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{'item': 'W141 2285278-1'}

Obsah (20)§ 24Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 36a§ 36b§ 5§ 2§ 13j§ 36§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW141 2285278-1 Spruch, W141 2285278-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 24Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.11.2023 wurde

§ 24Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Austria Campus (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.11.2023 wurde

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.2023 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer geringfügigen Selbständigkeit ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit „im oben angeführten Monat“ (gemeint offenbar: Oktober 2023) übersteige.

  1. Gegen den Bescheid richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.11.
  2. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie durch ihre selbständige Tätigkeit als freie Journalistin 500€ pro Monat dazuverdienen dürfe, wobei sich dieser Betrag nicht auf den einzelnen Monatszeitraum beschränken müsse. Bei der selbständigen Tätigkeit dürfe nämlich die Grenze von 500€ pro Monat über den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit nicht überschritten werden. Dies seien bei ihr, beginnend mit Juni 2023, nunmehr 5 Monate. Somit hätte sie in diesem Zeitraum 2.500€ dazuverdienen dürfen und liege sie mit diesem Einkommen unter dieser Grenze.
  3. Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 04.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 3. Mit Bescheid vom 06.12.2023 wurde die Beschwerde vom 04.11.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld stehe. Mit Erklärung über ihr Bruttoeinkommen habe sie ab August 2023 während dreier Monate Umsätze in Höhe von insgesamt 1.750€, sohin € 583,33 pro Monat, gemeldet. Dieser Betrag liege über der Geringfügigkeitsgrenze von € 500,

  1. Mit Schreiben vom 21.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechnungen nicht die gesamte Zeit enthalten würden, während derer sie arbeitslos gewesen sei. Verteile man ihr Einkommen als selbständige Journalistin auf die Monate August bis Dezember, befinde sie sich unter der Geringfügigkeitsgrenze.
  2. Am 26.01.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.Zuletzt war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.04.2022 bis 31.05.2023 beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund ihres Antrags vom 22.05.2023 wurde ihr ab 01.06.2023 Arbeitslosengeld zuerkannt. Erstmals am 06.09.2023 teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie als selbständige Journalistin tätig ist. Diese Tätigkeit nahm sie im August 2023 auf. Ihren ersten Artikel als selbständige Journalistin publizierte sie ebenfalls im August
  4. Dafür stellte sie am 07.08.2023 eine Honorarnote mit der Rechnungsnummer „000000001“ über € 150,00 aus. Ihre Umsätze sowie Bruttoeinkommen betrugen im Monat August 2023 jeweils € 150,00, im September 2023 jeweils € 600,00 sowie im Oktober 2023 jeweils € 1000,
  5. Zudem betrugen ihr Bruttoeinkommen sowie Umsatz im Monat November 2023 €500,
  6. Seit 01.01.2024 ist die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber XXXX als Angestellte beschäftigt.Seit 01.01.2024 ist die Beschwerdeführerin beim Dienstgeber römisch 40 als Angestellte beschäftigt.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 08.02.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung zum 01.06.2023 gründen sich auf den im Akt aufliegenden Antrag. Die Feststellungen zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf den im Akt aufliegenden Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 08.02.2024 und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass sie ihre selbständige Tätigkeit im Monat August 2023 aufgenommen hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. So gab sie erstmals am 06.09.2023 via „e-AMS“ bekannt, im August einen Artikel als freie Journalistin verfasst zu haben, für welchen von ihr eine Honorarnote in Höhe von € 150,-- ausgestellt und diese auch bezahlt wurde. Dies bestätigte sie auch in der von ihr abgegebenen Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz. Somit ist zweifelsohne von einem Beginn der selbständigen Tätigkeit im Monat August 2023 auszugehen. Die Höhe der festgestellten Umsätze und Einkommen ergibt sich aus den von ihr übermittelten Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz, welche bereits von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und auch in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Ihre Umsätze sowie deren Zuordnung zu den von ihr angegebenen Monaten konnte sie durch Honorarnoten glaubhaft belegen. Dass das Bruttoeinkommen im Wesentlichen dem Umsatz entspricht, erscheint aufgrund der Tätigkeit als selbständige Journalistin durchaus nachvollziehbar und folgt dies auch aus ihren Angaben. Dass aufgrund der Publikation von 5 Artikeln keine maßgeblichen Betriebsausgaben anfallen werden – und jedenfalls nicht in einer Höhe, dass dadurch die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten würde – ist naheliegend, weshalb ihre diesbezüglichen Angaben den Feststellungen vollinhaltlich zu Grunde gelegt werden konnten.
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.10.2023.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 ist Arbeitslos, wer

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist Arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Dennoch als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;Dennoch als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, , wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

§ 5Abs.

2 ASVG beträgt der demnach maßgebliche Betrag für das Kalenderjahr 2023 € 500,91.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der demnach maßgebliche Betrag für das Kalenderjahr 2023 € 500,91. Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 36aAbs. 2 Al

VG das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das Einkommen ist

§36aAbs.

5 wie folgt nachzuweisen:Das Einkommen ist

§36aAbsatz 5, wie folgt nachzuweisen: 1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

§ 36Abs. 7 Al

VG gilt monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36, Absatz 7, AlVG gilt monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Arbeitslosengeld und war unstrittig ab August 2023 selbständig tätig. Um ab August 2023 dennoch als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG zu gelten, muss daher

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG ihr Einkommen

§ 36aAl

VG unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 pro Monat liegen.Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdeführerin seit 01.06.2023 Arbeitslosengeld und war unstrittig ab August 2023 selbständig tätig. Um ab August 2023 dennoch als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu gelten, muss daher

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG ihr Einkommen

Paragraph 36 a, AlVG unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 500,91 pro Monat liegen. Da die Höhe ihrer jeweiligen Monatseinkommen aufgrund der von ihr übermittelten Nachweise unstrittig feststeht, war somit lediglich die Frage zu klären, ob diese über den Zeitraum seit Beginn der Arbeitslosigkeit oder jenen seit Beginn der Selbständigkeit zu verteilen sind. Diesbezüglich ordnet § 36a Abs. 7 AlVG, wie dargelegt wurde, unmissverständlich an, dass das ermittelte Bruttoeinkommen auf die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu verteilen ist. Im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt sind dies die Monate August, September und Oktober, nicht hingegen Juni oder Juli, da für diese (mangels Einkommen) auch keine Einkommenserklärung vorliegt.Diesbezüglich ordnet Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG, wie dargelegt wurde, unmissverständlich an, dass das ermittelte Bruttoeinkommen auf die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu verteilen ist. Im beurteilungsrelevanten Zeitpunkt sind dies die Monate August, September und Oktober, nicht hingegen Juni oder Juli, da für diese (mangels Einkommen) auch keine Einkommenserklärung vorliegt. Zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze: Oktober 2023:

den auf Grundlage der unbedenklichen Nachweise der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen betrug ihr Bruttoeinkommen, welches sowohl mit ihren Umsätzen als auch mit ihren Einkünften aus ihrer selbständigen journalistischen Tätigkeit ident ist, im Monat August 2023 € 150,00, im Monat September 2023 € 600,00 und im Monat Oktober 2023 € 1.000,

  1. Das gesamt erzielte Einkommen über diesen Zeitraum ergibt sich aus der Addition dieser Beträge und beläuft sich somit auf € 1.750,
  2. € 150,00 + € 600,00 + € 1.000,00 = € 1.750,00 Das so ermittelte Einkommen ist durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu teilen (§36a Abs. 7 letzter Satz AlVG). Wie ausgeführt wurde, beträgt die Anzahl an maßgeblichen Monaten im vorliegenden Fall
  3. Das monatliche Einkommen im Beurteilungszeitpunkt Oktober errechnet sich daher aus der Division des Gesamteinkommens durch 3 und beträgt somit € 583,33.Das so ermittelte Einkommen ist durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu teilen (§36a Absatz 7, letzter Satz AlVG). Wie ausgeführt wurde, beträgt die Anzahl an maßgeblichen Monaten im vorliegenden Fall
  4. Das monatliche Einkommen im Beurteilungszeitpunkt Oktober errechnet sich daher aus der Division des Gesamteinkommens durch 3 und beträgt somit € 583,
  5. € 1.750,00 : 3 = € 583,33 Dieses Monatseinkommen liegt daher über der für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,
  6. € 583,33 > € 500,91 Da somit im Oktober 2023 aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht vorlagen, war die Beschwerdeführerin in diesem Monat nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG.Da somit im Oktober 2023 aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG nicht vorlagen, war die Beschwerdeführerin in diesem Monat nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG. November 2023: Neben den bereits dargelegten Einkommen bezog die Beschwerdeführerin im November ein weiteres Einkommen in Höhe von € 500,00 aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit. Aus der Addition ihrer Einkommen in den Monaten August bis November 2023 ergibt sich daher ein Gesamteinkommen in Höhe von € 2.250,00 € 150,00 + € 600,00 + € 1.000,00 + € 500,00 = € 2.250,00 Das so ermittelte Einkommen ist durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu teilen. Im Beurteilungszeitpunkt November sind dies
  7. Das monatliche Einkommen im Beurteilungszeitpunkt Oktober errechnet sich daher aus der Division des Gesamteinkommens durch 4 und beträgt somit € 562,
  8. € 2.250,00 : 4 = € 562,50 Dieses Monatseinkommen liegt daher ebenfalls über der für das Kalenderjahr 2023 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von € 500,
  9. € 562,50 > € 500,91 Da somit im November 2023 aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht vorlagen, war die Beschwerdeführerin in diesem Monat nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG.Da somit im November 2023 aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG nicht vorlagen, war die Beschwerdeführerin in diesem Monat nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG war, weshalb die Einstellung des Arbeitslosengeldes bereits mit Bescheid vom 03.11.2023 zu Recht erfolgt ist. Im Übrigen würde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Rechtsansicht in bestimmten Konstellationen – etwa im Falle einer selbständigen Tätigkeit lediglich im letzten Monat eines Kalenderjahres – dazu führen, dass selbst ein Einkommen in Höhe von € 6.000,-- in diesem Monat der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstünde, was sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. Dass das Ergebnis im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als nachteilig empfunden werden mag, ist durchaus verständlich, doch steht einer Verteilung des Einkommens über den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit bereits der klare Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 7 AlVG entgegen.Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 nicht mehr arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG war, weshalb die Einstellung des Arbeitslosengeldes bereits mit Bescheid vom 03.11.2023 zu Recht erfolgt ist. Im Übrigen würde die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Rechtsansicht in bestimmten Konstellationen – etwa im Falle einer selbständigen Tätigkeit lediglich im letzten Monat eines Kalenderjahres – dazu führen, dass selbst ein Einkommen in Höhe von € 6.000,-- in diesem Monat der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstünde, was sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein kann. Dass das Ergebnis im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin als nachteilig empfunden werden mag, ist durchaus verständlich, doch steht einer Verteilung des Einkommens über den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit bereits der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 36, Absatz 7, AlVG entgegen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, nicht entgegengetreten wurde. Der Entscheidung konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, welche, wie dargelegt, auch durchwegs plausibel und glaubhaft erschienen, vollumfänglich zu Grunde gelegt worden. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, sondern war im Ergebnis lediglich die Rechtsfrage zu klären, über welchen Zeitraum das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung zu verteilen ist. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, nicht entgegengetreten wurde. Der Entscheidung konnten die Angaben der Beschwerdeführerin, welche, wie dargelegt, auch durchwegs plausibel und glaubhaft erschienen, vollumfänglich zu Grunde gelegt worden. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, sondern war im Ergebnis lediglich die Rechtsfrage zu klären, über welchen Zeitraum das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung zu verteilen ist. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der unmissverständlichen Bestimmung des § 36a Abs. 7 AlVG ist die strittige Rechtsfrage hinreichend geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der unmissverständlichen Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist die strittige Rechtsfrage hinreichend geklärt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285278.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.