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{'item': 'W156 2265429-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2024 GeschäftszahlW156 2265429-1 Spruch, W156 2265429-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.10.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein.
  3. Mit Schreiben vom 10.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 12.01.2023, legte das BFA die Säumnisbeschwerde vor.
  4. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, W156 2265429-1/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mit der Begründung abgewiesen, dass die Verzögerung in der Bescheiderlassung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen sei und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden daran treffe.
  5. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, W156 2265429-1/11E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG mit der Begründung abgewiesen, dass die Verzögerung in der Bescheiderlassung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen sei und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden daran treffe.
  6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2023, Zl. XXXX , wurde über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden.
  9. Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2023 wurde der Verwaltungsgerichtshof über die Bescheiderlassung und das anhängige Beschwerdeverfahren informiert.
  10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2024, Ra 2023/14/0168-14, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, W156 2265429-1/11E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228 verwiesen, in welchem ausgeführt wurde, dass anhand der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne, dass eine Situation vorgelegen sei, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004 beschrieben worden sei. Dass sich die im fraglichen Zeitraum bestehende Situation des BFA mit jener Lage, in der sich andere Behörden üblicherweise befinden würden, nicht vergleichbar sei, treffe in diesem Rechtsbereich schon auf den regelmäßigen Dienstbetrieb dieser Behörde zu. Das Abstellen auf hohe Antragszahlen in den Jahren 2021 und 2022 und die Fluktuation im Personalstand des BFA greife zu kurz. Aus den Feststellungen könnte nicht abgleitet werden, dass im maßgeblichen Zeitraum jene Exzeptionalität wie im Erkenntnis von 24.05.2016 vorgelegen sei.
  11. Am 06.02.2024 wurden die Akten an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 12.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag zum Asylverfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer erhob am 28.10.2022 eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit seiner Antragstellung mehr als sechs Monate verstrichen seien. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 wurde die Säumnisbeschwerde abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark vom 13.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.11.2021 (gemeint wohl: 12.11.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark vom 13.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.11.2021 (gemeint wohl: 12.11.2021) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023, L519 2265429-3/8E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023, L519 2265429-3/8E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, des gegenständlichen Akts des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu L519 2265429-
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.2.
  15. Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN.).3.2.
  16. Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN.). Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN.).Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN.). 3.2.
  17. Während § 28 Abs. 1 VwGVG entnommen werden kann, dass die Zurückweisung der Beschwerde grundsätzlich ebenso mit Beschluss erfolgt wie die Einstellung des Verfahrens, bleiben die Zurückweisungs- und Einstellungsgründe selbst ungeregelt. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kommt eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5 mwN.).3.2.
  18. Während Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entnommen werden kann, dass die Zurückweisung der Beschwerde grundsätzlich ebenso mit Beschluss erfolgt wie die Einstellung des Verfahrens, bleiben die Zurückweisungs- und Einstellungsgründe selbst ungeregelt. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu Paragraph 33, VwGG kommt eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 mwN.). Für die vergleichbare Entscheidung in Bezug auf Rechtsmittel gegen förmliche Entscheidungen sieht das VwGG vor, die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“, die BAO sieht hingegen von diesen beiden Spruchelementen nur die „Gegenstandsloserklärung“ der Beschwerde vor. Demgegenüber ist nach § 28 Abs. 1 VwGVG „das Verfahren einzustellen“. Diese Gesamtschau macht deutlich, dass sich der Spruch im allgemeinen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Bundesgesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 19 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)).Für die vergleichbare Entscheidung in Bezug auf Rechtsmittel gegen förmliche Entscheidungen sieht das VwGG vor, die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“, die BAO sieht hingegen von diesen beiden Spruchelementen nur die „Gegenstandsloserklärung“ der Beschwerde vor. Demgegenüber ist nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG „das Verfahren einzustellen“. Diese Gesamtschau macht deutlich, dass sich der Spruch im allgemeinen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Bundesgesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 19 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)). 3.2.
  19. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Wie bereits festgehalten, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen. Wie bereits festgehalten, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2021 wurde mit Bescheid des BFA 13.07.2023 abgesprochen. Es liegt somit eine Untätigkeit der Behörde bzw. Säumigkeit gegenständlich nicht mehr vor, da über den Antrag des Beschwerdeführers nunmehr entschieden wurde. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, die aus Sicht der erkennenden Richterin auch auf den Fall der Säumnisbeschwerde anwendbar ist, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen und das gegenständliche Verfahren als gegenstandslos zu erklären. Zu einem Ausspruch lediglich darüber, ob Säumnis der belangten Behörde vorgelegen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen. Das Verfahren war somit spruchgemäß einzustellen. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom
  21. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  22. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.).In seinen Entscheidungen vom
  23. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  24. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.). Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers – unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2265429.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.