbeit verrichtenden Beamten,
- die Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte sich dienstlich erreichbar zu halten hat und
- die Anlassfälle und Zeiten, in denen der Telearbeit verrichtende Beamte verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein.
(3)Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4)Die Anordnung von Telearbeit ist zu widerrufen, wenn
- eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt,
- eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt,
- der Beamte einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
- der Beamte einer sich aus Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
- der Beamte wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
- der Beamte seine Zustimmung zur Telearbeit zurückzieht.
(5)Vom Bund sind dem Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. […] Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4)Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5)Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“
(5)Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand. Dabei kann er in seinem rechtlichen Interesse an der Dienstzuteilung nach XXXX und an der Anordnung von Telearbeit nicht mehr verletzt werden. Der Beschwerdeführer monierte, die Funktionsstufe XXXX behalten zu haben, jedoch in der XXXX eine Kürzung der Gefahrenzulage von XXXX auf XXXX erfahren zu haben. Die anderen Zulagen, wie beispielsweise die Wachdienstzulage, seien ebenso gekürzt worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die gekürzten Überstunden und Zulagen einer dementsprechend reduzierten Erschwernis gegenüberstehen und von der Dienstzuteilung und Telearbeit getrennt zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem römisch 40 im Ruhestand. Dabei kann er in seinem rechtlichen Interesse an der Dienstzuteilung nach römisch 40 und an der Anordnung von Telearbeit nicht mehr verletzt werden. Der Beschwerdeführer monierte, die Funktionsstufe römisch 40 behalten zu haben, jedoch in der römisch 40 eine Kürzung der Gefahrenzulage von römisch 40 auf römisch 40 erfahren zu haben. Die anderen Zulagen, wie beispielsweise die Wachdienstzulage, seien ebenso gekürzt worden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass die gekürzten Überstunden und Zulagen einer dementsprechend reduzierten Erschwernis gegenüberstehen und von der Dienstzuteilung und Telearbeit getrennt zu betrachten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (VwGH, 05.09.2008, 2005/12/0048). Die Voraussetzung ist deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Rechte nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011, mwN) sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, Zl. 88/12/0103). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 87/12/0153). Insbesondere begründet der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 26.06.1996, Zl. 96/12/0106, und das hg. Erkenntnis vom 10.09.2004, Zl. 2001/12/0099).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 28.03.2008, Zl. 2005/12/0011, mwN) sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 1990, Zl. 88/12/0103). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, Zl. 87/12/0153). Insbesondere begründet der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist vergleiche etwa den Beschluss des VwGH vom 26.06.1996, Zl. 96/12/0106, und das hg. Erkenntnis vom 10.09.2004, Zl. 2001/12/0099). Dem gegenständlichen Feststellungsbescheid kommt mit der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu (vergleiche: VwGH, 05.09.2008, 2005/12/0048). Der Beschwerdeführer hat kein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstzuteilung und der Anordnung der Telearbeit. Eine solche Feststellung hätte nicht die Eignung, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Insoweit der Beschwerdeführer angibt, „gezwungenermaßen“ früher in den Ruhestand getreten zu sein, kann er daraus kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung begründen. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers blieb unverändert, auch durch die Reduktion der Gefahrenzulage, Wachdienstzulage und Überstunden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer lediglich sein rechtliches Interesse in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren begründen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht jedoch hervor, dass der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung begründet. Bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid aufgrund seiner subsidiären Wirkung unzulässig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt daher keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung oder Telearbeitsvereinbarung. Das Verfahren war demnach als gegenstandslos einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein vom Beschwerdeführer vorgebrachtes Feststellungsbegehren ein rechtliches Interesse an der Entscheidung voraussetzt und dass das Verfahren mangels eines solchen Interesse eingestellt werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein vom Beschwerdeführer vorgebrachtes Feststellungsbegehren ein rechtliches Interesse an der Entscheidung voraussetzt und dass das Verfahren mangels eines solchen Interesse eingestellt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2271159.1.00