RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW136 2275147-1 Spruch, W136 222275147-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2022 mittels Formblatt bei der belangten Behörde einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache XXXX . Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens teilte die die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2023 mit, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf zwei näher genannte beim Landesgericht XXXX geführte Verfahren die für eine Eintragung in die Liste erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werde, seine Ansuchen auf Eintragung zurückzuziehen.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2022 mittels Formblatt bei der belangten Behörde einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die Sprache römisch 40 . Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens teilte die die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2023 mit, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer im Hinblick auf zwei näher genannte beim Landesgericht römisch 40 geführte Verfahren die für eine Eintragung in die Liste erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werde, seine Ansuchen auf Eintragung zurückzuziehen. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass beim Landesgericht XXXX zu XXXX und zu XXXX jeweils ein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig gewesen sei, aus dem hervorgehe, dass seine Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erachtet werden könne. Für den Dolmetscher werde ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert, was bedeute, dass an sein Verhalten ein strenger Maßstab anzulegen sei, es dürften keine Bedenken oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Gesetztestreue und Korrektheit bestehen. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und begründend ausgeführt, dass beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 und zu römisch 40 jeweils ein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig gewesen sei, aus dem hervorgehe, dass seine Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben erachtet werden könne. Für den Dolmetscher werde ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert, was bedeute, dass an sein Verhalten ein strenger Maßstab anzulegen sei, es dürften keine Bedenken oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Gesetztestreue und Korrektheit bestehen. 1.
- Mir fristgerechter Beschwerde wurde die Behebung des Bescheides beantragt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 23 Jahren hauptberuflich als Dolmetscher tätig sei und das volle Vertrauen unterschiedlicher Ämter und Behörden genieße. Viele Richterinnen und Richter hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich als Gerichtsdolmetsch beeiden zu lassen, deshalb habe der Beschwerdeführer überhaupt erst den Antrag gestellt. Rein aus dem Umstand, dass ein Zivil- und ein Strafverfahren geführt worden seien, könne Vertrauensunwürdigkeit nicht abgeleitet werden. Was das Strafverfahren zu XXXX betreffe, sei der Beschwerdeführer das Opfer einer Verleumdung gewesen, er sei ausschließlich aus Neid und persönlicher Animosität beschuldigt worden, falsche Rechnungen gelegt zu haben. Das Strafverfahren sei diversionell erledigt worden, der Beschwerdeführer gelte daher weiterhin als unbescholten. Was das Strafverfahren zu römisch 40 betreffe, sei der Beschwerdeführer das Opfer einer Verleumdung gewesen, er sei ausschließlich aus Neid und persönlicher Animosität beschuldigt worden, falsche Rechnungen gelegt zu haben. Das Strafverfahren sei diversionell erledigt worden, der Beschwerdeführer gelte daher weiterhin als unbescholten. Was das Zivilverfahren zu XXXX betreffe, sei ein Vergleich geschlossen worden. Im Jahr 2016 habe der Dolmetscherverband eine Klage gegen den Beschwerdeführer eingebracht, weil dieser angeblich den irreführenden Eindruck erweckt habe, ein bereits eingetragener gerichtlich beeideter Dolmetscher zu sein, diese Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden. Ende 2022 habe der Dolmetscherverband die gleiche Klage nochmals eingebracht. Da dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass im Zuge des Eintragungsverfahrens auch der Dolmetscherverband eingebunden werde, sei es dem Beschwerdeführer sinnvoll erschienen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich abzuschließen.Was das Zivilverfahren zu römisch 40 betreffe, sei ein Vergleich geschlossen worden. Im Jahr 2016 habe der Dolmetscherverband eine Klage gegen den Beschwerdeführer eingebracht, weil dieser angeblich den irreführenden Eindruck erweckt habe, ein bereits eingetragener gerichtlich beeideter Dolmetscher zu sein, diese Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden. Ende 2022 habe der Dolmetscherverband die gleiche Klage nochmals eingebracht. Da dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass im Zuge des Eintragungsverfahrens auch der Dolmetscherverband eingebunden werde, sei es dem Beschwerdeführer sinnvoll erschienen, den Rechtsstreit durch einen Vergleich abzuschließen. 1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.Juli 2021 GZ XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 2.000,- durch den Angeklagten gemäß §§ 198, 199 und 200 Abs. 5 StPO eingestellt.1.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.Juli 2021 GZ römisch 40 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 2.000,- durch den Angeklagten gemäß Paragraphen 198, 199 und 200 Absatz 5, StPO eingestellt. Begründend wurde dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX zwischen 2014 und Ende August 2018 in XXXX , mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Verfügungsberechtigte der Buchhaltungsagentur des Bundes durch wiederholte wissentliche Unterfertigung bzw Vorlage inhaltlich unrichtiger Gebührennoten, in denen er Reisekosten für die Rückreise nach Salzburg geltend machte, obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich in XXXX in Hotels nächtigte und teilweise auch die erlittene Zeitversäumnis unrichtig auswies, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung überhöhter Gebühren verleitete, wodurch dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein € 5000,- übersteigender Vermögensschaden entstand und zwar Gebühren iHv € 10.485,49 und hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB begangen habe. Der Beschwerdeführer haben den Vorwurf mit Eingabe vom 24.06.2021 rechtzeitig gemäß § 34 Abs. 1 Z 17 StGB eingeräumt und bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, weshalb fallkonkret keinen schwere Schuld angenommen werde. Die nach außen sichtbare Reaktion des Staates auf die Tat in Form einer Geldbuße nach Verantwortungsübernahem führe zum Fehlen generalpräventiver Hindernisse. Begründend wurde dazu auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 zwischen 2014 und Ende August 2018 in römisch 40 , mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Verfügungsberechtigte der Buchhaltungsagentur des Bundes durch wiederholte wissentliche Unterfertigung bzw Vorlage inhaltlich unrichtiger Gebührennoten, in denen er Reisekosten für die Rückreise nach Salzburg geltend machte, obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich in römisch 40 in Hotels nächtigte und teilweise auch die erlittene Zeitversäumnis unrichtig auswies, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Auszahlung überhöhter Gebühren verleitete, wodurch dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein € 5000,- übersteigender Vermögensschaden entstand und zwar Gebühren iHv € 10.485,49 und hierdurch das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB begangen habe. Der Beschwerdeführer haben den Vorwurf mit Eingabe vom 24.06.2021 rechtzeitig gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB eingeräumt und bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, weshalb fallkonkret keinen schwere Schuld angenommen werde. Die nach außen sichtbare Reaktion des Staates auf die Tat in Form einer Geldbuße nach Verantwortungsübernahem führe zum Fehlen generalpräventiver Hindernisse. 1.
- Zu dem von der belangten Behörde zitierten Verfahren des Landesgerichtes XXXX zu XXXX kann mangels bezughabender Ausführungen und fehlender Aktenlage keine Feststellung getroffen werden. Inwiefern sich aus diesem Verfahren ein Hinweis auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, ist nicht zu erkennen.1.
- Zu dem von der belangten Behörde zitierten Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 kann mangels bezughabender Ausführungen und fehlender Aktenlage keine Feststellung getroffen werden. Inwiefern sich aus diesem Verfahren ein Hinweis auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt, ist nicht zu erkennen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.Juli 2021 GZ XXXX ergeben sich aus der Aktenlage der von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.Juli 2021 GZ römisch 40 ergeben sich aus der Aktenlage der von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen, gemäß § 2 Abs. 2 e SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste in der Person des Bewerbers die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben und die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein.3.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, SDG sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher von den Präsidenten der Landesgerichte als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, e SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste in der Person des Bewerbers die persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben und die Vertrauenswürdigkeit gegeben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 2 lit. e SDG ausgeführt, dass die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und in sinngemäßer, von § 14 SDG angeordneter Anwendung, eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin im Sinne des SDG seine persönlichen Eigenschaften betrifft. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bzw dem Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 03.07.2000, 98/10/0368; VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG ausgeführt, dass die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und in sinngemäßer, von Paragraph 14, SDG angeordneter Anwendung, eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin im Sinne des SDG seine persönlichen Eigenschaften betrifft. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bzw dem Dolmetscher bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 03.07.2000, 98/10/0368; VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033). Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen nicht nur auf strafrechtlich relevantes bzw. gesetzwidriges Verhalten des Sachverständigen Bedacht genommen hätte. Es wurde vielmehr immer wieder betont, dass in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen darf und dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105). Es ist nicht maßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0105; VwGH 03.06.2019, Ra 2019/03/0060; VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0024; VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066). Umso mehr können mit der Tätigkeit eines Sachverständigen unmittelbar zusammenhängende Pflichtverletzungen Zweifel an der verlässlichen Berufsausübung des Sachverständigen und damit seiner Vertrauenswürdigkeit begründen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300) Die „Vertrauenswürdigkeit“ gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 ist vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern – unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens – auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300), wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 24.03.1999, 98/11/0091; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300).Die „Vertrauenswürdigkeit“ gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 ist vom Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern – unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens – auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300), wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird (VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229; VwGH 24.03.1999, 98/11/0091; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Ob die „Vertrauenswürdigkeit“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300). 3.
- Wie unter Punkt I.1.
- ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges angeklagt, da er in Ausübung seiner Tätigkeit als Dolmetscher vor dem BFA zwischen 2014 und 2018 überhöhte Gebührennoten gelegt hatte. Aufgrund des Vorliegens der in den §§ 198, 199 und 200 Abs. 5 StPO geregelten Voraussetzungen wurde allerdings das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrages vom Gericht diversionell eingestellt. 3.
- Wie unter Punkt römisch eins.1.
- ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges angeklagt, da er in Ausübung seiner Tätigkeit als Dolmetscher vor dem BFA zwischen 2014 und 2018 überhöhte Gebührennoten gelegt hatte. Aufgrund des Vorliegens der in den Paragraphen 198, 199 und 200 Absatz 5, StPO geregelten Voraussetzungen wurde allerdings das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrages vom Gericht diversionell eingestellt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, Zweifel an seiner Gesetzestreue hervorzurufen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten gerade in Ausübung seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Behörde gesetzt hat (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, dass er im Hinblick auf die diversionelle Beendigung des Strafverfahrens weiterhin als unbescholten gilt, ist darauf zu verweisen, dass es darauf nicht ankommt, zumal nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit iZm dem SDG führen kann.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers geeignet ist, Zweifel an seiner Gesetzestreue hervorzurufen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten gerade in Ausübung seiner Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Behörde gesetzt hat vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, dass er im Hinblick auf die diversionelle Beendigung des Strafverfahrens weiterhin als unbescholten gilt, ist darauf zu verweisen, dass es darauf nicht ankommt, zumal nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit iZm dem SDG führen kann. 3.
- Hinsichtlich der zutreffenden Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers könnte argumentiert werden, dass nunmehr im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer seitdem gezeigte Wohlverhalten von einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings im konkreten Fall folgendes zu beachten: Wie dem oa. Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX zu entnehmen ist, war gerade unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer schriftlich gezeigte Verantwortungsübernahme davon auszugehen, dass die für eine Diversion vorausgesetzte mangelnde Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen vorliegt. Im Gegensatz zu der im Strafverfahren gezeigten Verantwortungsübernahme wendet der Beschwerdeführer zwei Jahre nach diversioneller Einstellung des Strafverfahrens in der gegenständlichen Beschwerde ein, dass er im Verfahren GZ XXXX „Opfer einer Verleumdung“ wurde und er „seinerzeit ausschließlich aus Neid und persönlichen Animositäten beschuldigt [wurde]“. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, Opfer zu sein, mithin die seinerzeit gezeigte Verantwortungsübernahme nicht mehr vorliegt, kann trotz bisher gezeigten Wohlverhaltens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es mangelt daher dem Beschwerdeführer derzeit an der für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste notwendigen Vertrauenswürdigkeit.Wie dem oa. Einstellungsbeschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu entnehmen ist, war gerade unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer schriftlich gezeigte Verantwortungsübernahme davon auszugehen, dass die für eine Diversion vorausgesetzte mangelnde Notwendigkeit einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen vorliegt. Im Gegensatz zu der im Strafverfahren gezeigten Verantwortungsübernahme wendet der Beschwerdeführer zwei Jahre nach diversioneller Einstellung des Strafverfahrens in der gegenständlichen Beschwerde ein, dass er im Verfahren GZ römisch 40 „Opfer einer Verleumdung“ wurde und er „seinerzeit ausschließlich aus Neid und persönlichen Animositäten beschuldigt [wurde]“. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, Opfer zu sein, mithin die seinerzeit gezeigte Verantwortungsübernahme nicht mehr vorliegt, kann trotz bisher gezeigten Wohlverhaltens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es mangelt daher dem Beschwerdeführer derzeit an der für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste notwendigen Vertrauenswürdigkeit. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Von der Durchführung einer ohnehin nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten lässt und diese auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC notwendig ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Von der Durchführung einer ohnehin nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten lässt und diese auch nicht unter dem Blickwinkel des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC notwendig ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Es finden sich daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen, sondern allenfalls solche der Einzelfallanwendung, die aber einer Revision nicht zugänglich sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W136.2275147.1.01